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Verkehrsunfall eines Linksabbiegers mit entgegenkommenden Fahrzeug

Unfall im Kreuzungsbereich: Linksabbieger kollidiert mit Ford Mustang – Hälftige Schadensteilung als Lösung

In einem Verkehrsunfall zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Fahrzeug hat das OLG Düsseldorf eine hälftige Schadensteilung angeordnet. Der Unfallhergang konnte nicht eindeutig geklärt werden, und beide Parteien wurden teilweise für den Unfall verantwortlich gemacht. Es wurde entschieden, dass beide Seiten zu gleichen Teilen für den entstandenen Schaden aufkommen müssen, da die genauen Umstände des Unfalls nicht vollständig aufgeklärt werden konnten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-1 U 208/20 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Fahrzeug konnte der genaue Unfallhergang nicht geklärt werden.
  • Das OLG Düsseldorf hat eine hälftige Schadensteilung zwischen den beteiligten Parteien angeordnet.
  • Sowohl der Linksabbieger als auch der entgegenkommende Fahrer wurden teilweise für den Unfall verantwortlich gemacht.
  • Die Entscheidung basiert auf der Annahme, dass beide Fahrzeuge zur Unfallzeit eine gewisse Betriebsgefahr darstellten.
  • Es wurde festgestellt, dass der Anscheinsbeweis, der normalerweise bei einem Linksabbiegeunfall gilt, in diesem speziellen Fall erschüttert ist.
  • Die Beweisaufnahme, einschließlich der Aussagen von Zeugen und einem Sachverständigengutachten, lieferte keine eindeutige Klärung des Unfallhergangs.
  • Die Beklagten wurden dazu verurteilt, dem Kläger und seiner Vollkaskoversicherung Schadenersatz zu leisten, jedoch nur zu 50 Prozent der geforderten Summe.
  • Zusätzlich wurden die Beklagten verpflichtet, die Hälfte aller weiter entstehenden Schäden, die aus der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung resultieren, zu ersetzen.

Linksabbieger und entgegenkommendes Fahrzeug: Wer trägt die Schuld?

Unfälle im Straßenverkehr sind leider Alltag und können schwerwiegende Folgen haben. Besonders kritisch sind Situationen, in denen ein Linksabbieger und ein entgegenkommendes Fahrzeug beteiligt sind. Doch wer trägt in so einem Fall die Schuld und wer muss für den entstandenen Schaden aufkommen? Antworten auf diese Fragen gibt das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung zu einem solchen Unfall. Doch nicht nur juristisch Interessierte profitieren von diesem Urteil, auch für jeden Verkehrsteilnehmer bieten sich hier wertvolle Erkenntnisse. Erfahren Sie in diesem Beitrag, worauf es bei der Haftungsfrage nach einem Unfall zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Fahrzeug ankommt und wie Sie sich im Straßenverkehr richtig verhalten.

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Dramatischer Zusammenprall im Kreuzungsbereich: Linksabbieger trifft auf entgegenkommendes Fahrzeug

In einem verkehrsrechtlich brisanten Fall, der sich am 18. Dezember 2018 ereignete, kollidierte ein Linksabbieger mit einem entgegenkommenden Fahrzeug im Kreuzungsbereich der K. Straße/S.-T.-Straße. Der Kläger, der mit seinem Pkw die S.-T.-Straße befuhr und nach links in die K. Straße abbiegen wollte, stieß mit einem entgegenkommenden Ford Mustang zusammen. Interessanterweise hatte der Ford Mustang, gesteuert vom Beklagten 1 und haftpflichtversichert bei der Beklagten 2, vor der Kollision die Linksabbiegerspur der Gegenrichtung benutzt, statt auf der Geradeausspur zu bleiben.

Ermittlung des Unfallhergangs: Eine Herausforderung für das Gericht

Die Aufklärung des genauen Unfallhergangs gestaltete sich als besonders knifflig. Obwohl der Kläger behauptete, er habe den Gegenverkehr abgewartet und sei dann beim Abbiegen mit dem Ford Mustang kollidiert, der unerwartet die Linksabbiegerspur genutzt habe, präsentierten die Beklagten eine andere Version. Sie behaupteten, der Beklagte zu 1 sei bereits vor der Kreuzung wieder auf die Geradeausspur gewechselt. Die Beweisaufnahme, inklusive Zeugenvernehmungen und eines Sachverständigengutachtens, brachte keine endgültige Klarheit.

Juristische Schlacht um Schadensersatz: Die Rolle der Vollkaskoversicherung

Der Kläger forderte Schadensersatz für seinen Vollkaskoversicherten Pkw sowie für persönlich erlittene Schäden. Nachdem die Beklagte zu 2 eine Teilregulierung vorgenommen hatte, blieben noch Forderungen in Höhe von 6.565,32 € bestehen, zusätzlich zu einer Nebenforderung für Rechtsanwaltsgebühren. Interessanterweise nahm der Kläger nach Einreichung der Klage seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, die einen Betrag von 4.929,42 € zahlte, was den Fall zusätzlich komplizierte.

Gerichtsentscheidung: Hälftige Schadensteilung als Lösung

Das OLG Düsseldorf entschied auf eine hälftige Schadensteilung zwischen den Parteien, basierend auf der Annahme, dass beide Fahrzeuge zur Unfallzeit eine Betriebsgefahr darstellten und der genaue Unfallhergang nicht abschließend geklärt werden konnte. Die Beklagten wurden verurteilt, dem Kläger und seiner Vollkaskoversicherung 50% des geforderten Schadens zu ersetzen. Diese Entscheidung unterstreicht die juristische Komplexität bei Unfällen, in denen der exakte Hergang nicht eindeutig festgestellt werden kann.

