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Verkehrsunfall – Darlegungs- und Beweislast bei Vorschäden

Vorschäden nach Autounfall: Beweislast und Rechtsauslegung

In einem kürzlich veröffentlichten Fall hat das OLG Köln ein Urteil gefällt, das sowohl für Autobesitzer als auch für Versicherungen von Bedeutung ist. Der Fall drehte sich um die Frage der Verantwortung und Beweislast bei Vorschäden an einem Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall.

Direkt zum Urteil Az: 15 U 164/19 springen.

Untersuchung der Beweislast

Der konkrete Fall betraf einen Unfall, der am 28. März 2017 stattfand. In Frage stand, ob Ansprüche aus diesem Unfall gegen die Beklagten geltend gemacht werden können. Die Beklagten waren aufgrund des Unfalls gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden. Das Landgericht Köln hatte ursprünglich entschieden, dass die geltend gemachten Ansprüche bestehen.

Das OLG Köln widersprach jedoch dieser Entscheidung und hob das Urteil des Landgerichts auf. Die Hauptforderung und die eingeklagten Nebenforderungen wurden abgewiesen, da das Gericht zu dem Schluss kam, dass die Ansprüche nicht bestehen.

Rolle der Vorschäden

Im Zentrum der Auseinandersetzung standen Vorschäden am betroffenen Fahrzeug, die vor dem Unfall vom 28. März 2017 entstanden waren. Dieser wichtige Aspekt spielt eine entscheidende Rolle, da nach deutschem Recht ein Geschädigter nur dann Ansprüche auf Ersatz geltend machen kann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass diese Schäden nicht im Rahmen des Vorschadens entstanden sind bzw. sach- und fachgerecht bereits beseitigt worden waren.

Dies bedeutet, dass der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet ist. Selbst wenn der Geschädigte angibt, von einem eventuellen Vorschaden keine Kenntnis gehabt zu haben und das Fahrzeug in unbeschädigtem bzw. repariertem Zustand erworben zu haben, bleibt die Beweislast bei ihm.

Auswirkungen auf die Wiederbeschaffung

Die Entscheidung des OLG Köln hat auch Auswirkungen auf die Geltendmachung von Wiederbeschaffungskosten. Denn ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang von etwaigen Vorschäden und ihrer gegebenenfalls erfolgten Reparatur ist eine zuverlässige Berechnung des Wiederbeschaffungswertes nicht möglich.

Dieses Urteil bringt Klarheit in die oft komplexen Rechtsfragen rund um Verkehrsunfälle und Vorschäden. Es unterstreicht die Bedeutung der korrekten Darlegung und Beweisführung und kann sowohl für Autobesitzer als auch für Versicherungen wichtige Orientierungshilfe bieten.


Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: 15 U 164/19 – Urteil vom 21.01.2021

Auf die Berufung der Beklagten wird das. Urteil des Landgerichts Köln vom 13.06.2019 – 30 O 520/17 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreites trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die prozessual bedenkenfreie Berufung hat in der Sache Erfolg.

Vorschäden nach Unfall: Darlegungs-/Beweispflicht
Das OLG Köln urteilte, dass die Beweislast für Vorschäden bei Autounfällen beim Geschädigten liegt, beeinflussend die Berechnung der Wiederbeschaffungskosten. (Symbolfoto: loraks/Shutterstock.com)

Das angefochtene Urteil ist abzuändern und die Klage abzuweisen, da die, aus Anlass des Unfallgeschehens vom 28.03.2017 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner im Hinblick auf §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG geltend gemachten und vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugesprochenen Ansprüche nicht bestehen. Mangels Hauptforderung bestehen auch nicht die eingeklagten Nebenforderungen.

Der Senat kann der Entscheidung des Landgerichtes nicht folgen.

