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Beweisbeschlussänderung Richter befangen?

Richtervorwürfe erschüttern Traunsteiner Beweisverfahren – Gericht entscheidet auf Richterablehnung

Im Urteil des Landgerichts Traunstein geht es um ein selbständiges Beweisverfahren, bei dem ein Richter wegen Befangenheit abgelehnt und ein Beweisbeschluss geändert wurde. Die Antragsgegnerin hatte erfolgreich die Befangenheit eines Richters geltend gemacht, was zur Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses und zur Neubestellung eines Sachverständigen führte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 OH 609/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Landgericht Traunstein entschied am 09.02.2024 über die Befangenheit eines Richters im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens.
  • Ein Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin führte zur Aufhebung eines früheren Beschlusses und zur Neubestellung eines Sachverständigen.
  • Die Entscheidung basierte auf der Befürchtung der Partei, der Richter sei nicht unparteiisch, was nach allgemeiner Beurteilung als objektiver Grund anerkannt wurde.
  • Das Gericht betonte, dass nicht die tatsächliche Befangenheit des Richters, sondern der Anschein der Befangenheit maßgeblich ist.
  • Die Neubestellung eines weiteren Sachverständigen gegen den Willen einer Partei wurde als nicht von § 361 ZPO gedeckt angesehen.
  • Der Sachverständige wurde darauf hingewiesen, persönlich zum Termin zu erscheinen und das Gutachten zu erstatten, bei Nichterscheinen drohen Ordnungsmittel.
  • Die mündliche Anhörung des Sachverständigen sollte sich auf spezifische, zuvor aufgeworfene Fragestellungen beschränken.
  • Die Frage nach dem vertraglich Geschuldeten wurde als Rechtsfrage identifiziert, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein kann.

Richterliche Befangenheit: Wann ein Richter in einem Beweisverfahren abgelehnt werden kann

Bei Gerichtsverfahren ist es von großer Bedeutung, dass die Richter unparteiisch und unbefangen urteilen. Wird dies jedoch angezweifelt, so kann es zur Ablehnung eines Richters kommen.

Befangenheit Richter
Richterwechsel in Traunstein! Nach Befangenheitsvorwurf gegen den Richter wurde der Beweisbeschluss geändert. Was bedeutet das für den Fall? (Symbolfoto: Agenturfotografin /Shutterstock.com)

Eine mögliche Ursache für eine Befangenheit liegt in der Änderung eines Beweisbeschlusses. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen ein solches Vorgehen rechtmäßig ist.

Beweisbeschlussänderung und richterliche Befangenheit

Im Zentrum eines bemerkenswerten Rechtsstreits am Landgericht Traunstein steht die Frage der Befangenheit eines Richters im Kontext eines selbständigen Beweisverfahrens. Die Auseinandersetzung nahm ihren Anfang mit dem Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin gegen einen Richter, welches schließlich vom Gericht für begründet erklärt wurde. Dies führte zur Aufhebung eines früheren Beschlusses, der die Bestellung eines weiteren Sachverständigen zum Gegenstand hatte.

Richterbefangenheit im Fokus eines selbständigen Beweisverfahrens

Die rechtliche Kontroverse entzündete sich an der Frage, inwiefern ein Richter als befangen zu betrachten sei, und welche Auswirkungen diese Einschätzung auf das laufende Verfahren haben könnte. Ein selbständiges Beweisverfahren, das dazu dient, Beweise zu sichern und damit unter Umständen ein späteres Hauptverfahren zu beeinflussen oder sogar zu vermeiden, geriet durch die Anschuldigungen der Befangenheit ins Stocken. Der Kern des Problems lag darin, dass die Antragsgegnerin dem Richter vorwarf, nicht unparteiisch und sachlich entscheiden zu können, ein Vorwurf, der, falls begründet, die Grundfeste des Rechtssystems erschüttern könnte.

Das Gericht setzt ein Zeichen

Das Landgericht Traunstein nahm sich dieser heiklen Situation an und entschied, das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin anzuerkennen. Diese Entscheidung basierte auf der rechtlichen Auffassung, dass bereits der Anschein der Befangenheit ausreicht, um das Vertrauen in die unparteiische Entscheidungsfindung zu untergraben. Eine solche Wahrnehmung gefährdet nicht nur das konkrete Verfahren, sondern wirft auch Fragen hinsichtlich der Integrität des Justizsystems auf. Demzufolge wurde der Beschluss, einen weiteren Sachverständigen zu bestellen, aufgehoben, und der betroffene Sachverständige wurde erneut darauf hingewiesen, persönlich zum Termin zu erscheinen und das Gutachten zu erstatten.

