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Verkehrsunfall – Indizwirkung des vom Geschädigten erbrachten Aufwands bei Schadensschätzung

Verkehrsunfall und Reparaturkosten: Eine Auseinandersetzung um die Höhe der Schadensregulierung

Der Kern dieses Gerichtsfalles dreht sich um einen Verkehrsunfall und die daraus resultierenden Reparaturkosten. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug reparieren lassen und die Reparaturkosten dem Schädiger in Rechnung gestellt. Das Amtsgericht hatte jedoch Bedenken hinsichtlich der Höhe der Rechnung und verwies auf die Differenz zwischen den ursprünglich vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten und den tatsächlichen Kosten. Der Streitpunkt lag somit primär in der Ermittlung des korrekten Wiederherstellungsaufwands nach dem Unfall.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 97/19 >>>

Interpretation der Gesetze

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass der Geschädigte zwar grundsätzlich den Schaden so ersetzt verlangen kann, wie er ihm tatsächlich entstanden ist. Allerdings musser dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten und, soweit ihm zumutbar, den kostengünstigeren Weg der Schadensbeseitigung wählen. Diese Regelung findet ihre Grenzen, wenn der Geschädigte aufgrund seiner speziellen Situation besondere Schwierigkeiten hat, den kostengünstigsten Weg der Schadensbeseitigung zu ermitteln und umzusetzen.

Rolle des Schädigers und der Werkstatt

Interessanterweise trägt der Schädiger grundsätzlich das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko. Dies bedeutet, dass er auch für Kosten aufkommen muss, die aufgrund von unwirtschaftlichen und unsachgemäßen Maßnahmen der beauftragten Werkstatt entstanden sind. Das gilt selbst dann, wenn sich diese Maßnahmen im Nachhinein als nicht notwendig herausgestellt haben.

Debatte um Rechtsanwaltskosten

Ein weiterer strittiger Punkt im vorliegenden Fall waren die Rechtsanwaltskosten der Klägerin. Während die Klägerin einen Anspruch auf Freistellung von weiteren außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geltend machte, verneinte das Gericht diesen Anspruch. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang der Geschädigte Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten hat, hängt von der speziellen Situation des Geschädigten ab.

Zusammenhang zwischen Rechtsanwaltskosten und Schadenshöhe

Auch die Höhe der Rechtsanwaltskosten spielt in diesem Kontext eine Rolle. Wenn beispielsweise die Kosten für anwaltliche Dienstleistungen auf Basis eines Gesamtwertes oder jeweils gesondert aus niedrigeren Teilwerten berechnet werden, kann dies Auswirkungen auf die Gesamthöhe des Schadensersatzanspruchs haben.

Die genaue Bestimmung der Schadenshöhe und der damit verbundenen Kosten ist somit eine komplexe Aufgabe, die von vielen Faktoren abhängt. Sie ist entscheidend für die Frage, wer letztendlich die finanzielle Last des Unfalls zu tragen hat.


Das vorliegende Urteil

LG Essen – Az.: 13 S 97/19 – Beschluss vom 27.07.2020

In dem Rechtsstreit … weist die Kammer darauf hin, dass die Berufung der Beklagten – nach dem vorläufigen Beratungsergebnis der Kammer – derzeit Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe

I.

Verkehrsunfall: Indiz für Geschädigtenaufwand bei Schadenseinschätzung
Verkehrsunfall und Reparaturkosten: Zwischen Schadenshöhe, Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Risiko der Werkstatt – eine juristische und wirtschaftliche Gratwanderung. (Symbolfoto: ThamKC /Shutterstock.com)

Die Klägerin begehrt nach einem Verkehrsunfall Ersatz weiterer Reparaturkosten in Höhe von 1.103,49 EUR nebst Zinsen, Sachverständigenkosten in Höhe von 142,80 EUR nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 112,76 EUR.

Unfallhergang und alleinige Einstandspflicht der Beklagten als Gesamtschuldner sind unstreitig.

