LG Gera, Az.: 4 O 779/13, Urteil vom 22.05.2014
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.205,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.10.2012 und weitere 186,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 23.07.2013 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des am Unfalltag von der Zeugin Y H geführten Fahrzeugs VW Polo Trendline, amtliches Kennzeichen … . Sie macht gegen den beklagten Landkreis S-R als Halter eines Schneepflugs Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 05.12.2010 um 08:40 Uhr auf der Ortsverbindungsstraße von Königsee nach Lichta geltend. Weiterer Unfallbeteiligter war der Zeuge M Z, der den Schneepflug am Unfalltag auf der o.g. Straße führte.
Am 05.12.2010 befuhr die Zeugin Y H, die in der Altenpflege- und -versorgung tätig ist und auf dem Weg zu einem Patienten war, bei winterlichen Verhältnissen mit starken Schneefällen die Ortsverbindungsstraße von Königsee nach Lichta. Zunächst verlief die Fahrt problemlos; doch dann blieb der von der Zeugin H geführte PKW VW Polo am Straßenrand in einer Schneewehe stecken.
Daraufhin informierte die Zeugin H zunächst die zuständige Polizeidienststelle, die auch versprach, einen Abschleppwagen schicken zu wollen. Nachdem sich über einen Zeitraum von 1,5 h weder die Polizei noch ein Abschleppdienst bei der Klägerin gemeldet hatten, rief die Zeugin H erneut bei der Polizeidienststelle an und erfuhr, daß angesichts der Wetterlage kein Abschleppdienst verfügbar/frei sei.
Kurz darauf kam der Zeuge M Z mit seinem Räumfahrzeug/Schneepflug auf der Ortsverbindungsstraße vorbei und bemerkte, daß sich die Klägerin festgefahren hatte. Er hielt an und sagte der Zeugin H zu, er werde zunächst die Straße in ihrem weiteren Verlauf räumen, dann zurückkehren und ihr Fahrzeug aus der Schneewehe herausziehen. Tatsächlich kehrte der Zeuge Z nach kurzer Zeit zurück.
Weil weder die Zeugin H noch der Zeuge Z ein Abschleppseil mit sich führten, nahmen sie das von einer Passantin aus deren Gartenhütte herbeigeholte Abschleppseil dankbar an. Der Zeuge Z. befestigte das Seil an der Rückseite seines Schneepflugs und ebenfalls an der Rückseite des klägerischen PKW. Danach zog der Zeuge Z. den PKW aus der Schneewehe heraus.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.205,21 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 EUR.
Unstreitig übersandte die Klägerin dem Beklagten die Reparaturrechnung gem. der Anlage K2/Bl. 7ff d.A. Zahlungen erfolgten jedoch nicht. Auch auf die mit Rechtsanwaltsschreiben vom 16.10.2012 erfolgte Mahnung mit Fristsetzung zum 23.10.2012 zahlte der Beklagte keinen Schadensersatz.
Die Klägerin trägt vor, soweit der Beklagte ihre Aktivlegitimation bestreite, weise sie darauf hin, daß sie jedenfalls im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft klage. Die Forderung sei lediglich zur Sicherheit abgetreten. Insoweit verweist sie auf die Anlage K6/Bl. 43 d.A.
Der Zeuge Z. habe ihren PKW aus der Schneewehe herausgezogen, ohne daß es zu Problemen gekommen sei. Sie bestreitet, daß ihr PKW während des Herausziehens gegen den Schneepflug gerutscht und dabei lediglich ein sog. „schwarzer Streifen“ an Stoßstange und Kotflügel verursacht worden sei.
Nachdem der Zeuge Z. das Abschleppseil entfernt gehabt habe, habe er seine Fahrt mit dem Schneepflug in Richtung Lichta fortgesetzt. Als der Schneepflug an ihrem PKW vorübergefahren sei, sei er infolge der glatten Fahrbahn gerutscht und leicht gegen den vorderen linken Kotflügel ihres noch immer stehenden Fahrzeugs gestoßen. Der Zeuge Z. sei ohne ausreichenden Seitenabstand an ihrem PKW vorbeigefahren.
