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Abwehr unberechtigter Forderung – Ersatz der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren

Gericht kippt unberechtigte Anwaltskosten: Forderung ohne Mandatsverhältnis gescheitert

In dem Urteil des AG Brandenburg, Az.: 30 C 221/23, vom 26.02.2024 wurde entschieden, dass dem beklagten Rechtsanwalt gegenüber den Klägern aus den ihm unter dem 03.02.2023 gestellten Kostennoten kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.538,10 EUR zusteht. Dies wurde mit dem Fehlen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses des Beklagten gegenüber den Klägern begründet. Zudem wurde der Beklagte verurteilt, an die Kläger jeweils einen Betrag in Höhe von 367,23 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der beklagte Rechtsanwalt forderte unrechtmäßig Gebühren von den Klägern für nicht erbrachte Dienstleistungen.
  • Es bestand kein Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen dem Beklagten und den Klägern.
  • Das Gericht wies die Forderungen des Beklagten zurück und entschied zugunsten der Kläger.
  • Der Beklagte muss den Klägern jeweils Entschädigungen zahlen und die Kosten des Verfahrens tragen.
  • Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern gegenüber unberechtigten Forderungen durch Rechtsanwälte.

Unberechtigte Forderungen von Rechtsanwaltsgebühren -Was Sie dagegen tun können

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Lassen Sie sich nicht von unberechtigten Forderungen unter Druck setzen. Wehren Sie sich und fordern Sie Ihre Rechtsanwaltsgebühren zurück! (Symbolfoto: Amnaj Khetsamtip /Shutterstock.com)

Als Rechtsuchender kann es vorkommen, dass Sie mit unberechtigten Forderungen von Rechtsanwaltsgebühren konfrontiert werden. Oft ist es schwierig zu verstehen, was hinter diesen Forderungen steckt und ob diese tatsächlich berechtigt sind. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie sich gegen unberechtigte Forderungen von Rechtsanwaltsgebühren wehren können und was Sie dabei beachten sollten. Dabei werden wir die wichtigsten Aspekte einfach und verständlich erklären, damit Sie Ihre Rechte als Rechtsuchender besser verstehen und durchsetzen können.

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Gericht klärt Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant

In einem bemerkenswerten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel standen unberechtigte Forderungen eines Anwalts im Zentrum der Auseinandersetzung. Der Fall drehte sich um zwei Kostenrechnungen, die ein Anwalt an zwei Personen adressiert hatte, ohne dass ein entsprechendes Mandatsverhältnis bestand. Die Forderungen beliefen sich auf jeweils 2.538,10 EUR und basierten auf einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Die Beklagten wandten sich gegen diese Forderungen, da zwischen ihnen und dem Anwalt kein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen war.

Der Weg zur gerichtlichen Entscheidung

Die rechtliche Auseinandersetzung nahm ihren Anfang mit den Kostenrechnungen vom 03. Februar 2023. Die Beklagten sahen sich mit Forderungen konfrontiert, für die keine rechtliche Grundlage bestand. Die Situation eskalierte, als der Anwalt auf die Bezahlung der Kostenrechnungen bestand, woraufhin die Beklagten rechtlichen Beistand suchten und schließlich Klage erhoben. Der Fall wurde zunächst vor dem Landgericht Potsdam verhandelt, bevor er zur endgültigen Entscheidung an das Amtsgericht Brandenburg verwiesen wurde.

Gerichtliche Klärung und Urteil

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel stellte fest, dass dem Anwalt gegenüber den Klägern aus den gestellten Kostenrechnungen kein Anspruch zusteht. Die Entscheidung basierte auf dem Fehlen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses zwischen den Parteien. Darüber hinaus wurde der Anwalt zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 367,23 EUR an jeden der Kläger verurteilt, was die Kosten für die rechtliche Vertretung der Beklagten umfasste. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Anwalt durch das Stellen der unberechtigten Forderungen gegen das Gebot der redlichen Rechtsausübung verstoßen hatte.

Bedeutung der Entscheidung

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der korrekten Handhabung von Anwaltskosten und die Notwendigkeit eines tatsächlich bestehenden Mandatsverhältnisses für die Geltendmachung von Gebührenforderungen. Zudem zeigt sie auf, dass das Gericht bereit ist, die Interessen der Mandanten zu schützen und unberechtigte Forderungen zurückzuweisen. Die Verurteilung des Anwalts zum Schadensersatz macht deutlich, dass auch Rechtsanwälte bei der Geltendmachung ihrer Gebühren an die gesetzlichen Vorgaben gebunden sind und bei Missachtung dieser Regeln haftbar gemacht werden können.

In einem präzisen Urteil hat das Amtsgericht Brandenburg die Grenzen der Anwaltsvergütung aufgezeigt und betont, dass die Integrität des Rechtsberufs gewahrt bleiben muss.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird festgestellt, ob Forderungen für Rechtsanwaltsgebühren berechtigt sind?

Um festzustellen, ob Forderungen für Rechtsanwaltsgebühren berechtigt sind, gibt es verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen und Verfahren, die in Deutschland angewendet werden. Diese basieren auf dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Rechtsprechung. Die Prüfung der Berechtigung von Anwaltsgebühren umfasst mehrere Aspekte:

1. Gesetzliche Grundlagen: Die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung erfolgt in Deutschland entweder nach dem Gesetz oder aufgrund von Vereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist dabei die zentrale Rechtsquelle, die die Vergütung von Rechtsanwälten regelt.

2. Prüfung der Erfolgsaussichten: Wenn ein Rechtsanwalt den Auftrag erhält, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu prüfen, entstehen eigene Gebühren nach den Nummern 2100 und 2101 VV RVG. Diese Gebühren sind auf die später anfallenden Verfahrensgebühren des geprüften Rechtsmittels anzurechnen.

3. Höhe der Gebühren: Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren orientiert sich am Gegenstands- oder Streitwert der Angelegenheit. Für Beratungsgespräche gibt es gesetzlich festgelegte Höchstsätze, die ein Anwalt verlangen darf.

4. Überprüfung durch Gerichte: In bestimmten Fällen, wie bei der Feststellung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit, können Überschneidungen mit dem Kriterium der „Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit“ auftreten, die gerichtlich überprüft werden. Gerichte können auch die Entscheidung über die Höhe der anwaltlichen Gebühren treffen, insbesondere wenn es um die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren geht.

5. Hinweispflicht des Rechtsanwalts: Gemäß § 49b Abs. 5 BRAO besteht bei Wertgebühren eine Hinweispflicht des Rechtsanwalts auf die Berechnung der Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert. Dies soll dem Mandanten ermöglichen, die Höhe der zu erwartenden Gebühren zu erfragen.

6. Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren: In bestimmten Konstellationen, wie bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Forderungen, können die Anwaltsgebühren als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Die Erstattungsfähigkeit hängt dabei von der Notwendigkeit der anwaltlichen Hilfe zur Durchsetzung des Anspruchs ab.

Zusammengefasst erfolgt die Überprüfung der Berechtigung von Anwaltsgebühren auf Basis gesetzlicher Vorgaben, der Höhe des Streitwerts, der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Gerichte spielen eine wichtige Rolle bei der Überprüfung und Festsetzung der Gebühren, insbesondere im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit.

Welche Rolle spielt das Fehlen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses bei der Beurteilung von Rechtsanwaltsgebühren?

Das Fehlen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses ist bei der Beurteilung von Rechtsanwaltsgebühren von Bedeutung, da ein solches Verhältnis die rechtliche Grundlage für die Entstehung von Vergütungsansprüchen des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten darstellt. Ein Geschäftsbesorgungsverhältnis ist in der Regel ein Dienst- oder Werkvertrag, bei dem sich eine Partei (der Geschäftsbesorger, hier der Rechtsanwalt) verpflichtet, ein Geschäft für eine andere Partei (den Geschäftsherrn, hier den Mandanten) zu besorgen.

Wenn kein Geschäftsbesorgungsverhältnis vorliegt, kann dies bedeuten, dass der Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) hat. In einem solchen Fall könnten die Gebühren des Rechtsanwalts auf Basis der allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berechnet werden, insbesondere nach den §§ 611, 675 BGB für den Geschäftsbesorgungsvertrag.

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Wenn ein Rechtsanwalt beispielsweise nur zur Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragt wird, kann Werkvertragsrecht anzuwenden sein. In einem solchen Fall würde die Vergütung des Rechtsanwalts nicht nach dem RVG, sondern nach den Regeln des Werkvertragsrechts berechnet.

Es ist jedoch zu beachten, dass in der Praxis zwischen Rechtsanwalt und Mandant in der Regel ein Geschäftsbesorgungsverhältnis besteht, welches die Grundlage für die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit nach dem RVG bildet. Sollte es zu Unklarheiten oder Streitigkeiten über die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren kommen, können diese gerichtlich überprüft und festgesetzt werden.

Zusammenfassend ist das Vorhandensein eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses entscheidend für die Anwendung des RVG und damit für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren. Fehlt ein solches Verhältnis, könnten die Gebühren nach den allgemeinen Vorschriften des BGB berechnet werden.

Inwiefern sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig?

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig sein. Die Erstattungsfähigkeit hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von der Notwendigkeit der anwaltlichen Hilfe zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs und dem Bestehen eines solchen Anspruchs selbst. Die Rechtsprechung und gesetzliche Regelungen bieten hierfür einen Rahmen:

  • Grundsatz der Erstattungsfähigkeit: Vorgerichtliche Anwaltskosten sind grundsätzlich als Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig, wenn ein Schadenersatzanspruch besteht und die Beauftragung eines Anwalts zur Durchsetzung dieses Anspruchs notwendig war.
  • Notwendigkeit der anwaltlichen Hilfe: Die Beauftragung eines Anwalts muss erforderlich sein, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Gegner sich dem Grunde oder der Höhe nach weigert, den Schaden zu begleichen. Die Komplexität des Falls spielt dabei keine Rolle.
  • Keine Erstattung bei Klageandrohung: Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht zu erstatten, wenn bereits im außergerichtlichen Aufforderungsschreiben eine Klageandrohung enthalten ist. Dies kann als Indiz gegen die Behauptung gewertet werden, dass der Auftrag zunächst nur auf eine außergerichtliche Tätigkeit beschränkt war.
  • Beweislast: Der Mandant trägt die Beweislast dafür, dass er seinem Anwalt einen Auftrag zur vorgerichtlichen Vertretung erteilt hat. Verbleibende Unsicherheiten gehen zulasten des Mandanten.
  • Art und Umfang des Mandats: Die Entscheidung, ob vorgerichtliche Anwaltskosten erstattungsfähig sind, hängt auch von der Art und dem Umfang des erteilten Mandats ab. Ein lediglich bedingt erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen.
  • Spezifische Fälle: In bestimmten Fällen, wie bei Verkehrsunfällen, umfasst die Pflicht zum Schadensersatz regelmäßig auch die Rechtsanwaltskosten, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war.

Zusammenfassend sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig, insbesondere wenn die anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs notwendig war. Die Erstattungsfähigkeit kann jedoch durch Faktoren wie eine Klageandrohung im außergerichtlichen Aufforderungsschreiben eingeschränkt werden.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. Relevant für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund der Erstellung unberechtigter Forderungen durch den Beklagten.
  • § 823 Abs. 2 BGB: Schadensersatzpflicht bei der Verletzung eines Schutzgesetzes. Anwendbar in Verbindung mit § 352 StGB (Gebührenüberhebung) und § 263 StGB (Betrug), wenn der Beklagte wissentlich unberechtigte Forderungen stellt.
  • § 352 StGB: Strafbarkeit der Gebührenüberhebung durch Rechtsanwälte. Zeigt auf, dass das Handeln des Beklagten strafrechtlich relevant sein kann, wenn unberechtigte Forderungen gestellt werden.
  • § 263 StGB: Betrug. Kann relevant sein, wenn der Beklagte durch die Ausstellung der Forderungen einen Irrtum erregt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht.
  • RVG Nr. 2300 VV: Regelung zur Geschäftsgebühr von Rechtsanwälten. Im Fall unzulässig angewendet, da kein Mandatsverhältnis mit den Klägern bestand.
  • § 3a UWG: Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen. Relevant, wenn das Handeln des Beklagten als unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts angesehen werden kann.


Das vorliegende Urteil

AG Brandenburg – Az.: 30 C 221/23 – Urteil vom 26.02.2024

1. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1.) aus der vom Beklagten unter dem 03.02.2023 gestellten Kostennote zur Rechnungsnummer 11/2023 mit der Bezeichnung L… ./. I… und W…, adressiert an den Kläger zu 1.), kein Anspruch in Höhe von 2.538,10 EUR, Abrechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, wegen eines fehlenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses des Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1.) zusteht.

2. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegenüber dem Kläger zu 2.) aus der vom Beklagten unter dem 03.02.2023 gestellten Kostennote zur Rechnungsnummer 12/2023 mit der Bezeichnung L… ./. I… und W…, adressiert an den Kläger zu 2.), kein Anspruch in Höhe von 2.538,10 EUR, Abrechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, wegen eines fehlenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses des Beklagten gegenüber dem Kläger zu 2.) zusteht.

3. Der Beklagten wird verurteilt, an den Kläger zu 1.) einen Betrag in Höhe von 367,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab 08.03.2023, hilfsweise ab Rechtshängigkeit, Zahlstelle … Rechtsanwälte – Fremdgeldkonto, zu zahlen.

4. Der Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 2.) einen Betrag in Höhe von 367,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab 08.03.2023, hilfsweise ab Rechtshängigkeit, Zahlstelle … Rechtsanwälte – Fremdgeldkonto, zu zahlen.

