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Sachverständigenhinzuziehung bei Ergänzungsbedürftigkeit eines urkundlich verwerteten Gutachtens

BGH, Az.: VI ZR 198/96, Urteil vom 22.04.1997

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Mai 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten jetzt noch den Ersatz seines Verdienstausfallschadens aus einem Verkehrsunfall am 9. März 1988 in B.. Bei diesem Unfall erlitt der Kläger schwere Verletzungen, die eine längere ärztliche Behandlung notwendig machten. Die volle Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ist zwischen den Parteien außer Streit.

Der 1957 in der Türkei geborene und seit 1972 in Deutschland lebende Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, war von 1973 bis 1977 als Textilarbeiter und Stapelfahrer tätig. Seit 1977 war er als Kraftfahrer bei einer Spedition beschäftigt.

Der Kläger hat in erster Instanz neben restlichem Schmerzensgeld den Ersatz von Verdienstausfall für die Zeit vom 24. März 1988 bis 31. Dezember 1993 sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für den künftigen Verdienstausfall verlangt. Zur Begründung hat er vorgetragen, seit dem Unfall sei er arbeitsunfähig; durch das Arbeitsamt sei er aufgrund seiner unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen als nicht bzw. schwer vermittelbar eingestuft worden; seine Bemühungen, auf dem Arbeitsmarkt eine von ihm ausführbare Erwerbstätigkeit zu erlangen, seien aussichtslos.

Das Landgericht hat dem Kläger für die Zeit vom 24. März 1988 bis 31. Dezember 1991 einen noch offenen Restbetrag von 10.170 DM zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er den Ersatz des in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. November 1994 entgangenen Verdienstes sowie die Feststellung der Pflicht zum Ersatz des künftigen Verdienstausfallschadens begehrt hat, zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Berufungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Arbeitsunfähigkeit des Klägers habe am 31. Dezember 1991 ihr Ende gefunden. Seit diesem Zeitpunkt könne er zwar nicht mehr die bis zum Unfall ausgeübte Tätigkeit verrichten, die mit dem Bewegen schwerer Lasten verbunden gewesen sei. Jedoch sei er wieder in der Lage, vollschichtig leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit zu verrichten. Insoweit sei ihm die Aufnahme jeder Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar wie z.B. Pförtnertätigkeiten und dgl.. Der Kläger habe indessen nicht dargelegt, daß er sich hinreichend um eine geeignete Arbeitsstelle bemüht habe. Bloße Meldungen beim zuständigen Arbeitsamt genügten nicht. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, daß er von der Verpflichtung, sich um eine neue Arbeit zu bemühen, ausnahmsweise deshalb entbunden sei, weil er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar wäre.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Die Revision beanstandet zu Recht als verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht kein Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu der Frage eingeholt hat, ob dem Kläger eine mit längerer sitzender Tätigkeit verbundene Arbeit gesundheitlich möglich ist.

Der Kläger hat vorgetragen und unter Sachverständigenbeweis gestellt, er sei wegen eines auf den Unfall zurückzuführenden Wirbelsäulenschadens nicht in der Lage, eine länger dauernde sitzende Tätigkeit, z.B. als Pförtner oder an einem Computerarbeitsplatz auszuüben. Dieser Beweisantrag hätte – als unerheblich – nur unberücksichtigt bleiben dürfen, wenn der Kläger (ohne oder nach einer Umschulung) auch eine auf dem Arbeitsmarkt verfügbare berufliche Tätigkeit hätte aufnehmen können, die nicht mit einer längeren sitzenden Tätigkeit verbunden ist. Hierzu fehlen indessen eindeutige Feststellungen des Berufungsgerichts. Deshalb hätte das Berufungsgericht dem Beweisantrag entsprechen müssen und ihn nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen dürfen; diese vermag die Nichtberücksichtigung des Beweisantrages nicht zu rechtfertigen.

a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Einholung eines weiteren Gutachtens bedürfe es nicht, weil sich die Behauptung des Klägers mit bereits vorliegenden medizinischen Gutachten nicht vereinbaren lasse und der Kläger keine weiteren ärztlichen Stellungnahmen vorgelegt habe, die geeignet seien, seine Behauptungen zu stützen; der von ihm geltend gemachte Wirbelsäulenschaden werde ärztlicherseits nicht bestätigt.

Hierbei berücksichtigt das Berufungsgericht nicht ausreichend, daß im gegenwärtigen Verfahren noch kein Gutachten eingeholt worden ist. Bei seiner Auffassung, der Kläger müsse für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten seit 1990 wieder als arbeitsfähig angesehen werden, stützt es sich einmal auf ein für das Sozialgericht in B. erstattetes orthopädisches Gutachten vom 15. Juli 1991 und zum anderen auf mehrere Gutachten der orthopädischen Klinik der Stiftung O.H.. Bei letzteren handelt es sich um Gutachten, die die Beklagte vorprozessual in Auftrag gegeben hat.

aa) Der Senat hat zwar die urkundenbeweisliche Verwertung von Gutachten aus einem anderen Verfahren grundsätzlich als zulässig angesehen (Urteile vom 19. Mai 1987 – VI ZR 147/86 – VersR 1987, 1091, 1092; vom 8. November 1994 – VI ZR 207/93 – VersR 1995, 481, 482). Jedoch muß der Richter in dem anhängigen Verfahren einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung nach § 402 ZPO anordnen, wenn die urkundenbeweislich herangezogenen Ausführungen nicht ausreichen, um die von einer Partei angesprochenen, aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten (Senatsurteil vom 8. November 1994 aaO). So verhält es sich auch hier bei dem aus dem sozialgerichtlichen Verfahren verwerteten Gutachten, denn dieses äußert sich ausweislich des vom Berufungsgericht wiedergegebenen Inhalts nicht ausdrücklich zu der Frage, ob dem Kläger Arbeiten mit längerem Sitzen möglich sind. Insbesondere geht es nicht auf den vom Kläger behaupteten Wirbelsäulenschaden ein.

bb) Mit der Fähigkeit des Klägers zu Schreibtischarbeiten befaßt sich lediglich das Gutachten der orthopädischen Klinik der Stiftung O.H. vom 8. Juni 1993, das den Kläger insoweit nach Umschulungsmaßnahmen für voll einsatzfähig hält. Hierbei handelt es sich jedoch um ein von der Beklagten vorgelegtes Privatgutachten, das als solches kein Beweismittel im Sinne der §§ 355 ff. ZPO darstellt, sondern bei dem es sich lediglich um urkundlich belegten Parteivortrag handelt und das nur mit Zustimmung beider Parteien wie ein gerichtlich angefordertes Sachverständigengutachten gewertet werden darf (Senatsurteil vom 11. Mai 1993 – VI ZR 243/92 – VersR 1993, 899, 900; BGH, Urteil vom 5. Mai 1986 – III ZR 233/84 – NJW 1986, 3077, 3079). An einer solchen Zustimmung fehlt es hier, da der Kläger auf der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bestanden hat. Im übrigen gehen weder dieses Gutachten noch die übrigen von der orthopädischen Klinik der Stiftung O.H. erstatteten Gutachten nach ihrem im Berufungsurteil mitgeteilten Inhalt auf den vom Kläger geltend gemachten Wirbelsäulenschaden ein.

b) Die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens durfte auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Behauptung des Klägers über seine Arbeitsunfähigkeit lasse sich nicht mit der Tatsache vereinbaren, daß er beim Arbeitsamt als arbeitssuchend registriert sei und bereits an Umschulungsmaßnahmen für einen Computerarbeitsplatz und für eine Tätigkeit als Pförtner teilgenommen habe. Die bloße Registrierung beim Arbeitsamt sagt über die gesundheitlichen Fähigkeiten zu derartigen Tätigkeiten ebenso wenig aus wie die Teilnahme an einem Umschulungskurs, die der Kläger nach seiner Behauptung unfallbedingt abgebrochen hat.

2. Im übrigen leidet das angefochtene Urteil selbst bei Zugrundelegung des Standpunkts des Berufungsgerichts an einem Fehler, soweit es nämlich dem Kläger zum Vorwurf macht, er habe nicht genügend für die Erlangung einer neuen Arbeitsstelle getan. Insoweit beruht die Überzeugung des Berufungsgerichts, der Kläger sei im Rahmen seiner Fähigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar gewesen, auf einer Verkennung der Beweislast.

a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß ein Unfallverletzter aufgrund seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens die ihm verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich verwerten muß (BGHZ 91, 357, 365; Senatsurteil vom 9. Oktober 1990 – VI ZR 291/89 – VersR 1991, 437, 438). Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, daß der Verletzte von der Pflicht, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, entbunden sein kann, wenn er wegen seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist und deshalb Bemühungen um eine Arbeitsstelle von vornherein aussichtslos wären (Senatsurteil vom 9. Oktober 1990 aaO). Das stellt die Revision auch nicht in Frage.

b) Das Berufungsgericht geht ferner davon aus, daß dem Kläger nach entsprechender Umschulung wieder eine seinen eingeschränkten Fähigkeiten gemäße Stellung hätte vermittelt werden können. Dabei stützt sich das Berufungsgericht u.a. auf die Mitteilung des Landesarbeitsamtes B. vom 30. August 1994, nach der es bei erfolgreicher Umschulung sicherlich möglich gewesen wäre, den Kläger als Pförtner zu vermitteln. Soweit die Revision dagegen vorbringt, aus dem Schreiben des Landesarbeitsamtes ergebe sich das Gegenteil, kann dem nicht gefolgt werden.

Die Revision macht zwar geltend, das Berufungsgericht habe den von ihm zitierten Satz aus dem Brief des Landesarbeitsamtes, der Kläger hätte bei erfolgreicher Durchführung der Umschulungsmaßnahmen sicherlich als Pförtner vermittelt werden können, aus dem Zusammenhang gerissen; es fehle der entscheidende Hinweis, daß die Erkrankung, die zum Abbruch der Teilnahme an der Umschulung geführt habe, auf die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen sei, womit die unfallbedingten Verletzungsfolgen gemeint seien. Dieser von der Revision vermißte Hinweis hat jedoch damit, daß der Kläger nach erfolgreicher Umschulung wieder vermittelbar gewesen wäre, nichts zu tun.

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Es kann sich allerdings die Frage stellen, ob der Kläger im Hinblick auf das von ihm behauptete unfallbedingte Wirbelsäulenleiden nach Durchführung einer Umschulungsmaßnahme in einer mit längerem Sitzen verbundenen Arbeit überhaupt einsetzbar gewesen wäre; diese Frage kann aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen noch nicht beantwortet werden. Andererseits könnten nach einer Umschulung auch Tätigkeiten in Betracht kommen, die nicht mit längerem Sitzen verbunden sind; auch dazu mangelt es indessen an entsprechenden Feststellungen.

c) Auch auf der Grundlage seiner Beurteilung, der Kläger wäre nach einer Umschulung wieder entsprechend seinen eingeschränkten Fähigkeiten vermittelbar, durfte das Berufungsgericht jedoch nicht von einem nachgewiesenen Mitverschulden des Klägers am geltend gemachten Erwerbsschaden ausgehen. Denn es fehlt an den Voraussetzungen, unter denen dem Kläger das Scheitern der Umschulungsbemühungen zur Last gelegt werden könnte. Insoweit begegnet es insbesondere durchgreifenden Bedenken, wenn im Berufungsurteil ausgeführt wird, der vom Kläger behaupteten Unvermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stehe auch die Tatsache entgegen, daß das Arbeitsamt ihn für geeignet gehalten habe, an mehreren Qualifikationsmaßnahmen teilzunehmen; der Kläger habe nicht dargelegt, was er zur Wiederholung der krankheitshalber abgebrochenen Umschulung unternommen habe.

Der Vorwurf des Mitverschuldens, der Geschädigte habe nicht das ihm Zumutbare zur Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft getan, steht zur Beweislast des Schädigers. Demzufolge hätte die Beklagte nachweisen müssen, daß der Kläger insoweit gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Das schließt den Beweis dafür ein, daß der Kläger trotz seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen auf dem Arbeitsmarkt noch vermittelbar war. Freilich war der Kläger im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten gehalten darzulegen, was er zur Erlangung einer ihm zumutbaren Arbeitsstelle unternommen hat. Indessen hat der Kläger insoweit vorgetragen, daß er an den vom Arbeitsamt eingerichteten Umschulungsmaßnahmen teilgenommen habe, diese Teilnahme aus Krankheitsgründen unfallbedingt jedoch habe abbrechen müssen. Es wäre nunmehr Sache der Beklagten gewesen darzulegen und zu beweisen, daß der Kläger in der Lage war, die Teilnahme an einer Umschulung zu wiederholen. Nur wenn die Beklagte diesen Beweis erbringt, könnte die unterlassene Wiederholung dem Kläger zum Mitverschulden gereichen.

III.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit die notwendigen Beweise erhoben werden können. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, hinsichtlich des Zahlungsbegehrens auf einen Berufungsantrag des Klägers hinzuwirken, der den Bestimmtheitsanforderungen genügt.

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