In einem knappen Abschluss kann gesagt werden, dass dieser Fall die Wichtigkeit einer gründlichen Beweisaufnahme und die Herausforderungen bei der Klärung von Verkehrsunfällen verdeutlicht. Trotz der Unklarheiten fand das Gericht eine gerechte Lösung durch eine hälftige Schadensteilung, was einmal mehr die Bedeutung der Rechtsprechung im Alltag der Bürger unterstreicht.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Welche Rolle spielt der Anscheinsbeweis bei Verkehrsunfällen mit Linksabbiegern?

Der Anscheinsbeweis spielt bei Verkehrsunfällen mit Linksabbiegern eine wichtige Rolle, da er oft zu einer Beweislastumkehr führt. Wenn es zu einem Unfall kommt, während ein Fahrzeugführer nach links abbiegt, spricht der Anscheinsbeweis in der Regel dafür, dass der Linksabbieger den Unfall verschuldet hat, indem er gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat, insbesondere gegen die Regelungen des § 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO) .

Nach der Rechtsprechung muss der Linksabbieger beweisen, dass er seiner doppelten Rückschaupflicht nachgekommen ist und sich so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es zu einem Unfall mit einem überholenden Fahrzeug, wird zunächst angenommen, dass der Linksabbieger die hohen Sorgfaltsanforderungen nicht erfüllt hat. Diese Vermutung muss dann vom Linksabbieger erschüttert werden.

Der Anscheinsbeweis greift allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. So muss der Unfall im Bereich der Gegenfahrbahn stattgefunden haben, und es darf keine atypische Verkehrssituation vorliegen, die der Linksabbieger nicht voraussehen konnte. Zudem kann der Anscheinsbeweis widerlegt werden, wenn der Linksabbieger nachweisen kann, dass er den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte oder der Unfallgegner aufgrund der topographischen Gegebenheiten nicht rechtzeitig wahrnehmbar war.

In Fällen, in denen der Linksabbieger in ein Grundstück abbiegt, gelten besonders hohe Sorgfaltsanforderungen, und es kann zu einer gesteigerten Haftung kommen, die oft zu einer Alleinhaftung des Linksabbiegers führt.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Linksabbieger in der Beweispflicht steht, um den Anscheinsbeweis zu entkräften, und dass er hohe Sorgfaltsanforderungen erfüllen muss, um nicht für den Unfall verantwortlich gemacht zu werden.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 546 ZPO (Zivilprozessordnung) – Rechtsfehler
    Bestimmt die Überprüfung eines Urteils auf Rechtsfehler bei einer Berufung. Im Kontext dieses Falles wurde eine Berufung teilweise zugelassen, weil das erstinstanzliche Urteil auf einer Rechtsverletzung basierte.
  • § 529 ZPO – Berücksichtigung von Tatsachen
    Legt fest, welche Tatsachen in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sind. Hier relevant, weil das Berufungsgericht neue Tatsachen berücksichtigen musste, die eine andere Entscheidung rechtfertigten.
  • § 9 Abs. 3 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) – Linksabbiegen
    Regelt das Verhalten beim Linksabbiegen im Straßenverkehr. Im Fall wurde der Anscheinsbeweis, der normalerweise bei einem Verstoß gegen diese Regel greift, als erschüttert angesehen.
  • § 17 StVG (Straßenverkehrsgesetz) – Haftungsverteilung
    Regelt die Schadensverteilung bei Verkehrsunfällen. Die hälftige Schadensteilung im vorliegenden Fall basiert auf der Annahme, dass beide Fahrzeuge eine Betriebsgefahr darstellten und der genaue Unfallhergang nicht geklärt werden konnte.
  • § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG; 115 Abs. 1 S. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz)
    Grundlage für den Schadensersatzanspruch des Klägers. § 7 StVG betrifft die Haftung des Fahrzeughalters, § 18 StVG die Haftung des Fahrzeugführers und § 115 VVG regelt die Direktansprüche gegen den Versicherer.
  • § 86 Abs. 1 VVG – Forderungsübergang
    Regelt den Übergang von Ersatzansprüchen des Versicherungsnehmers auf den Versicherer nach einer Leistung. Im Fall war relevant, dass der Anspruch gegen die Beklagten auf die Kaskoversicherung des Klägers übergegangen war.
  • § 265 ZPO – Prozessführungsbefugnis
    Erlaubt es, einen Rechtsstreit in eigenem Namen für einen Dritten zu führen. Hier wurde dem Kläger die Befugnis zugesprochen, Ansprüche, die auf seine Vollkaskoversicherung übergegangen waren, geltend zu machen.
  • § 256 Abs. 2 ZPO – Feststellungsinteresse
    Definiert die Voraussetzungen für ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Im Urteil wurde ein Feststellungsinteresse für den künftigen Schaden angenommen.
  • § 287 ZPO – Schadensschätzung
    Ermächtigt das Gericht, die Höhe eines Schadens nach freier Überzeugung zu schätzen. Dies wurde bei der Berechnung der Mietwagenkosten angewendet.
  • § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO – Kostenentscheidung
    Regeln die Verteilung der Prozesskosten. Im vorliegenden Urteil wurde festgelegt, wie die Kosten des Rechtsstreits auf die Parteien verteilt werden.
  • §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit
    Regeln die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen, d.h., dass ein Urteil bereits vor Rechtskraft vollstreckt werden kann. Im Urteil wurde diese Anordnung getroffen.
  • § 543 Abs. 2 ZPO – Revision
    Legt die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision fest. Im Urteil wurde entschieden, dass keine Voraussetzungen für eine Revision vorlagen.