Durch die Kollision sei ihr Fahrzeug beschädigt worden. Es habe am vorderen linken Stoßfänger über das Lampenglas hinweg bis zum Kotflügel einen Streifschaden erlitten. Insoweit verweist die Klägerin auf die Lichtbilder der Anlage K1/Bl. 5 und 6 d.A. Für die Wiederherstellung des Zustands vor der Kollision habe sie 1.083,21 EUR Reparaturkosten aufwenden müssen. Diesbezüglich verweist die Klägerin auf die Reparaturrechnung des Autohauses an der B GmbH in Saalfeld vom 16.06.2011, vorgelegt als Anlage K2/Bl. 7ff d.A.
Soweit der Beklagte auf ein unfallanalytisches Gutachten des Kommunalen Schadensausgleichs Bezug nehme, wonach die aus der Rechnung K2 ersichtlichen Schäden nicht aus einem Streifschaden beim Vorbeifahren des Schneepflugs resultieren könnten, bemängelt die Klägerin, daß der Beklagte das betreffende Gutachten nicht vorgelegt habe. Ggf. fänden sich darin Feststellungen, die die Klage gerade stützten.
Zudem weist die Klägerin darauf hin, daß der Beklagte letztendlich lediglich bestritten habe, daß der sog. „schwarze Streifen“ nicht derartige Reparaturkosten nach sich ziehen könne.
Ausweislich der Schadensbilder gemäß der Anlage K1 habe es neben dem „schwarzen Streifen“ jedoch weitere Schäden gegeben: einen Lackabrieb am linken Kotflügel und der Stoßstange, einen leichten Beulschaden am Kotflügel vorn links und zudem eine Beschädigung des Scheinwerferglases. Insoweit bietet die Klägerin die Einvernahme des Zeugen A J vom Autohaus a d B zum Beweis an, ferner die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Klägerin trägt ferner vor, der Kotflügel und der Stoßfänger nebst daran befestigter Zierleisten und Spoiler hätten demontiert werden müssen, um die Delle ausbeulen und die beschädigten Teile lackieren zu können. Nach der Lackierung hätten alle Teile wieder fachgerecht montiert werden müssen. Bei der Demontage habe auch der beschädigte Hohlraumschutz nachgearbeitet werden müssen. Schließlich hätten die Scheinwerfer wieder neu eingestellt werden müssen.
Die Klägerin macht darüber hinaus eine Nutzungsausfallentschädigung für 4 Tage in Höhe von jeweils 23,- EUR, insgesamt 92,- EUR, geltend. Auch diesbezüglich verweist sie auf die Anlage K3, dort auf die bestätigte Reparaturdauer vom 31.05. bis zum 06.06.2011 (4 Arbeitstage). Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist ebenso wie die Reparaturdauer unstreitig.
Und schließlich begehrt die Klägerin eine Unkostenpauschale in Höhe von 30,- EUR.
Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe den Schaden gegenüber dem Kommunalen Schadensausgleich des Beklagten mit Rechtsanwaltsschreiben vom 12.04.2012 angemeldet und diesem eine Zahlungsfrist bis zum 26.04.2012 gesetzt. Insoweit verweist sie auf die Anlage K5/Bl. 13f d.A.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.205,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.10.2012 und weitere 186,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bestreitet zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin und weist auf eine außergerichtlich erfolgte Abtretung seitens der Klägerin hin. Nachdem die Klägerin darauf hingewiesen hatte, daß es sich lediglich um eine Sicherungsabtretung gehandelt habe, ist der Beklagte weiteren Vortrag in diesem Zusammenhang schuldig geblieben.
Alsdann trägt der Beklagte vor, als der Zeuge M Z. dabei gewesen sei, das klägerische Fahrzeug vorsichtig aus der Schneewehe herauszuziehen, sei der PKW gegen den Schneepflug gerutscht. An dem klägerischen PKW sei dann kein (eigentlicher) Blechschaden erkennbar gewesen, sondern lediglich ein schwarzer Streifen an Stoßstange und Kotflügel, welchen die Zeugin H. nicht weiter als störend empfunden habe.
