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Ausstellungsfahrzeug in Bewegung gesetzt und dabei beschädigt – Haftung

Haftungsfragen beim Schadensfall an Ausstellungsfahrzeug

Ein jüngst veröffentlichtes Urteil hat die Haftungsfragen bei Schäden an Ausstellungsfahrzeugen wieder in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses gerückt. Im besonderen Fokus der juristischen Diskussion steht dabei die Haftung bei Probefahrten. Grundsätzlich ist die Gefahr eines Unfalls bei Probefahrten erhöht, da der Fahrer häufig nicht mit den Besonderheiten des Fahrzeugs vertraut ist. Daher sind die Haftungsregelungen in diesem Kontext besonders komplex und relevant für potentielle Käufer und Verkäufer. Eine Kernfrage des Falles war, ob zwischen den Parteien eine Probefahrt vereinbart wurde und wie im Falle einer solchen Vereinbarung die Haftung geregelt ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 17 C 136/19 >>>

Bedeutung des Haftungsausschlusses bei Probefahrten

Die Vereinbarung einer Probefahrt ist ein wesentliches Element in der Haftungsfrage. In dem vorliegenden Fall konnte eine solche Vereinbarung jedoch nicht festgestellt werden. Gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 ZPO muss das Gericht nach freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangen, dass die behauptete Tatsache bewiesen ist. Hierbei muss das Gericht alle vernünftigen Zweifel ausräumen. In dem vorliegenden Fall konnte jedoch keine eindeutige Überzeugung hinsichtlich der behaupteten Probefahrt erlangt werden.

Bedeutung der Zeugenaussagen

Beide Parteien benannten Zeugen, die unterschiedliche Aussagen zur Vereinbarung einer Probefahrt machten. Ein Zeuge bezeugte, dass im Zuge eines Gesprächs im Pavillon und durch das Signalisieren des Losfahrens auf dem Parkplatz ein Vertrag über eine Probefahrt konkludent geschlossen wurde. Der andere Zeuge wiederum bestritt die Vereinbarung einer Probefahrt und gab an, dass lediglich die grundsätzliche Möglichkeit einer Probefahrt in Aussicht gestellt wurde, allerdings vorbehaltlich der Durchführung vorbereitender Maßnahmen.

Gerichtliche Bewertung der Zeugenaussagen

Das Gericht bewertete die Glaubwürdigkeit der Zeugen und kam zu dem Schluss, dass keine der beiden Aussagen den Vorzug verdient. Beide Zeugen traten ruhig auf und reagierten umgehend auf Fragen des Gerichts und der Parteivertreter, ohne sich zuvor durch Blickkontakt mit der sie benennenden Partei hinsichtlich der Antwort zu vergewissern. Dies führte dazu, dass der Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt werden konnte.

Unklarheit bezüglich der Haftungsfrage

Die Entscheidung wirft ein Licht auf die Komplexität der Haftungsfragen im Kontext von Probefahrten und Ausstellungsfahrzeugen. Sie verdeutlicht, dass es oft schwierig ist, die genauen Umstände einer möglichen Probefahrt zu beweisen und dadurch die Haftungsfrage zu klären. Besonders in Fällen, in denen es zu Schäden an Ausstellungsfahrzeugen kommt, ist die genaue Klärung der Haftungsfrage von großer Bedeutung. Da jedoch im vorliegenden Fall keine eindeutige Beweislage geschaffen werden konnte, bleibt die Haftungsfrage weiterhin offen und unterstreicht die Bedeutung einer klaren und eindeutigen Regelung vor der Durchführung von Probefahrten.


Das vorliegende Urteil

AG Essen-Steele – Az.: 17 C 136/19 – Urteil vom 24.07.2020

Das Versäumnisurteil vom 02.09.2019 wird aufrechterhalten.

Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Ausstellungsfahrzeug in Bewegung gesetzt und dabei beschädigt - Haftung
Unklare Haftungsfragen bei Schäden an Ausstellungsfahrzeugen: Die Komplexität des Beweisens einer Probefahrtvereinbarung in Fokus (Symbolfoto: Prostock-studio /Shutterstock.com)

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Gebrauchtwagens.

Die Klägerin betreibt einen Fahrzeughandel, dessen Betrieb Geschäftsräume und ein Gelände mit Parkplätzen für mehrere hundert Gebrauchtwagen umfasst. Das Gelände verfügt zudem über eine eigene Straßenführung und eine Abgrenzung der Fahrwege von den Grünflächen.