Grundsätzlich gilt, dass im, Falle von Vorschäden des beschädigten Fahrzeugs, solche stehen unstreitig wegen eines vorherigen Unfallereignisses vom 18.4.2013 im Hinblick auf das Schadensgutachten … vom 23.04.2013 (beklagtenseits als Anlage B1 überreicht) in Rede, der Geschädigte mit einem späteren Schadensereignis kompatible Schäden nur ersetzt verlangen kann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO feststeht, dass diese Schäden nicht im Rahmen des Vorschadens entstanden sind bzw. sach- und fachgerecht bereits beseitigt worden waren (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Hinweisbeschluss vom 4.6.2018 – 15 U 7/18, BeckRS 2018, 22217; siehe ferner OLG Köln Beschluss v. 27.12.2018 – 16 U 118/18, BeckRS 2018, 34254; v. 17.01.2017 – 11 W 1/17, NZV 2018, 273 m. Anm. Franzke; Beschluss v. 08.04.2013 – 11 U 214/12, juris Rn. 2, grundsätzlich auch BGH Beschluss vom 15.10.2019 – VI 377/18, NJW 2020, 393). Dies gilt auch für solche Vorschäden, die sich nicht in der Besitzzeit des Geschädigten ereignet haben (vgl. KG, Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, MDR 2015, 1128). Der Geschädigte ist dabei für die Richtigkeit seiner Behauptung, dass die Vorbeeinträchtigungen seines Fahrzeuges sach- und fachgerecht im Einklang mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben behoben wurden, darlegungs- und beweisbelastet, wobei ihm § 287 ZPO zu Gute kommt. Behauptet er von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis gehabt und den beschädigten Pkw in unbeschädigtem bzw. repariertem Zustand erworben zu haben, so ist er grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen (vgl. BGH a.a.O.). Das Vorgenannte gilt nicht nur bei der Geltendmachung von Reparaturkosten, sondern auch, wenn der Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes geltend gemacht wird (OLG Düsseldorf Urteil v. 19.05.2015 – I 1 U 116/14, BeckRS 2016, 14311). Denn ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang von etwaigen Vorschäden und ihrer gegebenenfalls erfolgten Reparatur ist eine zuverlässige Berechnung des Wiederbeschaffungswertes nicht möglich. Es gilt dabei, dass der Geschädigte im Einzelnen ausschließen muss, dass Schäden aus früheren Unfallereignissen stammen, wenn auch nur ernsthafte Anhaltspunkte für derartige Vorschäden bestehen (vgl. OLG Köln Beschluss vom 08.04.2012 – 11 U 214/12, NZV 2013, 445). Dass sich hier der Vorschaden (Frontschaden im Wesentlichen links, aber auch rechts) und der streitgegenständliche Streifschaden über die gesamte rechte Seite allenfalls nur teilweise, und sei es nur minimal, überdecken, wirkt sich also nicht weiter aus, da die Klägerin gerade auf Wiederbeschaffungsbasis abrechnen will.

Das Landgericht geht gestützt auf das von ihm eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 27.02.2019 (Bl. 40 ff. GA davon aus, dass die im Jahre 2013 verursachten Schäden vollständig und fachgerecht beseitigt worden sind. An diese vom Landgericht getroffene Feststellung ist der Senat als Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aber nicht gebunden, da konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, vorliegen. Solche können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhaltes unterlaufen sind. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich aber auch bei einer an sich verfahrensfehlerfrei getroffenen erstinstanzlichen Tatsachsachenfeststellung aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (etwa BGH, Urteil vom 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 25). Denn, da die Bindung an die erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellung auf solche Tatsachen beschränkt ist, die die erste Instanz „vollständig und überzeugend“ getroffen hat, gilt, dass das Berufungsgericht, wenn es sich von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, da es diese aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 09.03.2005 – VIII ZR 266/03, MDR 2005, 945-946).