Der von der Klägerin eingeschaltete Sachverständige M ermittelte mit Gutachten vom 16.11.2018 (Bl. 6 ff. d. A.) Reparaturkosten in Höhe von 8.050,41 EUR brutto. Die Klägerin veranlasste eine Fahrzeugreparatur durch die Fa. B GmbH. Im Rahmen der Reparatur zeigten sich weitere Schäden. Deshalb veranlasste die Klägerin eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige ermittelte daraufhin Reparaturkosten in Höhe von 11.004,01 EUR brutto. Die Klägerin beauftragte die Fa. B GmbH mit der Reparatur des Fahrzeugs entsprechend den Vorgaben des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens nebst Nachtrag. Für die von ihr ausgeführte Reparatur stellte die Fa. B GmbH der Klägerin 11.711,84 EUR brutto in Rechnung.

Die Beklagte zu 2) veranlasste eine Rechnungsprüfung durch die D GmbH (Bl. 26 f. d. A.). Diese kam zu dem Ergebnis, dass Kosten in Höhe von 1.280,20 EUR nicht veranlasst seien. Die Beklagte zu 2) zahlte daraufhin 10.431,64 EUR auf die Rechnung der Fa. B GmbH. In der Folgezeit zahlte sie weitere 176,71 EUR. 1.103,49 EUR sind noch zur Zahlung offen. Dieser Rechnungsbetrag ist gegenüber der Fa. B GmbH weder von der Klägerin noch von den Beklagten ausgeglichen worden.

Der Sachverständige M erhielt die Ausführungen der D GmbH zur Kenntnis. Er nahm Ursprungsgutachten, Nachtragsgutachten und Prüfbericht zur Hand und glich sie ab. Sein Ergebnis – das Schreiben vom 10.01.2019 (Bl. 28 f. d. A.) – diktierte er. Seine Mitarbeiterin brachte es zu Papier und fertigte es drei Mal aus. Für die ergänzende Stellungnahme erhielt die Klägerin eine Rechnung in Höhe von 142,80 EUR (Bl. 30 d. A.).

Insgesamt haben die Beklagten Schadensersatzleistungen in Höhe von 13.777,11 EUR erbracht und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.029,35 EUR ausgeglichen.

Weitere von ihr geltend gemachte vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren ermittelt die Klägerin aus einem Gegenstandswert in Höhe von 1.246,29 EUR. Sie setzte eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG nebst Pauschale und Umsatzsteuer an. Die Hälfte der Geschäftsgebühr nebst Umsatzsteuer setzt sie ab und ermittelt so einen weiteren Gebührenanspruch in Höhe von 112,76 EUR, von dem sie Freistellung begehrt.

Mit Schriftsatz vom 05.07.2019 (Bl. 65 f. d. A.) hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, diese trete etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt wegen einer angeblichen Überhöhung der Rechnung an die Beklagten ab.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behautet, Reparaturkosten in Höhe von weiteren 1.103,49 EUR seien zur Wiederherstellung erforderlich und dazu Beweis angeboten durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Sie hat die Ansicht vertreten, ihrer Darlegungslast durch die Vorlage von Gutachten und Rechnung nachgekommen zu sein. Das Werkstattrisiko gehe zu Lasten des Schädigers, so dass die Beklagten selbst bei einer objektiv unnötigen Reparaturmaßnahme die Kosten zu tragen hätten. Darauf, ob die Klägerin die Rechnung beglichen habe oder nicht, komme es nicht an.

Die Klägerin hat behauptet, sie selbst – und nicht ihr Prozessbevollmächtigter – habe die Rechnungsprüfung durch die D GmbH mit der Bitte um Prüfung an den Sachverständigen M weitergeleitet. Das vom Sachverständigenbüro in Ansatz gebrachte Pauschalhonorar in Höhe von 142,80 EUR für die Stellungnahme vom 10.01.2019 sei ortsüblich und angemessen.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seien bislang weder von der Klägerin noch von der Rechtsschutzversicherung gezahlt worden. Die Klägerin meint, deshalb seien die Beklagten verpflichtet, sie entsprechend freizustellen.

Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, angesichts der konkret entstandenen Unfallschäden sei eine Fahrzeugreinigung für 29,70 EUR (netto) nicht erforderlich. Selbst wenn eine solche erforderlich sei, seien schadenbedingte Reinigungskosten nach den Herstellerangaben bereits in den entsprechenden Arbeitswerten berücksichtigt und deshalb nicht gesondert auszuweisen und zu berechnen. Lackierkosten in Höhe von 334,40 EUR (netto) sowie 264,00 EUR (netto) seien in Abzug zu bringen, weil es nicht erforderlich sei, im Rahmen der Lackierstufen gesonderte Lackiervorbereitungen zu treffen. Sämtliche erforderlichen Vorarbeiten seien in den herstellerseitig vorgegebenen Lackvorbereitungszeiten enthalten. Außerdem verringere sich die für die Lackierung des vorderen Stoßfängers angesetzte Lackierzeit. Dieser sei in ausgebautem Zustand zu lackieren. Dadurch verringere sich die erforderliche Lackierzeit um 0,6 Stunden, so dass weitere 105,60 EUR in Abzug zu bringen seien. Zudem sei die Position „ausgebaut vorlackieren“ nicht erforderlich, so dass sich die Lackiervorbereitungszeit um 0,4 Stunden verringere. Das führe zu einer Kürzung in Höhe von 70,40 EUR. Auch seien Lackiervorbereitungszeiten für Kunststoffteile nicht zutreffend berücksichtigt worden. Diesbezüglich seien 0,7 Stunden in Abzug zu bringen, so dass 123,20 EUR abzuziehen seien.

Sie haben die Ansicht vertreten, die Klägerin sei – weil sie die offenen 1.103,49 EUR nicht beglichen habe – nicht ohne weiteres berechtigt, die ihr in Rechnung gestellten Reparaturkosten von den Beklagten erstattet zu verlangen. Sie müsse darlegen und beweisen, dass es sich um den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand handele.

Allenfalls komme eine Verurteilung Zug-um-Zug gegen Abtretung der der Klägerin – wegen der tatsächlichen Rechnungsüberhöhung – zustehenden Ersatzansprüche gegen die Reparaturfirma in Betracht.

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, weitere Sachverständigenkosten könne die Klägerin nicht erstattet verlangen, weil diese nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gewesen seien. Sie haben behauptet, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe den Sachverständigen um die Prüfung der Rechnungsprüfung gebeten. Die Klägerin habe das Werk des Sachverständigen als mangelhaft gerügt. Der Sachverständige habe sein Gutachten nachbessern sollen. Für die Nachbesserung des Gutachtens stehe ihm kein Vergütungsanspruch zu. Im Übrigen habe der Sachverständige für den von ihm verfassten „Dreizeiler“ nicht mehr als fünf Minuten aufgewandt. Ein Aufwand von mehr als fünf Minuten sei nicht erforderlich. Die Klägerin müsse detailliert darlegen, wie sich die weitere Sachverständigenvergütung zusammensetze. Die Gebührenansätze seien unbillig.

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Zu den geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren haben die Beklagten die Ansicht vertreten, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Außerdem entstünden die Gebühren für die Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit – wenn überhaupt – vorliegend einheitlich aus einem Gesamtwert von maximal 15.023,41 EUR und seien mit der geleisteten Zahlung in Höhe von 1.029,35 EUR bereits vollständig ausgeglichen.

Die Klage ist den Beklagten am 04.04.2019 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil, Bl. 109 ff. d. A., Bezug genommen.

Mit Urteil vom 18.10.2019 hat das Amtsgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.246,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2019 zu zahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 112,76 EUR freizustellen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Werkstattrisiko gehe zu Lasten des Schädigers. Es mache keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stelle, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringe oder Arbeiten berechne, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden seien. Es mache nach der Auffassung des Gerichts keinen Unterschied, ob der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits ausgeglichen habe oder nicht. Entscheidend sei, dass die Reparaturkosten zwischen dem Geschädigten und der Reparaturwerkstatt vereinbart worden seien. Denn dann handele es sich bei dem vereinbarten Honorar um den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Da die Klägerin ihr Fahrzeug entsprechend dem vom Sachverständigen vorgeschlagenen Reparaturweg habe reparieren lassen, seien die Kosten dafür vom Beklagten zu erstatten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Arbeiten teilweise nicht erforderlich gewesen seien, treffe die Beklagten das Werkstattrisiko. Es sei deshalb nicht erforderlich gewesen, insoweit ein Sachverständigengutachten einzuholen. Auch eine Zug-um-Zug-Verurteilung sei nicht erforderlich, da die Klägerin eventuelle Ansprüche abgetreten habe.