Im August 2018 suchte der Beklagte mit seiner Ehefrau, der Zeugin xxxxxx, und deren Tochter den Betrieb der Klägerin zwecks Besichtigung eines Gebrauchtwagens auf. Nach einem kurzen Gespräch mit dem Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen xxxxxxx, gingen dieser und der Beklagte mit dessen Ehefrau und der Tochter zu einem Gebrauchtwagen des Modells xxxxxx der Marke xxxxxx. Dieser stand, vorwärts eingeparkt, auf einem Parkplatz auf dem Gelände der Klägerin. Vor der Front des Fahrzeugs befand sich eine Steinblockade.

Im Zusammenhang mit dem Verkaufsgespräch bot der Zeuge xxxx eine Probefahrt auf dem Gelände der Klägerin an. Der Beklagte nahm den Autoschlüssel vom Zeugen xxxxxx entgegen, setzte ich sich in das Fahrzeug und schloss die Fahrertür. Er startete den Motor und fuhr mit dem Fahrzeug nach vorne gegen die Steinblockade, wodurch dieses an der Frontseite beschädigt wurde. Zur sach- und fachgerechten Reparatur ist ein Betrag in Höhe von 1.755,25 EUR netto erforderlich.

Die Klägerin forderte den Beklagten mit E-Mail vom 30.08.2018 zur Begleichung des Schadens in Höhe der entstandenen Nettoreparaturkosten auf. Eine Zahlung erfolgte darauf nicht. Daraufhin beauftragte die Klägerin die Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung der Forderung. Diese forderten den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 10.09.2018 nochmals auf, die Reparaturkosten und die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren an die Klägerin bis zum 20.09.2018 zu zahlen. Auch hierauf erfolgte keine Zahlung.

Die Klägerin behauptet, es sei keine Probefahrt mit dem Beklagten vereinbart worden. Der Zeuge xxxx habe eine solche lediglich angeboten. Für die Durchführung einer solchen Probefahrt sei die vorherige Überprüfung der Fahrerlaubnis des Interessenten und der Abschluss eines Vertrages erforderlich. Eine Probefahrt auf Zuruf des Interessenten führe die Klägerin nicht durch. Der Beklagte habe das Angebot einer solchen Probefahrt nicht angenommen. Weiter behauptet die Klägerin, der Beklagte habe im Anschluss an die Beschädigung gegenüber dem Zeugen xxxx erklärt, den entstandenen Schaden zu erstatten.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 02.09.2019 erklärt, keinen Antrag zu stellen. Das Gericht hat daraufhin auf Antrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.755,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2019 zu zahlen, sowie die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten xxxxx und xxxxx in Höhe von 215,00 EUR für die außergerichtliche Tätigkeit freizustellen. Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Beklagten am 15.09.2019 zugestellt worden ist, hat er mit einem am 02.09.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.

Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 02.09.2019 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 02.09.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass er nur für groben Vorsatz hafte, der hier jedoch nicht vorliege. Dazu behauptet der Beklagte, es sei eine Probefahrt auf dem Gelände der Klägerin vereinbart worden. Der Zeuge xxxx habe den Beklagten dazu aufgefordert und gedrängt, sich in das Fahrzeug zu setzen und sogleich eine Probefahrt auf dem Gelände zu machen. Zudem behauptet der Beklagte, es bestehe seitens der Klägerin eine Vollkaskoversicherung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, die den verursachten Schaden abdecke.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen xxxxx und der Zeugin xxxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 21.02.2020 (Bl. 115-117 d. A.) und vom 03.07.2020 (Bl. 138-139 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Der Einspruch ist zulässig, er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die zulässige Klage vollumfänglich begründet ist.

I.

Aufgrund des zulässigen Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 02.09.2019 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden.

Der Einspruch ist gemäß § 338 ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Es handelt sich bei dem Urteil vom 02.09.2019 um ein echtes Versäumnisurteil gegen den Beklagten. Der Einspruch ist auch im Übrigen zulässig gemäß § 341 Abs. 1 ZPO. Er wurde von dem Beklagten schriftlich und mit den notwendigen Angaben des § 340 ZPO bei dem Amtsgericht Essen-Steele als Prozessgericht fristgerecht am Tage der Verkündung des Versäumnisurteils gemäß § 339 Abs. 1 ZPO eingelegt.