Sachverständige im Spannungsfeld der Justiz

Die Rolle von Sachverständigen in Gerichtsverfahren ist von unschätzbarem Wert, doch dieser Fall zeigt auch die potenziellen Konflikte auf, die entstehen können, wenn die Unparteilichkeit eines Richters in Frage gestellt wird. Die gerichtliche Anweisung an den Sachverständigen, persönlich zu erscheinen, unterstreicht die Bedeutung, die dem Gutachten im weiteren Verlauf des Verfahrens beigemessen wird. Darüber hinaus macht der Verweis auf § 400 1 ZPO deutlich, welche Konsequenzen drohen, wenn ein Sachverständiger seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Rechtliche Würdigung und Verfahrensausblick

Die Entscheidung des Landgerichts Traunstein, das Ablehnungsgesuch für begründet zu erklären, verdeutlicht, wie essenziell die Wahrung der Grundsätze der Unparteilichkeit und Objektivität in Gerichtsverfahren ist. Durch die Aufhebung des Beschlusses zur Bestellung eines weiteren Sachverständigen hat das Gericht nicht nur auf die spezifischen Bedenken der Antragsgegnerin reagiert, sondern auch ein Zeichen für die Bedeutung der Glaubwürdigkeit und Integrität der Justiz gesetzt.

In einem Rechtssystem, in dem der Anschein der Unparteilichkeit ebenso wichtig ist wie die tatsächliche Unvoreingenommenheit, stellt dieser Fall einen wichtigen Bezugspunkt für die Bewertung ähnlicher Fälle in der Zukunft dar. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit für Richter, nicht nur faktisch unparteiisch zu handeln, sondern auch jeglichen Anschein von Befangenheit zu vermeiden, um das Vertrauen in die Rechtsprechung zu wahren.

In diesem speziellen Fall hat das Landgericht Traunstein einen prägnanten Schlussstrich unter die Debatte gezogen, indem es die Bedenken hinsichtlich der Befangenheit anerkannte und entsprechende Maßnahmen ergriff, um die Integrität des Verfahrens zu sichern.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter einem selbständigen Beweisverfahren?

Ein selbständiges Beweisverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das der Beweissicherung und -erhebung dient. Es kann sowohl während eines bereits laufenden Prozesses als auch unabhängig von einem solchen durchgeführt werden. Ziel ist es, Tatsachen durch eine gerichtliche Beweisaufnahme festzustellen, um beispielsweise Baumängel frühzeitig zu erkennen und einen Hauptprozess vorzubereiten oder zu vermeiden.

Das selbständige Beweisverfahren ist in den §§ 485 bis 494a der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Es kann auf Antrag einer Partei eingeleitet werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Zustands einer Person oder Sache, der Ursache eines Schadens oder Mangels oder des Aufwands für die Beseitigung eines Schadens oder Mangels besteht. Ein rechtliches Interesse wird immer dann angenommen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

Im Baurecht hat das selbständige Beweisverfahren eine besondere Bedeutung, da es ermöglicht, Baumängel und Schäden frühzeitig zu dokumentieren und zu klären. Dies kann helfen, langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Die Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren kann durch Augenschein, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen erfolgen.

Die Einleitung des Verfahrens erfolgt durch einen Antrag beim zuständigen Gericht, wobei das Gericht, bei dem auch der Hauptprozess zu führen wäre, zuständig ist. Im Rahmen des Verfahrens kann ein Sachverständiger bestellt werden, der ein Gutachten erstellt. Dieses Gutachten kann dann als Grundlage für weitere rechtliche Schritte dienen, wie zum Beispiel Vergleiche, Nachbesserungen oder Klageerhebungen.

Das selbständige Beweisverfahren endet in der Regel mit der Vorlage des Sachverständigengutachtens. Es wird kein Urteil gefällt, sondern es steht ein schriftliches Gutachten am Ende des Verfahrens. Die Kosten für das Verfahren müssen in der Regel vom Antragsteller vorfinanziert werden.

Wie wird die Befangenheit eines Richters festgestellt?