Zu den gemäß § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Kosten gehörten auch weitere 142,80 EUR Sachverständigenkosten. Moniere der Schädiger diverse Einzelpositionen einer Rechnung dürfe sich der Geschädigte nochmals eines Sachverständigen bedienen, um die Einwände zu überprüfen. Auch könne die Klägerin Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 127,76 EUR verlangen. Die Beklagten hätten das Bestreiten der Aktivlegitimation nicht mehr aufrechterhalten.

Hinsichtlich der weiteren Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils, Bl. 109 ff. d. A., verwiesen. Das Urteil ist der Beklagten am 13.11.2019 zugestellt worden.

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten vom 09.12.2019, mit der die Beklagten unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgen. Zur Begründung führen sie mit Schriftsatz vom 13.02.2020, der am selben Tag bei dem Landgericht eingegangen ist, unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen aus, die Entscheidung des Amtsgerichts sei rechtsfehlerhaft. Die Klägerin habe nicht den ihr obliegenden Beweis geführt, dass die in der Rechnung der Fa. B GmbH ausgewiesenen Teile und Arbeiten in dem dort ausgewiesenen Umfang erforderlich gewesen seien. Allein die Vorlage der nicht vollständig gezahlten Rechnung genüge nicht. Zudem sei das Fahrzeug der Klägerin gerade nicht entsprechend dem von dem Sachverständigen vorgeschlagenen Reparaturweg repariert worden, wie sich bereits daraus ergebe, dass zwischen dem sachverständigenseits kalkulierten Bruttoreparaturpreis (11.004,01 EUR) und den abgerechneten Reparaturkosten (11.711,84 EUR) eine Differenz von 707,83 EUR (brutto) liege. Die Fa. B GmbH könne – ohne vorherige Vereinbarung über Preissteigerungen – keine höhere Zahlung als 11.004,01 EUR verlangen. Indem die Klägerin die Rechnungsstellung des Autohauses kommentarlos über sich habe ergehen lassen, habe sie gegen die ihr gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen. Das Werkstattrisiko könne im vorliegenden Fall nicht den Beklagten aufgebürdet werden.

Die Klägerin tritt im Wesentlichen der Argumentation des Amtsgerichts bei und verweist darauf, dass – wenn man der Rechtsauffassung der Beklagten folge – eine Mehrbelastung des Geschädigten entstehe. Wenn die Versicherung die Reparaturkostenrechnung nach Belieben kürzen könne, sei der Geschädigte einem doppelten Prozesskostenrisiko ausgesetzt. Die Werkstatt könne ihn auf Zahlung des Restwerklohns in Anspruch nehmen. In dem Verfahren werde dann ein Gutachten über die Erforderlichkeit der Arbeiten eingeholt. Auch könne der Geschädigte den Versicherer in Anspruch nehmen. Wenn in einem solchen Verfahren ebenfalls ein Gutachten eingeholt werde, treffe den Geschädigten wiederum ein erhebliches Prozesskostenrisiko. Wenn die Versicherung meine, sie sei auf nicht erforderliche Reparaturkosten in Anspruch genommen worden, so solle sie doch aus abgetretenem Recht gegen die Reparaturwerkstatt vorgehen. Insoweit erkläre die Klägerin nochmals die Abtretung ihrer Schadensersatzansprüche gegen die Reparaturwerkstatt an die Beklagten als Gesamtgläubiger. Es könne nicht darauf ankommen, ob die Rechnung bezahlt sei oder nicht. Andernfalls werde ein wirtschaftlich schlechter gestellter Geschädigter, der zum Rechnungsausgleich nicht in der Lage sei, schlechter gestellt als ein Geschädigter, der in der Lage sei, die Rechnung auszugleichen.

Wenn die tatsächlichen Reparaturkosten höher lägen als die im Gutachten ausgewiesenen Kosten, so habe sich hierin das Werkstattrisiko realisiert, das eben zu Lasten des Schädigers gehe.

Die Klägerin habe den Auftrag erteilt, nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens – also nach dem dort vorgegebenen Reparaturweg – zu reparieren.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 13.02.2020, Bl. 145 ff. d. A., und vom 20.03.2020, Bl. 158 ff. d. A., Bezug genommen.

II.