Angesichts der vorgelegten Lichtbilder, die Zerschürfungen am Frontstoßfänger im seitlichen Bereich und am Kotflügel in der Nähe des Radlaufs zeigten, ferner eine leichte Einkerbung des Kotflügels und eine leichte Zerschürfung des linken Lampengehäuses, sei auszuschließen, daß die Beschädigungen durch ein bloßes Vorbeifahren des Schneepflugs am klägerischen PKW entstanden seien. Vielmehr müsse die Zeugin H. mit dem klägerischen PKW „rangiert“ haben. Der Beklagte bietet insofern zum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Er nimmt ferner Bezug auf ein unfallanalytisches Privatgutachten, das der Kommunale Schadensausgleich eingeholt habe. Er legt dieses jedoch nicht vor, auch nicht nach dem Vortrag der Klägerseite, wonach das betreffende Gutachten einen jedenfalls teilweise anderen Inhalt haben könne als behauptet. Ebensowenig hält er nach den substantiierten Darlegungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der einzelnen Reparaturleistungen weiteren Vortrag.
Der Kostenvoranschlag, der vor der Reparatur eingeholt worden sei, könne nicht als Beleg dafür herangezogen werden, welche Schäden tatsächlich zum Zeitpunkt des Geschehens vorhanden gewesen seien. Jener schwarze Streifen, der tatsächlich sichtbar gewesen sei, könne nicht derartige Reparaturkosten nach sich gezogen haben.
Es habe auch keine Schadensmeldung gegeben. Erstmalig im Juni 2011 sei eine Reparaturrechnung übersandt und eine Schadensanzeige auf diese Weise übermittelt worden.
Die Unkostenpauschale betrage allenfalls 20,- EUR im hiesigen Gerichtsbezirk.
Der Beklagte argumentiert schließlich, er sei zum Ersatz des Schadens auch deshalb nicht verpflichtet, weil es sich bei der Tätigkeit des Zeugen Z. um eine Gefälligkeit gehandelt habe. Gefälligkeitsverhältnisse führten jedoch nicht zu einer Rechtsbindung der Beteiligten. Es sei vielmehr ein stillschweigender Haftungsausschluß anzunehmen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen Y. H. und M. Z.. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.04.2014 (Bl. 58ff d.A.) Bezug genommen. Des weiteren hat die Kammer Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Anlage K1.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2, Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.205,21 EUR wegen der Beschädigung des in ihrem Eigentum stehenden PKW VW Polo Trendline.
Die Klägerin ist entgegen dem Beklagtenvortrag aktivlegitimiert. Letztlich ist aufgrund fehlenden Vortrages der Beklagtenseite unstreitig geblieben, daß es sich bei der von diesem eingewandten fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin infolge der Abtretung ihrer Ansprüche nur um eine Sicherungsabtretung an die Reparaturwerkstatt gehandelt hatte (vgl. K6/Bl. 43 d.A.). Die diesbezüglichen Regelungen in der „Reparaturkosten-Übernahmebestätigung“ lassen erkennen, daß der Werkstatt lediglich das (nicht alleinige) Recht eingeräumt worden war, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Damit war jedoch die Geltendmachung durch die Klägerin weiterhin nicht ausgeschlossen.
Der Beklagte haftet als Halter eines Kraftfahrzeugs (des Schneepflugs), bei dessen Betrieb der Wagen der Klägerin beschädigt wurde, § 7 Abs. 1 StVG.
Die Ersatzpflicht ist auch nicht gem. § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.
Zwar ist die Ersatzpflicht gem. § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Keine höhere Gewalt stellen jedoch (selbst extreme) Witterungsbedingungen dar, die im Hinblick auf die Wetterlage keinen Ausnahmecharakter bilden wie zum Beispiel ein Schneesturm oder auch – wie hier – eine schneeglatte Fahrbahn (vgl. Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 42. A. 2013 § 7 RZ 34).
