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Verkehrsunfall – Datenweitergabe durch gegnerische Haftpflichtversicherung

AG Bremen, Az.: 25 C 62/16, Urteil vom 27.05.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann jedoch die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird endgültig auf 1.700 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Datenweitergabe durch gegnerische Haftpflichtversicherung
Symbolfoto: Von Sargis Zubov /Shutterstock.com

Der Kläger war am 17.03.2014 in einen Verkehrsunfall mit einem Versicherungsnehmer der Beklagten verwickelt. Die Einstandspflicht der Beklagten für die resultierenden Schäden des Klägers ist dem Grunde nach unstreitig, die geltend gemachten Schäden wurden aber nur teilweise erstattet. Gegenstand der Klage sind jedoch nicht die restlichen Schadensersatzforderungen des Klägers, sondern datenschutzrechtliche Ansprüche. Die Beklagte legte ihrer Regulierung eine Schadenskalkulation der Firma C. zugrunde. Auf die Aufforderung des Klägers, offenzulegen, welche Daten über ihn an wen weitergeleitet worden seien, teilte die Klägerin mit, Daten an die sog. HIS-Datei weitergegeben zu haben und an die Firma C. weitergegeben zu haben.

Der Kläger behauptet, bisher nicht erfahren zu habe, welche Daten weitergegeben worden seien und wer dafür verantwortlich gewesen sei, ferner keine Belege für Inhalt und Umfang der Datenweitergabe erhalten zu haben.

Er ist der Ansicht, die Beklagte müsse beweisen, dass die Datenweitergabe rechtmäßig sei. Da sie dies bisher nicht getan habe, könne er nicht nur Auskunft und Unterlassung, sondern auch immateriellen Schadensersatz beanspruchen. Die weitergegebenen Daten seien bei dem Empfänger zu löschen, um den rechtswidrigen Zustand zu beenden. Es sei auch davon auszugehen, dass Daten hunderttausendfach weitergegeben würden, sodass die Wiederholungsgefahr bestehe. Die Beklagte betreibe offenkundig Handel mit fahrzeugbezogenen Daten, Vermögensdaten und Schadensdaten.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn mindestens 1.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. ihm vollständig Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten sie über den ihn und sein Kfz mit dem amtl. Kennzeichen … gespeichert und welche Daten sie über ihn und sein Fahrzeug an andere Personen und Firmen weitergegeben hat;

3. es zu unterlassen, seine personenbezogenen Daten wie Namen, Eigentumsverhältnisse des Pkws und Kraftfahrzeugkennzeichen ohne seine vorherige Einwilligung an andere Firmen und Personen, Dritte, weiterzugeben;

4. seine personenbezogenen Daten wie Namen, Eigentumsverhältnisse an dem Pkw, Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeugkennzeichen, welche an die Firma C. …weitergegeben worden sind, löschen zu lassen;

5. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte weist die geltend gemachten Ansprüche zurück. Der Kläger sei über die Speicherung seiner personenbezogenen Daten informiert worden. Das von ihm eingereichte Schadensgutachten, auf dessen Basis er den Schaden fiktiv abgerechnet wissen wollte, sei zur Überprüfung aus technischer Sicht an die Firma C. weitergeleitet worden. Die Rechte der Geschädigten würden insoweit durch die Auftragsdatenvereinbarung gemäß § 11 BDSG geschützt. Außerdem sei aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung eine Meldung in das sog. HIS (Hinweis- und Informationssystem) beim GDV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V.), betrieben von der i. GmbH, veranlasst worden. Art, Umfang und Grund der Speicherung und Weitergabe seiner Daten sei dem Kläger mit Schreiben vom 17.04. und 02.05.2014 mitgeteilt worden. Der Auskunftsanspruch sei mithin erfüllt. Für den Unterlassungsanspruch fehle es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Löschung der Daten bei C. könne der Kläger nicht beanspruchen, weil er insoweit durch die Auftragsdatenschutzvereinbarung geschützt sei. Ein Schadensersatzanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die Auskunftsansprüche erfüllt worden seien.

Wegen weiterer Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Auskunftsanspruch

Der mit dem Klagantrag Ziffer 2 geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht nicht, da die Beklagte den nach § 34 BDSG grundsätzlich bestehenden Anspruch vollumfänglich erfüllt hat. Die Beklagte hat dem Kläger bereits vorgerichtlich mitgeteilt, welche personenbezogenen Daten zum Zwecke der Bearbeitung des Schadensfalles gespeichert wurden. Sie hat auch mitgeteilt, dass das von dem Kläger eingereichte Gutachten einer technischen Prüfung durch C. unterzogen wurde. Da der Kläger seine persönlichen Daten, die Fahrzeugdaten und die in dem Schadensgutachten enthaltenen Daten der Beklagten im Rahmen seines Regulierungsbegehrens zur Verfügung gestellt hatte, wusste er selbst, um welche Daten im Detail es sich handelte, sodass eine Wiederholung der durch ihn zur Verfügung gestellten Informationen im Rahmen der Auskunftserteilung nicht notwendig war. Die Beklagte hat darüber hinaus die mit C. geschlossenen Rahmenverträge vorgelegt, aus denen der Zweck und Umfang der Informationsverarbeitung hinreichend deutlich wird. Die insoweit von dem Kläger erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit des Rahmenvertrages verfangen nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass eine wirksame Vertretung der Beklagten im Rahmen des Vertragsschlusses nicht gegeben sein soll. Die angeblich gesetzlich verlangte Gesamtvertretung der Vorstandsmitglieder der Klägerin findet in § 78 AktG keine Stütze.