Das Amtsgericht hat weitere Schadensersatzansprüche der Klägerin nach dem vorläufigen Beratungsergebnis der Kammer zu Unrecht bejaht. Jedenfalls hätte es zunächst Hinweise erteilen und gegebenenfalls Beweis erheben müssen.

1. Reparaturkosten

Soweit das Amtsgericht einen Anspruch auf Ersatz restlicher Reparaturkosten in Höhe von 1.103,49 EUR bejaht hat, bestehen erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Anforderungen an den Tatsachenvortrag der Klägerin verkannt und – ohne ergänzenden Vortrag der Klägerin und Beweisaufnahme – rechtsfehlerhaft festgestellt, der erforderliche Wiederherstellungsaufwand betrage insgesamt 11.711,84 EUR.

a)

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. U. v. 20.12.2016, Az. VI ZR 612/15 m. w. N.) gilt Folgendes:

„Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrages und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte hat die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung; er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht.

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig bzw. angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung).

Hinsichtlich der Frage, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung objektiv erforderlich ist, genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungslast durch Vorlage der – von ihm beglichenen [Anm.: Hervorhebung durch Unterstreichung durch die Kammer] – Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.“

In Fällen, in denen Geschädigte nach Verkehrsunfällen den Ersatz von Sachverständigenkosten begehrt haben, hat der BGH ausgeführt, der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liege darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen seien. Diese schlügen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (BGH, U. v. 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15; BGH, U. v. 19.06.2016, Az. VI ZR 491/15).

Vorstehender Grundsatz, dass nur der vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand eine Indizwirkung entfaltet, ist – anders als die Klägerin meint – nicht nur in Fällen anwendbar, in denen Sachverständigenkosten geltend gemacht werden. Das ergibt sich insbesondere aus der oben zitierten Entscheidung des BGH vom 20.12.2016 (Az. VI ZR 612/15). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin nach einem von den Beklagten verursachten Verkehrsunfall Kosten für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen geltend.

Hat die Klägerin – wie hier – die Rechnung nicht beglichen reicht ein einfaches Bestreiten der Beklagten aus, um deren Indizwirkung zu entkräften. Vorliegend haben die Beklagten die Erforderlichkeit einzelner Arbeiten/Kosten substantiiert bestritten, so dass es – worauf die Kammer hinweist – nach dem Vorstehenden der Klägerin obliegt, zu deren Erforderlichkeit substantiiert vorzutragen. Die Kammer weist zudem daraufhin, dass bislang weder die Reparaturrechnung über 11.711,84 EUR brutto noch das Nachtragsgutachten zur Akte gelangt sind. Neben weiterem Vortrag hält die Kammer auch die Vorlage dieser Unterlagen zur Darlegung der Schadenshöhe für erforderlich.

b)

Insbesondere haben die Beklagten die Reparaturkosten auch nicht unabhängig von deren Erforderlichkeit zu erstatten. Etwas anderes folgt aus Sicht der Kammer auch nicht daraus, dass der Schädiger grundsätzlich das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko zu tragen hat.

Nach der Rechtsprechung zum Werkstatt- und Prognoserisiko können mit Rücksicht auf die näheren Umstände des Schadensfalles auch Maßnahmen als erforderlich angesehen werden, die sich objektiv und ex post betrachtet als nicht erforderlich herausstellen. Der Schädiger trägt das Prognoserisiko, indem er beispielsweise mit dem Mehraufwand belastet wird, den die von dem Geschädigten beauftragte Werkstatt ohne sein Verschulden infolge unwirtschaftlicher und unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschädigte infolge unrichtiger Beratung durch einen Sachverständigen eine reparaturunwürdige Sache reparieren lässt (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 BGB (Stand: 03.07.2020) Rn. 76).