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, daß der vom Zeugen Z. geführte Schneepflug, nachdem er den klägerischen PKW aus der Schneewehe am Straßenrand wieder herausgezogen hatte, bei dem Versuch, am stehenden PKW der Klägerin vorbei- und wegzufahren, auf der schneeglatten Fahrbahn ins Rutschen gekommen war und aufgrund des jedenfalls bei den gegebenen Witterungsverhältnissen zu gering bemessenen Seitenabstands zum klägerischen PKW an dessen vorderen linken Bereich angestoßen war, wodurch die streitgegenständlichen Beschädigungen hervorgerufen worden waren. Damit ist ein Verstoß des Zeugen Z. gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO sowie § 1 Abs. 2 StVO erwiesen.
Auf die von Beklagtenseite vorgebrachte Problematik des sog. Gefälligkeitsverhältnisses kommt es hier nicht an.
Demgegenüber hat sich der Vortrag des Beklagten, wonach der von der Zeugin H. geführte PKW während des Abschleppvorgangs auf den Schneepflug gerutscht sei, nicht erweisen lassen.
Die Zeugin Y. H., die zu Anfang ihrer Vernehmung ebenso wie im Verlauf der weiteren Vernehmung einen sehr sicheren und leutseligen Eindruck hinterlassen hat und ihre Erinnerungen auch auf Nachfragen und Vorhalte stets sicher und fest wiedergegeben hat, hat den klägerischen Vortrag vollumfänglich bestätigt. Und auch der Zeuge Z. hat bestätigt, daß der Abschleppvorgang als solcher reibungslos vonstatten gegangen sei, und in Abrede gestellt, daß der klägerische PKW während des Herausziehens aus der Schneewehe auf sein Räumfahrzeug gerutscht sei.
Die Zeugin H. hat – übereinstimmend mit dem Zeugen M. Z. – die Witterungsbedingungen am Unfalltag, dem 05.12.2010, als schlecht/schwierig geschildert und Schneetreiben, Schneeverwehungen und Schneeglätte angegeben. Sie hat – wie der Zeuge Z. – bestätigt, daß sie mit dem klägerischen PKW in einer Schneewehe am Straßenrand der Ortsverbindungsstraße steckengeblieben sei und vom Zeugen Z. mit dessen Schneepflug herausgezogen worden sei. Die Zeugen haben zudem gleichlautend wiedergegeben, daß sie beide kein Abschleppseil zur Verfügung gehabt hätten, jedoch eine Passantin mit einem Seil ausgeholfen habe. Beide Zeugen haben des weiteren übereinstimmend kundgetan, der Abschleppvorgang selbst sei ohne Probleme abgelaufen. Demgegenüber weichen die Aussagen der beiden Zeugen nach Beendigung des Abschleppvorgangs voneinander ab.
Die Zeugin H. hat diesbezüglich ausgesagt, Herr Z. habe (nach der Befestigung des Abschleppseils) den Rückwärtsgang eingelegt und sie (das von ihr geführte Fahrzeug) aus der Schneewehe wieder herausgezogen. Sie sei danach glücklich gewesen. Dann habe er das Seil wieder „runtergemacht“, sei eingestiegen und habe mit seinem Räumfahrzeug an ihrem Fahrzeug vorbei wegfahren wollen. Als er fast vorbei gewesen sei, sei er mit seinem rechten Hinterrad an den Kotflügel ihres Fahrzeugs gestoßen, d.h. auf der Fahrerseite. Er habe sofort angehalten, und sie hätten sich den Schaden zusammen angesehen. Sie habe ihm noch gesagt, daß es für sie ein Dienstfahrzeug sei. Auf Nachfrage hat die Zeugin erläutert, sie wisse zwar nicht mehr, ob der Herr Z. (vor seiner Weiterfahrt) noch einmal habe zurücksetzen müssen. Jedenfalls aber sei er links an ihrem Fahrzeug vorbeigefahren. Als er schon fast vorbei gewesen sei, so daß nur noch das Hinterrad auf Höhe ihres Fahrzeugs gestanden habe, sei sein Fahrzeug weggerutscht, und es sei zu dem Zusammenstoß gekommen. Die Witterungsverhältnisse seien ja schlecht gewesen. Diese Schilderung hat die Zeugin sowohl nach Vorhalt des Beklagtenvortrags, wonach ihr Fahrzeug während des Abschleppens auf den Schneepflug gerutscht sei, bestätigt, als auch nach ihrer Entlassung aus dem Zeugenstand und Wiederaufrufen und Vorhalt der Schilderung des Zeugen Z.. Die Zeugin H. hat insoweit bekundet, es sei alles so richtig gewesen, wie sie es vorhin (gemeint im Rahmen der ursprünglichen Einvernahme) geschildert habe. Die Kammer hatte hierbei nicht den Eindruck, daß die Zeugin, die Verunsicherung nicht gezeigt hat, etwa – trotzig – auf ihrer „Version“ beharren wolle. Vielmehr ist sie weiterhin gleichermaßen glaubwürdig aufgetreten.