Die Befangenheit eines Richters wird festgestellt, indem ein Befangenheitsantrag, auch Ablehnungsgesuch genannt, gestellt wird. Dieser Antrag kann von einem Verfahrensbeteiligten eingereicht werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Richter nicht neutral oder voreingenommen ist. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür finden sich in den Verfahrensordnungen, wie der Zivilprozessordnung (ZPO) und der Strafprozessordnung (StPO).

Ein Richter gilt als befangen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern ob aus Sicht eines objektiven Betrachters ein berechtigter Grund für die Annahme der Befangenheit besteht. Die Besorgnis der Befangenheit kann durch verschiedene Umstände begründet sein, wie zum Beispiel durch das Verhalten des Richters im Verfahren, persönliche Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten oder durch Äußerungen, die auf eine vorgefasste Meinung hindeuten.

Ein Befangenheitsantrag muss glaubhaft machen, dass die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist. Dies kann durch das Vorbringen von Tatsachen geschehen, die den Verdacht der Befangenheit stützen. Nach Einreichung des Antrags wird über diesen ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden. Wird dem Antrag stattgegeben, wird der Richter von der weiteren Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen. Wird der Antrag abgelehnt, kann diese Entscheidung unter Umständen mit einem Rechtsmittel angefochten werden.

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Es ist wichtig zu betonen, dass nicht jede Unzufriedenheit mit Entscheidungen des Richters oder jede kritische Äußerung des Richters automatisch einen Befangenheitsantrag rechtfertigt. Die Ablehnung wegen Befangenheit ist ein streng zu handhabendes Rechtsmittel, das auf objektiv nachvollziehbaren Gründen basieren muss, die geeignet sind, bei einem vernünftigen Betrachter Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters zu wecken.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  1. § 42 Abs. 2 ZPO – Regelt die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit. Im vorliegenden Fall wurde das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin angenommen, da ein vernünftiger Grund zur Annahme der Befangenheit des Richters bestand.
  2. § 44 ZPO – Erlaubt es, die Ablehnung eines Richters glaubhaft zu machen. Dieser Paragraph unterstützt die Entscheidung des Gerichts, das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin für begründet zu erklären.
  3. § 361 ZPO – Ermöglicht die Übertragung der Durchführung der Beweisaufnahme an einen anderen Richter oder Sachverständigen. Im Urteil wurde beschlossen, die Beweisaufnahme einem anderen Sachverständigen zu übertragen, nachdem der ursprüngliche Beschluss aufgehoben wurde.
  4. § 400 Abs. 1 ZPO – Legt die Konsequenzen fest, sollte ein Sachverständiger ohne triftigen Grund nicht erscheinen oder ein Gutachten verweigern. Dies spielt eine Rolle, da der Sachverständige im Urteil darauf hingewiesen wurde, persönlich zu erscheinen und das Gutachten zu erstatten.
  5. § 294 ZPO – Bezieht sich auf die Möglichkeit, einen Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen. Diese Vorschrift untermauert die Entscheidung des Gerichts, das Ablehnungsgesuch für begründet zu erklären, basierend auf der glaubhaften Darstellung der Besorgnis der Befangenheit.
  6. EGMR NJW 2016, 1563; BVerfG NJW 2016, 2313; BGH MDR 2015, 1698 – Rechtsprechung, die den Maßstab für die objektive Beurteilung der Befangenheit eines Richters festlegt. Diese Entscheidungen bilden die Grundlage dafür, dass im vorliegenden Fall das Gericht die Befangenheit aufgrund des Anscheins der Parteilichkeit annahm.


Das vorliegende Urteil

LG Traunstein – Az.: 9 OH 609/22 – Beschluss vom 09.02.2024

In Sachen wegen selbständigem Beweisverfahren erlässt das Landgericht Traunstein – 9. Zivilkammer – am 09.02.2024 folgenden Beschluss:

1. Das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin vom 19.01.2024 betreffend ### wird für begründet erklärt.

2. Der Beschluss vom 19.01.2024 mit dem ### als weiterer Sachverständiger bestellt wurde, wird aufgehoben.

3. Der Sachverständige ### wird darauf hingewiesen, dass er verpflichtet ist, persönlich zum Termin vom 05.06.2024 zu erscheinen und das Gutachten zu erstatten.

„Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.“, § 400 1 ZPO.

Für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens ist mit der Verhängung obigen Ordnungsmitteln zu rechnen.