So liegt der Fall aber hier. Das Fahrzeug stand bei der Begutachtung dem Sachverständigen nicht mehr zur Verfügung, so dass seine Feststellungen nur nach „Aktenlage“ im Wesentlichen an Hand der Abbildungen der verschiedenen Schadensgutachten, also nur aufgrund eines oberflächlichen äußeren Eindruck erfolgen konnten. Hiervon geht zwar auch das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung aus, ohne sich dabei (und damit bei seiner Würdigung auch im Rahmen des hier anzuwendenden § 287 ZPO lückenhaft) allerdings vor Augen zu führen, dass ausweislich des …gutachtens vom 23.04.2013 durch den Vorschaden Reparaturkosten in Höhe von rund 23.400,00 € (brutto) in Rede standen, wohingegen dann das Fahrzeug an die Klägerin am 17.09.2013, also nicht ganz 5 Monate danach, nur zu einem Betrag von 8.100,00 € verkauft wurde, dies ausdrücklich mit der Zusicherung „fachgerecht reparierter Frontschaden“ (vgl. Anlage K 6). Dies lässt die Feststellung, der Vorschaden am Fahrzeug sei (sinngemäß „allen Anschein nach“) sach- und fachgerecht, insbesondere umfassend also entsprechend den Vorgaben des Gutachtens beseitigt worden, nicht ohne weiteres plausibel erscheinen. Angesichts dessen hätte für das Landgericht Veranlassung bestanden, dem Beweisangebot der Klägerin auf Vernehmung des Zeugen … nachzugehen, um aufzuklären, ob die klägerseits in dessen Wissen gestellten angeblichen Instandsetzungsmaßnahmen auch tatsächlich und vollständig durchgeführt worden sind.

Nach dem Ergebnis der daher vom Senat durchzuführenden weiteren Beweisaufnahme kann indes hiervon nicht – auch nicht mit der im Rahmen des § 287 ZPO hinreichenden Gewissheit – ausgegangen werden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der von ihm ergänzend angehörte Sachverständige … ausgeführt hat, es sei in der Praxis nicht unüblich, dass Unfallwagen aufgekauft werden und dann aus Eigenmitteln preiswert – gegebenenfalls auch im Ausland – mit unter Umständen gebrauchten Teilen ordnungsgemäß instandgesetzt werden, dies, je nachdem, im Einzelfall teilweise auch ohne Ansatz oder nur mit Ansatz eines ausgesprochenen geringen Stundenlohns, etwa um eine ansonsten „beschäftigungslose“ Werkstatt auszulasten. Bei seiner ergänzenden Anhörung hat der Sachverständige S. auch auf seine schon in der ersten Instanz im schriftlichen Gutachten eingenommene Einschätzung verwiesen; auf Basis der zur Verfügung gestellten Lichtbilder sei er davon ausgegangen, dass der Erstschaden ordnungsgemäß repariert worden sei, wobei für ihn maßgeblich auch zu gewichten sei, dass das Fahrzeug in der Hauptuntersuchung vom T.-Verein abgenommen worden sei; mit einem Achsversatz beispielsweise hätte sonst das Fahrzeug „durchfallen“ müssen. Ob z.B. der unfallbedingt erforderliche Austausch der Airbags durchgeführt worden sei („Ob allerdings die Airbags ersetzt worden sind, weiß keiner“, so der Sachverständige spontan bei seiner Anhörung durch den Senat), könne er nicht bestätigen, dafür hätte er allerdings das Auto sehen müssen. Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, seien auch erhebliche und auffällige Farbunterschiede bei der Lackierung festzustellen, die auch für den Senat anhand der Lichtbilder augenscheinlich wurden. Das Vorhandensein derartiger Farbunterschiede stehe Indes einer sach– und fachgerechten Instandsetzung des Fahrzeuges nach dem Unfallschaden nicht entgegen. Die Kalkulation des …gutachtens sei „sicherlich“ fachlich einwandfrei, in den Fällen, in denen von vornherein ersichtlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege (wie hier), kalkuliere „man“ aber alle erforderlichen Reparaturmaßnahmen bzw. Instandsetzungsmaßnahmen großzügig.