Der Zeuge M. Z. hat im Rahmen seiner Eingangsschilderung ausgesagt, er habe das Abschleppseil vorne am Schneepflug angebracht und hinten an der Abschleppöse beim PKW der Frau H.. Dann habe er den Polo aus der Schneewehe herausgezogen. Er sei rückwärts gefahren. Bei dem Abschleppvorgang sei alles „glatt gegangen“. Das Fahrzeug der Frau H. sei nicht auf sein Fahrzeug „draufgerutscht“. Wie die Zeugin H. hat auch der Z. bestätigt, daß sie nach dem Abschleppvorgang zunächst hintereinander auf der Straße gestanden hätten, er dann am Fahrzeug der Frau H. links vorbeigefahren sei.
Der Zeuge Z. hat dann jedoch weiter bekundet, für ihn habe sich danach nichts Besonderes mehr ergeben. Er habe noch die Straße geräumt und sei weitergefahren. Er habe nicht gemerkt, daß er beim Vorbeifahren den PKW Polo gestreift oder beschädigt hätte. Der Zeuge hat jedoch eingeräumt, daß es durchaus sein könne, daß er angesichts des Schneesturms davon nichts bemerkt habe. Er hat mitgeteilt, es könne durchaus sein, daß da etwas Dergleichen passiert sei. So könne es passiert sein, ja sicher. Er habe jedenfalls davon nichts mitbekommen. Es sei ja ein Schneesturm gewesen.
Ferner hat der Zeuge Z. im Verlaufe seiner Einvernahme, ohne daß er dies im Rahmen seiner Eingangsschilderung auch nur ansatzweise angedeutet hätte, bekundet, die „schwarzen Streifen“ am Polo seien bereits „dran“ gewesen, als er das Abschleppseil angebracht habe. Sie (die Zeugin H.) habe ihm die schwarzen Streifen gezeigt, als sie das Abschleppseil „drangemacht“ hätten. Er sei sich dabei sicher. Zwar hat der Zeuge diese Aussage auch auf Vorhalt der Ausführungen der Zeugin H. bestätigt. Gleichwohl hat der Zeuge nach dem Eindruck der Kammer keinen derart sicheren und leutseligen Eindruck hinterlassen wie die Zeugin H.. Zudem hat die Kammer nicht übersehen dürfen, daß der Zeuge diese Ausführungen erst auf gezielte Nachfrage des Beklagtenvertreters getätigt hatte, nachdem er zuvor klargestellt hatte, daß das klägerische Fahrzeug nicht etwa auf den Schneepflug gerutscht war, wie dies die Beklagtenseite bis dahin unter Berufung gerade auf die Auskünfte des Zeugen Z. (siehe B1/Bl. 35 d.A.) stets behauptet hatte. Die Kammer hatte den Eindruck, daß der Zeuge Z., ausgestattet mit einer hilfsbereiten und gutmütigen Einstellung, die Geschehnisse gleichwohl – ggf. für seinen Arbeitgeber – etwas „geschönt“ hat präsentieren wollen und vor allem eigenes Fehlverhalten nicht hat einräumen wollen. Dieser Eindruck hat sich unter anderem daraus gespeist, daß er seine Mitteilung, die „schwarzen Streifen“ seien „vor dem Rauszerren schon dran gewesen“, stereotyp wiederholt und nicht näher erläutert hat. Der Zeuge hat vor allem nicht mitgeteilt, weshalb ihm die Zeugin diese Auffälligkeiten überhaupt gezeigt habe. Er hat lediglich auf weitere Nachfrage in diesem Zusammenhang mitgeteilt, ob das (die betreffenden Auffälligkeiten) vorher (gemeint: vor dem Abschleppvorgang) beim Freischieben des Fahrzeugs passiert sein könnte, wisse er nicht.