Die Beklagte hat darüber hinaus die Art, Umfang und Weiterleitung der im Rahmen der Schadensregulierung zur Verfügung gestellten Informationen an das sog. HIS-System offen gelegt; diese Datenweitergabe will der Kläger mit der Klage aber gerade nicht rügen.

2. Unterlassungsantrag

Der mit dem Klagantrag zu Ziffer 3 geltend gemachte Unterlassungsantrag (Unterlassung der Weitergabe personen-, fahrzeug- und schadensbezogener Daten) besteht nicht, da die erforderliche Wiederholungsgefahr nicht besteht. Mit einer erneuten Datenweitergabe ist schon deshalb nicht zu rechnen, weil die Weitergabe allein der Abwicklung des Verkehrsunfalles vom 17.03.2014 diente. Die Schadensregulierung ist hier inzwischen abgeschlossen. Soweit der Kläger einen Datenhandel bzw. hunderttausendfache Weitergabe der Daten an Dritte als offenkundig ansieht, gehen die Behauptungen ersichtlich völlig ins Blaue und haben keinerlei nachvollziehbare Grundlage. Jedenfalls wäre es an dem Kläger gewesen, für seine Behauptungen tatsächliche Grundlagen anzuführen, denen nachgegangen werden könnte. Zur weiteren Begründung wird auf die Urteilsgründe des OLG Oldenburg (Urteil vom 23.12.2014, 13 U 66/14) Bezug genommen, denen sich das Gericht anschließt. Das Urteil war Gegenstand der Stellungnahmen der Parteien in diesem Rechtsstreit, sodass sich weitere Ausführungen erübrigen. Mit diesem Urteil hat das OLG Oldenburg sich übrigens – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht der Rechtsprechung des BGH entgegengestellt. In beiden Fällen ging es um das Einstellen von Gutachterfotos ins Internet und nicht um die Datenweitergabe zum Zweck der Prüfung und Abwicklung eines bestimmten Schadensereignisses. Letztere hat ihren Zweck mit der Abwicklung des Schadensereignisses erfüllt, eine „Wiederverwendung“ der Daten für einen anderen Schadensfall ist nicht denkbar (vgl. auch LG Karlsruhe, Urteil vom 19.08.2015, 20 S 42/15).

3. Löschungsantrag

Der mit dem Klagantrag zu Ziffer 4 geltend gemachte Anspruch auf Löschung der an C. weitergegebenen Daten besteht nicht.

Gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Die Speicherung war hier jedoch gemäß §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 1 BDSG datenschutzrechtlich zulässig. Das Speichern personenbezogener (oder fahrzeugbezogener) Daten zu eigenen Geschäftszwecken ist zulässig, soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist. Im vorliegenden Fall war nicht nur die Erhebung der für den Schadensfall relevanten Daten erforderlich, um die Schadensregulierung durchzuführen, sondern auch die eigene Überprüfung durch die von der Beklagten für eigene Zwecke mit dieser Aufgabe betraute Stelle, nämlich die C.. Immerhin erwartete der Kläger Leistungen der Beklagten allein aufgrund von ihm selbst zur Verfügung gestellter Informationen, i.e. Schadensgutachten. Die Abwägung der jeweiligen berechtigten Interessen des Klägers an der Zurückhaltung seiner persönlichen Daten und der Beklagten an der mit geringstmöglichem Aufwand, hier unter Meidung der Erstellung eines eigenen Schadensgutachtens, durchzuführenden Prüfung der an sie herangetragenen Schadensersatzansprüche hat schon deshalb zugunsten der Beklagten auszufallen, weil der Kläger selbst die relevanten Informationen zur Verfügung gestellt hat, deren Verwendung er nunmehr nachträglich unterbinden will. Die datenschutzrechtlichen Belange des Klägers werden in hinreichender Weise durch die zwischen der Beklagten und der Firma C. getroffenen Vereinbarungen gewahrt.

4. Schadensersatzanspruch

Der Kläger hat schließlich gegen die Beklagte auch nicht den mit dem Klagantrag zu Ziffer 1) geltend gemachten Schadensersatzanspruch.

Ein datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch würde voraussetzen, dass die Beklagte unter Verletzung der Datenschutzrechte des Klägers in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen hätte. Dass dies durch das zum einen freiwillige Zurverfügungstellen eigener und fahrzeug- bzw. schadensbezogener Informationen, durch die im Rahmen der Schadensabwicklung erfolgte Weitergabe der Daten an die Prüfungsstelle oder eine mangelnde Auskunftserteilung geschehen sei, ist nicht belegt. Vielmehr ergibt sich aus den vorstehenden Erörterungen, dass eine Rechtsverletzung durch die Beklagte gerade nicht vorliegt.

Da die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen, war nach allem die Klage mit den auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO beruhenden Nebenentscheidungen abzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich, soweit nicht ein Zahlungsanspruch geltend gemacht wurde, nach dem mit den Klagansprüchen verfolgten wirtschaftlichen Interesse des Klägers und entspricht den Festsetzungen zum vorläufigen Zuständigkeitsstreitwert durch das Landgericht. Zur Begründung, die auch auf die hier maßgebliche Festsetzung des Kostenstreitwertes anwendbar ist, wird auf die Beschlüsse des Landgerichts vom und des Oberlandesgerichts vom 28.07.2015 bzw. 21.12.2015 Bezug genommen, denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt.

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