II.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich hier zwar kein Zahlungsanspruch aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB. Denn die insoweit beweisbelastete Klägerin (Marburger, in: Staudinger, BGB, 2015, Vorb. §§ 780-782 Rn. 14) ist hinsichtlich der Abgabe einer Anerkenntniserklärung seitens des Beklagten beweisfällig geblieben.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aber einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.755,25 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB.

a)

Zwischen den Parteien besteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Ein solches entsteht, wenn eine Partei der anderen zur Vorbereitung eines Vertragsschlusses die Möglichkeit zur Einwirkung auf ihre Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihr diese anvertraut (BGH, Urt. v. 14.03.2013 – ZR III 296/11, Rn. 20; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 311 Rn. 23). Dies ist hier der Fall. Denn der Beklagte betrat die Verkaufsräume der Klägerin im August 2018 zur Anbahnung geschäftlicher Kontakte. Er suchte die Geschäftsräume der Klägerin auf, um dort ein Fahrzeug zu besichtigen und möglicherweise einen Kaufvertrag darüber abzuschließen.

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b)

Der Beklagten hat auch gegen eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis gemäß § 241 Abs. 2 BGB verstoßen.

Eine solche Pflichtverletzung liegt vor, wenn eine Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter oder Interessen des anderen Teils verletzt wird (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 311 Rn. 27). Davon umfasst ist die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 311 Rn. 29).

Durch das Verhalten des Beklagten wurde das Eigentum der Klägerin verletzt. Der Beklagte hat sich in den xxxxxx gesetzt und ist mit diesem gegen die sich vor dem Fahrzeug befindende Steinblockade gefahren, wodurch das Fahrzeug an der Frontseite beschädigt wurde.

c)

Diese Pflichtverletzung hat der Beklagte auch zu vertreten im Sinne des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Den ihm obliegenden Entlastungsbeweis hat der Beklagte nicht erbracht.

Der Haftungsmaßstab ergibt sich aus § 276 BGB und umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 276 Rn. 12); grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 276 Rn. 14).

aa)

Der Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig im einfachen Sinne. Der Beklagte hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet. Er hat bei der Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht das Maß an Umsicht und Sorgfalt beachtet, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger seines Verkehrskreises zu beachten gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1971 – VIII ZR 62/70, Rn. 11; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 276 Rn. 16). Bei der Inbetriebnahme des vorwärts eingeparkten Fahrzeugs hätte ein umsichtiger Kaufinteressent zum Ausparken den Rückwärtsgang eingelegt und darauf geachtet, nicht nach vorne gegen die Steinblockade zu fahren. Diese Sorgfalt hat der Beklagte hier nicht beachtet. Er hat den Motor des Fahrzeugs gestartet und ist nach vorne gegen die Blockade gefahren.

bb)

Eine Haftungsbeschränkung auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten und damit ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit greift nicht zu Gunsten des Beklagten. Es kann daher dahinstehen, ob in dem Verhalten des Beklagten auch ein grob fahrlässiges Handeln liegt und er daher auch für dieses einzustehen hat.

Eine Haftungsbeschränkung ergibt sich weder aus gesetzlichen Vorschriften noch aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wird zu Gunsten des Kaufinteressenten bei einer Probefahrt angenommen (BGH, Urt. v. 07.06.1972 – VIII ZR 35/71; BGH, Urt. v. 10.01.1979 – VIII ZR 264/76; BGH, Urt. v. 18.12.1979 – VI ZR 52/78). Diese Rechtsprechung basiert zwar auf Probefahrten im öffentlichen Straßenverkehr; die Erwägungen, mit denen dort der konkludente Haftungsausschluss begründet wird, sind jedoch auch auf Probefahrten auf dem Betriebsgelände übertragbar (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 13.01.2003 – 12 U 1360/01). Denn es besteht auch in diesem Falle ein erhöhtes Unfallrisiko, das insbesondere daraus resultiert, dass der Interessent nicht mit den Besonderheiten des zur Probe gefahrenen Fahrzeugs vertraut ist. Schäden, die in diesem Zusammenhang entstehen, sind für den Interessenten in der Regel ebenfalls nicht durch eine Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Demgegenüber ist es dem Verkäufer zumutbar, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen.