Die Frage, ob der Schädiger die Kosten für tatsächlich nicht erforderliche Arbeiten aufgrund des von ihm zu tragenden Werkstattrisikos zu ersetzen hat, stellt sich aus Sicht der Kammer jedoch nur dann, wenn der Geschädigte die Reparaturkostenrechnung vollständig ausgeglichen hat. Denn einen Mehraufwand hat er nur dann gehabt. Insbesondere Almeroth (in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2017, § 249 BGB Rn. 159 ff.) führt anschaulich aus, gegen Einreichung der beglichenen Reparaturrechnung sei im Grundsatz der aus der Rechnung ersichtliche Betrag zu erstatten. Im Folgenden erörtert er die seltenen Fälle, in denen sich der Geschädigte einer Werkstatt bedient, die tatsächlich, ohne Wissen und Wollen des Geschädigten, eine objektiv überhöhte Rechnung stellt und kommt zu dem Ergebnis, dass der Schädiger in diesen Fällen Ersatz zu leisten habe, sich aber Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt abtreten lassen könne. Bei diesen weitergehenden Erörterungen setzt auch Almeroth, wie sich aus dem Aufbau der Kommentierung ergibt, voraus, dass die Rechnung beglichen ist.

Für die von der Kammer vertretene Auffassung sprechen zudem folgende Überlegungen:

(1) Abtretbare Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt kann es nur dann geben, wenn der Geschädigte für nicht erforderliche Arbeiten zu viel gezahlt hat. Hat er noch nicht gezahlt, ist ihm kein Schaden entstanden und er hat keine Schadensersatzansprüche.

(2) Die fiktive Abrechnung wird begrenzt durch das sog. Bereicherungsverbot. Der Geschädigte soll danach zwar vollständigen Ausgleich seines Verlustes erhalten, sich hingegen nicht am Schadensfall bereichern dürfen (Freymann/Rüßmann, a. a. O., § 249 BGB (Stand: 03.07.2020) Rn. 84). Nichts anderes kann bei der Abrechnung auf Basis der Reparaturkostenrechnung gelten. Würde man dem Geschädigten die Möglichkeit einräumen, den vollständigen – nicht ganz beglichenen – Rechnungsbetrag erstattet zu verlangen, könnte er sich letztlich an dem Verkehrsunfall bereichern, wenn er den an ihn ausgekehrten Betrag für sich behält und den von der Werkstatt geltend gemachten Werklohnansprüchen erfolgreich entgegen hält, abgerechnete Arbeiten seien nicht erforderlich gewesen.

(3) Auch wird die Klägerin nicht mit einem doppelten Prozesskostenrisiko belastet, wenn man es ihr versagt, allein aufgrund einer nicht beglichenen Rechnung Reparaturkostenersatz zu verlangen. Dem Risiko, zwei Prozesse mit unterschiedlichem Ausgang führen zu müssen, begegnet sie nicht. Zahlt ein Geschädigter die Rechnung teilweise nicht, weil auch er sie für überhöht hält, kann er in einem von der Werkstatt gegen ihn geführten Verfahren dem Schädiger den Streit verkünden. Stellt das Gericht dann die Erforderlichkeit fest, wirkt dieses Ergebnis zugleich gegen den Schädiger. Entscheidet sich der Geschädigte zum Ausgleich der Rechnung, weil er sie für berechtigt hält, kann er grundsätzlich auf Basis der beglichenen Rechnung vollen Ersatz der Reparaturkosten verlangen. Zahlt der Schädiger nicht und strengt der Geschädigte ein Verfahren gegen den Schädiger an, kann er wiederum der Werkstatt den Streit verkünden. Sollte er mangels Erforderlichkeit der abgerechneten Arbeiten unterliegen, könnte er wiederum Schadensersatz von der Werkstatt verlangen.

2. Sachverständigenkosten

Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 142,80 EUR kann die Klägerin nach dem vorläufigen Beratungsergebnis der Kammer nicht erstattet verlangen.

Vorliegend waren die Kosten für die Stellungnahme des Sachverständigen aus Sicht der Kammer nicht zur Rechtsverfolgung zweckmäßig, da ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Maßnahme nicht für geboten erachten durfte. Die Klägerin trägt – unbestritten – vor, der Sachverständige habe Gutachten und Nachtragsgutachten mit der Rechnungsprüfung abgeglichen. Da sich die Rechnungsprüfung der D GmbH jedoch soweit ersichtlich auf die Reparaturkostenrechnung über 11.711,84 EUR bezieht, wäre es aus Sicht der Kammer allenfalls zweckmäßig gewesen, die Reparaturkostenrechnung der Fa. B GmbH mit der Rechnungsprüfung abzugleichen.

