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Verkehrsunfall – Bagatellschaden – Sachverständigengutachten ab 750 Euro Schaden

AG Hamburg, Az.: 33a C 336/15, Urteil vom 30.03.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 292,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.07.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Erstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Verkehrsunfall – Bagatellschaden – Sachverständigengutachten ab 750 Euro Schaden
Symbolfoto: Von CrispyPork /Shutterstock.com

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der Sachverständigenvergütung in Höhe von 292,00 € aus §§ 249, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 5 StVO, §§ 7, 17, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

a)

Der Kläger ist nach der Rückabtretung (Anlage K 6) aktivlegitimiert.

b)

Die umfängliche Einstandspflicht der Beklagten für die aus dem Unfall vom resultierenden Schäden ist außer Streit.

c)

Grundsätzlich gehören die Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13).

Erstattungsfähig ist nur der für die Schadensbegutachtung und -ermittlung erforderliche Aufwand. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03). Erforderlich sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten tätigen würde. Dabei hat der Geschädigte gemäß § 254 Abs. 1 BGB im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen. Auch bei Kfz-Unfällen darf der Geschädigte – von Bagatellschäden abgesehen – einen Sachverständigen hinzuziehen und zwar auch dann, wenn bereits der Schädiger einen beauftragt hat (Palandt, BGB, 73. Auflage, § 249 Rn. 58). Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen – wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs – ausgereicht hätten (BGH, a.a.O.) Bloße Bagatellschäden, in der Regel unter 750,00 € und ohne die Gefahr von Weiterungen oder einem teilweise verdeckten Schadensumfang, rechtfertigen nur die Einholung eines Kostenvoranschlags (AG Essen, Urteil vom 13. Januar 2015 – 11 C 361/14 -, Rn. 5, juris). Auch das OLG München geht aktuell von einer Bagatellschadensgrenze von 750,00 € aus (OLG München, Urteil vom 26. Februar 2016 – 10 U 579/15 Rn. 19, juris).

d)

Vorliegend liegt schon die Netto-Schadenshöhe mit 775,18 € außerhalb des Bagatellbereichs. Ungeachtet dessen war zum Zeitpunkt der Beauftragung für den Kläger als technischen Laien nicht erkennbar, wie groß die durch den Auffahrunfall entstandenen Schäden sein würden. Durch den Anstoß hätte es zu nicht sichtbaren Schäden unterhalb der weichen Stoßfängerteile kommen können. Solche Schäden zu ermitteln oder auch auszuschließen konnte nur mit sachverständiger Hilfe erfolgen. Eine Überhöhung der insoweit in Rechnung gestellten 292,00 € ist nicht ersichtlich.

2.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

II.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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