Die Vereinbarung einer Probefahrt mit einem entsprechenden konkludenten Haftungsausschluss kann hier unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe nicht festgestellt werden. Im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB trägt gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB der Schädiger, hier der Beklagte, die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvertretenmüssen der Pflichtverletzung und das Vorbringen eines Entlastungsbeweises (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 280 Rn. 34, 40). Ein solcher ist ihm aber nicht gelungen.

Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass die streitige Behauptung des Beklagten als bewiesen anzusehen ist. Danach ist ein Beweis erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

(1)

Die vom Beklagten benannte Zeugin xxxxx hat zwar bekundet, dass eine Probefahrt auf dem Gelände der Klägerin vereinbart worden sei, und hat damit den Vortrag des Beklagten bestätigt.

Der Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge xxxxxx, habe bereits nach einem etwa zehnminütigen Gespräch im Verkaufspavillon eine Probefahrt mit dem xxxxxx angeboten. Als der Beklagte in dem Fahrzeug saß, habe sich dieser mit dem Verkäufer unterhalten. Die Zeugin hat ausgesagt, dass sie letzteres Gespräch zwar nicht gehört habe. Der Verkäufer habe sich dann aber von dem Fahrzeug entfernt und eine Handgeste gemacht, die sie als Signalisierung der Fahrmöglichkeit aufgefasst habe.

Bei Zugrundelegung dieser Aussage wäre bereits im Pavillon ein ausdrücklicher, spätestens aber mit der geschilderten Signalisierung des Losfahrens durch den Zeugen auf dem Parkplatz unter Berücksichtigung des vorangegangenen Gesprächs im Pavillon ein konkludenter Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien über die Durchführung einer Probefahrt zustande gekommen.

(2)

Der von der Klägerin benannte Zeuge xxxxxx hat jedoch demgegenüber bekundet, eine Probefahrt sei nicht vereinbart worden. Damit hat er den Vortrag der Klägerin bestätigt.

Auf Nachfrage des Beklagten habe er erklärt, dass der Beklagte zwar gerne eine Probefahrt machen könne, dass er, der Zeuge xxxxxx, das Auto dazu aber noch vorbereiten müsse. Über Details einer solchen Probefahrt sei sodann nicht gesprochen worden. Den Autoschlüssel habe er dem Beklagten nur gegeben, weil er davon ausgegangen sei, dass dieser sich den Motor habe anhören wollen.

Bei Zugrundelegung dieser Aussage ergäbe sich, dass die der Zeuge xxxxxx im Namen der Klägerin dem Beklagten keinen Antrag im Sinne des § 145 BGB hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarung einer Probefahrt gemacht hat. Vielmehr hat er danach lediglich die grundsätzliche Möglichkeit einer Probefahrt in Aussicht gestellt, und zwar vorbehaltlich der Durchführung vorbereitender Maßnahmen.

(3)

Keine der beiden Aussagen verdient den Vorzug vor der jeweiligen anderen. Der Sachverhalt lässt sich nicht weiter aufklären.

(a)

Das Gericht vermochte nicht der einen Aussage mehr Glauben zu schenken als der anderen. Beide Aussagen sind gleichermaßen glaubhaft.

Sie sind jeweils detailreich und unter Schilderung von Randgeschehen lebensnah sowie plausibel. Sie decken sich mit dem Vortrag der Partei, die sie jeweils benannt hat. Das Geschehen kann sich ebenso zugetragen haben, wie sie die Zeugin xxxxxx oder wie sie der Zeuge xxxxx geschildert hat. Bei beiden Zeugen waren Wahrnehmungsbereitschaft, -fähigkeit und -möglichkeit in Bezug auf die entscheidungserheblichen Tatsachen in gleichem Maße gegeben. Die Wahrnehmungsmöglichkeit der Zeugin xxxxxx war nicht dadurch verhindert, dass sie das Gespräch zwischen dem Beklagten und dem Zeugen xxxxx am Fahrzeug nicht hören konnte. Denn nach ihrer Aussage hat der Zeuge xxxxx bereits im Rahmen des Gesprächs im Verkaufspavillon eine Probefahrt angeboten, bei dem sie anwesend war und das sie wahrnehmen konnte.