Erachtet man die Maßnahme – entgegen vorstehender Ausführungen – für zweckmäßig, stellt sich zudem wiederum die Frage, ob es sich um den erforderlichen Herstellungsaufwand handelt. Indizwirkung entfaltet die Rechnung wiederum nur, wenn sie von der Klägerin beglichen worden ist. Die Kammer weist darauf hin, dass die Klägerin dazu bislang nicht vorgetragen hat.

3. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

Ein Anspruch auf Freistellung von weiteren außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten steht der Klägerin entgegen der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im Außenverhältnis ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, U. v. 20.05.2014, Az. VI ZR 396/13 m. w. N.).

Der Klägerin sind die streitgegenständlichen weiteren vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im Innenverhältnis zu ihrem Rechtsanwalt nicht entstanden. Die der Klägerin durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihres späteren Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten belaufen sich auf 1.029,35 EUR. Sie setzen sich aus 1,3 Gebühren nach Nr. 2300 VV RVG bei einem Gegenstandswert von bis zu 16.000 EUR, der Post- und Kommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG sowie der Umsatzsteuer zusammen. Dieser Betrag wurde der Klägerin von den Beklagten unstreitig bereits erstattet.

Durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten sind nicht einmal 1,3 Gebühren aus dem vorgerichtlich ausgeglichenen Schadensbetrag von 13.777,11 EUR und einmal 1,3 Gebühren aus dem nunmehr noch geltend gemachten Betrag in Höhe von 1.246,30 EUR angefallen.

Ob die Gebühren für die Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit einheitlich aus einem Gesamtwert oder, was für den Rechtsanwalt insbesondere im Hinblick auf den degressiven Verlauf der Gebührentabelle regelmäßig günstiger ist, jeweils gesondert aus dann niedrigeren Teilwerten berechnet werden, hängt – wie sich aus §§ 15, 22 RVG ergibt – davon ab, ob es sich um eine oder mehrere Angelegenheiten handelt. Unter einer Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne wird dabei das gesamte Geschäft verstanden, das der Rechtsanwalt auftragsgemäß für seinen Auftraggeber besorgen soll (BGH a. a. O.). Vorliegend war dies die außergerichtliche Geltendmachung der gesamten Schadensersatzansprüche der Klägerin in Höhe von 15.023,41 EUR gegen die Beklagten.

III.

Die Kammer schlägt den Parteien zur zügigen und kostengünstigen Beilegung des Rechtsstreits den Abschluss des folgenden Vergleichs vor:

1.

Die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichten sich, an die Klägerin 370,00 EUR zu zahlen.

2.

Damit sind sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom … gegen 07:40 Uhr in I erledigt, seien sie bekannt oder unbekannt, in die Überlegungen der Parteien einbezogen oder nicht.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/4. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Dem Vergleichsvorschlag liegen – neben den unter Ziffer II. gemachten Ausführungen – die folgenden Überlegungen zugrunde: Die Frage, ob die Klägerin Zahlung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 1.103,49 EUR verlangen kann, dürfte letztlich vom Ergebnis einer weiteren sachverständigen Begutachtung abhängig sein, deren Ergebnis offen ist und die voraussichtlich Sachverständigenkosten in Höhe von mindestens 1.500 EUR verursachen wird. Die Sachverständigenkosten überschreiten also voraussichtlich die verbleibenden Reparaturkosten, so dass die Einholung eines solchen Gutachtens unwirtschaftlich scheint. Da die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast trägt, bewertet die Kammer das Prozessrisiko mit 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin, so dass im Rahmen eines Vergleichs 1/3 der Reparaturkosten und damit ein Betrag in Höhe von 370,00 EUR ausgeglichen werden sollte.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass dieser (oder ein anderer) Vergleich schriftlich gem. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden kann. Ohne Termin kommt der Vergleich nur zustande, wenn der Vergleichsvorschlag von beiden Parteien gegenüber dem Gericht schriftlich – Fax genügt – angenommen wird. Das Gericht stellt dies anschließend durch Beschluss fest.

Vergleichsabschlüsse ersparen Gerichtskosten, sowie die Kosten und die Zeit etwaiger Termine und Beweisaufnahmen.

IV.

Es besteht Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu vorstehendem Vergleichsvorschlag Stellung zu nehmen.

Zudem besteht für die Klägerin Gelegenheit, binnen vier Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu den unter III. erteilten Hinweisen Stellung zu nehmen.

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