5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 5.076,20 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die (Wider-)Kläger zu 1.) und 2.) begehren mit der hiesigen Klage festzustellen, dass dem (Drittwider-)Beklagten aus den ihnen gegenüber jeweils erstellten Kostenrechnungen ein Anspruch auf Zahlung nicht zusteht.

Der hier verklagte Rechtsanwalt hat unstreitig mit jeweiligen Schreiben vom 03.02.2023 gegenüber den beiden Klägern gesondert eine – an die jeweiligen Kläger adressierte – Kostenrechnung nach einem Streitwert von je 150.000 € (Rechnungsnummer 11/2023 – Blatt 7 des Anlageheftes – und Rechnungsnummer 12/2023 – Blatt 10 des Anlageheftes –) gelegt und von jedem Kläger insoweit jeweils die Zahlung von 2.538,10 € auf sein Konto gefordert.

Das ursprünglich vor dem Landgericht Potsdam zu dem Az.: 4 O 65/23 rechtshängige Verfahren – in welchem die nunmehrigen Kläger ihre Drittwiderklage vom 24.07.2023 gegen den jetzigen (Drittwider-)Beklagten erhoben hatten – wurde durch Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 25.09.2023 abgetrennt und erhielt das Aktenzeichen: 4 O 263/23 des Landgerichts Potsdam. Dieses abgetrennte Verfahren wurde dann mit Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 04.10.2023 gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das nunmehr erkennende Amtsgericht Brandenburg an der Havel verwiesen.

Die Kläger zu 1.) und 2.) tragen vor, dass der Beklagte sich zu Unrecht außergerichtlich in der Korrespondenz eines Honoraranspruches ihnen gegenüber unter Anwendung der einer eigenen Abrechnung aus einer nur gegenüber dem eigenen Mandanten abrechenbaren Geschäftsgebühr des RVG Nr. 2300 berühmt habe und eine jeweils unzulässige Abrechnung gegenüber dem Gegner der eigenen Mandantschaft unter bewusster Täuschung vorgenommen habe. Der Beklagte habe nie einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit ihnen – den Klägern – abgeschlossen gehabt, habe dessen ungeachtet jedoch eine Geschäftsbesorgungsgebühr rechtswidrig ihnen gegenüber abgerechnet (keine Anwendbarkeit von RVG Nr. 2300).

Von dieser Berühmung habe der Beklagte trotz Aufforderung auch keinen Abstand genommen.

Wenn ein Anwalt das Gebührenrecht nicht kennt und gegenüber der gegnerischen Partei wie im Rahmen eines angeblich bestehenden Geschäftsversorgungsvertrages abrechne, müsse er die Abrechnung stornieren und richtig stellen; könne dies aber nicht untauglich als Organ der Rechtspflege dahingehend auslegen wollen, dass er eigentlich Schadensersatzansprüche der eigenen Partei (nur solche könnte es gemäß §§ 280, 286 BGB geben) zur Abrechnung vorgenommen haben will. Wer dies nicht weiß, müsse sich einer solchen fehlerhaften Abrechnung, die zumindest an Außenstehende eine Gebührenüberhebung nach § 362 StGB darstellen könne, begeben, diese stornieren und klarstellen. Nichts dergleichen habe der Beklagte hier aber getan.

Die nunmehr von ihnen erhobene negative (Wider-)Feststellungsklage – mit dem Inhalt, dass dem Beklagten ein Gebührenanspruch nach seiner Abrechnung 11/2023 und 12/2023 nicht zu stehe, sei zulässig und begründet. Im Wege der negativen Feststellungsklage sei ihr Rechtsschutzinteresse Sachurteilsvoraussetzung. Das Feststellungsinteresse im Sinne des rechtlichen Interesses sei vorliegend aber gegeben, da ihre Rechtslage nicht etwa nur auf eine gegenwärtige Gefahr gerichtet sei, sondern das insoweit angestrebte Feststellungsurteil sei auch geeignet, die behauptete Gefahr einer ausgesetzten Gebührenverpflichtung gegenüber dem Beklagten von jeweils 2.538,10 EUR zu beseitigen. Eine Gefährdung liege hier darin, dass der Beklagte sich eines Rechtes ihnen gegenüber berühme. Die Berühmung des Beklagten auf ein angebliches Geschäftsbesorgungshonorar von jeweils 2.538,10 EUR, hier nun als genereller Feststellungsantrag sei nicht nur ernstlich gemeint, sondern nach der objektiven Würdigung als eine gegenwärtige Gefahr für sie – die Kläger – begründet. Es reiche eben regelmäßig aus, dass der Beklagte ihrem Recht – hier auf Erteilung einer Generalsquittung bzw. des Verzichts auf die Forderung – entgegentrete.

Das hier eigentlich angestrebte negative Feststellungsurteil sei das am besten geeignete Mittel, die zwischen dem Beklagten und ihnen – den Klägern – strittige Frage einer der angeblichen Berühmung des Beklagten auf Anwaltshonorar ihm gegenüber aus einer angeblichen Geschäftsbesorgung nachdem Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG ihnen gegenüber zu klären. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine alsbaldige Feststellung reiche insofern aus, wenn durch die „alsbaldige Feststellung“ eine Klärung herbeigeführt werden könne. Da andere Rechtsschutzmöglichkeiten für sie – die Kläger – nicht gegeben seien, mithin auch keine Leistungsklage erhoben werden könne, genüge bei der negativen Feststellungsklage die bloße Behauptung der Berühmung durch den Beklagten, wie hier nachvollziehbar in der Klageschrift und außergerichtlich dargelegt.

Bei der hier eigentlich gebotenen negativen Feststellungsklage müsse die klagende Partei nur behaupten und beweisen, dass sich der Beklagte eines Rechtes (angeblich gegen sie – die Kläger – je eine Honorarforderung von 2.538,10 EUR zu haben) ihnen gegenüber berühme, während sie nur das Bestehen dieses Rechtes beweisen müssten. Insoweit hätten sie hier aber die ungerechtfertigten Abrechnungen des Beklagten als Anlagen vorgelegt. Gemessen an diesen Ausführungen habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise schlüssig, geschweige denn nach vollziehbar und unter Beweis erbieten dargelegt, dass ihm ein Honoraranspruch nach der Abrechnung nach Nr. 2300 VV RVG ihnen – den Klägern – gegenüber zustehe, die nur die Abrechnung gegenüber dem eigenen Mandanten gestattet, und auch nicht von dieser Berühmung Abstand genommen.

Mit dem vorgelegten Schreiben des Beklagten vom 03.03.2023 behaupte aber dieser – in positiver Kenntnis keines anerkannten Anspruches – eine Forderung i. H. v. 150.000,00 EUR zugunsten seines Mandanten das erste Mal und habe dann ihnen gegenüber mit einer Kostenrechnung zur Nr. 12/2023 auf den Gegenstandswert von 150.000,00 EUR eine angeblich entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und eine Auslagenpauschale in Gesamthöhe von 2.538,10 EUR abgerechnet.

Dabei habe der Beklagte positiv gewusst bzw. hätte es zumindest von Berufs wegen wissen müssen und sei deswegen durch Inanspruchnahme der Autorität des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes besonderer Sorgfalt ausgesetzt, dass er eine Gebührenüberhebung gegenüber dem Kläger zu 2.) vornahm, weil er auf der Grundlage der abgerechneten Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG eine Geschäftsgebühr als Betriebsgebühr abgerechnet habe, die „für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“ und „für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags“ (Vorb. 2.3 Abs. 3 VV RVG), die aber nur gegenüber dem eigenen Mandanten abrechenbar sei.

Hier habe sich der Beklagte bewusst unter täuschender Inanspruchnahme der Autorität des RVG gegenüber dem Kläger zu 2.) entschieden, nach weislich bewusst fehlerhaft abzurechnen, wohlweislich wissend, dass dies unzulässig sei. Nach ständiger Rechtsprechung könne der Gebührentatbestand der Nr. 2300 VV RVG aber nur gegenüber dem eigenen Mandanten abgerechnet werden und nicht gegenüber einer gegnerischen Partei. Die Geschäftsgebühr könne nur gegenüber dem eigenen Mandanten entstehen.

Soweit der Beklagte auch noch gemäß gleichlauten dem Schreiben die gleiche Geltendmachung und Abrechnung gegenüber dem Kläger zu 1.) ebenfalls unter dem 03.02.2023 vorgenommen habe, liege wiederum eine ungerechtfertigte Abrechnung einer Kostenrechnung zur Rechnungsnummer 11/2023 mit dem gleichen bewusst strafrechtlich relevant fehlerhaft angewandten Gebührentatbestand nach Nr. 2300 VV RVG vor, wie der bezogen auf einen Streitwert von 150.000,00 EUR in selber Höhe von 2.538,10 EUR abgerechnet wurde. Hier habe der strafrechtlich relevant agierende Beklagte gewusst, dass eine Abrechnung einer Geschäftsgebühr überhaupt nicht gegen den Gegner des eigenen Mandanten abgerechnet werden könne, sondern allenfalls gegenüber der eigenen Mandantschaft, denn der Gebührentatbestand rechne das Betreiben des Geschäftes für den eigenen Mandanten ab.

Hinzu komme – und dies beweise die versuchte Gebührenüberhebung durch den Beklagten –, dass hinsichtlich der ungerechtfertigten Forderung von 150.000 € diese nur einmal von beiden vermeintlichen Schuldnern des eigenen Mandanten gefordert werden könne. Wenn man unterstellen würde, dass der Beklagte wegen unsorgfältiger Bearbeitung mal schnell zur eigenen Gebührengenerierung bei dem Gegner des eigenen Mandanten auf Zahlung von 150.000,00 EUR in Anspruch nehme, dann würden diese allenfalls als Gesamtschuldner haften, mit der Folge, dass auch anwaltliche Gebühren bezogen auf den Streitwert von 150.000,00 EUR gegenüber der gegnerischen Partei nur einmal geltend gemacht werden könnten.

Selbst redend und logisch und dem Gesetz entsprechend, hätte der Beklagte, zumal er in beiden Anspruchsschreiben vom 03.02.2023 auf das gemeinsame Schulden mit dem jeweils anderen Anspruchsgegner abgestellt habe, nur einmal den Gesamtbetrag von 2.538,10 EUR fordern können. Entweder hätte der Beklagte wegen der von ihm selbst erkannten gesamtschuldnerischer Geltendmachung gegenüber beiden nunmehrigen Klägern seine vermeintliche eigene, nicht gegenüber den Geschädigten abrechenbare Geschäftsgebühr (wie oben ausgewiesen nicht nach dem Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG ab rechen bar), in beiden Schreiben aufteilen oder darauf hinweisen müssen, dass die Abrechnung parallel erfolgt und insoweit nur ein Gesamtbetrag von 2.538,10 EUR geltend gemacht werde.

Jeder Anwalt seit verpflichtet, gegenüber dem eigenen Mandanten auf der Grundlage von Nr. 2300 VV RVG für das Betreiben des Geschäftes für den eigenen Mandanten abzurechnen und allenfalls der eigene Mandant könne einen Anspruch auf Schadenersatz zur Erstattung gemäß §§ 280, 286 BGB haben. Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches des eigenen Mandanten hätte der hiesige Beklagte aber zunächst gegenüber seiner eigenen Mandantschaft erst eine ordnungsgemäß nach RVG erstellte Rechnung für das Betreiben legen müssen. Erst nachgelagert könnte dann ein möglicher Schadensersatzanspruch des eigenen Mandanten gegenüber der Gegenseite geltend machen können.

Der Verdacht einer Straftat nach § 352 StGB bestehe hier auch. Soweit der hiesige Beklagte gegenüber jedem nunmehrigen Kläger mit Erwerb des Grundstückes zu ½ jeweils eine gesonderte Anwaltskostenrechnung jeweils nach einem Streitwert von 150.000,00 EUR (Rechnungsnr. 11 + 12/2023) gelegt habe und von jedem nunmehrigen Kläger 2.538,10 EUR unter unzulässiger direkter Rechnungslegung gegenüber jedem nunmehrigen Kläger mit dem Gebührentatbestand von Nr. 2300 VV RVG, auch noch zur Zahlung auf sein eigenes Konto bei der Commerzbank AG zu fordern, bestehe aus ihrer – der Kläger – Sicht ganz gesichert ein Anfangsverdacht einer Gebührenüberhebung gemäß § 352 StGB.

Nach § 352 StGB werde ein Rechtsanwalt wegen Gebührenüberhebung bestraft, wenn er Vergütungen erhebe, von denen er weiß, dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Maße schulde. Jeder Rechtsanwalt wisse, dass der Gebührentatbestand von Nr. 2300 VV RVG nur eine Abrechnung gegen über dem eigenen Mandanten als Geschäftsgebühr für die Betreibung dessen Geschäftes berechtige. Der hiesige Beklagte habe auch gewusst, dass er maximal einen Betrag von 2.538,10 EUR mit der Autorität des RVG im Rücken höchstens habe geltend machen können. Hier habe der Beklagte wissentlich und vorsätzlich Vergütungen zu seinem Vorteil „erhoben“, die er weder auf der rechtlichen Grundlage noch der Höhe nach hätte geltend machen können.

Die Strafandrohung des § 352 StGB möchte aber sicherstellen, dass der Rechtsanwalt sich bei dieser ihm überlassenen Berechnung seines Anspruchs in den Schranken hält, die ihm die Gebührenordnungen auferlegt. Der Schutzzweck dieser Strafnorm bestehe danach nicht nur darin, das Publikum vor überhöhten Vergütungsforderungen des Rechtsanwalts zu bewahren, sondern es vor allem vor dem Missbrauch seiner Befugnis zu schützen, gesetzliche Gebühren erheben zu dürfen. Das spezifische Unrecht der Gebührenüberhebung bestehe gerade darin, dass der Täter für seine Forderungen zu Unrecht die Autorität einer gesetzlichen Gebührenregelung in Anspruch nehme. Nach der von Rechtsirrtum getragenen Auffassung des hiesigen Beklagten, sei ein strafrechtlich relevantes Handeln auch noch legal, obwohl er für sie – die nunmehrigen Kläger – gar kein Geschäft betrieben habe und auch noch überhöht bei erkannter Gesamtschuldnerschaft auf der Grundlage von Nr. 2300 VV RVG die doppelte, als je zu lässige, Gebühr abgerechnet habe.

Der hiesige Beklagte habe genau gewusst (oder hätte dies von Berufs wegen wissen müssen), dass eine Abrechnung für eine Geschäftsgebühr hier überhaupt nicht zulässig gewesen sei. Keiner der nunmehrigen Kläger habe dem hiesigen Beklagten gegenüber einen Auftrag erteilt oder ein Geschäftsbesorgungsverhältnis begründet. Beide Rechnungen 11 und 12/2023 seien aber nicht etwa an den eigenen Mandanten – Herrn L… – gerichtet gewesen, sondern jeweils an die nunmehrigen Kläger adressiert worden und unterstellten – mit Irrtumserregung und Täuschung – unter Ansatz einer jeweiligen 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, dass hier eine direkte Berechtigung zur Abrechnung aus einem Geschäftsbesorgungsauftrag des hiesigen Beklagten gegenüber je dem Geschädigten gerechtfertigt wäre. Der Tatbestand der Gebührenüberhebung sei aber bereits deshalb erfüllt, weil der hiesige Beklagte als Anwalt positiv wisse, dass keiner der nunmehrigen Kläger ihm irgendeine Vergütung in Ermangelung irgendeiner Geschäftsbesorgung geschuldet habe.

Hilfsweise und gleichzeitig strafrechtlich relevant komme hinzu, dass der hiesige Beklagte bei einer offensichtlich von ihm selbst erkannten gesamtschuldnerischen Haftung (natürlich nicht zugestanden, nur für die Betrachtung gebotenen) vermeintlicher Anspruchsgegner nicht zweifach dieselbe Gebühr abrechnen könne, sondern die vermeintlich bestehende Forderung entweder nur in gesamter Höhe gegenüber beiden nunmehrigen Klägern als mögliche Gesamtschuldnern hätte geltend machen können oder eine Abrechnung auf beide hätte aufteilen müssen. Spätestens hier hätte der Beklagte auch noch materiell unrichtig bewusst abgerechnet, zumal er wisse, dass sein eigener Mandant auch die Gebühren nur einmal schulde und nicht doppelt.

Die Berechnung höherer als der gesetzlich zulässigen Gebühren, wie vorliegend, verstoße aber immer gegen § 352 StGB. Gemäß § 352 StGB werde ein Rechtsanwalt wegen Gebührenüberhebung bestraft, wenn er eine Vergütung erhebt, von denen er weiß – und dies wisse der hiesige Beklagte ganz genau –, dass der Adressat seiner Rechnung sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Maße schuldet. So liege der Fall auch hier. Schon die bloße Übersendung dieser beiden ungerechtfertigten Rechnungen durch den hiesigen Beklagten an sie – die nunmehrigen Kläger – stelle eine Täuschung dar. Das Tatbestandsmerkmal der Täuschung der Strafvorschrift des § 352 Abs. 1 StGB (Gebührenüberhebung) sei somit vorliegend erfüllt. Die Täuschung beziehe sich im Rahmen des § 352 StGB nach der bereits seit den fünfziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts bestehenden Rechtsprechung nämlich darauf, dass der Täter dem Zahlenden vorspiegelt, er schulde den geforderten Betrag. Das geschehe durch Vorlage der Rechnung, von der der Täter wisse, dass sie unrichtig sei. Gemessen hieran habe der hiesige Beklagte aber gewusst, dass seine eigene Rechnungslegung gegenüber ihnen – den nunmehrigen Klägern – auf der Grundlage einer Geschäftsgebühr überhaupt nicht rechtlich zulässig und auch nicht gerechtfertigt gewesen sei, noch dazu um das Doppelte überhöht.

Die zivilrechtliche Beurteilung der Erfüllung des Straftatbestandes der Gebührenüberhebung nach § 352 StGB sei nach dem mitgeteilten Sachverhalt somit mehr als gegeben. Nach allgemeiner Rechtsmeinung setze die Strafbarkeit nach § 352 StGB neben der Erhebung der hiesigen ungerechtfertigten Vergütung nach Nr. 2300 RVG, die die Geschädigten überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schulden, zusätzlich – als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal – voraus, dass der Täter den Gebührenschuldner über seine ihm zustehenden Gebühren täuscht. Hier habe der Beklagte jedoch bewusst sie – die nunmehrigen Kläger – getäuscht, dass sie ihm eine Geschäftsgebühr schulden würden, noch dazu in doppelter Höhe.

Und aus Sicht des unbelehrbaren Beklagten sei dies „völlig haltlos und juristisch unqualifiziert“. Dann sei der Diskurs eröffnet: „Errare humanum est, in errore perseverare stultum (Irren ist menschlich, im Irrtum beharren dumm)“.

Soweit mit der hiesigen Klage Schadensersatzansprüche für die anwaltliche Inanspruchnahme zur Abwehr der ungerechtfertigten Honorarforderung des hiesigen Beklagten ihnen – den nunmehrigen Klägern – gegenüber in Höhe von je 367,23 EUR nebst Zinsen ab dem 08.03.2023 geltend gemacht werden, ergebe sich dieser Anspruch aus §§ 280, 286 BGB, denn sie – die nunmehrigen Kläger – hätten sich zur Abwehr der durch den hiesigen Beklagten ungerechtfertigt geltend gemachten Honoraransprüche auch anwaltlichen Beistandes zur Zurückweisung bedienen können, wobei sie auf ihre bisherigen Ausführungen Bezug nehmen würden.

Sie – die Kläger – hätten den Anspruch gegenüber ihren Anwälten auf Zahlung von Schadenersatz für deren anwaltliche Inanspruchnahme zur Abwehr der ungerechtfertigten Ansprüche seitens des hiesigen Beklagten anerkannt. Die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit für sie – die nunmehrigen Kläger – vor Einreichung der Drittwiderklage gegenüber der beklagten Seite abgerechnet und dem Grunde und der Höhe nach von ihnen anerkannt worden. Sie – die nunmehrigen Kläger – hätten den jeweiligen Betrag, der sich aus der vorgelegten Abrechnung ergebe, als Zahlungsanspruch gegen sich akzeptiert. Insoweit solle nunmehr Zahlung an ihren Prozessbevollmächtigten zur Freistellung einer Verbindlichkeit erfolgen. Gegenüber dem hiesigen Beklagten, hilfsweise dessen Mandanten – sei die sachlich nicht zu beanstandende Geschäftsgebühr von 1,3 gemäß Nr. 2300 VV RVG, §§ 13, 14 RVG zzgl. der Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienste in Höhe von EUR 367,23 zu Recht in Ansatz gebracht worden. Zahlungen sollen zu Händen ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten als Zahlstelle erfolgen.

Vorsorglich würden sie vortragen, dass selbst, wenn sie die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten noch nicht beglichen hätten, ihnen hinsichtlich dieser Rechtsverfolgungskosten ausnahmsweise ein Zahlungs- und nicht etwa nur ein Freistellungsanspruch zu stehen würde, da ein etwaiger Befreiungsanspruch zwischenzeitlich gemäß § 250 S. 2 BGB in einen Geldanspruch übergegangen sei. Diese Vorschrift eröffne einem Geschädigten nämlich die Möglichkeit, unabhängig von den §§ 249 Abs. 2, 251 BGB zu einem Anspruch auf Geldersatz zu gelangen, wenn er dem Ersatzpflichtigen erfolglos eine Frist zur Herstellung, das heißt hier: Freistellung, mit Ablehnungsandrohung gesetzt habe. Dem stehe es nach ständiger Rechtsprechung gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigere. Dann wandle sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordere. So liege auch hier der Fall.

Der Zinsanspruch stehe ihnen als Verzugsschaden in gesetzlicher Höhe nach Verzug seit dem 08.03.2023 – wie beantragt – ebenso zu.

Soweit durch den hiesigen Beklagten behauptet werde, dass der Anspruch auf Feststellung, dass sie – die nunmehrigen Kläger – den Anwälten nichts schulden, nicht berechtigt sei bzw. die entsprechende Abwehr hierzu keinen Vergütungsanspruch auslösen würde, fehle es auch diesem Vortrag des hiesigen Beklagten an Substanz.

Der Vortrag des hiesigen Beklagten sei insofern konstruiert. Tatsache sei – hierüber verhalte sich auch das Ermittlungsverfahren –, dass der Beklagte im Wege des versuchten Betruges verursacht habe doppelt Anwaltskosten zu kassieren. Es handele sich dabei auch nicht um angebliche Rechtsverfolgungskosten, denn diese würden dem hiesigen Beklagten nach der angewendeten Gebührenvorschrift Nr. 2300 VV RVG hier überhaupt nicht zustehen. Dies müsste die Beklagtenseite nunmehr auch einräumen. Es gehe um den Inhalt der Dokumente und nicht, was man daraus schlussfolgern könnte. Sie – die nunmehrigen Kläger – seien Verbraucher und müssten sich auf die Autorität der Vergütungsordnung von Anwälten vertrauen können. Es handele sich eben um keinen Anspruch des hiesigen Beklagten gegen sie – die nunmehrigen Kläger – aus keinem erdenklichen Rechtsgrund. Wenn der hiesige Beklagte nicht in der Lage ist, allenfalls möglicherweise bestehende Schadenersatzansprüche des eigenen Mandanten gegenüber der Gegenseite unter den Voraussetzungen, dass solche überhaupt bestehen würden, (rechtlich richtig) geltend zu machen, sondern eigene Anwaltsgebühren liquidieren wollen, sei dies aus ihrer Sicht ein versuchter Betrug und habe deswegen auch das Ermittlungsverfahren nach sich gezogen.

Insofern hätten sie natürlich Kostenerstattungsansprüche gegen den hiesigen Beklagten, welcher im Wege des versuchten Betruges gemäß §§ 263 StGB, 823 Abs. 2, 826 BGB eine durch nichts gerechtfertigte eigene Gebührenforderung, gestützt auf Nr. 2300 VV RVG, gegen sie – die nunmehrigen Kläger – geltend gemacht haben. Es sei weiterhin auch eine bodenlose Frechheit, dass der hiesige Beklagte dies aufrechterhalte, anstelle einfach, auch um sich nicht des weiteren Vorwurfes des Betruges weiterhin auszusetzen, die Angelegenheit geräuschlos beerdigt hätte.

Demgemäß sei ihr Vortrag auch nicht konstruiert; allein maßgeblich sei vielmehr die versuchte betrügerische Abrechnung des hiesigen Beklagten. Im Grunde genommen gestehe der hiesige Beklagte wohl auch reumütig, aber den Tatbestand des zumindest versuchten Betruges erfüllend ein, dass sie – die nunmehrigen Kläger – allenfalls als Gesamtschuldner Schadenersatzkosten des Mandanten des Beklagten geschuldet hätten. Im letzten Satz erkenne die Beklagtenseite nämlich endlich ein, dass es allenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung geben hätte; dies habe den hiesigen Beklagten aber nicht davon abgehalten, im äußersten Maße rechtswidrig und strafrechtlich relevant die doppelten Gebühren abzurechnen.

Die hiesige (Drittwider)Klage sei somit begründet.

Der Kläger zu 1.) beantragt,

1. festzustellen, dass dem Beklagten ihm gegenüber aus der vom Beklagten unter dem 03.02.2023 gestellten Kostennote zur Rechnungsnummer 11/2023 mit der Bezeichnung L… ./. I… und W…, adressiert an den Kläger zu 1.), kein Anspruch in Höhe von 2.538,10 EUR, Abrechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, wegen eines fehlenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses des Beklagten ihm gegenüber zusteht

und

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn – den Kläger zu 1.) – einen Betrag in Höhe von 367,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab 08.03.2023, hilfsweise ab Rechtshängigkeit, Zahlstelle kbl Rechtsanwälte – Fremdgeldkonto, zu zahlen.

Der Kläger zu 2.) beantragt,

1. festzustellen, dass dem Beklagten ihm gegenüber aus der vom Beklagten unter dem 03.02.2023 gestellten Kostennote zur Rechnungsnummer 12/2023 mit der Bezeichnung L… ./. I… und W…, adressiert an den Kläger zu 2.), kein Anspruch in Höhe von 2.538,10 EUR, Abrechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, wegen eines fehlenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses des Beklagten ihm gegenüber zusteht

und

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn – den Kläger zu 2.) – einen Betrag in Höhe von 367,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab 08.03.2023, hilfsweise ab Rechtshängigkeit, Zahlstelle kbl Rechtsanwälte – Fremdgeldkonto, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass er keine eigenen Ansprüche mit den von ihm erstellten Kostenrechnung vom 03.02.2023 mit den Rechnungsnummern 11/2023 und 12/2023 gegen die Kläger, sondern lediglich die Erstattung der seinem Mandanten – Herrn L… – außergerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht habe.

Aus seinen – ebenso vom 03.02.2023 stammenden – vorprozessualen Anspruchsschreiben an die Kläger ergebe sich, dass sich die beiden Kostenrechnungen nicht auf einen angeblichen Vergütungsanspruch seiner Person gegen die beiden Kläger, sondern um die Erstattung der seinem Mandanten entstandenen Rechtsverfolgungskosten bezogen hätten.

