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Verkehrsunfall -Darlegungs- und Beweislast für einen unfallursächlichen Schaden

KG Berlin, Az.: 22 U 4/15, Urteil vom 25.01.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Dezember 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – Az.: 41 O 242/13 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Streithilfe zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10% leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Verkehrsunfall -Darlegungs- und Beweislast für einen unfallursächlichen Schaden
Symbolfoto: Laymanzoom/Bigstock

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 7. März 2013 geltend, der sich gegen 23.10 Uhr an der Einmündung Donaustraße/Ganghoferstraße in Berlin-Neukölln ereignete. An dem Unfall waren neben dem von der Klägerin gehaltenen und zum Unfallzeitpunkt von ihrem Geschäftsführer geführten Pkw Mercedes ML 320 CDI 4matic der von dem Beklagten zu 1) gefahrene und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Lieferwagen Marke Iveco, der im Eigentum der … Autovermietung KG steht, beteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem am 4. Dezember 2014 verkündeten Urteil des Landgerichts, Az.: 41 O 242/12, Bezug genommen.

Das Landgericht hat die auf Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 24.550 EUR nebst Kostenpauschale nebst Zinsen und Freistellung von Sachverständigenkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Es hat insoweit ausgeführt, dass hier eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen vorlägen, die die Feststellung rechtfertigten, dass der zur Grundlage der Ansprüche gemachte Unfall gestellt war. Denn bei dem Fahrzeug der Klägerin handele es sich um ein typisches Opferfahrzeug und bei dem von dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug um ein typisches Täterfahrzeug. Dass hier ein Totalschaden eingetreten ist, ändere daran nichts, weil von einem relativ hohen Wiederbeschaffungswert auszugehen sei, der aber tatsächlich nicht realisierbar sei, so dass auch ein solcher Unfall zu einem wirtschaftlichen Gewinn führen könne. Auch die weiteren Unfallumstände passten ins Bild. Insbesondere die Erklärungen des Beklagten zu 1) seien unglaubhaft. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch zu den gestellten Anträgen und dem Vorbringen der Parteien sowie zu der Begründung der Entscheidung, wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses am 16. Dezember 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 13. Januar 2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 16. Februar 2015 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiter. Sie behauptet, wie bereits erstinstanzlich, sie sei Eigentümerin des Mercedes gewesen. Bei den in dem Kaufvertrag vom 20. Juni 2012 erwähnten Lackschäden handele es sich lediglich um kleinere Lackschäden am Heck, die sach- und fachgerecht bei der Autolackierei Lankwitz beseitigt worden seien. Ihr Geschäftsführer habe sich bei dem Unfallgeschehen auch erheblich verletzt und sei mehrere Monate in medizinischer Behandlung gewesen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 41 O 242/13, vom 4. Dezember 2014, zugestellt am 16. Dezember 2014, abzuändern und,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 24.570 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. August 2013 zu zahlen;

2. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von einer Forderung ihres Sachverständigen auf Zahlung des Sachverständigenhonorars aus der Vergütungsrechnung vom 20. März 2013 in Höhe von 2.009,50 EUR anlässlich des Verkehrsunfalls vom 7. März 2013 freizustellen;

3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von einer Forderung ihres Prozessbevollmächtigten auf Zahlung der vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren aus der Vergütungsrechnung vom 26. März 2013 in Höhe von 1.005,40 EUR anlässlich des Verkehrsunfalls vom 7. März 2013 freizustellen.

Die Beklagte zu 2) beantragt zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1), die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Lackschäden problemlos beseitigt werden konnten. Das Fahrzeug sei nicht unfallfrei gewesen. Auch habe der benannte Zeuge keine Lackarbeiten durchgeführt. Sie behauptet, es habe sich um ein gestelltes Unfallgeschehen gehandelt. Dafür spreche vor allem auch, dass der Geschäftsführer der Klägerin, dessen guter Bekannter Herr … und der Beklagte zu 1) schon vor dem Unfall miteinander bekannt gewesen seien.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen. Wegen des Beweisthemas wird auf die Anordnung nach § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, Bl. 92/II d.A., und wegen des Beweisergebnisses auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Januar 2016, Bl. 125f./II, Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen und gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

1. Berufung der Klägerin ist nach § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufungsfrist von einem Monat nach § 517 Alt. 1 ZPO ist durch den Eingang der Berufungsschrift am 13. Januar 2015 gewahrt, nachdem das angefochtene Urteil am 16. Dezember 2014 zugestellt worden war. Die Berufungsbegründungsschrift, die den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO entspricht, ist am 16. Februar 2015 eingegangen und damit innerhalb der Frist von zwei Monaten nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

2. Die Berufung hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der vom Senat weiter festgestellten Tatsachen erweist sich die Klageabweisung durch das Landgericht als richtig. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer des von dem Beklagten zu 1) geführten Mietwagens weder nach § 7 Abs. 1 StVG noch nach § 823 Abs. 1 BGB jeweils in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG Schadensersatz verlangen. Auch gegen den Beklagten zu 1) als Fahrer bestehen keine Ansprüche nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB wegen des Unfalls am 7. März 2013.

a) Soweit das Landgericht angenommen hat, es seien ausreichend viele Beweisanzeichen erwiesen oder unstreitig, die den Schluss zulassen, dass hier ein gestellter Unfall vorliegt und damit ein Einverständnis der Klägerin mit der Beschädigung des von ihrem Geschäftsführer geführten Mercedes PKW teilt der Senat diese Auffassung nicht. Das Landgericht weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Angaben des Beklagten zu 1) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 11. September 2014 zu Anlass und Ablauf der Fahrt eine Vielzahl von Ungereimtheiten enthalten Der Unfallverlauf, der ein wichtiges Indiz für einen gestellten Unfall darstellt, spricht hier aber gegen eine Absprache, denn es ist nicht der übliche Streit- oder Auffahrschaden eingetreten. Die Art und Weise des Unfalls barg auch die Gefahr des Eintritts von Verletzungen bei den beteiligten Fahrern. Entsprechend werden von der Klägerin auch Verletzungen behauptet, ohne dass diese widerlegt worden wären.