Das vorliegende Urteil

OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 208/20 – Urteil vom 17.01.2023

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08. Oktober 2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Krefeld (3 O 146/19) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 1.485,97 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2019 an den Kaskoversicherer, die … Versicherung …, zu Schaden-Nr.: …, auf das Konto IBAN … zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 563,25 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2019 an den Kläger zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 157,79 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2019 an den Kläger zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die Hälfte aller Schäden zu ersetzen, die ihm aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der … Versicherung … mit der Versicherungsnummer … aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 18.12.2018 zu Schaden-Nr.: … entstanden sind und noch entstehen werden.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 71 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 29 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten weiteren materiellen Schadensersatz an seine Vollkaskoversicherung und an sich selbst aus einem Verkehrsunfall, der sich am 18.12.2018 im Kreuzungsbereich K. Straße/S.-T.-Straße in W. ereignet hat,

Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem Pkw R. die S.-T.-Straße in Fahrtrichtung K. und bog auf der Kreuzung zur K. Straße links ab. Er kollidierte während des Abbiegevorgangs mit dem entgegenkommenden geradeausfahrenden, von dem Beklagten 1. geführten und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw Ford Mustang. Dieser hatte vor der Kollision zeitweise in der Gegenrichtung die gegenüberliegende Linksabbiegerspur anstelle der Geradeausspur befahren.

Der Unfall wurde durch die polizeilichen Zeugen … aufgenommen.

Der Kläger machte seinen Schaden letztmalig mit Schreiben vom 11.02.2019 (GA 61) mit Fristsetzung bis zum 20.02.2019 gegenüber der Beklagten zu 2. in Höhe von 8.935,03 € geltend gestützt auf das Schadensgutachten des Sachverständigen D. I. vom 22.12.2018. Dieser stellte eine Reparaturdauer von 14 Tagen fest.

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Nachdem die Beklagte zu 2. auf der Basis einer zugrunde gelegten eigenen Haftung in Höhe von 30% eine Regulierung in Höhe von 1.770,44 € auf den Fahrzeugschaden, 7,50 € auf die pauschalen Kosten und 334,75 € Rechtanwaltskosten an den Kläger vorgenommen und 264,61 € an den Sachverständigen D. I. … (GA 67f.) sowie Mietwagenkosten von 156,29 € an die Autovermietung, gezahlt hatte, bezifferte der Kläger mit der seit dem 17.05.2019 rechtshängigen Klage seine Schäden noch wie folgt:

– Fahrzeugschaden: 4.289,56 €

– Sachverständigenkosten/Kostenpauschale: 634,92 €

– Zulassungskosten 100%: 100,00 €

– Feuerwehreinsatz Bescheid 50%: 272,30

– Mietwagenkosten 19.12.2018 – 03.01.2019: 1.268,54 €

– Gesamt: 6.565,32 €

– Rechtsanwaltsgebühren: 487,66 €

Der Kläger hat nach Rechtshängigkeit seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, die einen Betrag in Höhe von 4.929,42 € an den Kläger zahlte (GA 418).

Der Kläger hat behauptet, er habe zum Unfallzeitpunkt an der Wartelinie für Linksabbieger gestanden, um den Gegenverkehr durchzulassen. Der Beklagte zu 1. habe mit hoher Geschwindigkeit eine Fahrzeugschlange auf der Geradeauspur des Gegenverkehrs überholt, indem er auf die in seine Fahrtrichtung angelegte Linksabbiegerspur gewechselt sei. Er sei erst auf der Kreuzung wieder geradeaus gefahren, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Der Mietwagen sei für 16 Tage zu den begehrten Kosten erforderlich gewesen und angemessen abgerechnet worden.

Die Beklagten haben geltend gemacht, dass sich auf der Geradeausspur ca. 20 m vor der Kreuzung ein stehendes Fahrzeug befunden habe, an weichem der Beklagte zu 1. mit dem Pkw Ford Mustang unter teilweiser Ausnutzung des linken Fahrstreifens links vorbeigefahren sei. Nachdem er dieses Fahrzeug umfahren habe, sei er noch vor der Kreuzung wieder auf die Geradeausspur gewechselt und für den Kläger sichtbar in die Kreuzung eingefahren.

Wegen des weiteren, Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1. persönlich angehört. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … (GA 213 ff.). Außerdem hat es ein Gutachten des D. I. Sachverständigen … eingeholt, der seine schriftlichen Ausführungen vom 20.03.2020 (GA 286 ff.) in der Sitzung vom 25.08.2020 mittels einer weiteren Ausarbeitung (GA 430 ff.) ergänzt und zudem in der Sitzung vom 25.08.2020 mündlich erläutert hat (GA 461 ff.).

Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Der Kläger habe den Unfall alleine verschuldet. Dem Kläger sei nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO anzulasten. Der Sachverständige habe nicht feststellen können, welche der Versionen des Unfallverlaufs zutreffe, wobei allerdings die Klägerversion nicht mit den Schadenspuren in Einklang zu bringen sei. Daher spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Klägers, da sich die Kollision in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Linksabbiegevorgang ereignet habe. Der Anscheinsbeweis zu Lasten des Klägers sei auch nicht erschüttert, da der Kläger keine Tatsachen behauptet und bewiesen habe, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergeben würden. Es sei auch nicht rekonstruierbar, ob der Beklagte zu 1. mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Der Kläger wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er führt insbesondere aus, dass der Anscheinsbeweis nicht anwendbar sei, da es an einem typischen Geschehensablauf fehle. Der genaue Unfallhergang sei nicht geklärt. Der Beklagte zu 1. sei über die Linksabbiegerfahrspur in die Kreuzung eingefahren. Die Ausführungen des Sachverständigen zur Klägerversion, welche sich auf den Kollisionsort stütze, seien nicht belastbar. Sie beruhten nur auf der Aussage des Zeugen …, der die Kollision gar nicht beobachtet habe. Unter Berücksichtigung der von dem Sachverständigen ermittelten Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 50 km/h sei auch von einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von mindestens 70 km/h und damit von einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 1. auszugehen.

Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. So fehle es an einer Vernehmung der unfallaufnehmenden Polizeibeamten und an einer Beiziehung der Strafakte.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 08.10.2020 (Az.: 3 O 146/19) abzuändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 6.565,32 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2019 sowie eine Nebenforderung in Höhe von 487,66 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen mit der Maßgabe, dass in Höhe von 4.929,42 € die Zahlung an den Kaskoversicherer, die … Versicherung …, zu Schaden-Nr.: …, auf das Konto IBAN … zu erfolgen habe, im Übrigen an ihn,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm alle Schäden zu ersetzen, die ihm aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der … Versicherung aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 18.12.2018 entstanden seien und noch entstehen werden.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … sowie durch Einholung eines mündlichen Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen … unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Krefeld …. Die Strafakte wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten Schadenersatz auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50% verlangen.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), da die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 ZPO) rechtfertigen.

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass nach den zugrunde zu legenden Tatsachen zu Lasten des Beklagten zu 1. kein Verkehrsverstoß festgestellt werden kann. Der Unfallhergang ist in den maßgeblichen Punkten unaufklärbar.

Rechtsfehlerhaft im Sinne des § 546 ZPO hat das Landgericht allerdings daraus gefolgert, dass der Kläger den streitgegenständlichen Verkehrsunfall aufgrund der Anwendung eines gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO zu Lasten des Linksabbiegers eingreifenden Anscheinsbeweises allein verschuldet hat.

Der Anscheinsbeweis ist hier – entgegen der Annahme des Landgerichts – erschüttert. Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass der Beklagte zu 1 vorkollisionär zeitweise die Linksabbiegerspur verwendet hat und damit nicht Teil des Geradeausverkehrs gewesen ist. Es besteht daher die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs. Etwas anderes lässt sich auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Senats nicht feststellen.

In Fällen, in denen beide Seiten den Unabwendbarkeitsbeweis nicht führen und in denen ihnen daher nur die einfache Betriebsgefahr in Rechnung gestellt werden kann, ist grundsätzlich eine hälftige Schadensteilung angemessen. (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 17 StVG (Stand: 01.12.2022).

1.

Der Kläger kann Schadenersatz nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG; 115 Abs. 1 S. Nr. 1 VVG in Höhe von 50 % der unfallbedingten Schäden an sich sowie an seine Vollkaskoversicherung, die … verlangen.

a)

Der Kläger ist aktivlegitimiert, Ansprüche für die … im eigenen Namen mit Zahlung an die … geltend zu machen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Kaskoversicherung in Anspruch genommen hat. Die Zahlung der Vollkaskoversicherung des Klägers hat nicht zur Erfüllung des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten geführt. Vielmehr ist die Vollkaskoversicherung ihren eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nachgekommen. Zugleich ist der gegen die Beklagten gerichtete Schadensersatzanspruch in Höhe von maximal 4.929,42 € der von der Vollkaskoversicherung ausgeglichene Betrag gem. § 86 Abs. 1 VVG auf diese übergegangen. Der Anspruchsübergang war jedoch ohne Auswirkung auf die Aktivlegitimation des Klägers, der als gesetzlicher Prozessstandschafter nach § 265 ZPO den auf die Vollkaskoversicherung übergegangenen Anspruchsteil weiterhin geltend machen kann (zur Anwendung des § 265 ZPO auf die Fälle der Legalzession vgl. Saenger, Zivilprozessordnung, 9. Auflage 2021, Rn. 6 mwN). Der Kläger kann daher den Anspruch weiterhin in voller Höhe fordern, wobei er zutreffend den Antrag dahingehend umgestellt hat, dass bis zu der zedierten Höhe an die … als Vollkaskoversicherung zu leisten ist.

b)

Dabei haben die Beklagten grundsätzlich nach den vorgenannten Vorschriften für die Schäden einzustehen, die bei dem Betrieb des von ihnen geführten, gehaltenen bzw. versicherten Pkws entstanden sind. Da auch der Kläger an dem Unfall mit seinem Kraftfahrzeug beteiligt und der Unfall für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis war, sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge der Beteiligten gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung kommt es insbesondere darauf an, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. In jedem Fall sind in ihrem Rahmen unstreitige bzw. zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Januar 1995 – VI ZR 247/94 –, juris; Senat, Urteil vom 08.10.2011, Az.: I-1 U 17/11). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er die nach der Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten will (BGH, Urteile vom 15. November 1960 – VI ZR 30/60 – VersR 1961, 249, 250; vom 8. Januar 1963 – VI ZR 35/62 – VersR 1963, 285, 286; vom 23. November 1965 – VI ZR 158/64 – VersR 1966, 164, 165; vom 29. November 1977 – VI ZR 51/76 – VersR 1978, 183, 185).

aa)

Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass der Unfallhergang in den maßgeblichen Punkten unaufklärbar ist.