Da die jeweiligen Kostenrechnungen lediglich einen Gegenstandswert von EUR 150.000,00 aufweisen würden, würde sich daraus auch ergeben, dass diese Rechtsverfolgungskosten gesamtschuldnerisch nur einmal geschuldet werden.

Die Tatsache, dass es sich bei dem Gebührenbetrag um Rechtsverfolgungskosten handele, ergebe sich u.a. daraus, dass die jeweilige Kostenaufstellung aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung seines Mandanten – Herrn L… – keine Umsatzsteuer ausweise, mithin die Gebühren einen Schadensersatzbetrag seines Mandanten seien, dessen Erstattung von ihm gegenüber den Klägern verlangt worden sei.

Dass dieser Gebührenbetrag nicht aufgrund eines Mandatsverhältnisses mit den Klägern, sondern als Rechtsverfolgungskostenerstattungsanspruch seines Mandanten geltend gemacht werde, sei offensichtlich und ergebe sich aus dem Zusammenhang. Dies sei dem Prozessbevollmächtigten der Kläger auch mit Schreiben vom 21.02.2023 – Anlage K 7 (Blatt 77 bis 78 der Akte) – so mitgeteilt worden.

Da mithin klargestellt worden sei, dass er – der Beklagte – zu keiner Zeit eigene Ansprüche gegenüber den Klägern geltend gemacht habe, fehle dem Feststellungsantrag der Kläger jegliches Rechtsschutzbedürfnis.

Hieraus folge weiterhin, dass den Klägern gegen ihn – dem Beklagten – auch keinerlei Kostenerstattungsansprüche in Höhe von je EUR 367,23 nebst Zinsen zustehen würden.

Er – der Beklagte – habe entsprechend den ihm seitens seines Mandanten erteilten Informationen und überreichten Unterlagen den Zahlungsanspruch seines Mandanten gegen die nunmehrigen Kläger geltend gemacht und diese, da sie sich hiernach bereits in Verzug befunden hätten, aufgefordert, die durch seine Inanspruchnahme seinem Mandanten entstandenen Kosten zu erstatten.

Da er – der hiesige Beklagte – sich mithin keiner eigenen Ansprüche berühmt habe, folge bereits, dass auch ein Anspruch der Kläger auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gegen ihn nicht gegeben sei.

Der Vortrag der Klägerseite sei im Übrigen konstruiert.

Den Klägern sei aufgrund ihrer Erfahrung und ihres Wissens selbstverständlich bewusst gewesen, dass sie keinerlei Mandatsbeziehung zu ihm – dem Beklagten – hatten und die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 2.538,10 netto gesamtschuldnerisch auch nur einmal zu zahlen gewesen wären.

Materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche der Kläger gegen ihn seien somit unter keinerlei rechtlichen Gesichtspunkten hier gegeben.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Amtsgerichts Brandenburg an der Havel ergibt sich aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Potsdam vom 04.10.2023 aus § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO (BGH, Beschluss vom 28.07.2015, Az.: X ARZ 201/15; BGH, Beschluss vom 09.06.2015, Az.: X ARZ 115/15; BGH, Beschluss vom 19.02.2013, Az.: X ARZ 507/12).

Die hiesige Klage (d.h. die ehemalige Drittwiderklage) ist zulässig (LG Potsdam, Urteil vom 05.12.2023, Az.: 4 O 65/23).

Gegenstand einer Feststellungsklage kann gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Unter Rechtsverhältnis sind die aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt abgeleiteten Rechtsbeziehungen einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen. Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH, Urteil vom 04.05.2006, Az.: IX ZR 189/03; BGH, Urteil vom 19.04.2000, Az.: XII ZR 332/97; BGH, Urteil vom 02.10.1991, Az.: VIII ZR 21/91; BGH, Urteil vom 03.05.1977, Az.: VI ZR 36/74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2007, Az.: I-23 U 199/06; LG Berlin, Urteil vom 08.08.2022, Az.: 83 O 9/22).

Eine negative Feststellungsklage ist insofern zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, weil die Rechtsposition des Klägers an einer gegenwärtigen Ungewissheit leidet, die durch das Feststellungsurteil beseitigt werden kann. Diese Ungewissheit entsteht aber regelmäßig, wenn sich die Gegenseite eines (Zahlungs-)Anspruches berühmt (BGH, Urteil vom 04.05.2006, Az.: IX ZR 189/03; BGH, Urteil vom 10.10.1991, Az.: IX ZR 38/91; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2009, Az.: 13 U 98/08; LG Berlin, Urteil vom 08.08.2022, Az.: 83 O 9/22; LG München I, Urteil vom 16.12.2021, Az.: 17 HK O 12913/18; LG Berlin, Urteil vom 04.06.2010, Az.: 8 S 3/09).

Dies ist vorliegend der Fall, da der Beklagte jeweils die Kläger zu 1.) und 2.) mittels jeweiliger Kostenrechnung vom 03.02.2023 zur Zahlung eines Honorars in Höhe von je 2.538,10 Euro aufgefordert hat. Es bestand somit hier ein rechtliches Interesse der Kläger im Sinne eines Feststellungsinteresses (BGH, Urteil vom 04.05.2006, Az.: IX ZR 189/03; BGH, Urteil vom 10.10.1991, Az.: IX ZR 38/91; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2009, Az.: 13 U 98/08; LG Berlin, Urteil vom 08.08.2022, Az.: 83 O 9/22; LG München I, Urteil vom 16.12.2021, Az.: 17 HK O 12913/18; LG Berlin, Urteil vom 04.06.2010, Az.: 8 S 3/09).

Im vorliegenden Fall ergibt sich dieses Interesse der Kläger somit bereits aus dem Umstand, dass der hiesige Beklagte mit seinen Schreiben vom 03.02.2023 jeweils eine Kostenrechnung zu den Rechnungsnummern 11/2023 und 12/2023 mit der Bezeichnung L… ./. I… und W… – adressiert jeweils an die Kläger – in Höhe von je 2.538,10 Euro als Honoraranspruch geltend gemacht hat (BGH, Urteil vom 04.05.2006, Az.: IX ZR 189/03; BGH, Urteil vom 10.10.1991, Az.: IX ZR 38/91; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2009, Az.: 13 U 98/08; LG Berlin, Urteil vom 08.08.2022, Az.: 83 O 9/22; LG München I, Urteil vom 16.12.2021, Az.: 17 HK O 12913/18; LG Berlin, Urteil vom 04.06.2010, Az.: 8 S 3/09).

Wer insofern aber eine zulässige negative Feststellungswiderklage erhoben hat, hat grundsätzlich auch ein berechtigtes Interesse an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass die Forderung, deren sich die Gegenseite berühmt, nicht besteht (BGH, Urteil vom 04.05.2006, Az.: IX ZR 189/03; BGH, Urteil vom 05.07.1993, Az.: II ZR 114/92, BGH, Urteil vom 01.02.1988, Az.:II ZR 152/87; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2009, Az.: 13 U 98/08; LG Berlin, Urteil vom 08.08.2022, Az.: 83 O 9/22; LG München I, Urteil vom 16.12.2021, Az.: 17 HK O 12913/18; LG Berlin, Urteil vom 04.06.2010, Az.: 8 S 3/09).

Nur so wird nämlich den hiesigen Klägern als vermeintlichen Schuldnern der von dem Beklagten jeweils behaupteten Forderung ein Mittel an die Hand gegeben, um schnell Klarheit über die zu erwartenden wirtschaftlichen Lasten zu erhalten und um im Falle günstiger Entscheidung den Forderungsprätendenten/Beklagten dauerhaft an der Durchsetzung der behaupteten Forderungen zu hindern.

Dieses Feststellungsinteresse muss zwar noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen (BGH, Urteil vom 04.05.2006, Az.: IX ZR 189/03; BGH, Urteil vom 05.07.1993, Az.: II ZR 114/92, BGH, Urteil vom 01.02.1988, Az.:II ZR 152/87; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2009, Az.: 13 U 98/08; LG Berlin, Urteil vom 08.08.2022, Az.: 83 O 9/22; LG München I, Urteil vom 16.12.2021, Az.: 17 HK O 12913/18; LG Berlin, Urteil vom 04.06.2010, Az.: 8 S 3/09), jedoch ist dies hier der Fall.

Die hiesigen Feststellungsanträge zu 1. und zu 2. sind mithin zulässig.

Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nämlich immer dann gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2009, Az.: 13 U 98/08; LG Berlin, Urteil vom 08.08.2022, Az.: 83 O 9/22; LG München I, Urteil vom 16.12.2021, Az.: 17 HK O 12913/18; LG Berlin, Urteil vom 04.06.2010, Az.: 8 S 3/09).

So liegt der Fall auch hier. Der Beklagte hat sich hier nämlich eigene Ansprüche aus einem Rechtsanwaltsvertrag berühmt und gegenüber den Klägern mittels Kostennote vom 03.02.2023 auch jeweils geltend gemacht, dass ihm gegenüber den Klägern solche vertraglichen Zahlungsansprüche zustünden (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2009, Az.: 13 U 98/08; LG Berlin, Urteil vom 08.08.2022, Az.: 83 O 9/22; LG München I, Urteil vom 16.12.2021, Az.: 17 HK O 12913/18; LG Berlin, Urteil vom 04.06.2010, Az.: 8 S 3/09).

Die nunmehrigen Kläger haben dann aber auch ein berechtigtes Interesse daran hier durch das nunmehr erkennende Gericht festzustellen zu lassen, dass der hiesige Beklagte keinen Anspruch auf Bezahlung seiner Rechtsanwalts-Honorar-Forderungen vom 03.02.2023 zu den Rechnungsnummern 11/2023 und 12/2023 ihnen gegenüber hat (LG Berlin, Urteil vom 08.08.2022, Az.: 83 O 9/22).

Gegenstand einer anwaltlichen Tätigkeit ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit eines Anwalts bezieht. Dabei wird der Gegenstand grundsätzlich durch einen Auftrag des Auftraggebers/Mandanten bestimmt (BGH, Urteil vom 04.05.2006, Az.: IX ZR 189/03; BGH, Urteil vom 17.06.2004, Az.: IX ZR 56/03; BGH, Urteil vom 11.12.2003, Az.: IX ZR 109/00; BGH, Urteil vom 17.11.1983, Az.: III ZR 193/82).

Darlegungs- und beweisbelastet für einen derartigen Auftrag ist der Anwalt, der hieraus einen Anspruch auf Vergütung ableitet (BGH, Urteil vom 04.05.2006, Az.: IX ZR 189/03; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2009, Az.: 24 U 136/08). Beweismaßstab ist hierbei der § 286 ZPO.

Unstreitig haben die nunmehrigen Kläger dem hier verklagten Rechtsanwalt aber einen Auftrag bzw. ein Mandat nicht erteilt, so dass zwischen den hiesigen Prozessparteien ein wirksames Anwaltsvertragsverhältnis auch nicht zustande gekommen ist (§ 611 ff. BGB sowie § 675 BGB unter Beachtung der §§ 1, 10, 13 und 14 RVG sowie der Nr. 2300 VV und Nr. 7002 VV der Anlage 1 zum RVG; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 13.10.2017, Az.: 31 C 244/16, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 186 ff. = AGS 2017, Seiten 595 ff. = BRAK-Mitt 2018, Seiten 50 ff. = NWB 2018, Seite 167 = BeckRS 2017, 127843 = „juris“).

Der Beklagte ist hier als Rechtsanwalt auch unstreitig nicht ohne Auftrag für die Kläger tätig gewesen. Vielmehr war er für seinen Mandanten – d.h. des Herrn L… – tätig geworden, so dass auch ein Vergütungsanspruch des Beklagten gegenüber den Klägern aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677 ff. BGB vorliegend unbestritten nicht entstanden ist.

Insofern mangelt es hier aber bereits an einem zwingend für die Vergütung des Beklagten gemäß § 1 RVG erforderlichen Verhältnisses zu den Klägern (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 13.10.2017, Az.: 31 C 244/16, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 18 ff. = AGS 2017, Seiten 59 ff. = BRAK-Mitt 2018, Seiten 50 ff. = NWB 2018, Seite 167 = BeckRS 2017, 127843 = „juris“).

Vielmehr hat der hier verklagte Rechtsanwalt vorliegend unstreitig durch seine Tätigkeit nur die Geschäfte seines Mandanten – d.h. des Herrn L… – besorgt. Der aufgrund eines Vertrages mit seinem Mandanten tätig gewordene Beklagte hat einen gesetzlichen Gebührenanspruch somit zwar gegen seinen Mandanten, d.h. gegenüber Herrn L…. Gegenüber den Klägern konnte er aber keine Honorarforderung stellen (LG Cottbus, Urteil vom 12.05.2021, Az.: 1 O 56/21), so dass dem Beklagten ein Honoraranspruch aufgrund dessen gegenüber den Klägern zu 1.) und 2.) – sogar unstreitig – zu keinem Zeitpunkt zur Seite stand.

Ob dem Mandanten des Beklagten – d.h. des Herrn L… – ggf. ein Anspruch auf Erstattung der ihm evtl. durch die Tätigkeit seines Rechtsanwalts – d.h. des hiesigen Beklagten – entstandenen Rechtsanwaltskosten hat, die ihm dadurch entstanden sein sollen, dass er bereits vorgerichtlich seinen Rechtsanwalt hinzugezogen hat, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da der hiesige Beklagte gegenüber den nunmehrigen Klägern unter dem 03.02.2023 eindeutig jeweils eine eigene Kostennote zu den Rechnungsnummern 11/2023 und 12/2023 geltend gemacht hat und nicht (ggf. abgetretene) Ansprüche seines Mandanten, Herrn L…. Hierzu fehlt es aber – wie oben näher ausgeführt – an einer rechtlichen Grundlage.

Die Frage, wann und in welchem Umfang und auf welcher rechtlichen Grundlage vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten des Mandanten erstattungsfähig sind, ist in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung dem Grunde nach auch geklärt. Dieser materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch wird zwar durch die Regelungen der §§ 91 ff. ZPO nicht von vornherein ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 12.12.2006, Az.: VI ZR 224/05, u.a. in: NJW 2007, Seiten 1458 ff. = VersR 2007, Seiten 507 ff., BGH, BGHZ Band 45, Seiten 251 ff.; BGH, BGHZ Band 52, Seiten 393 ff.), jedoch müssen die Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage erfüllt sein.

Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch des Mandanten des hiesigen Beklagten – d.h. des Herrn L… – gegenüber den nunmehrigen Klägern hätte sich insofern zwar ggf. etwa aus einem Vertrag, Verzug, positiver Vertragsverletzung, culpa in contrahendo, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Delikt ergeben können; jedoch machte der hiesige Beklagte mit seinen Kostennoten vom 03.02.2023 zu den Rechnungsnummern 11/2023 und 12/2023 nicht einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch seines Mandanten – d.h. des Herrn L… – gegenüber den Klägern geltend, sondern eigene vertragliche Ansprüche aus einem vermeintlich geschlossenen Rechtsanwaltsvertrag, den es jedoch zwischen ihm und den nunmehrigen Klägern unstreitig zu keinem Zeitpunkt gab.

Allenfalls der Mandant des Beklagten – d.h. Herr L… – hätte somit ggf. einen Anspruch auf Erstattung gemäß §§ 280, 286 BGB gegenüber den nunmehrigen Klägern haben können. Derartiges ergibt sich aber gerade nicht aus den beiden Kostennoten des hiesigen Beklagten vom 03.02.2023, welche dieser unbestritten an die Kläger übersandt hat und welche als jeweilige auch nur Adresse die Anschriften der Kläger aufweisen.

Dieses Feststellungsinteresse der Kläger würde hier im Übrigen noch nicht einmal dann entfallen, wenn der Beklagte erklärt hätte (was er aber noch nicht einmal tat), er werde von der Geltendmachung seiner angeblichen Honoraransprüche gegenüber den Klägern Abstand nehmen (OLG Köln, Beschluss vom 07.02.2011, Az.: 6 W 22/11).

Den Klägern zu 1.) und 2.) steht daher hier gegenüber dem Beklagten jeweils ein Anspruch auf Feststellung dergestalt zu, dass der Beklagte ihnen gegenüber aus denen vom Beklagten unter dem 03.02.2023 gestellten Kostennoten zu den Rechnungsnummern 11/2023 und 12/2023 mit der Bezeichnung L… ./. I… und W…, adressiert an die Kläger, ein Anspruch in Höhe von jeweils 2.538,10 EUR, Abrechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, wegen eines fehlenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses ihnen gegenüber nicht zusteht.

Bei den hier durch die Klägerseite u.a. noch geltend gemachten Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten bezüglich der vorprozessualen/außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 367,23 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich um Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hat (Steenbuck, MDR 2006, Seiten 423 ff.; Enders, JurBüro 2004, 57, 58; Heinrich, in: Musielak, § 4 ZPO, Rn. 8; Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, § 4 ZPO, Rn. 13; Hansens, ZfSch 2007, Seiten 284 f.; BGH, FamRZ 2007, Seiten 808 f.; BGH, NJW 2006, Seiten 2560 f.; BGH, BB 2006, Seite 127; OLG Celle, AGS 2007, Seite 321 = RVGreport 2007, Seite 157; OLG Frankfurt/Main, RVGreport 2006, Seiten 156 f. ; OLG Oldenburg, NdsRpfl. 2006, Seite 132; OLG Celle, OLG-Report 2006, Seite 630; OLG Köln, RVG-Report 2005, Seite 76; LG Berlin, MDR 2005, Seite 1318; AG Hamburg, Urteil vom 18.09.2006, Az.: 644 C 188/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

Dies entspricht der ständigen herrschenden Rechtsprechung. Nach § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG und § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bleiben Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung nämlich unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Wie bei Zinsen besteht auch bezüglich der Kosten das Wesen einer Nebenforderung darin, dass sie vom Bestehen einer Hauptforderung abhängig ist. Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind die Kosten des laufenden Prozesses bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO; BGH, BGHZ Band 128, Seiten 85 ff.).

Zu den Prozesskosten rechnen aber nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern grundsätzlich auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (BGH, NJW-RR 2006, Seite 501). Soweit derartige Kosten nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG – wie hier – festgesetzt werden können (BGH, NJW 2006, Seite 2560), können sie auf der Grundlage eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Gegenstand einer unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zulässigen Klage auf Erstattung dieser Kosten sein.

Anspruchsvoraussetzung des materiell-rechtlichen Kostenersatzbegehrens ist das Bestehen einer sachlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage, nämlich dass der Schuldner wegen einer Vertragsverletzung, Verzugs oder sonstigen Rechtsverletzung für den adäquat verursachten Schaden einzustehen hat. Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten und unter dem Gesichtspunkt des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend gemachten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist. Die geltend gemachten Beträge wirken deshalb nicht werterhöhend, solange das Abhängigkeitsverhältnis zum geltend gemachten Hauptanspruch – hier die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses – besteht. Durch das Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hat sich daran nichts geändert, da die einschlägigen Wertvorschriften inhaltlich unverändert geblieben sind.

Dass es sich bei dieser Gebührenforderung um eine getrennt von der Hauptsache zu berechnende Forderung handelt, hat auf ihren Charakter als Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO somit keinen Einfluss, weil sie als Kosten von der eingeklagten Hauptsache und deren „Schicksal“ abhängig sind. Ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Geschäftsgebühr – ob aus § 249 BGB oder Verzug – ergibt sich somit nur dann, wenn die Klägerseite in der Hauptsache obsiegt (BGH, FamRZ 2007, Seiten 808 f.; OLG Celle, Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 14 W 76/06; Tomson, NJW 2007, Seiten 267 f.).

Rechtsanwaltskosten, die für die außergerichtliche Geltendmachung neben dem Hauptanspruch eingeklagt werden, sind dementsprechend als Nebenforderungen streitwertmäßig nicht zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 2007, Seiten 808 f.; OLG Frankfurt/Main, AGS 2006, Seite 251). Das Wesen dieser Nebenforderung besteht nämlich darin, dass sie von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig war (BGH, FamRZ 2007, Seiten 808 f.; BGH, BGHZ Band 26, Seite 174; BGH, NJW 1962, Seite 2252; BGH, WM 1981, Seite 1092; OLG Hamburg, JurBüro 1969, Seite 556; OLG Düsseldorf, JurBüro 1981, Seite 920; OLG Frankfurt/Main, JurBüro 1978, Seite 590; OLG Karlsruhe, JurBüro 1988, Seite 1723; LG Wuppertal, AnwBl. 1978, Seite 108; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

Zutreffend geht der Beklagte hier jedoch davon aus, dass sich ein diesbezüglicher Anspruch der Kläger auf Ersatz ihrer vorprozessualen Rechtsverteidigungskosten nicht aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Pflichten (vgl. dazu u.a.: BGH, Urteil vom 16.01.2009, Az.: V ZR 133/08) ergeben kann, da ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien vorliegend gerade nicht bestanden hat.

Ein genereller Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines Rechts berühmt, besteht nicht. Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen. Wird jemand – wie hier die Kläger – unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch regelmäßig culpa in contrahendo, positive Vertragsverletzung oder die deliktischen Vorschriften in Betracht. Ein Kostenerstattungsanspruch setzt somit nur voraus, dass der vermeintliche Anspruch im Rahmen dessen der Parteien geltend gemacht wurde und der mit dem Anspruch konfrontierte Heranziehung eines Rechtsanwaltes für erforderlich halten durfte (BGH, Urteil vom 12.12.2006, Az.: VI ZR 224/05; LG Potsdam, Urteil vom 05.12.2023, Az.: 4 O 65/23).

Die Geltendmachung unberechtigter Ansprüche und nicht bestehender Rechte kann somit unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten zu einem Ersatzanspruch führen (BGH, Urteil vom 12.12.2006, Az.: VI ZR 224/05; LG Potsdam, Urteil vom 05.12.2023, Az.: 4 O 65/23).

Wird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, dann kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch regelmäßig culpa in contrahendo, den §§ 280 und 311 BGB oder die deliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB) in Betracht (BGH, Urteil vom 12.12.2006, Az.: VI ZR 224/05).

Ein Kostenerstattungsanspruch aus § 280 und § 311 BGB oder aus culpa in contrahendo setzt aber voraus, dass der vermeintliche Anspruch im Rahmen einer (vor-)vertraglichen Beziehung der Prozessparteien geltend gemacht wird (BGH, Urteil vom 12.12.2006, Az.: VI ZR 224/05; OLG Düsseldorf, AnwBl 1969, Seite 446; LG Wiesbaden, AnwBl 1979, Seite 186). Dies ist hier aber unstreitig gerade nicht der Fall.

Der § 823 Abs. 1 BGB ist hier ebenfalls nicht einschlägig, weil der Beklagte in keines der dort genannten Rechtsgüter eingegriffen und die Kläger einen reinen Vermögensschaden erlitten haben (BGH, Urteil vom 12.12.2006, Az.: VI ZR 224/05).

Jedoch liegen hier die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 352 StGB – und ggf. auch in Verbindung mit § 263 StGB – vor (BGH, Urteil vom 06.09.2006, Az.: 5 StR 64/06; BGH, Urteil vom 17.01.1957, Az.: 4 StR 393/56; BGH, Urteil vom 06.11.1951, Az.: 2 StR 178/51; Reichsgericht, Urteil vom 28.06.1943, Az.: 3 C 188/42, u.a. in: RGSt Band 77, Seiten 122 ff.; Reichsgericht, Urteil vom 15.11.1888, Az.: 2473/88, u.a. in: RGSt Band 18, Seiten 219 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.04.2023, Az.: 6 U 78/22; OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2002, Az.: 2 Ws 296/01; LG Cottbus, Urteil vom 22.06.2022, Az.: 1 O 174/21).

Der § 352 StGB beruht auf dem Bestreben, die Bedrückung der Zahlungspflichtigen durch Willkür (Reichsgericht, Urteil vom 15.11.1888, Az.: 2473/88, u.a. in: RGSt Band 18, Seiten 219 ff.) und einen Missbrauch des Amtes zu verhindern (BGH, Urteil vom 17.01.1957, Az.: 4 StR 393/56).

Zudem kann die Abrechnungen dieser Gebühren gegenüber den Klägern auch unlauter im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sein (OLG Brandenburg, Urteil vom 25.04.2023, Az.: 6 U 78/22; LG Cottbus, Urteil vom 22.06.2022, Az.: 1 O 174/21). Nach § 352 Abs. 1 StGB wird ein Rechtsanwalt wegen Gebührenüberhebung nämlich bestraft, wenn er Vergütungen erhebt, von denen er weiß, dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Maße schuldet. Diese Vorschrift hat somit eine preisregulierende Wirkung zum Schutz der Verbraucher und stellt damit auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar (OLG Brandenburg, Urteil vom 25.04.2023, Az.: 6 U 78/22; LG Cottbus, Urteil vom 22.06.2022, Az.: 1 O 174/21).

In den beiden streitgegenständlichen Gebührenforderung liegt insofern aber ein Verstoß gegen § 352 StGB vor. Vergütungen im Sinne des § 352 Abs. 1 StGB sind solche Ansprüche, die dem Grunde und dem Betrag nach gesetzlich festgelegt sind und die der Rechtsanwalt nach den Gebührenordnungen, Taxen oder sonstigen Vorschriften selbst zu berechnen hat (BGH, Urteil vom 06.09.2006, Az.: 5 StR 64/06; BGH, Urteil vom 06.11.1951, Az.: 2 StR 178/51; Reichsgericht, Urteil vom 28.06.1943, Az.: 3 C 188/42, u.a. in: RGSt Band 77, Seiten 122 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.04.2023, Az.: 6 U 78/22; OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2002, Az.: 2 Ws 296/01; LG Cottbus, Urteil vom 22.06.2022, Az.: 1 O 174/21).

Der vom Beklagten in seinen jeweiligen Kostenrechnungen zu Grunde gelegte Gegenstandswert von 150.000,00 Euro rechtfertigt zwar grundsätzlich den vom Beklagten geltend gemachten Betrag von 2.538,10 Euro, jedoch hätten die Kläger zu 1.) und 2.) diesen Geldbetrag – wenn überhaupt – lediglich als Gesamtschuldner ausgleichen müssen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt aber ein Rechtsanwalt dann tatbestandsmäßig im Sinne des § 352 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 3a UWG, wenn er mit jeder der beiden Kostenrechnungen gegenüber jedem einzelnen Kläger dann die volle Gebühr in Höhe von je 2.538,10 Euro abrechnet, mithin also einen Gesamtbetrag von 5.076,20 Euro (2 x 2.538,10 €) fordert.

Insoweit hatte der Beklagte hierdurch unzweifelhaft die nunmehrigen Kläger dahingehend getäuscht, dass sie ihm jeweils – und gerade nicht als Gesamtschuldner – diese Geschäftsgebühr in Höhe von je 2.538,10 Euro netto schulden würden (BGH, Urteil vom 18.11.2019, Az.: NotSt(Brfg) 4/18; BGH, Urteil vom 06.09.2006, Az.: 5 StR 64/06; BGH, Urteil vom 22.10.1981, Az.: 4 StR 429/81; BGH, Urteil vom 06.11.1951, Az.: 2 StR 178/51; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.04.2023, Az.: 6 U 78/22; OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2002, Az.: 2 Ws 296/01; BayObLG, Beschluss vom 27.11.1989, Az.: RReg. 2 St 194/89; LG Cottbus, Urteil vom 22.06.2022, Az.: 1 O 174/21), also insgesamt einen Betrag von 5.076,20 Euro (2 x 2.538,10 €).

Wenn eine Honorarforderung zwar nicht gegen allg. zivilrechtliche Vorschriften sondern gegen die Gebührenordnung (wie bei einer doppelten Abrechnung in derselben Angelegenheit) verstößt, findet der § 352 StGB aber auch Anwendung (BGH, Urteil vom 06.09.2006, Az.: 5 StR 64/06; Kuhlen/Zimmermann, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, Strafgesetzbuch, 6. Aufl. 2023, § 352 StGB, Rn. 17).

Selbst wenn der Beklagte im Übrigen die Gebühr richtig berechnet hätte, jedoch pflichtwidrig verschweigt, dass er dieselbe Gebühr noch mal einer weiteren Partei – wie z.B. dem anderen Kläger oder ggf. auch noch seinem Mandanten – gesondert in Rechnung gestellt hat, kann ggf. sogar Betrug im Sinne des § 263 StGB vorliegen (BGH, Urteil vom 25.07.1978, Az.: 5 StR 130/78). Der § 263 StGB ist aber ebenso ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

Zwar enthalten die an die Kläger gerichteten Kostenrechnungen unmittelbar keine falsche Tatsachenbehauptung. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB auch konkludent erfolgen kann. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten mit erklärt (BGH, Beschluss vom 09.06.2009, Az.: 5 StR 394/08; BGH, Urteil vom 26.04.2001, Az.: 4 StR 439/00).

Welcher Inhalt der Erklärung zukommt, bestimmt sich ganz wesentlich durch den Empfängerhorizont und die Erwartungen der Beteiligten. Diese werden regelmäßig durch den normativen Gesamtzusammenhang geprägt sein, in dem die Erklärung steht (BGH, Beschluss vom 09.06.2009, Az.: 5 StR 394/08; BGH, Urteil vom 15.12.2006, Az.: 5 StR 181/06).

Deshalb hat der Bundesgerichtshof auch z.B. bereits entschieden, dass ein Kassenarzt mit seiner Abrechnung gegenüber der Kasse nicht nur erklärt, dass die abgerechnete Leistung unter die Leistungsbeschreibung der Gebührennummer fällt, sondern auch, dass seine Leistung zu den kassenärztlichen Versorgungsleistungen gehört und nach dem allgemeinen Bewertungsmaßstab abgerechnet werden kann (BGH, Urteil vom 10.03.1993, Az.: 3 StR 461/92).

Den Kostenrechnungen des Beklagten kann insofern auch die (konkludent mit erklärte) Aussage entnommen werden, dass die Gebühren unter Beachtung der für die Gebührenbestimmung geltenden Rechtsvorschriften ermittelt und sie mithin auch auf einer zutreffenden Bemessungsgrundlage beruhen. Der Verkehr erwartet nämlich vor allem eine wahrheitsgemäße Darstellung im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs, soweit die Tatsache wesentlich für die Beurteilung des Anspruchs ist und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne Weiteres überprüfen kann (BGH, Beschluss vom 09.06.2009, Az.: 5 StR 394/08; BGH, Beschluss vom 06.09.2001, Az.: 5 StR 318/01).

Der Beklagte nimmt deshalb als Organ der Rechtspflege zwangsläufig das Vertrauen der Adressaten in Anspruch. Dies prägt wiederum deren Empfängerhorizont. Da die Kläger damit rechnen dürfen, dass die Gebühren nicht manipulativ gebildet werden, erklärt der Beklagte als Rechnungsersteller dies in seinen Kostenrechnungen auch konkludent. Für den Beklagten gilt dies im besonderen Maße, weil er als Rechtsanwalt wegen seiner besonderen Verpflichtung zur Gesetzmäßigkeit gehalten ist, eine rechtskonforme Gebührengestaltung vorzunehmen. Dass er diese Pflicht eingehalten hat, versichert der Beklagte stillschweigend, wenn er gegenüber Verbrauchern auf der Grundlage des RVG´s abrechnet.

Einem entsprechenden Irrtum unterlagen auch die Kläger als Adressaten dieser Kostenrechnungen. Der im Rahmen der Täuschungshandlung maßgebliche Empfängerhorizont spiegelt sich nämlich regelmäßig in dem Vorstellungsbild auf Seiten der Empfänger/Kläger wider. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Kläger sich eine konkrete Vorstellung über die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren und die in Ansatz gebrachten Bemessungsgrundlagen gemacht haben. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kläger als Empfänger der Zahlungsaufforderungen sich jedenfalls in einer wenngleich allgemein gehaltenen Vorstellung befanden, dass die Gebührenberechnung „in Ordnung“ sei (BGH, Beschluss vom 09.06.2009, Az.: 5 StR 394/08).

Damit gingen sie – jedenfalls in der Form des sachgedanklichen Mitbewusstseins (BGH, Beschluss vom 09.06.2009, Az.: 5 StR 394/08; BGH, NJW 2007, Seite 782) – davon aus, dass die Bemessungsgrundlage zutreffend bestimmt und die Gebühr nicht manipulativ zu ihren Lasten erhöht wurde. Insofern ist bei ihnen ein Irrtum erregt worden, weil sie auf eine ordnungsgemäße Abrechnung vertrauen konnten und in diesem Bewusstsein auch die Kostenrechnungen des Beklagten zunächst als gesetzeskonforme Zahlungsanforderung ansehen mussten.

Insofern ist bei dem hier nunmehr verklagten Rechtsanwalt dann aber wohl auch eine Bereicherungsabsicht im Sinne des § 263 StGB zu bejahen.

Den Klägern steht daher hier dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 352 StGB – unter Beachtung des § 3a UWG – und daneben auch in Verbindung mit § 263 StGB hier ein Anspruch auf Erstattung der durch die vorgerichtliche Einschaltung ihrer Rechtsanwälte zur Abmahnung des Beklagten entstandenen Kosten zu.

Ein Anspruch scheitert vorliegend auch nicht an der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Insofern ist hier zu prüfen gewesen, ob die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach den Grundsätzen der §§ 249, 254 BGB Aufwendungen der Kläger darstellen, die aus ihrer Sicht zur Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Zu berücksichtigende Parameter sind etwa die Komplexität der Rechtsfragen sowie die eigenen Kenntnisse und Fertigkeiten der Kläger (BGH, Beschluss vom 14.03.2019, Az.: 4 StR 426/18; BGH, Urteil vom 17.09.2015, Az.: IX ZR 280/14; BGH, Urteil vom 16.01.2009, Az.: V ZR 133/08; BGH, Urteil vom 08.11.1994, Az.:VI ZR 3/94; BGH, Urteil vom 30.04.1986, Az.: VIII ZR 112/85).

Bei einem vermeintlichen Zahlungsverzug, ist insofern aber selbst in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts ggf. als zweckmäßig und erforderlich anzusehen (BVerfG, Beschluss vom 28.04.2023, Az.: 2 BvR 924/21; BGH, Urteil vom 17.09.2015, Az.: IX ZR 280/14).

Unstreitig sind die hiesigen Kläger keine Rechtsanwälte, sondern Verbraucher, so dass sie auch nicht ohne weiteres hätten erkennen können, dass die jeweils an sie gerichteten Kostenrechnungen des hiesigen Beklagten vom 03.02.2023 nicht an sie, sondern richtigerweise an den Mandanten des Beklagten hätten gerichtet werden müssen. Auch konnte sie nicht ohne rechtlichen Beistand ohne weiteres wissen, dass hier eine strafbewährte Gebührenüberhebung durch den Beklagten erfolgt war. Insofern waren die Kläger vorliegend also mit komplexen Rechtsausführungen des RVG und des StGB konfrontiert.

Da anscheinend sogar ein Rechtsanwalt – wie der hiesige Beklagte – mit dieser Rechtsmaterie überfordert sein kann, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe durch die Kläger vorliegend dann aber auch als erforderlich anzusehen.

Allein wegen der unerlaubten Kostenrechnungen des Beklagten kam es nämlich zu dem für die Kläger unklaren Verhältnis zu dem Beklagten. Damit waren die Vermögensinteressen der Kläger gefährdet, weil sie befürchten musste, dass der Beklagte ihnen gegenüber ungerechtfertigte Zahlungsansprüche geltend macht. Als juristischen Laien war es den Kläger nicht zumutbar, das tatsächliche Verhältnis selbst zu klären. Es war somit für sie auch als erforderlich anzuerkennen, einen Anwalt zu beauftragen. Dieser Vermögensschaden der Kläger war auch kausal aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten, weil das unklare Vertragsverhältnis gerade aus den Kostenrechnungen des Beklagten vom 03.02.2023 zu den Rechnungsnummern 11/2023 und 12/2023 hervorging.

Zur Abwehr der Ansprüche daraus können die Kläger zu 1.) und 2.) somit jeweils gegen den Beklagten Schadensersatz auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus §§ 831; 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 352 StGB – unter Beachtung des § 3a UWG – und in Verbindung mit § 263 StGB verlangen.

Als Schadensersatz können die Kläger zu 1.) und 2.) gegenüber dem Beklagten hier auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Klärung des fehlenden Vertragsverhältnisses und Abwehr der daraus resultierenden Ansprüche auch von diesem ersetzt verlangen (§ 249 Abs. 1 BGB).

Die Kläger waren nämlich damit konfrontiert, dass der Beklagte von einem mit ihnen bestehenden Rechtsanwalts-Vertrag gemäß dem RVG ausging, was tatsächlich aber nicht der Fall war, wie oben näher ausgeführt. Für die Kläger war es damit erforderlich einen Anwalt zu beauftragen, um dieses vermeintliche Vertragsverhältnis klären zu lassen. Als juristischer Laien war ihnen nicht klar, ob ggf. ein abgeschlossener Vertrag mit dem Beklagten vorliegt oder nicht und ob sie dem Beklagten als Organ der Rechtspflege aufgrund dessen Kostenrechnung eine Gebühr zu erstatten haben. Für sie war aber klar, dass zumindest der Beklagte von einem abgeschlossenen Vertrag ausging.

Damit wollten die Kläger aber nicht nur außervertragliche Ansprüche abwehren. Für die Kläger ging es auch darum, ob ein Rechtsanwaltsvertrag zwischen ihnen und dem Beklagten an sich bestanden hat oder nicht (AG Lörrach, Urteil vom 05.02.2024, Az.: 3 C 661/23).

Für diese außergerichtliche Vertretung in einer zivilrechtlichen Angelegenheit steht einem Rechtsanwalt nach Nr. 2400 VV RVG in Verbindung mit §§ 13, 14 RVG eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5 des Gebührensatzes zu, wobei die Regelgebühr 1,3 beträgt (BGH, GRUR 2014, Seiten 206 ff. = MDR 2014, Seiten 184 f.; BGH, NJW-RR 2013, Seiten 1020 f.; BGH, NJW 2012, Seiten 2813 f.; BGH, NJW 2011, Seite 1603; BGH, NJW-RR 2007, Seiten 420 ff.; OLG München, DAR 2006, Seite 718; LG Potsdam, Urteil vom 05.07.2017, Az.: 7 S 146/16; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 01.06.2006, Az.: 31 C 333/05, u.a. in: DAR 2006, Seiten 597 ff. = beck-online, LSK 2007, Nr.: 170311 mit vielen weiteren Rechtsprechungshinweisen).

Gemäß Anlage 1 Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist die Gebühr nach Nr. 2400 ist die Gebühr aber nur zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die wegen desselben Gegenstandes angefallene Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (BGH, Urteil vom 11.07.2007, Az.: VIII ZR 310/06, u.a. in: WuM 2007, Seiten 633 f.; BGH, NJW 2007, Seiten 2049 ff.; LG Potsdam, Urteil vom 05.07.2017, Az.: 7 S 146/16). Insofern handelt es sich hierbei um die hälftige Geschäftsgebühr für die vorgerichtlichen Beitreibungsbemühungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite und die Auslagenpauschale nach VV 7002 (20 % einer Gebühr).

Das angefallene Anwaltshonorar für die vorprozessuale Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite ist hier auch auf die in dem vorliegenden Rechtsstreit dann entstandene Verfahrensgebühr mit anzurechnen. Anzurechnen ist das Honorar für die vorprozessuale Tätigkeit nach dieser Regelung nämlich dann, wenn es „wegen desselben Gegenstandes“ angefallen ist. Auch ist die Geschäftsgebühr dann nicht zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, wenn mit der Klage nicht mehr die ursprüngliche Hauptforderung sondern nur noch die Zinsen und außergerichtlichen Kosten verfolgt werden (AG Duisburg, JurBüro 2006, Seiten 420 ff.). Die vorprozessuale Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger und die nunmehr anschließende Klage betreffen insofern aber hier „denselben“ Gegenstand in diesem Sinne (BGH, WuM 2007, Seiten 633 f. = Grundeigentum 2007, Seiten 1480 f.; BayVerwGH, JurBüro 2005, Seiten 642 f.; LG Potsdam, Urteil vom 05.07.2017, Az.: 7 S 146/16; LG Bonn, NJW 2006, Seiten 2640 ff.; LG Duisburg, RVGreport 2005, Seiten 308 f.; LG Mönchengladbach, NZM 2006, Seiten 174 f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

Anders könnte ggf. somit der Fall grundsätzlich nur dann liegen, wenn die bei einer vorprozessuale Tätigkeit anfallende Verfahrensgebühr nicht auf die Klage angerechnet wird, weil sie nicht „denselben Gegenstand“ im Sinne dieser Vorschrift betrifft (vgl. hierzu u.a. folgende Entscheidungen: LG Bonn, NJW 2006, Seiten 2640 ff.; LG Mönchengladbach, ZMR 2005, Seite 957 = NJW 2006, Seiten 705 f. = NZM 2006, Seiten 174 f. = MDR 2006, Seite 598; AG Lübeck, Urteil vom 27.09.2006, Az.: 31 C 2023/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

Die in Anlage 1, Teil 2, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr bewirkt aber nicht eine entsprechende Reduzierung dieser Gebühr. Ist somit nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung erfolgt die Anrechnung nämlich auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens, so dass sich die letztgenannte Gebühr, nicht dagegen die Geschäftsgebühr, im Umfang der Anrechnung reduziert (BGH, WuM 2007, Seiten 633 f. = Grundeigentum 2007, Seiten 1480 f.; BGH, NJW 2007, Seiten 2049 f. = WuM 2007, Seiten 329 f.; BGH, NJW 2007, Seiten 2050 f. = WuM 2007, Seiten 330 ff.; OVG Münster, NJW 2006, Seiten 1991 f.; LG Baden-Baden, JurBüro 2007, Seiten 205 f.; AG Nürtingen, JurBüro 2007, Seite 206; N. Schneider, NJW 2007, Seiten 2001 ff.). Die nunmehr herrschende Rechtsprechung hat insofern folgende (wohl) zutreffende Schlussfolgerungen gezogen:

– Auch bei nachfolgender gerichtlicher Tätigkeit des zuvor außergerichtlich tätig gewesenen Prozessbevollmächtigten der Klägerseite besteht der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch der Klägerseite trotz der Gebührenanrechnung in Vorbemerkungen 3 Abs. 4 VV RVG in Höhe der vollen Geschäftsgebühr nebst Auslagen.

– Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, ist somit die volle – und nicht nur die halbe – Geschäftsgebühr einzuklagen.

Wird diesem Anspruch stattgegeben und obsiegt die Klägerseite auch im Kostenpunkt, kann sie im Kostenfestsetzungsverfahren die für die gerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten angefallenen Gebühren und Auslagen erstattet verlangen (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). An sich ist der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte auch vorgerichtlich tätig gewesen ist, im Kostenfestsetzungsverfahren zwar nicht zu berücksichtigen, so dass grundsätzlich die unverminderte Verfahrensgebühr festzusetzen ist (so: KG Berlin, AGS 2005, Seite 515 = RVGreport 2005, Seite 392; OLG Hamm, RVGreport 2005, Seite 433; OVG Nordrhein-Westfalen, RVGreport 2006, Seite 311).

Für die Frage der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts kommt es aber zunächst immer darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Falles aus der Sicht des Gläubigers darstellt (BGH, BGHZ Band 127, Seiten 348 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom: 09.02.2006, Az.: 6 U 94/05, teilw. veröffentlicht in: ITRB 2006, Seite 198; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.). Ist die Verantwortlichkeit des Gegners derart klar, dass aus der Sicht des Gläubigers kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass dieser ohne weiteres seiner Verpflichtung nachkommen werde, ist es grundsätzlich schon nicht erforderlich, für die Abmahnung einen Rechtsanwalt hinzuziehen (BGH, NJW 2005, Seite 1112; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom: 09.02.2006, Az.: 6 U 94/05, teilw. veröffentlicht in: ITRB 2006, Seite 198).

In der Regel liegt die Annahme, der Schuldner werde ohne weiteres seiner Pflicht nachkommen, um so näher, je einfacher und rechtlich klarer der Sachverhalt gelagert ist, mit der Folge, dass die Heranziehung eines Rechtsanwalts in so einfach gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein wird (BGH, WRP 2004, Seiten 903 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom: 09.02.2006, Az.: 6 U 94/05, teilw. veröffentlicht in: ITRB 2006, Seite 198; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

Für den Erstattungsanspruch ist darüber hinaus maßgeblich, inwieweit sich die Tätigkeit der Rechtsanwälte auf die Geltendmachung und Durchsetzung tatsächlich bestehender Forderungen bezog; denn dem Schuldner sind die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Gläubiger seine Rechtsanwälte mit der Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, ebenso nicht zuzurechnen (BGH, NJW 2005, Seite 1112; OLG Saarbrücken, OLG-Report 2004, Seite 530; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2007, Seiten 112 ff. = OLG-Report 2006, Seiten 992 f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

Von der Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer sieht das Gericht hier ab, da § 14 II Satz 1 RVG, der die Einholung eines solchen Gutachtens im Rechtsstreit anordnet, nur für den Honorarstreit zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten gilt (BGH, NJW 1980, Seite 1962; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2007, Seiten 112 ff.).

Der Klägerseite steht hier insofern ein Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Kosten in o.g. Höhe zu, weil auch dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ein entsprechender Anspruch gegen die Kläger in dieser Höhe zusteht. Das vorprozessualen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 20.02.2023 diente nämlich noch nicht der Vorbereitung der (Drittwider-)Klage vom 24.07.2023 und gehörte deshalb gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG auch noch nicht zu diesem Rechtszug (BGH, Beschluss vom 10.07.2012, Az.: VI ZB 7/12; BGH, NJW 2006, Seiten 1523 ff. = Rpfleger 2006, Seiten 436 f. = DAR 2006, Seiten 418 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011, Az.: 12 U 156/10; OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; LG Berlin, Urteil vom 08.03.2007, Az.: 21 O 332/06, u.a. in: „juris“; LG Dortmund, JurBüro 2012, Seiten 151 f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2010, Seiten 2023f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Seiten 3254 ff.; Gerold/Schmidt/v. Eicken, RVG, § 19 RVG Rn. 10; Gerold/Schmidt/Madert, RVG VV 2400-2403 Rn. 19-22; Bischoff/Jungbauer/Podlech-Trappmann, § 19 RVG Rn. 17; Mayer/Kroiß, § 19 RVG Rn. 7; Hartmann, KostG, RVG VV 3100 Rn. 32).

Das erkennende Gericht teilt insofern zwar die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass der Zweck dieser Anrechnungsvorschrift darin besteht, die doppelte Honorierung für die gleiche oder doch annähernd gleiche Tätigkeit zu verhindern, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und später als gerichtliche betrieben wird (OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.07.2008, Az.: 9 U 53/07; VGH Kassel, NJW 2006, Seite 1992; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; so auch Gerold/Schmidt/v. Eiken/Madert/Müller-Raabe, RVG, VV 2400-2403 Rn. 183). Dieser Gedanke greift hier aber nicht durch.

Vorzugswürdig ist insoweit hier nämlich die Rechtsauffassung, die danach differenziert, ob der Rechtsanwalt zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt und der Prozessauftrag allenfalls bedingt erteilt worden ist oder ob ein unbedingter Klageauftrag erteilt worden ist (BGH, NJW 2006, Seiten 1523 ff. = Rpfleger 2006, Seiten 436 f. = DAR 2006, Seiten 418 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011, Az.: 12 U 156/10; OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; OLG Koblenz, JurBüro 2006, Seiten 191 f.; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2010, Seiten 2023f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Seiten 3254 ff.; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, Gerold/Schmidt/v.Eicken, § 19 RVG Rn. 10; zur entsprechenden Abgrenzung von § 118 BRAGO von §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 32, 37 Nr. 1 BRAGO; ebenso: BGH, NJW 1968, Seiten 52 f.; BGH, NJW 1968, Seite 2334).

Maßgeblich für den Anfall einer Gebühr ist dabei der dem Rechtsanwalt vom Mandanten erteilte Auftrag (BGH, NJW 1983, Seite 2451). Insoweit ist aber erheblich, ob die Klägerseite ihre Prozessbevollmächtigten auf Basis eines bedingten Klageauftrages umfassend mit der Beitreibung der gegen die beklagte Partei bestehenden Forderung beauftragte. Nur hierin liegt nämlich ein unbedingter Auftrag zu einer Angelegenheit nach Nr. 2300 VV RVG und – aufschiebend bedingt – ein Klageauftrag (Madert, in: Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG-Kommentar, VV 2300 bis 2303, Rn. 23). Die Abgrenzung hat somit danach zu erfolgen, ob der Anwalt bereits einen (unbedingten) Klageauftrag erhalten hat oder nicht (BGH, NJW-RR 2007, Seite 720 = FamRZ 2007, Seiten 721 f. = Rpfleger 2007, Seiten 430 f. = MDR 2007, Seite 863 = JurBüro 2007, Seiten 241 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011, Az.: 12 U 156/10; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06).

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts dient aber nicht zwingend der Vorbereitung eines Prozesses (BGH, BB 2006, Seite 127; AG Hamburg, Urteil vom 18.09.2006, Az.: 644 C 188/06). Nur wenn somit der Rechtsanwalt bereits einen Prozessauftrag erhalten hat, ist für die Entstehung der Gebühren gemäß Nr. 2300 RVG VV n. F. dann auch kein Raum mehr (BGH, NJW 2006, Seiten 1523 ff. = Rpfleger 2006, Seiten 436 f. = DAR 2006, Seiten 418 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2010, Seiten 2023f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Seiten 3254 ff.; Gerold/Schmidt/v. Eicken, § 19 RVG, Rn. 10). Gerade wenn es um rechtliche Fragestellungen geht, die zu erörtern sind, erfolgt die Beauftragung eines Rechtsanwalts nämlich mit der Abwicklung der Sache regelmäßig (noch) nicht zu dem Zweck, bereits einen Rechtsstreit zu führen. Vielmehr soll durch die Beauftragung häufig ein Rechtsstreit gerade vermieden werden. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts immer der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dient (vgl. zu diesem Merkmal: BGH, WM 1987, Seiten 247 f.; AG Hamburg, Urteil vom 18.09.2006, Az.: 644 C 188/06; Stein/Jonas/Bork, ZPO, § 91 ZPO, Rn. 39).

Hat der Anwalt andererseits aber bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann aber auch eine Terminsgebühr selbst dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist (BGH, AGS 2007, Seiten 166 f. = FamRZ 2007, Seiten 721 f.).

Der gebührenrechtliche Rechtszug i.S. des § 19 RVG stimmt mit dem prozessualen Rechtszug nämlich nicht überein (OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2010, Seiten 2023 f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Seiten 3254 ff.; Gerold/Schmidt/v. Eicken, § 19 RVG, Rn. 2; Bischoff/Jungbauer/Podlech-Trappmann, § 19 RVG, Rn. 11). Der Gebührenrechtszug beginnt insoweit bereits mit dem Auftrag gemäß § 15 Abs. 1 RVG, also schon vor der Inanspruchnahme des Gerichts; die Gebühren entgelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, aber die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit somit nur einmal fordern (BGH, NJW 2006, Seiten 1523 ff. = Rpfleger 2006, Seiten 436 f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2010, Seiten 2023 f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Seiten 3254 ff.).

Diese Geschäftsgebühr fällt damit nur dann an, wenn der Gläubiger den Rechtsanwalt zunächst allein mit der außer-gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs beauftragt hat (Steenbuck, MDR 2006, Seiten 423 ff. mit weiteren Nachweisen). Nur wenn ein Rechtsanwalt zunächst einen unbedingten Auftrag erhält und erst danach dann einen unbedingten Auftrag für die Hauptsache, so liegen dementsprechend auch erst dann zwei Angelegenheiten vor (OLG München, OLG-Report 2006, Seiten 494 f. = AGS 2006, Seiten 345 f.; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2010, Seiten 2023f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Seiten 3254 ff.).

Bezüglich der Frage, ob sich der Rechtsanwalt insoweit nur einen bedingten oder einen unbedingten Klageauftrag erteilen lässt, ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten der Durchsetzung eines Anspruchs prüfen und insofern den sichersten Weg wählen muss (OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe, Justiz 1989, Seiten 21 f; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2010, Seiten 2023f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Seiten 3254 ff.; Grüneberg/Grüneberg, § 280 BGB, Rn. 70 ff.).

Die Pflicht zur interessengemäßen Beratung eines Mandanten bei der Auftragserteilung gebietet es dem Anwalt somit, sich grundsätzlich nur dann einen bedingten Auftrag vom Mandanten erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hat, dass eine Klageerhebung nicht erforderlich sein werde, was eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert (BGH, NJW 1968, Seite 2334; OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe, Justiz 1989, Seiten 21 f; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2002, Az.: Verg W 10/01).

Es muss insofern zu erwarten sein, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg bietet (OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe, Justiz 1989, Seiten 21 f; Gerold/Schmidt/Madert, RVG VV 2400-2403 Rn. 20-22).

Gegebenenfalls ist es dementsprechend sogar erforderlich, die (eingeschränkten) Erfolgsaussichten des Versuchs einer außergerichtlichen Streitbeilegung mit dem Mandanten unter Hinweis auf die möglicherweise anfallenden zusätzlichen Kosten vorab zu erörtern (zur grundsätzlichen Verpflichtung zu einem Bedenkenhinweis und zum Aufzeigen des richtigen Wegs: BGH, NJW 1985, Seite 42; Grüneberg/Grüneberg, § 280 BGB, Rn. 70 ff.). Diese Auffassung steht im Einklang mit der sehr umfangreichen Rechtsprechung bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten (vgl. dazu u.a.: OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.; Palandt/Grüneberg, § 286 BGB, Rn. 46).