(b)

Das Gericht sieht sich auch außerstande, einen der beiden Zeugen gegenüber dem anderen für glaubwürdiger zu erachten. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass beide Zeugen der Partei nahestehen, die sie benannt hat. Bei der Zeugin xxxxxx handelt es sich um die Ehefrau des Beklagten, bei dem Zeugen xxxxx um einen Mitarbeiter der Klägerin. Jedoch haben die Aussagen der Zeugen nicht erkennen lassen, dass sie sich von der Nähe zu der sie benennenden Partei haben leiten lassen. Keiner der Zeugen hat Belastungstendenzen oder Parteilichkeit gezeigt. Insbesondere traten beide Zeugen ruhig auf und haben auf Fragen des Gerichts und der Parteivertreter umgehend reagiert, ohne sich zuvor durch Blickkontakt mit der sie benennenden Partei hinsichtlich der Antwort zu vergewissern.

d)

Der Klägerin ist durch die von dem Beklagten zu vertretende Pflichtverletzung aus dem zwischen ihnen bestehenden Schuldverhältnis ein Vermögensschaden in Höhe von 1.755,25 EUR entstanden.

cc)

Der Anspruch ist auch nicht aufgrund des Bestehens einer Kaskoversicherung hinsichtlich der vorliegenden Schäden ausgeschlossen.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt eine solche Versicherung unterhält. Die Inanspruchnahme einer Versicherungsleistung, durch die der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz hätte erlöschen können, hat keine der Parteien vorgetragen. Die Klägerin wäre hierzu auch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet gewesen.

2.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Verzinsung der Schadensersatzforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2019 aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Der Beklagte befand sich analog § 187 Abs. 1 BGB bereits einen Tag nach Zugang der E-Mail vom 30.08.2018 mit der Zahlung der Reparaturkosten in Verzug. Er wurde zudem mit anwaltlichem Schreiben vom 10.09.2018 und Fristsetzung bis zum 20.09.2018 gemahnt und leistete darauf keine Zahlung. Gleichwohl wurden Zinsen erst ab dem 21.09.2019 beantragt, woran das Gericht gemäß § 308 Abs. 1 ZPO gebunden ist.

3.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten xxxxxx und xxxxxx in Höhe von 215,00 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.

Zum Zeitpunkt des Anfallens der Anwaltskosten Anfang September 2018 befand sich der Beklagte bereits in Verzug. Die Klägerin hatte ihn bereits zuvor gemahnt. Denn mit E-Mail vom 30.08.2018 hat sie den Beklagten eindeutig zur Erstattung der Reparaturkosten aufgefordert.

Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs ist der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urt. v. 05.12.2017 – VI ZR 24/17, Rn. 7). Unter Berücksichtigung des hier vorliegenden Gegenstandswertes von 1.755,25 EUR sowie Summierung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr in Höhe von 195,00 EUR gemäß Nr. 2300 VV RVG und einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR gemäß Nr. 7002 VV RVG ergibt sich der mit der Klage verfolgte Anspruch.

B.

Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Schuldrecht: Der vorliegende Fall scheint sich um die Frage zu drehen, ob zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis in Form eines Vertrages über eine Probefahrt zustande gekommen ist oder nicht. Die für diesen Aspekt relevanten Normen sind vor allem die §§ 145 ff. BGB, die die Entstehung von Verträgen regeln. Im vorliegenden Fall scheint es eine Kontroverse darüber zu geben, ob ein solcher Vertrag durch konkludentes Handeln zustande gekommen ist oder nicht.
  2. Deliktsrecht: Dieses Rechtsgebiet kommt ins Spiel, wenn es darum geht, wer für den Schaden aufkommt, der beim Bewegen des Ausstellungsfahrzeugs entstanden ist. Die maßgebliche Norm ist hier § 823BGB, der die Haftung für Schäden regelt, die jemand durch rechtswidriges Verhalten einem anderen zufügt.
  3. Versicherungsrecht: Das Versicherungsrecht wird ins Spiel gebracht, um zu klären, welche Versicherung – ob Privathaftpflicht oder Kaskoversicherung – für die Deckung des entstandenen Schadens verantwortlich ist. Spezifische Gesetze oder Normen sind hier nicht explizit genannt, aber das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) könnte in diesem Zusammenhang relevant sein.
  4. Beweisrecht: Im vorliegenden Fall spielt das Beweisrecht eine wichtige Rolle, da es darum geht, welche Tatsachenbehauptungen als bewiesen angesehen werden können und welche nicht. Hier ist insbesondere § 286 ZPO relevant, der die freie Beweiswürdigung des Gerichts regelt.

 

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