(1)

Zwar hat der Kläger im Zuge seiner informatorischen Anhörung angegeben, zunächst an der Haltelinie gestanden und sich vergewissert zu haben, dass die Kreuzung frei sei. Erst dann sei er ganz langsam in den Kreuzungsbereich bis zur Wartelinie eingerollt und habe sich dann nochmals vergewissert, dass die Kreuzung frei sei. Er hat weiter angegeben, dass er den Beklagten zu 1. erst Bruchteile von Sekunden vor der Kollision auf der linken Fahrspur wahrgenommen habe, bevor es zum Zusammenstoß gekommen sei.

Der Beklagte zu 1. hat indes bekräftigt, dass er sich zum Zeitpunkt des Einfahrens auf die Kreuzung nach dem Überholen des stehenden Fahrzeugs auf der Geradeausspur wieder 20 m vor der Haltelinie in diese eingereiht habe und von dort aus mit maximal 50 km/h in die Kreuzung eingefahren sei. Er habe den Kläger erst wahrgenommen, als er die Haltelinie der Geradeausspur überquert habe und dann eine Vollbremsung eingeleitet.

(2)

Der Sachverständige … hat plausibel beschrieben, dass sich der Beklagtenvortrag ebenso wie die Klägerdarstellung mit der baulichen Gestaltung der Unfallkreuzung sowie den Fahrzeugschäden und örtlichen Unfallspuren in Einklang bringen lässt. Sowohl der Kläger- als auch der Beklagtenvortrag seien aus unfallanalytischer Sicht prinzipiell möglich, jedoch nicht beweisbar.

Tendenziell mag zwar für die Klägerversion der vom Sachverständigen anhand der Schadensstrukturen der Fahrzeuge festgestellte mögliche Kollisionswinkel zwischen 120° – 90 ° sprechen, nach welchem es durchaus möglich ist, dass der Beklagte zu 1. auf der Linksabbiegerspur mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren ist. Gleichzeitig war es dem Sachverständigen jedoch ausdrücklich nicht möglich, mit den ihm zur Verfügung stehenden Anknüpfungspunkten den genauen Fahrweg des Beklagten zu 1. zu bestimmen oder die jeweiligen Kollisionsgeschwindigkeiten zurückzurechnen, weil auch die nachkollisionären Endpositionen der Fahrzeuge eine solche Schlussfolgerung nicht zuließen. Damit vermochte der Sachverständige lediglich allgemein darauf zu verweisen, dass der Vortrag beider Parteien zum Geschwindigkeitsniveau beider Fahrzeuge in der relevanten Phase der Unfallentwicklung jeweils plausibel war, aber auch andere Geschwindigkeiten möglich gewesen wären. Wie sich die Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge nach ihrem Anfahren in Richtung Kreuzung entwickelt haben, sei ebenso wenig rekonstruierbar, wie die Frage, ob der Beklagte zu 1. sich noch auf der Linksabbiegerspur befand, als er in die Kreuzung einfuhr. Es bliebe daher trotz Feststellung des Kollisionsortes auch unter Berücksichtigung der durch Kreide abgedeckten Ölspur eine Bandbreite an Varianten, wie sich der Unfall genau zugetragen hat, möglich.

Da von den aufnehmenden Polizeibeamten nur die nachkollisionären Endpositionen der Fahrzeuge und die abgedeckte Ölspur fotografisch dokumentiert wurden und auch von den Parteien oder Zeugen weitere Fotos nicht bekannt sind, standen dem Sachverständigen im Ergebnis keine weiteren Anknüpfungspunkte zur Verfügung, anhand derer er die Anprallkonfiguration rekonstruieren konnte. Mangels Personenschaden wurde auch kein Monobild vom Unfallort gefertigt und die Spurensicherung wurde nicht gerufen.

Der Sachverständige hat allerdings nachvollziehbar erläutert, dass der Kläger vor Einleiten seines Abbiegevorgangs den Beklagten zu 1. in allen Varianten auf der Linksabbiegerspur wahrnehmen konnte; als dieser sie – das ist unstreitig zwischen den Parteien – befahren hat (Gutachten, Bl. 28).

Dessen ungeachtet konnte der Sachverständige aber letztlich keine der möglichen Varianten des Unfallhergangs als plausibler feststellen (Gutachten, Bl. 29).

(3)

Nichts anderes ergibt sich aufgrund der Aussage des Zeugen

Der Zeuge … hat bekundet, dass er beim Passieren der Kreuzung keine der Parteien wahrgenommen habe. Er gab an, dass er keine Aussage dazu treffen könne, wann der Beklagte zu 1. auf welcher Spur gefahren sei. Auch zu der Frage, ob sich auf der Geradeausspur neben ihm zuvor eine Kolonne befunden habe, konnte er keine Aussage machen. Er gab sogar an, dass dort nicht mehr Verkehr als gewöhnlich geherrscht habe. Er habe nur eine Ampelphase abwarten müssen, um die Kreuzung zu überqueren. Den Unfall habe er nur hinter sich gehört und dann im Rückspiegel die verunfallten Fahrzeuge gesehen. Er konnte schließlich auch keine Angaben zum Kollisionsort machen, da er nicht mehr sagen konnte, wo genau er die Fahrzeuge im Rückspiegel auf der Kreuzung wahrgenommen habe. Auf Vorhalt seiner Aussage im Strafverfahren hat der Zeuge schließlich darauf hingewiesen, dass seine dortigen Aussagen zum Unfallablauf nur als Vermutungen zu verstehen seien, die er aus der ihm ersichtlichen bereits erfolgten Unfallsituation gefolgert habe.

(4)

Letztlich lassen auch die Angaben der drei Polizeibeamten keine genaueren Rückschlüsse auf den Unfallhergang zu.

Weder der Zeuge … noch der Zeuge … konnte zum Unfallhergang ah sich eine Aussage tätigen. Während der Zeuge … auch zu der nachfolgenden Unfallaufnahme gar keine konkreten Angaben aus eigener Erinnerung machen konnte, hat sich der Zeuge … lediglich noch daran erinnert, dass die Staatsanwaltschaft wegen des Fahrerlaubnisentzugs angerufen werden musste und es sich bei einem der Fahrzeuge um einen Ford Mustang gehandelt habe. Dabei hat er sich aber nicht mehr an die Aussagen der Beteiligten erinnern können.

Zwar hatte der Zeuge … zwar noch Erinnerungen an die Unfallaufnahme. Diese waren aber nicht hinreichend belastbar, um konkrete Feststellungen zu dem Unfallhergang treffen zu können. So gab er zunächst an, ein Zeuge habe geschildert, wie der Beklagte zu 1. eine Kolonne überholt habe und in die Kreuzung eingefahren sei. Auf Nachfrage, um welchen Zeugen es sich hierbei genau gehandelt habe, revidierte er daraufhin, dass es sich dabei anstelle eines Zeugen auch um den Beklagten zu 1. gehandelt haben könne, der nach dem Unfall „locker drauf gewesen“ und sich nicht der Tragweite seines Handels bewusst gewesen sei. Nachdem dann aber die Belehrung erfolgt sei, habe der Beklagte zu 1. sich auch nur noch über den beschädigten Ford Mustang geärgert und nichts mehr gesagt. Zwar gab der Zeuge … an, dass er die Unfallstelle gut kenne, dort häufig vorbeikomme und dass dort auch viel Verkehr geherrscht habe, als er zum Unfallort gekommen sei. Nichtsdestotrotz traf er erst eine geraume Zeit nach dem Unfallereignis an der Unfallstelle ein.

Der Senat verkennt nicht, dass die Angaben des Beklagten zu 1. im Prozess deutlich von seiner an der Unfallstelle protokollierten Einlassung abweicht. Dennoch reichen diese Ungereimten nicht aus, um konkrete Feststellungen zu dem genauen Unfallhergang treffen zu können.

bb)

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich hieraus Folgendes:

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht weder ein Verkehrsverstoß des Klägers, noch ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1. fest.

(1)

Dem Kläger ist eine Verletzung von § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO nicht nachzuweisen. Zwar spricht bei einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug in dessen Fahrbahn der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Linksabbiegers (BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 – VI ZR 58/06 –, juris; Senat, Urteil vom 03.05.2011, I – 1 U 247/10).

Der Anscheinsbeweis ist vorliegend jedoch – entgegen der Annahme des Landgerichts – erschüttert. Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises ist es erforderlich, dass Tatsachen vorgetragen und erforderlichenfalls bewiesen werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (BGH, a. a. O., m. w. N.).

Eine Erschütterung des Anscheinsbeweises ist dementsprechend anzunehmen, wenn der Linksabbieger darlegt bzw. beweist, dass er sich beim Abbiegen pflichtgemäß verhalten hat. Hierzu genügt es, wenn Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Vorfahrtsberechtigte bei Beginn des Abbiegemanövers für den Wartepflichtigen noch nicht sichtbar gewesen ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. September 2009 – 12 U 26/09 –, Rn. 24, juris). Denn die objektive Verletzung des § 9 Abs. 3 StVO indiziert nicht stets ein Verschulden; vielmehr muss das Vorrecht des Geradeausfahrers für den Wartepflichtigen in zumutbaren Grenzen erkennbar und seine Verletzung vermeidbar gewesen sein (Senatsurteil vom 14. Februar 1984 – VI ZR 229/82 – VersR 1984, 440, m.w.N.).

(2)

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass aufgrund des zeitweisen Wechsels des Beklagten zu 1. auf eine Linksabbiegerspur dessen Vorfahrtsberechtigung für den Kläger nicht erkennbar war und er die Gefährdung des Beklagten zu 1. durch seinen Abbiegevorgang als ausgeschlossen erachten durfte. Der Sachverständige … hat sich hierzu nachvollziehbar mit den Aussagen der Zeugen in der Beweisaufnahme sowie mit der nunmehr beigezogenen Strafakte auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass aufgrund der Komplexität des Geschehens und der Vielzahl der sich gegenseitig beeinflussenden Anknüpfungspunkte, die teilweise nicht eindeutig feststellbar sind, eine relativ große Bandbreite von Fahrwegen des Pkw Ford Mustang annehmbar ist. Insbesondere besteht auch die ernsthafte Möglichkeit, dass der Beklagte zu 1. von der Linksabbiegerspur auf die Kreuzung eingefahren ist und daher für den Kläger nicht als Geradeausverkehr durch den Kläger wahrnehmbar war.

(3)

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt gleichzeitig, dass sich mangels weiterer Aufklärbarkeit auch ein unfallursächlicher schuldhafter Verstoß des Beklagten zu 1. gegen Regelungen der StVO nicht feststellen lässt. Dies gilt – entgegen dem Vortrag des Klägers – auf für die Geschwindigkeit des von dem Beklagten zu 1. geführten Pkw Ford Mustang. Daher führt die jeweils gleich hoch anzusetzende Betriebsgefahr der Fahrzeuge bei der Abwägung zu einer Schadensteilung.

2.

Der noch zu erstattende Schadensbetrag unter Berücksichtigung einer Quote von 50 % sowie der bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten zu 2. beträgt 2.044,22 €.

Davon haben die Beklagten 1.485,97 € als Erstattung für den Fahrzeugschaden an die … als Vollkaskoversicherung des Klägers zu zahlen sowie an den Kläger selbst weitere 558,25 € als Erstattung für die Mietwagenkosten und die restliche Kostenpauschale von 5 €.

Der zu ersetzende Schaden errechnet sich wie folgt:

a)

Der gesamte auf das Fahrzeug bezogene Schaden beträgt unstreitig 7.042,03 €.

Dieser beinhaltet:

– den Fahrzeugschaden von 6.060,00 €,

– die Sachverständigenkosten von 882,03 € sowie die

– An- und Abmeldekosten von 100,00 €.

Hiervon stand dem Kläger nach der Quote von 50 % ein Betrag in Höhe von 3.521,02 € gegen die Beklagten zu.

Die Beklagte zu 2. hat den Fahrzeugschaden reguliert in Höhe von 2.035,05 €, davon

– 1.770,44 € durch Zahlung an den Kläger direkt (GA 67) sowie weiteren

– 264,61 € durch Zahlung an den Sachverständigen G. (GA 26).

Daher verbleibt nach Abzug ein Restanspruch in Höhe von 1.485,97 €.

Dieser Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 1.485,97 € ist gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG vollständig auf die … Vollkaskoversicherung des Klägers per gesetzlichem Forderungsübergang übergegangen. Denn diese hat an den Kläger bereits 4.929,42 € gezahlt (GA 418), so dass dem Kläger unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten zu 2. kein weiterer Fahrzeugschaden verbleibt.

b)

Die Kosten des Feuerwehreinsatzes begehrt der Kläger nur in Höhe von 50% der Kosten des Gesamteinsatzes, das heißt in Höhe von 272,30 €.

Diese Kosten hat er entsprechend der Quote selbst zu tragen.

c)

Die Kostenpauschale hat die Beklagte bereits in Höhe von 7,50 € reguliert (GA 67), so dass dem Kläger weitere 5,00 € zustehen.

d)

Der Kläger hat außerdem noch einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten in Höhe von 558,25 €.

Die Mietwagenkosten waren insgesamt in Höhe von 1.429,07 € für 16 Tage Mietdauer erforderlich und angemessen. Sie setzen sich zusammen aus 802,56 € reinen Mietkosten sowie Nebenkosten in Höhe von 701,72 abzüglich eines fünfprozentigen Abzugs in Höhe von 75,21 € als Vorteilsausgleich. Entsprechend einer Quote von 50 % ergibt dies einen Zahlungsanspruch des Klägers von 714,54 €. Diesen hat die Beklagte zu 2. vorgerichtlich in Höhe von 156,29 € ausgeglichen, so dass der Betrag von 558,25 € verbleibt.

Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:

aa)

Es bestehen zunächst keine Bedenken an der hier geltend gemachten Mietdauer von 16 Tagen. Zwar wird die von dem Sachverständigen geschätzte Reparaturdauer von 14 Tagen geringfügig überschritten. Dem Geschädigten ist jedoch über die erforderliche Dauer der Reparatur eine angemessene Überlegungszeit von in der Regel 2 – 3 Tagen an Zugang des Schadensgutachtens zuzugestehen.

Der Unfall ereignete sich am 18.12.2018, das Schadensgutachten wurde bereits am 19.12.2018 erstellt. In Ansatz bringt der Kläger Mietwagenkosten nur für die Zeit vom 19.12.2018 bis zum 03.01.2019.

bb)

Die reinen Mietkosten sind in Höhe von 802,56 € entsprechend einer tatrichterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO erforderlich und angemessen für 16 Tage Anmietdauer.

Der Kläger hat nicht dargelegt und bewiesen, dass ihm kein wesentlich günstiger Tarif zur Verfügung stand. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger Bemühungen auf sich genommen hätte, sich bei Konkurrenzunternehmen in K. nach den verlangten Mietpreisen zu erkundigen. Vielmehr hat er sich an die … Autovermietung gewandt und von ihr ein Mietfahrzeug für 16 Tage erhalten. Die bloße Vorlage der Mietwagen-Rechnung vermag aber nicht zu belegen, dass der Kläger dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt hat und diese Aufwendungen auch erforderlich waren.

Angesichts dessen ist für die Bestimmung der erforderlichen Mietkosten auf die objektive Marktlage abzustellen. Diese ist in Hinblick auf den Grundgedanken der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung durch die Bildung eines arithmetischen Mittels zwischen den Angaben des F. Marktpreisspiegels und des S. Mietpreisspiegels durch den Tatrichter zu schätzen ist, § 287 ZPO (Senat, Urteil vom 05. März 2019 – I – 1 U 74/18 -, Juris Rn. 22).

Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze ergibt sich folgende Abrechnung:

Mietpreisspiegel S. für Normaltarif 2018

im PLZ-Gebiet …***, Klasse 3:

Wochenpauschale

494,31 €: 7 Tage = 70,61 €

70,62 € x 16 Tage = 1.129,92 €

Marktpreisspiegel F. für Normaltarif 2018

im PLZ-Gebiet …***, Klasse 3:

Wochentarif

207,88 € : 7 Tage = 29,70 €

29,70 € x 16 Tage = 475,20 €

Summe beider Tarife: 1.605,12 €

geteilt durch 2: 802,56 €

cc)

Die erforderlichen und angemessenen Nebenkosten in Höhe von 701,72 € berechnen sich wie folgt:

Der Kläger hat eine Vollkaskoversicherung für das Unfallfahrzeug abgeschlossen. Da er entsprechend § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Wiederherstellung des vorherigen Zustandes hat, steht ihm diese Ausstattung auch für den Mietwagen in Höhe der geforderten 18,44 € x 16 Tage zu in Höhe von 295,04 € (OLG Hamm, Urteil vom 2. März 1994 – 3 U 200/93, juris).

Ebenso stehen dem Kläger die Ersatzkosten für Winterreifen für den Anmietzeitraum im Dezember in Höhe von 10,17 € x 16 Tage = 162,72 € zu, da der Aufschlag für den Anmietzeitraum geschäftsüblich war (Senat, Urteil vom 21. April 2015, I – 1 U 114/14 -, juris).

Der Kläger kann auch Erstattung der Kosten für einen Zusatzfahrer verlangen in Höhe von 11,66 € x 16 = 186,56 €. Die Kosten für einen Zusatzfahrer sind unabhängig davon ersatzfähig, ob das Unfallfahrzeug tatsächlich während der Mietzeit von einem weiteren Fahrer genutzt worden wäre (OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Mai 2013 – 13 U 159/12, juris).

Schließlich kann er auch die Kosten der Zustellung und Abholung des Fahrzeugs ersetzt verlangen in Höhe von 28,70 € x 2 = 57,40 € (Senat, Urteil vom 24.03.2015, I – 1 U 42/14, VersR 2015, 1396-1402, juris).

dd)

Weiter ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein pauschaler Abzug in Höhe von 5 % der Mietkosten im Wege der Vorteilsausgleichung vorzunehmen, weil der Geschädigte regelmäßig Eigenaufwendungen erspart (z.B. sog. bewegliche Betriebskosten wie ÖI-Nachfüllkosten, Reparatur, Wartung und Reifen wie auch den ersparte Verschleißkosten durch die vorübergehende Nichtbenutzung des eigenen Fahrzeugs, vgl. ausführlich Senat NZV 1998, 248). Hier sind daher von Kosten von 1.504,28 € insgesamt 75,21 € (5%) in Abzug zu bringen, so dass sich ein zu erstattender Betrag von 1.429,07 € ergibt.

3.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Prämienschaden des Klägers aus der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung hälftig zu tragen.

a)

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. kann der Kläger auch die beantragte Feststellung des Schadens bereits ab 2019 unter Berücksichtigung der Quote von 50 % verlangen. Das hierfür erforderliche und von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO ist für den künftigen Schaden zu bejahen, weil noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen des Klägers tatsächlich nachteilig auswirken wird (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 25. April 2006 – VI ZR 36/05; Urteil vom 3. Dezember 1991 – VI ZR 140/91 – VersR 1992, 244).

So ergibt sich eindeutig aus dem vorgelegten Schreiben der … vom 09.12.2019, dass es sich bei den hier angegeben Beträgen um eine Prognose handelte und nicht um eine feststehende Zahlungsverpflichtung. Insbesondere ist auch bis zur Urteilverkündung die tatsächliche Belastung des Klägers offen.

b)

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1966 – VI ZR 147/64, BGHZ 44, 382, 387; vom 25. April 2006 – VI ZR 36/05, VersR 2006, 1139 und vom 26. September 2006 – VI ZR 247/05, VersR 2007, 81 Rn. 8; OLG München, Urteil vom 6. Dezember 2019 – 10 U 2554/19 –, juris).

Dies gilt nach dem BGH auch dann, wenn der Rückstufungsschaden (auch) infolge der Regulierung des vom Geschädigten selbst zu tragenden Schadensanteils eintritt (BGH, Urteile vom 25. April 2006 – VI ZR 36/05 und vom 26. September 2006 – VI ZR 247/05). Das folgt aus dem Grundsatz, dass eine Mitursächlichkeit einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleichsteht (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – VI ZR 577/16, Urteile vom 26. September 2006 – VI ZR 247/05, vom 25. April 2006 – VI ZR 36/05, vom 19. April 2005 – VI ZR 175/04, VersR 2005, 945, 946; vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00, VersR 2002, 200, 201; vom 27. Juni 2000 – VI ZR 201/99, VersR 2000, 1282, 1283 und vom 26. Januar 1999 – VI ZR 374/97, VersR 1999, 862).

4.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren entsprechend einer Quote von 50 % nach einem Streitwert bis 5.000,00 € nach Abzug der bereits erfolgten Zahlung der Beklagten zu 2. in Höhe von 157,79 € (492,54 € – 324,75 € = 157,79 €) als Verzugsschaden zu. Der Anspruch ist nach §§ 291 S. 1, 288 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

5.

Der begehrte Zinsanspruch ist ab dem 21.02.2019 aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB begründet. Der Kläger hat die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 11.02.2019 sowie 12.02.2019 um Zahlung mit Fristsetzung bis zum 20.02.2019 aufgefordert.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug: 7.065,32 € (6.565,32 € zuzüglich 500,00 € für den Feststellungsantrag).

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