Die ganz herrschende Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f. = NZBau 2006, Seiten 516 f.; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff. und die Nachw. bei: Palandt/Grüneberg, § 286 BGB, Rn. 46) verneint aber eine Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten grundsätzlich bereits dann, wenn der Gegner erkennbar unwillig ist und daher voraussehbar ist, dass später ohnehin ein Rechtsanwalt mit einer Klageerhebung beauftragt werden muss und bei dem Abmahnschreiben etc. pp. sowieso der Vorbereitung des Rechtsstreits gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG dienen und somit auch keine zusätzlichen Kosten verursachen. Das erkennende Gericht bejaht in Übereinstimmung mit dem OLG Brandenburg (Beschluss vom 15.08.2002, Az.: Verg W 10/01) und dem OLG Hamm (NJW-RR 2006, Seiten 242 f. = NZBau 2006, Seiten 516 f.) sowie dem LG Potsdam (Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06) und Grüneberg (in: Grüneberg, § 286 BGB, Rn. 46) die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten unter Berücksichtigung der Obersätze des RVG dementsprechend nämlich auch nur dann, wenn die Klägerseite aus besonderen Gründen darauf vertrauen durfte, dass die Beklagtenseite ohne gerichtliche Hilfe den Anspruch anerkennen wird, weil das Verhalten der Klägerseite in diesem Fall demjenigen eines wirtschaftlich vernünftig Denkenden entspricht, der sich selbst vor Schaden bewahren will. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass durch die Neuregelung der Nr. 2300 RVG VV eine Änderung dieser herrschenden Rechtsprechung bezweckt werden sollte.

Wenn ein späterer Kläger dementsprechend einen Rechtsanwalt beauftragt, den späteren Beklagten zunächst außergerichtlich anzuschreiben, kann der Kläger die hierdurch entstehenden Kosten (insbesondere die anwaltliche Geschäftsgebühr) auch nur dann vom Beklagten ersetzt verlangen, wenn er bereits bei der Mandatserteilung aufgrund konkreter Umstände davon ausgehen durfte, der von ihm geltend gemachte Anspruch werde außergerichtlich von der nunmehrigen Beklagtenseite vorprozessual anerkannt (AG Geldern, JurBüro 2005, Seiten 363 f.; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

Der Rechtsanwalt der Klägerseite war somit auch hier verpflichtet, für das von der (nunmehrigen) Klägerseite erstrebte Ziel den kostengünstigsten Weg zu wählen. Neben den allgemeinen Hinweisen über die anfallenden Gebühren ist ein Rechtsanwalt insoweit dann aber auch zu dem Hinweis verpflichtet, dass die sofortige Erteilung einer Prozessvollmacht auch beim Versuch einer außergerichtlichen Lösung vor der Klageerhebung zu einem geringeren Gebührenanfall führen würde, wenn die sofortige Erteilung einer Prozessvollmacht dem Interesse des Mandanten (nunmehrigen Klägers) an einer zunächst zu versuchenden außergerichtlichen Regelung nicht zuwider läuft und dadurch auch zwingend geringere Gebühren für ihn anfallen – wie bereits dargelegt -.

Dies ist regelmäßig aber nur dann nicht der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Mandatserteilung (noch) davon ausgegangen werden konnte, dass zunächst eine außergerichtliche Einigung mit der späteren Beklagtenseite erzielt werden kann. Nach aller Voraussicht entstehen in einem solchen Fall bei der Beauftragung mit der außergerichtlichen Interessenvertretung nämlich geringere Gebühren, als bei sofortiger Erteilung eines Prozessauftrags. Wünscht der Mandant nach einer umfassenden Aufklärung über die voraussichtlich anfallenden Gebühren dann zunächst nur eine außergerichtliche Interessenvertretung, verstößt der Rechtsanwalt dann auch nicht gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, auch wenn der Rechtsanwalt nach Sinn und Zweck des neuen RVG gehalten, zunächst in der Regel eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen (AG Essen-Steele, JurBüro 2005, Seiten 585 ff. = Recht und Schaden 2006, Seiten 70 ff.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.). Mangels abweichenden Vortrages kann das Gericht insofern ggf. auch davon ausgehen, dass die Klägerseite ihren Prozessbevollmächtigten von Anfang an beauftragt hat, ihr Begehren notfalls auch gerichtlich zu verfolgen, so dass die von dem Prozessbevollmächtigten vorprozessual abgefassten Schreiben nur als Vorbereitung der Klage gemäß § 19 Abs. 1 RVG zu werten wären (OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.07.2008, Az.: 9 U 53/07; Feldmann, r + s 2016, Seiten 546 ff.).

Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Rechtsgrundsätze hat die Klägerseite hier aber unstreitig zumindest schlüssig vorgetragen, dass

– die nunmehrigen Kläger jeweils ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten in der hier gegebenen Sache zum Zeitpunkt der Mandatserteilung nur einen bedingten Auftrag erteilt haben,

– zum Zeitpunkt der Mandatserteilung die nunmehrigen Kläger (noch) davon ausgehen konnten, dass zunächst eine außergerichtliche Einigung mit dem späteren (Drittwider-)Beklagten erzielt werden kann

und auch,

– dass die Kläger zu 1.) und 2.) nach einer umfassenden Aufklärung über die voraussichtlich anfallenden Gebühren dann zunächst nur eine außergerichtliche Interessenvertretung gewünscht haben,

so dass die Klägerseite hier nunmehr auch grundsätzlich eine Zahlung dieser außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bzw. die Freistellung von diesen Kosten von dem hiesigen Beklagtenseite begehren können.

Diese Rechtsanwaltskosten wurden somit hier berechtigterweise als Nebenforderung von der Klägerseite geltend gemacht. Den Klägern zu 1.) und 2.) steht daher gegenüber dem Beklagten hier ein Anspruch auf Bezahlung bzw. Freistellung von der Kostenliquidation ihrer Rechtsanwälte auch für einen Geschäftswert von jeweils 2.538,10 Euro zu.

Zwar ist richtig, dass ein Honoraranspruch des Anwalts gemäß § 10 RVG erst dann einforderbar ist, wenn der Anwalt dem Mandanten eine Gebührenrechnung erteilt hat. Bei Honorarforderungen des Rechtsanwaltes setzt die Durchsetzbarkeit der Forderung nach § 10 Abs. 1 RVG nämlich eine von dem Anwalt unterzeichnete und dem Auftraggeber mitgeteilte Rechnung voraus. Voraussetzung für einen Zahlungs-Anspruch ist somit grundsätzlich nur, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Rechtsanwaltskosten auch verpflichtet ist. Dies betrifft das Innenverhältnis zum Mandanten. Denn die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG betrifft (nur) die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zum Mandanten des Anwalts. Der § 10 Abs. 1 RVG gilt hingegen nicht im Bereich des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs. Dem Gebührenanspruch fehlt insoweit auch nicht die Bestimmbarkeit der Höhe des Gebührenanspruchs. Denn jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls, in welchem der mit der zu Grunde liegenden Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt den materiell-rechtlichen Gebührenanspruch für seinen jeweiligen Mandanten einklagt, hat er in der von ihm selbst verfassten (Drittwider-)Klageschrift von seinem Bestimmungsrecht im Sinne des § 14 RVG hinreichend Gebrauch gemacht (BGH, Urteil vom 24.09.2014, Az.: IV ZR 422/13, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 189 ff.; BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az.: VI ZR 63/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 2509 f.; BGH, Urteil vom 27.07.2010, Az.: VI ZR 261/09; BGH, Urteil vom 26.05.2009, Az.: VI ZR 174/08; BGH, Urteil vom 04.12.2007, Az.: VI ZR 277/06; OLG München, Urteil vom 23.05.2014, Az.: 10 U 5007/13, u.a. in: AGS 2014, Seiten 591 ff.; LG Kleve, Urteil vom 11.11.2009, Az.: 5 S 88/09; LG Bochum, Urteil vom 22.04.2009, Az.: 9 S 183/08; AG Köln, Urteil vom 10.12.2012, Az.: 142 C 348/12; AG Hamburg, Urteil vom 27.06.2011, Az.: 36A C 172/10, u.a. in: ZUM-RD 2011, Seiten 565 ff. = BeckRS 2011, Nr.: 17884).

Dass die Kläger zu 1.) und 2.) die Gebührenforderungen ihres Rechtsanwalts tatsächlich schon beglichen haben, ist jedoch nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Zahlungsanspruchs. Wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, bestand zwar zunächst nur ein Anspruch auf Befreiung der Kläger von ihrer Verbindlichkeit gegenüber ihrem Rechtsanwalt gemäß § 257 und § 249 BGB. Dieser Befreiungsanspruch hat sich jedoch gemäß § 250 BGB auch ohne Setzung einer Frist (BGH, Urteil vom 13.01.2004, Az.: XI ZR 355/02, u.a. in: NJW 2004, Seiten 1868 ff.) in einen Zahlungsanspruch verwandelt, da der (Drittwider-)Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass er die Erfüllung ablehnt (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.08.2012, Az.: 12 U 176/11; OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2007, Az.: 7 U 93/05, u.a. in: AGS 2008, Seiten 151 f.).

Dies ergibt hier somit für einen Geschäftswert von jeweils 2.538,10 Euro folgenden Zahlungsanspruch:

eine 1,3 Geschäftsgebühr 288,60 Euro,

Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV) 20,00 Euro,

Zwischensumme 308,60 Euro,

19,00 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) 58,63 Euro,

Endsumme: 367,23 Euro.

In dieser Höhe von jeweils 367,23 Euro ist der Klage der Kläger zu 1.) und 2.) dementsprechend auch noch stattzugeben.

Nur am Rande soll zudem darauf hingewiesen werden, dass diese Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für ein Mahnschreiben – anders als die Verfahrensgebühr – auch nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zählt und somit auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG – quasi nachträglich – berücksichtigt werden kann (BGH, WuM 2007, Seiten 329 f.; BGH, NJW 2006, 2560 f. = DAR 2006, Seiten 478 f. = FamRZ 2006, Seite 1114; BGH, NJW 2006, Seite 1065 = AnwBl. 2006, Seite 357; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorb. 3 IV der Anlage 1 zu § 2 II RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV dieser Anlage für eine Abmahnung zählt somit nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO und kann dementsprechend auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 I 1 RVG festgesetzt werden (BGH, WuM 2007, Seiten 329 f.; BGH, NJW-RR 2006, Seiten 501 f. = MDR 2006, Seiten 776 f. = Rpfleger 2006, Seite 165; OLG Frankfurt/Main, NJW 2005, Seite 759 = JurBüro 2005, Seite 202; BayVerwGH, Beschluss vom 10.07.2006, Az.: 4 C 06.1129; LAG Hamburg, AGS 2006, Seite 449) und regelmäßig auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (OLG Oldenburg, NdsRpfl 2006, Seite 132; BayVerwGH, Beschluss vom 10.07.2006, Az.: 4 C 06.1129; LAG Hamburg, AGS 2006, Seite 449; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat in den § 247, § 286 und § 288 BGB sowie daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.

Wird, wie hier mit den Klageanträgen zu 1. und 2., die Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs begehrt, so bemisst sich der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem jeweiligen Interesse des Klägers an der Feststellung. Im Falle einer negativen Feststellungsklage ist dabei der Wert des jeweils geleugneten Rechts Bemessungsmaßstab (BGH, Beschluss vom 13.12.2007, Az.: V ZR 64/07; BGH, Beschluss vom 20.04.2005, Az.: XII ZR 248/04; BGH, Beschluss vom 23.09.1970, Az.: V ZR 4/70; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2008, Az.: I-24 W 76/08; KG Berlin, Beschluss vom 04.11.2008, Az.: 5 W 389-07; OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2002, Az.: 21 U 115/01; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2002, Az.: 10 W 16/01; OLG Koblenz, Beschluss vom 06.04.1995, Az.: 5 W 159/95; LG Potsdam, Urteil vom 19.08.2020, Az.: 8 O 41/20; LG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2007, Az.: 2a O 113/04), also ohne den bei positiven Feststellungsklagen sonst üblichen Abschlag von 20 %.

Diese Bewertung folgt aus der Reichweite der negativen Feststellungsklage gemäß § 322 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 13.12.2007, Az.: V ZR 64/07; BGH, Beschluss vom 20.04.2005, Az.: XII ZR 248/04; BGH, Beschluss vom 23.09.1970, Az.: V ZR 4/70; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2008, Az.: I-24 W 76/08; KG Berlin, Beschluss vom 04.11.2008, Az.: 5 W 389-07; OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2002, Az.: 21 U 115/01; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2002, Az.: 10 W 16/01; OLG Koblenz, Beschluss vom 06.04.1995, Az.: 5 W 159/95; LG Potsdam, Urteil vom 19.08.2020, Az.: 8 O 41/20; LG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2007, Az.: 2a O 113/04). Dies wiederum gründet sich darauf, dass die Kläger mit ihrer Klage das jeweilige Interesse verfolgen, nicht leisten zu müssen. Damit kommt wertungsmäßig somit das Interesse bei einer vergleichbaren Leistungsklage hier zum Tragen.

Da sich der hiesige Beklagte jedoch gegenüber jedem der beiden Kläger mit einer gesonderten Kostenrechnung in Höhe eines Anspruchs von jeweils 2.538,10 Euro berühmt hat und aus diesem Grunde auch jeder der beiden Kläger nunmehr einen gesonderten Feststellungsantrag stellte, ist insofern auch der Wert jedes dieser beiden geleugneten Rechte hier als Bemessungsmaßstab heranzuziehen. Dies bedeuten dann aber auch, dass der Streitwert des Rechtsstreits – entgegen den Gründen des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Potsdam vom 04.10.2023 – auf insgesamt 5.076,20 Euro (2 x 2.538,10 Euro) und somit nicht nur auf 2.538,10 Euro festzusetzen ist.

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