Ob allerdings tatsächlich die danach erforderlichen Instandsetzungsarbeiten auch durchgeführt worden sind, ist indes auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und bei Würdigung des vom Senat zusätzlich vernommenen Zeugen S. nach wie vor offen, was zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin gehen muss. Denn der Zeuge hat nur bekundet, dass das Fahrzeug entgegen der indes gemäß § 416 ZPO inhaltlich nicht beweiskräftigen, da privatschriftlichen Bestätigung vom 06.09.2017 (vgl. Anlage K 6 „…in unserer Werkstatt repariert wurde“), die auch nicht von ihm herrühre, nicht von seiner Firma repariert, sondern von einem anderen Händler angekauft worden sei. Dies soll nicht durch ihn selber, sondern durch einen ehemaligen Mitarbeiter von ihm erfolgt sein. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge bekundet, er habe sich mit diesem ehemaligen Mitarbeiter in Verbindung gesetzt, dieser habe ihm berichtet, das Fahrzeug sei von einem Händler angekauft worden, ein Unfallschaden („Frontschaden“) sei danach beim Ankauf erörtert worden, ohne dass er, der Zeuge S., wisse, ob hierüber beim Ankauf Unterlagen durch den Dritthändler übergeben worden seien. Sein ehemaliger Mitarbeiter habe ihm geschildert, das Fahrzeug sei schon repariert gewesen, „picobello repariert“, „top in Ordnung, auf die Hebebühne gestellt, T.-Verein bekommen und weiterverkauft“.

Aus eigener Wahrnehmung hat der Zeuge zu der entscheidenden Frage, ob die maßgeblichen Instandsetzungsmaßnahmen nach dem Vorschaden tatsächlich auch (und zwar insbesondere im Umfang des im Vorschadengutachten angeführten erheblichen Aufwands) ausgeführt worden sind, demnach keine Angaben machen können. Letztlich ist daher seine Aussage als unergiebig anzusehen.

Angesichts des schon auffälligen Auseinanderklaffens des im Vorschadengutachten taxierten Reparaturaufwandes zum letztlich durch den Verkauf erzielten Erlös bleiben dann aber Zweifel, die zu Lasten der Klägerin gehen.

Die Ausführungen der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.12.2020 (§ 296a ZPO) veranlassen nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 ZPO.

Die Zulassung der Revision (§ 542 Abs. 2 ZPO) ist nicht veranlasst. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch gebieten die Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Streitwert für die Berufung: 5.675,00 €


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

  1. Straßenverkehrsgesetz (StVG): Besonders §§ 7 und 18 des StVG sind relevant. Sie regeln die Haftung bei Verkehrsunfällen und bestimmen, dass der Fahrzeughalter und der Fahrer grundsätzlich als Gesamtschuldner für Schäden haften, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstanden sind. In diesem Fall wurden die Beklagten aufgrund des Unfalls gemäß diesen Paragraphen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen.
  2. Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Der § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG bezieht sich auf die Pflicht des Versicherers, den Schaden zu ersetzen, der durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden ist. In dem vorliegenden Fall waren die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten auch unter Berufung auf diesen Paragraphen begründet.
  3. Zivilprozessordnung (ZPO): Mehrere Paragraphen der ZPO sind von Relevanz, darunter §§ 287, 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 und 544 Abs. 2. Insbesondere der § 287 ZPO ist wichtig, da er die Beweiserleichterung in der Zivilprozessordnung regelt. Dieser Paragraph wurde verwendet, um zu bestimmen, dass der Geschädigte die Beweislast dafür trägt, dass die Schäden nicht im Rahmen des Vorschadens entstanden sind oder bereits sach- und fachgerecht beseitigt worden waren.
  4. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH): Der BGH hat in der Vergangenheit mehrere Entscheidungen zu ähnlichen Fällen getroffen. Diese Rechtsprechung wurde in diesem Fall herangezogen, um die Entscheidung zu begründen.

Diese Rechtsnormen und Rechtsbereiche bilden den rechtlichen Rahmen für die Entscheidung in diesem Fall. Insbesondere die Frage der Beweislast und der Umgang mit Vorschäden bei Verkehrsunfällen sind hier von entscheidender Bedeutung. Das Urteil verdeutlicht die Komplexität und die Detailtiefe, die bei der Beurteilung von Verkehrsunfällen und den damit verbundenen Schadensersatzansprüchen erforderlich sind.

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