4. Die Kammer weist darauf hin, dass sie derzeit davon ausgeht, dass sich mündliche Anhörung des Sachverständigen auf die mit Schriftsatz der Antragsstellerseite vom 08.08.2023 aufgeworfenen Fragestellungen beschränkt. Hierauf zielt die mündliche Anhörung des Sachverständigen ab.

Die Frage, was vertraglich geschuldet war, ist letzten Endes Rechtsfrage. Diese kann nicht Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens sein.

5. Die Durchführung der Beweisaufnahme im Termin vom 05.06.2024 wird ### ### übertragen, § 361 ZPO.

Gründe:

Eine Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei nachvollziehbar ein vernünftiger und daher einigermaßen objektiver Grund besteht, der sie von ihrem Standpunkt aus vernünftigerweise befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden, EGMR NJW 2016, 1563; BVerfG NJW 2016, 2313; BGH MDR 2015, 1698. Der Maßstab ist also nach allgemeiner Beurteilung ein partei-„objektiver“, Brdb FamRZ 2018, 1088; Düss NZG 2016, 108; Ffm NJW-RR 2018, 693, krit. Schneider MDR 2005, 671. Der Ablehnungsgrund liegt dann vor, wenn er nach §§ 44 II, 294 ZPO glaubhaft gemacht wurde.

Eine etwaige bloß subjektive unvernünftige Vorstellung ist unerheblich, BGH NJW 2004, 164 (abl. Feiber NJW 2004, 650); Ffm NJW-RR 2018, 693; Mü SchiedsVZ 2008, 104. Eine dienstliche Äußerung nach § 44 III ZPO dahingehend, man fühle sich befangen oder nicht befangen, ist jedenfalls nicht allein maßgeblich, BVerfGE 99, 56; BFH DB 1977, 1124; LG Bayreuth NJW-RR 1986, 678. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Richter vom Standpunkt eines jeden auch wirklich befangen ist, Celle AnwBl. 1997, 295; VGH Mannh NJW 1986, 2068; LG Bin NJW 1986, 1000.

Auf eine tatsächliche Befangenheit des Richters oder dessen Selbsteinschätzung kommt es nicht an. Denn dessen etwaige tatsächliche innere Befindlichkeit entzieht sich der Feststellung, weil es Sinn und Zweck der Norm ist, bereits den Anschein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden. Trotz des Wortlauts von § 42 Abs. 2 ZPO der nicht das Misstrauen einer bestimmten Person in Bezug nimmt, ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift auf die Sicht einer durchschnittlichen. vernünftigen und besonnen handelnden Partei und nicht des Prozessbevollmächtigten oder eines beliebigen Dritten abzustellen.

Dies zugrunde gelegt gilt Folgendes:

Zwar muss der beauftragte Richter nicht in jedem Fall für die Änderung eines Beweisbeschlusses die Beweisaufnahme abbrechen und einen Kammerbeschluss herbeiführen. Er kann kleinere Anpassungen selbst vornehmen, BeckOK ZPO/Bach ZPO § 361 Rn. 10 i. V. m. § 360 ZPO Rn. 10. Auch ist das Gericht grundsätzlich gehalten, zu versuchen das Verfahren zu beschleunigen. Dies beinhaltet auch den Versuch, Termine zu halten. Dennoch erscheint es so, dass die grundlegende Entscheidung, ob ein Mitarbeiter des Sachverständigen zum weiteren Sachverständigen ernannt wird, jedenfalls entgegen des Willens einer Partei geeignet, bei dieser den Eindruck zu erwecken. dass der beauftragte Richter dem Verfahren nicht völlig unvoreingenommen gegenübersteht. Das Ablehnungsgesuch war für begründet zu erklären.

II.

Der Beschluss vom 19.01.2024 mit dem Herr ### als weiterer Sachverständiger bestellt wurde, wird aufgehoben. Zwar muss der beauftragte Richter nicht in jedem Fall für die Änderung eines Beweisbeschlusses die Beweisaufnahme abbrechen und einen Kammerbeschluss herbeiführen. Er kann kleinere Anpassungen selbst vornehmen, BeckOK ZPO/Bach ZPO § 361 Rn. 10 i. V. m. § 360 ZPO Rn. 10.

Die Benennung eines weiteren Sachverständigen, noch dazu entgegen dem Willen wenigstens einer Partei, erscheint von § 361 ZPO nicht gedeckt.

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