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Verkehrsunfall – Abrechnung nach Quotenvorrecht

Unübersichtliche Unfallverhältnisse: Wie Verkehrsunfälle zur juristischen Herausforderung werden

In der Stadt Frankfurt am Main kam es im Januar 2021 zu einem komplexen Verkehrsunfall, der die Gerichte beschäftigt. Die Parteien – der Kläger und die Beklagten – kollidierten auf der Bundesstraße und verursachten erheblichen Sachschaden. Der Unfall ereignete sich unter komplizierten Umständen, die zu unterschiedlichen Auffassungen darüber führten, wer die Schuld trägt. Der Fall dreht sich um die Frage, wer letztendlich die Kosten für den entstandenen Schaden zu tragen hat.

Direkt zum Urteil Az: 31 C 2921/21 springen.

Die Intrigen auf der Straße

Der Kläger befuhr die Bundesstraße in Richtung Frankfurt-Griesheim in einem Fahrzeug, das sich im Eigentum einer Bank befand. Der Beklagte Nr. 1, dessen Fahrzeug bei der Beklagten Nr. 2 haftpflichtversichert war, fuhr zunächst vor dem Kläger auf der rechten Fahrspur. Nachdem der Beklagte Nr. 1 abbremste, überholte der Kläger das Fahrzeug des Beklagten auf der linken Spur. Als der Kläger danach wieder auf den rechten Fahrstreifen wechseln wollte, um an einer Ausfahrt abzufahren, kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. Das genaue Unfallgeschehen ist zwischen den Parteien umstritten.

Schäden und Kosten: Wer zahlt?

Durch den Unfall entstand ein Gesamtschaden von 7.140,33 EUR. Nachdem die Beklagten alle vom Kläger außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche zurückwiesen, nahm der Kläger seine Vollkaskoversicherung in Anspruch. Diese regulierte den Schaden unter Abzug der Selbstbeteiligung des Klägers in Höhe von 300,00 EUR und zahlte einen Betrag von 5.328,54 EUR.

Das Urteil: Lastenverteilung

Das AG Frankfurt entschied im Fall (Az.: 31 C 2921/21) vom 25.11.2021, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung verschiedener Beträge an den Kläger und die Bank verpflichtet sind. Sie wurden zudem angewiesen, den Kläger von den Gutachterkosten in Höhe von 506,19 EUR freizustellen. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Prämienschaden des Klägers mit einer Quote von 50% aus der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu ersetzen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten ebenfalls zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Das vorliegende Urteil

AG Frankfurt – Az.: 31 C 2921/21 – Urteil vom 25.11.2021

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2021 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die … Bank GmbH zu Bestands-Nr.: … 81,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2021 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den Gutachterkosten des TÜV … in Höhe von 506,19 EUR freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Prämienschaden des Klägers mit einer Quote von 50% aus der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung bei der … zu VS-Nr.: … abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 548,63 EUR und eines weiteren Betrages in Höhe von 159,71 EUR zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 22.01.2021 auf der Bundesstraße … zukünftig entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am … Januar 2021 in Frankfurt am Main ereignete.

Verkehrsunfall - Abrechnung nach Quotenvorrecht
(Symbolfoto: taozihu/123RF.COM)

Am Tag des Unfallereignisses befuhr der Kläger mit einem im Eigentum der … Bank GmbH stehenden Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … die Bundestraße … in Richtung Frankfurt-Griesheim, ebenso wie der Beklagte zu 1), dessen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen F S-3370 bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Der Beklagte zu 1) fuhr zunächst vor dem Kläger auf der rechten Fahrspur. Sodann bremste der Beklagte zu 1) ab, woraufhin der Kläger das Beklagtenfahrzeug auf der linken Spur überholte. Im Anschluss wollte der Kläger, der sich wieder auf dem rechten Fahrstreifen befand, an der Ausfahrt Schwanheim/Goldstein abfahren. Der Verzögerungsstreifen war jedoch belegt. Der Beklagte zu 1) fuhr sodann links am Klägerfahrzeug vorbei. Das unmittelbare Unfallgeschehen ist zwischen den Parteien streitig. Bei der nachfolgenden Kollision wurde das Klägerfahrzeug vorne links, am linken Außenspiegel, an der Fahrertür, am Kotflügel vorne links sowie am Stoßfänger vorne links beschädigt. Das Beklagtenfahrzeug wurde hinten rechts beschädigt. Dem Kläger ist infolge des Unfallereignisses ein Gesamtschaden i.H.v. 7.140,33 EUR entstanden.

Nachdem die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 7. April 2021 sämtliche durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche zurückwies, nahm der Kläger seine Vollkaskoversicherung bei der … in Anspruch, die den Schaden unter Abzug der Selbstbeteiligung des Klägers in Höhe von 300,00 EUR mit 5.328,54 EUR abrechnete. Gegenüber der Vollkaskoversicherung des Klägers zahlte die Beklagte zu 2) vorgerichtlich 2.530,25 EUR.

Die Parteien sind sich über eine jeweilige Haftungsquote von 50% einig.

Mit Schriftsatz vom 19. August 2021 hat der Kläger Klage eingereicht.

Der Kläger behauptet, durch die Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung werde ihm ein voraussichtlicher zukünftiger Prämienschaden in Höhe von 1097,25 EUR entstehen.

Der Kläger ist der Ansicht, bei der Abrechnung des verbliebenen Schadens sei zu seinen Gunsten das Quotenvorrecht zu berücksichtigen, so dass sein Schaden bis zu der Obergrenze von 3.570,17 EUR – dies entspräche 50 % des Gesamtschadens – von den Beklagten zu erstatten sei.

Nachdem der Kläger mit der Klage zunächst die Kosten für die Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung und eine anteilige Unkostenpauschale von zusammen 312,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2021, die der … Bank GmbH entstandene Wertminderung von 431,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2021, die Freistellung von den Gutachterkosten des TÜV … in Höhe von 1054,82 EUR und schließlich den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 EUR geltend gemacht sowie ferner beantragt hat, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Prämienschaden des Klägers mit einer Quote von 50 % aus der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung bei der … zu VS-Nr.: … zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 22.01.2021 auf der Bundesstraße .. zukünftig entstehen wird, hat die Beklagte zu 2) einen Betrag in Höhe von insgesamt 2222,65 EUR gezahlt. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit in entsprechender Höhe – verteilt auf die unterschiedlichen Anträge – für erledigt erklärt und beantragt zuletzt noch sinngemäß,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 150,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 07.04.2021 zu zahlen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die … Bank GmbH zu Bestands-Nr.: … die restliche Wertminderung von 81,97 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 07.04.2021 zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von den Gutachterkosten des TÜV … i.H.v. 506,19 EUR freizustellen, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Prämienschaden des Klägers mit einer Quote von 50 % aus der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung bei der … zu VS-Nr.: … abzüglich der bereits geleisteten Zahlung i.H.v. 548,63 EUR und eines weiteren Betrages i.H.v. 159,71 EUR zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 22.01.2021 auf der Bundesstraße 40 zukünftig entstehen wird.

Die Beklagten haben sich der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen und beantragen im Übrigen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dem Kläger stünden die geltend gemachten Restansprüche nicht zu, denn bei der quotenberechtigten Abrechnung dürfe die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht schlechter gestellt werden, als sie stünde, wenn sie den Schaden gemäß der Haftungsquote reguliert hätte. Ferner sind die Beklagten der Ansicht, dass es in Bezug auf den Feststellungsantrag des Klägers mangels Fälligkeit des Prämienschadens an einem Feststellungsinteresse fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage zulässig und begründet.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht für den Kläger auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da für den künftigen Schaden noch nicht sicher feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung im Vermögen des Geschädigten tatsächlich negativ auswirken wird.

2. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 2.222,65 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch über die zuletzt gestellten Anträge zu entscheiden. In dem danach noch rechtshängigen Umfang ist die Klage begründet.

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a) Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zunächst ein Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 426 BGB zu.

aa) Dabei kann der Kläger auf Basis der hälftigen Haftungsquote von den Beklagten als Gesamtschuldner 50% des unstreitig eingetretenen Gesamtschadens in Höhe insgesamt 3.570,17 EUR ersetzt verlangen.

bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der bereits an die Vollkaskoversicherung gezahlte Betrag im Rahmen des Schadensersatzanspruchs des Klägers vorliegend nicht zu berücksichtigen. Denn das aus § 86 Abs. 1 VVG resultierende Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers soll dazu führen, dass der Geschädigte grundsätzlich seinen vollen Schaden ersetzt bekommen kann. Der Anspruch geht infolgedessen gemäß § 86 Abs. 1 VVG erst auf den Kaskoversicherer über, wenn der Ersatz des Schadens beim Geschädigten sichergestellt ist. Soweit der Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger infolge der zugrunde zu legenden Haftungsquote höher als der Restschaden ist, der für den Geschädigten nach der Regulierung durch seine Vollkaskoversicherung noch besteht, kann der Kläger diesen Restschaden von dem Schädiger ersetzt verlangen. In Höhe der Differenz zwischen dem infolge der Haftungsquote bestehenden Anspruch und dem Restschaden geht der Anspruch sodann auf die Vollkaskoversicherung des Geschädigten über (Rust, in: BeckOK VVG, 12. Ed., Stand: 09.08.2021, § 86 Rn. 78 m.w.N.).

cc) Bei den Schadensposten, die sich aus der eingetretenen Wertminderung in Höhe von 700,00 EUR, den Sachverständigenkosten in Höhe von 1.054,82 EUR sowie den Reparaturkosten in Höhe von 5.360,51 EUR zusammensetzen, handelt es sich um sog. kongruente Schadensposten in Höhe eines Gesamtbetrages von 7.115,33 EUR.

Unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50% hat der Kläger aus diesen Schadensposten gegen die Beklagten einen Ersatzanspruch in Höhe von 3.557,67 EUR.

(1) Nachdem die Vollkaskoversicherung des Klägers unter Zugrundelegung der vorstehenden Schadensposten an diesen einen Betrag in Höhe von 5.328,54 EUR gezahlt hat, besteht für den Kläger noch ein restlicher Schaden in Höhe von 1.786,79 EUR. Da dieser Betrag hinter dem quotenmäßigen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zurückbleibt, kann der Kläger die noch verfolgten Schadenposten ersetzt verlangen.

(a) Die Erstattungsfähigkeit der nach der aufgrund der Teilzahlung der Beklagten zu 2) erfolgten übereinstimmenden Teilerledigungserklärung noch offenen Reparaturkosten in Höhe von 150,00 EUR ergibt sich § 249 Abs. 1 BGB.

(b) Darüber hinaus ist die eingetretene Wertminderung am Klägerfahrzeug nach der überstimmend erklärten Teilerledigung des Rechtsstreits noch in Höhe von 81,97 EUR gemäß § 251 Abs. 1 BGB erstattungsfähig.

(c) Ferner kann der Kläger von den Beklagten über § 249 Abs. 1 BGB die Freistellung von restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 506,19 EUR verlangen.

dd) Schließlich kann der Kläger die Unkostenpauschale als sog. inkongruente Schadensposition entsprechend der Haftungsquote von 50%, mithin in Höhe von 12,50 EUR, über § 249 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.

b) Des Weiteren ist auch der Feststellungsantrag des Klägers begründet.

aa) Die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung ist für den Geschädigten nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens. Dabei ist der Rückstufungsschaden als inkongruente Schadensposition selbst dann ersatzfähig, wenn er auch infolge des anteilig vom Geschädigten verursachten Schadensfalls eintritt (BGH, Urteil v. BGH, 19.12.2017 – VI ZR 577/16, juris Rn. 4 f.). Er ist dann lediglich in Höhe der Haftungsquote – die vorliegend in Übereinstimmung beider Parteien 50% beträgt – zu ersetzen.

bb) Da der Kläger nach anteiliger Zahlung der Beklagten zu 2) auf den voraussichtlich zukünftig entstehenden Prämienschaden einen Betrag in Höhe von 548,63 EUR sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 159,71 EUR verrechnet und insoweit unter Anschluss der Beklagten den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, war dieser Betrag nach Umstellung des klägerischen Antrags im Rahmen der festzustellenden Ersatzfähigkeit des zukünftigen Prämienschadens zu berücksichtigen.

c) Die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2, 288 Abs. 1 BGB.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war hinsichtlich der auf diesen Teil des Rechtsstreits entfallenen Kosten gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt vorliegend dazu, dass die auf diesen Teil entfallenden Kosten den Beklagten als Gesamtschuldner aufzuerlegen waren. Denn die Beklagten wären ohne die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in voller Höhe unterlegen gewesen. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Schadensersatzrecht (§§ 249 ff. BGB): Das Schadensersatzrecht ist in diesem Fall besonders relevant, da es um die Forderung des Klägers geht, die entstandenen Schäden durch den Verkehrsunfall ersetzt zu bekommen. Konkret geht es um die Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (§ 249 BGB). Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Kosten, die er aufgrund des Schadens erlitten hat. Dies betrifft in diesem Fall unter anderem die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs und den durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstandenen Prämienschaden.
  2. Verkehrsunfallrecht: Dieses Rechtsgebiet umfasst Regelungen zur Haftung und zum Schadensersatz bei Verkehrsunfällen. Hier sind die §§ 7, 17 und 18 StVG von besonderer Bedeutung. Diese regeln die Haftung des Halters und Fahrers eines Kraftfahrzeugs bei einem Verkehrsunfall. Im vorliegenden Fall wurde eine Haftungsquote von 50% zwischen den Parteien vereinbart.
  3. Versicherungsrecht: Hier sind insbesondere die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) relevant. Der Kläger hat seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen und von dieser einen Betrag erhalten, der jedoch den entstandenen Schaden nicht vollständig deckt. Der Kläger macht daher einen weiteren Schaden geltend, den sogenannten Prämienschaden.
  4. Zinsrecht (§ 288 BGB): Nach § 288 BGB hat der Gläubiger einer Geldforderung bei Verzug des Schuldners Anspruch auf Verzugszinsen. Im vorliegenden Fall wird von den Beklagten die Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2021 gefordert.
  5. Zivilprozessrecht (ZPO): Das Zivilprozessrecht regelt das Verfahren in Zivilsachen. Im vorliegenden Fall ist es in Bezug auf die Kostenentscheidung (§ 91 ZPO), die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils (§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO) und die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollstreckung (§ 711 ZPO) relevant. Die Beklagten sind verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Häufig gestellte Fragen

1. Was bedeutet es, wenn man als Gesamtschuldner verurteilt wird?

Als Gesamtschuldner werden Sie gemeinsam mit anderen Personen zur Begleichung der gesamten Schuld verurteilt. Das bedeutet, dass der Gläubiger (in diesem Fall der Kläger) sich aussuchen kann, von wem er die gesamte Forderung einzieht. Wenn Sie also als Gesamtschuldner verurteilt werden, kann es passieren, dass Sie die gesamte Schuld bezahlen müssen, auch wenn andere Personen ebenfalls zur Zahlung verurteilt wurden.

2. Wie berechnet sich die Höhe der Verzugszinsen?

Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Dazu wird ein bestimmter Prozentsatz addiert, der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt ist. Im vorliegenden Fall beträgt dieser Prozentsatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die genaue Höhe des Basiszinssatzes können Sie auf der Website der Deutschen Bundesbank einsehen.

3. Wie funktioniert das mit der Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall?

Die Haftungsquote bestimmt, welcher Anteil des Schadens von welcher Partei zu tragen ist. Im vorliegenden Fall haben sich die Parteien auf eine Haftungsquote von 50% geeinigt. Das bedeutet, dass jeder der beiden Unfallbeteiligten die Hälfte des entstandenen Schadens übernimmt. Im Allgemeinen kann die Haftungsquote je nach den Umständen des Einzelfalls variieren.

4. Was ist ein Prämienschaden und wie wird er berechnet?

Ein Prämienschaden entsteht, wenn durch die Inanspruchnahme einer Versicherung die Prämie in der Zukunft steigt. Die Berechnung des Prämienschadens ist komplex und hängt von vielen Faktoren ab, wie z.B. der Art der Versicherung, der Schadenhöhe und der individuellen Versicherungsbedingungen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger behauptet, dass ihm ein Prämienschaden in Höhe von 1097,25 EUR entstehen wird.

5. Was bedeutet es, wenn das Urteil vorläufig vollstreckbar ist?

Ein vorläufig vollstreckbares Urteil bedeutet, dass der Kläger seine Forderung sofort geltend machen kann, auch wenn die Beklagten Berufung gegen das Urteil einlegen. Die Beklagten können die Vollstreckung jedoch durch die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden.

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