b) Die Berufung der Klägerin hat aber keinen Erfolg, weil nicht ersichtlich ist, dass der von ihr geltend gemachte Schaden durch das Unfallereignis vom 7. März 2013 eingetreten ist. Denn die Beklagte zu 2) bestreitet zugleich als Streithelferin für den Beklagten zu 1) wirksam, die von der Klägerin auf der Grundlage des vorgelegten KfZ-Gutachtens vom 20. März 2013 behaupteten Schäden und notwendigen Reparaturarbeiten und damit auch den ermittelten Wiederbeschaffungswert, den die Klägerin zur Grundlage ihrer Klageforderung macht.

aa) Reparaturkosten sind nur zu ersetzen bzw. im Rahmen der Berechnung des Ersatzes des Wiederbeschaffungsaufwandes anzusetzen, soweit sie wegen des unfallkausalen Schadens erforderlich sind. Bei Vorschäden in einem erneut beschädigten Bereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte daher im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren, wofür er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss. Kann er dies nicht oder unterlässt er die Darlegung, so geht dies im Streitfall zu seinen Lasten (vgl. BGH mit Urteil vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 206/75 – BGHZ 71, 339, 347 [II.2] = NJW 1978, 2154; Senat, Beschluss vom 27. August 2015 – 22 U 152/14 – Rdn. 38, MDR 2015, 1128 = RuS 2015, 571). Der Geschädigte muss zwar nicht stets darlegen und beweisen, dass Vorschäden nicht vorhanden waren. Konkreten Vortrag der Gegenseite oder ernsthafte Anhaltspunkte für Vorschäden muss er jedoch ausräumen, weil ihn die Darlegungs- und Beweislast für einen unfallursächlichen Schaden bzw. die vorherige Schadensfreiheit seines Fahrzeuges trifft.

bb) Im vorliegenden Fall ist von Vorschäden im betroffenen Bereich auszugehen, ohne dass die Klägerin in ausreichendem Maße dargelegt und bewiesen hätte, dass diese Schäden beseitigt worden wären.

Aus dem von der Klägerin vorgelegten Kaufvertrag vom 20. Juni 2012 über den Erwerb des Mercedes ergibt sich, dass das Fahrzeug Vorschäden hatte. Soweit die Klägerin zunächst unter Berufung auf die Angaben des Verkäufers behauptet hat, Schäden seien nicht vorhanden gewesen, es habe sich lediglich um Gebrauchsspuren gehandelt, spricht nicht nur die vereinbarte Preisreduzierung, sondern auch die Tatsache, dass das Fahrzeug nach der Behauptung der Klägerin nachlackiert worden sei, um die Schäden zu beseitigen. Dann aber ist der Vortrag der Klägerin widersprüchlich, wenn sie nicht wenigstens den konkreten Umfang des im Kaufvertrag festgehaltenen Schadenumfangs darlegt. Gegen das Vorhandensein eines relevanten Vorschadens spricht auch nicht der im Termin vom 11. Januar 2016 vorgelegte Zustands-/Beweissicherungsbericht vom 30. Dezember 2015. Denn diesem ist nichts darüber zu entnehmen, in welchem Zustand sich das Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall vom 7. März 2013 befunden hat, insbesondere ergibt sich nichts darüber, in welchem Zustand sich der nunmehr instandgesetzte Seitenbereich befand.

Dass die danach anzunehmenden Vorschäden durch eine fach- und sachgerechte Reparatur – hier in der Form einer Nachlackierung – beseitigt worden sind, steht trotz der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der am 11. Januar 2016 insoweit vernommene Zeuge … hat die Durchführung entsprechender Arbeiten nicht bestätigt, sondern auch ausdrücklich ausgeschlossen, dass er – was von der Klägerin im Termin vom 11. Januar 2016 erstmals behauptet worden ist – einen entsprechenden Auftrag von dem Verkäufer des Fahrzeugs, Herrn …, erhalten hat. Soweit die Klägerin im Rahmen der Beweiswürdigung am 11. Januar 2016, sowohl der Zeuge … als auch der Zeuge … hätten insoweit falsche Angaben gemacht, verhilft dies dem Senat jedenfalls nicht zu Überzeugung, dass der von dem Geschäftsführer der Klägerin dargelegte Ablauf zutreffend ist. Da sich damit nicht erwiesenen hat, dass die sich aus dem Kaufvertrag vom 20. Juni 2012 ergebenden Vorschäden beseitigt worden sind, geht zu Lasten der Klägerin, die den Eintritt eines Schadens und seinen Umfang darzulegen und zu beweisen.

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cc) Der Klägerin kann auch kein Mindestschaden zu gesprochen werden. Zu Gunsten des Geschädigten erleichtert zwar die Regelung des § 287 Abs. 1 ZPO die Notwendigkeit einen Schaden darzulegen und näher zu beweisen, wenn ein Schadenseintritt unstreitig oder bewiesen ist, indem das Gericht zu einer Schätzung ohne Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme ermächtigt wird Voraussetzung ist aber, dass ausreichend Anknüpfungstatsachen vorliegen, die eine derartige Schätzung ermöglichen. Dies ist hier nicht der Fall. Da der genaue Umfang der Vorschäden offen ist, kann weder festgestellt werden, ob der von der Klägerin dargelegte Reparaturaufwand, noch ob der angenommene Wiederbeschaffungswert zutreffend sind.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.

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