OLG Frankfurt – Az.: 22 U 279/19 – Beschluss vom 31.03.2020
In dem Rechtsstreit werden die Parteien auf Folgendes hingewiesen:
Der Senat teilt zwar nicht die Auffassung des Landgerichts, dass vorliegend die Klage an der fehlenden Aktivlegitimation scheitern würde. Insbesondere hätte das Landgericht den Beweisantritten nachgehen müssen.
Die Berufung erscheint trotzdem als unbegründet. Es sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.
Nach dem Sach- und Streitstand erster Instanz ist streitig, wo genau sich der Unfall ereignet hat. Es ist auch nach der Beweisaufnahme offengeblieben, ob der Kläger auf die rechte reguläre Fahrspur gefahren und dann mit dem Fahrzeug der Beklagten kollidiert ist oder ob der Beklagte zu 2 mit seinem Fahrzeug über den Begrenzungsstreifen nach rechts hinausgekommen und dann den Kläger an seinem Fahrzeug berührt hat.
Bei der Benutzung eines Beschleunigungsstreifens auf der Autobahn gilt § 18 Abs. 3 StVO. Danach hat auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn – zu der die Beschleunigungsstreifen nicht gehören – Vorfahrt (BGH, Urteil vom 26.11.1085, VI ZR 149/84 = VersR 1986, 169), die von dem von der Beschleunigungsspur Einfädelnden zu beachten ist. Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage allein aufgrund von Erfahrungssätzen (Zöller/Greger, 33. A., Vor § 284 Rn. 29).
Wenn feststeht, dass sich der Unfall im Rahmen des Einfädelns von der Beschleunigungsspur auf die Autobahn ereignet hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden; ist jedoch wie hier streitig, ob sich der Unfall auf dem Beschleunigungsstreifen oder auf der Fahrbahn der Autobahn ereignet hat, scheidet die Annahme eines Anscheinsbeweises dafür, dass der auf der Beschleunigungsspur befindliche PKW einen Fahrbahnwechsel vorgenommen und sich der Unfall demnach auf der Fahrspur der Autobahn vollzogen hat, nach Auffassung des Senats aus (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29. März 2016 – 16 U 139/15 -, Rn. 29, juris; AG Köln, Urteil vom 15.12.2008, 264 C 36/08, zitiert nach juris). Zudem gibt es bei Streitigkeiten darüber, wo sich ein Unfall konkret ereignet hat, keinen Erfahrungssatz für eine bestimmte Örtlichkeit; insoweit kann auch nicht von einem typischen Ablauf gesprochen werden, der es rechtfertigen könnte, ohne exakte Tatsachengrundlage von einem Verstoß des den Beschleunigungsstreifen Befahrenden gegen § 18 Abs. 3 StVO auszugehen.
Allerdings ist der Kläger insoweit in vollem Umfang beweispflichtig dafür, dass der Beklagte zu 2) die Fahrspur gewechselt hat oder nach rechts von dieser abgekommen ist. Dafür spricht neben seiner Darstellung lediglich die Aussage des Zeugen B. Bei vorläufiger Beurteilung verbleiben allerdings an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen nach Einschätzung des Senats zu viele Zweifel, als dass allein daraus eine richterliche Überzeugung gewonnen werden kann. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlicher, dass derjenige, der sich auf der Beschleunigungsspur befindet, einen Fahrspurwechsel vornimmt, als dass derjenige, der auf der Autobahn fährt, auf die Beschleunigungsspur gerät. Dies reicht zwar für die Annahme eines Anscheinsbeweises nicht aus, ist aber bei der Abwägung der Verursachungswahrscheinlichkeiten und auch der Bewertung einer Zeugenaussage zu berücksichtigen.
Es wird deshalb angeraten, die Berufung zurückzunehmen.
Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen.