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Verkehrsunfall eines nach links in Grundstück Einbiegenden mit Nachfahrer

Verkehrsunfall: Komplexe Rechtslage bei Einbiegen und Überholen

Ein kürzlich veröffentlichter Fall beleuchtet die komplexen und oft kontroversen Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen auftreten. Im Zentrum der Verhandlung stand der Unfall zwischen einem Fahrzeug, das nach links in ein Grundstück einbiegen wollte, und einem nachfolgenden Fahrzeug.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 601/20 >>>

Die Rolle des Einbiegens und Überholens

Nach den Feststellungen des Gerichts fuhr die Fahrerin des erstgenannten Fahrzeugs auf einer 5,4 Meter breiten Straße, orientierte sich nach rechts und setzte ohne den Blinker zu setzen nach links ab, um in ein Grundstück einzufahren. Dies stellt eine Verletzung der sogenannten „zweiten Rückschaupflicht“ dar, welche bedeutet, dass ein Fahrer vor dem Abbiegen sicherstellen muss, dass dies ohne Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer möglich ist. Die Fahrerin hätte demnach den nachfolgenden Verkehr beobachten und sicherstellen müssen, dass kein Fahrzeug versucht, sie zu überholen, bevor sie abbiegt.

Annahmen und ihre rechtlichen Konsequenzen

Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts wurde in der Berufungsverhandlung festgestellt, dass die vom Gericht festgestellten Tatsachen nicht die Annahme rechtfertigen, der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs hätte bei unklarer Verkehrslage überholt. Die Berufungsführer wiesen darauf hin, dass eine unklare Verkehrslage nicht dadurch entsteht, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug relativ langsam fährt und sich nach rechts einordnet und dann nach links abbiegt.

Begrenzte Revision: Entscheidung trifft auf individuellen Fall zu

Trotz der kontroversen Natur der Situation entschied das Gericht, dass eine Revision nicht gerechtfertigt wäre. Sie stellten fest, dass der Fall spezifisch und individuell ist und nicht von der bisherigen Rechtsprechung abweicht. Die Entscheidung hat daher keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert keine Fortbildung des Rechts oder eine einheitliche Rechtsprechung.

Bedeutung und Implikationen des Falls

Der Fall wirft Licht auf die komplexe und oft widersprüchliche Natur von Verkehrsunfällen und den damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen. Insbesondere verdeutlicht er die Schwierigkeiten, die bei der Interpretation und Anwendung von Verkehrsvorschriften in realen Situationen auftreten können, und die Notwendigkeit, solche Situationen auf der Grundlage der spezifischen Umstände jedes Einzelfalls zu beurteilen. Es unterstreicht auch die Notwendigkeit für Fahrer, stets vorsichtig zu sein und sicherzustellen, dass ihre Handlungen keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 10 U 601/20 – Urteil vom 22.07.2020

I. Auf die Berufung der Beklagten vom 29.01.2020 wird das Endurteil des LG München I vom 17.01.2020 (Az. 17 O 10575/18) in Nr. 1. und 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz).

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat für die ihm beim streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schäden selbst aufzukommen.

I. Das Landgericht ging nach Auffassung des Senats zu Unrecht von einer Mithaftung der Beklagten aus.

Die klägerische Fahrerin ist grob verkehrswidrig unter Verstoß gegen § 9 I, V StVO abgebogen. Aufgrund der Angaben des Zeugen N. und den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B., dessen Sachkunde auch dem Senat aus einer Vielzahl erholter Gutachten und Anhörungen vor dem Senat bekannt ist, hat sich das Landgericht frei von Rechtsfehlern davon überzeugt, dass die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs auf der 5,4 m breiten Fahrbahn rechtsorientiert und ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen unter Verletzung der zweiten Rückschaupflicht nach links fuhr, um in ein Grundstück abzubiegen. Sie hatte daher die höchste Sorgfaltspflicht zu erfüllen, die die StVO kennt. Der Sachverständige führte insoweit aus, dass das Beklagtenfahrzeug als überholendes und deutlich schnelleres Fahrzeug bei Wahrnehmung der Rückschaupflicht jederzeit erkennbar gewesen wäre. Die klägerische Fahrerin räumte selbst ein, zunächst das Beklagtenfahrzeug gesehen zu haben, kurz vor dem Abbiegevorgang auf dieses nicht mehr geachtet zu haben. Soweit die Zeugin angab, ca. 3 m vor dem Abbiegen geblinkt zu haben, wäre das, selbst wenn man das unterstellten wollte, nicht rechtzeitig i.S.d. § 9 I StVO, da sich der Beklagte zu 1) darauf nicht mehr hätte einstellen können.

In technischer Hinsicht war der Unfall für den Beklagten zu 1) angesichts der Fahrlinie der Zeugin V. bei einer zur Verfügung stehenden Abwehrzeit von lediglich 1 Sekunde unvermeidbar. Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts rechtfertigen die vom Landgericht festgestellten Tatsachen nicht die Annahme, der Beklagte zu 1) hätte bei unklarer Verkehrslage überholt. Zutreffend haben die Berufungsführer darauf hingewiesen, dass eine unklare Verkehrslage nicht dadurch entsteht, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug relativ langsam fährt und sich nach rechts einordnet und dann nach links abbiegt (vgl. auch OLG Celle, Urt. vom 12.05.2005, Az. 14 U 223/04), vor allem, wenn wie hier kein Blinker gesetzt wurde. Die an der Unfallstelle vorhandene Fahrbahnbreite i.V. mit den vom Sachverständigen festgestellten Fahrlinien erlaubte, ohne Gefährdung zu überholen. Auch wenn der unbeteiligte Zeuge meinte, es sei unklar, was die klägerische Zeugin machen werde, führt dies nicht gleichzeitig zur Annahme einer unklaren Verkehrslage i.S.d. § 5 III Nr. 1 StVO. Angesichts des schweren Verkehrsverstoßes der Zeugin V. tritt auch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) hinter dem auf Seiten der Klagepartei einzustellenden Verschulden zurück.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verkehrsrecht: Dieses Rechtsgebiet spielt eine zentrale Rolle in dem vorliegenden Text, da es um einen Verkehrsunfall geht. Hier spielen insbesondere Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Rolle, die das Verhalten der Verkehrsteilnehmer regelt. Ein zentraler Punkt im vorliegenden Fall scheint die Frage der Schuldfrage zu sein und ob die Beklagten eine Mithaftung trifft. Relevant sind hier möglicherweise die § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 5 und § 10 StVO, die das Abbiegen, Einordnen und Anzeigen der Fahrtrichtung betreffen. Nach diesen Normen muss derjenige, der abbiegen will, sich rechtzeitig und deutlich erkennbar einordnen und seine Fahrtrichtung, auch wenn er dem Verlauf der Fahrbahn folgt, rechtzeitig und deutlich ankündigen. Zudem muss beim Abbiegen die Fahrtrichtung, in die abgebogen werden soll, angezeigt werden.
  2. Versicherungsrecht: Das Versicherungsrecht ist hierrelevant, da es um die Frage der Haftung für die bei dem Unfall entstandenen Schäden geht. Das könnte insbesondere das Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) betreffen. In § 115 VVG ist geregelt, dass die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. Der Text scheint darauf hinzudeuten, dass das Erstgericht eine Mithaftung der Beklagten angenommen hat, was Auswirkungen auf die Leistungspflicht der Versicherung hätte.
  3. Zivilprozessrecht: Dieses Rechtsgebiet ist hier relevant, da der Fall vor einem Gericht verhandelt wird und die Prozessparteien Berufung eingelegt haben. Hier kommen insbesondere Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zum Tragen. So wird in dem Text beispielsweise § 543 ZPO erwähnt, der die Zulassung der Revision regelt.
  4. Sachverständigenrecht: In dem Text wird ein Sachverständiger erwähnt, dessen Gutachten für das Gericht von Bedeutung ist. Sachverständige werden in Gerichtsverfahren herangezogen, um komplexe Sachverhalte aufzuklären, die spezielle Kenntnisse erfordern. Hierzu können insbesondere §§ 402 ff. ZPO relevant sein, die die Bestellung und die Aufgaben von Sachverständigen in Zivilprozessen regeln.
  5. Schadensersatzrecht: Auch das Schadensersatzrecht spielt eine Rolle, da es um die Frage geht, wer für die bei dem Unfall entstandenen Schäden aufkommen muss. Hier könnten insbesondere die §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) relevant sein, die die Voraussetzungen und den Umfang des Schadensersatzes regeln.
  6. Verkehrsstrafrecht: Soweit der Verkehrsunfall zu Körperverletzungen oder anderen strafrechtlichen Konsequenzen geführt haben könnte, könnten auch Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) relevant sein. Hierzu könnte beispielsweise § 229 StGB gehören, der die fahrlässige Körperverletzung regelt, und der in einem anderen Kontext im Text erwähnt wird.

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