Die Kammer hat die (vage) Möglichkeit, daß der Zeuge den klägerischen PKW bereits vor dem Abschleppvorgang beim Räumen der Straße beschädigt haben könnte, verworfen. Zwar ist nicht auszuschließen, daß der Fahrer eines Schneepflugs eine Streifkollision oder auch einen leichten seitlichen Anstoß an einen PKW unter Umständen nicht bemerkt, dies vor allem im Hinblick auf eine schwierige Wetterlage wie die Vorliegende. Allerdings hatte die Zeugin H. keinen Anlaß, diese „Version“ zu verschweigen und stattdessen den Unfallhergang wie von ihr geschildert vorzutragen. Denn beide „Versionen“ führen letztendlich zur selben Haftung des Beklagten. Irgendwie geartete Vorteile, gerade diese Schilderung vorzutragen, sind nicht ersichtlich gewesen.
Der Klägerin stehen die begehrten Schadensersatzansprüche zu.
Soweit der Beklagte im übrigen darauf verweist, sein Privatgutachter (des KSA) habe ermittelt, daß die auch von diesem den Lichtbildern entnommenen Beschädigungen mit den Schilderungen der Zeugin H. nicht kompatibel seien, bleibt dieser eher pauschale Einwand erfolglos. Zum einen hat der Beklagte – trotz entsprechender Einwände der Klägerin – das betreffende Gutachten nicht vorgelegt. Zum anderen ist ohne weiteres nachvollziehbar gewesen, daß die Beschädigungen am Stoßfänger, Kotflügel und der Lampe Folge der von der Zeugin geschilderten Kollision nach dem Wegrutschen des schweren Schneepflugs waren. Denn damit sind genau die Teile betroffen, die sich in dem von der Zeugin H. geschilderten Anstoßbereich befanden. Anlaß zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bestand insofern nicht (mehr).
1.
Die Klägerin ist berechtigt, die angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 1.083,21 EUR geltend zu machen. Soweit der Beklagte bestreitet, die angeführten Reparaturkosten seien unfallbedingt zu ersetzen und angesichts der bloßen „schwarzen Streifen“ nicht nachvollziehbar, bleibt auch dieser Einwand im Ergebnis ohne Erfolg. Die Klägerin hat ausreichend dargelegt und nachgewiesen, daß die in der Reparaturrechnung K2 aufgeführten Kosten ersatzfähig, die einzelnen Reparaturen notwendig waren. Diesbezüglich ist auf die substantiierten Erläuterungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 05.03.2014 zu verweisen, die unwidersprochen geblieben sind.
2.
Unstreitig geblieben ist des weiteren der Nutzungsausfallschaden der Klägerin, den diese im übrigen mit Vorlage der Reparaturrechnung ausreichend dargelegt hat. Die Klägerin kann somit für vier Arbeitstage jeweils 23,- EUR, mithin insgesamt 92 EUR,- beanspruchen.
3.
In Bezug auf die Unkostenpauschale ist der angesetzte Betrag von 30,- EUR nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (der Einzelrichterin) nicht zu beanstanden.
4.
Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf Verzugszinsen. Dieser resultiert aus § 286Abs. 1 iVm § 288 Abs. 1 BGB. Im Hinblick auf die gängigen Postlaufzeiten von jedenfalls zwei Tagen trat Verzug erst am Tag danach, mithin am 19.10.2012, ein, weshalb ein Abzug für zwei Zinstage vorzunehmen war.
5.
Als Verzugsschaden stehen der Klägerin zudem die – ebenfalls in der Höhe unstreitig gebliebenen – vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 EUR zu, für die sie – aus Verzugsgesichtspunkten – ebenfalls Verzinsung seit Rechtshängigkeit verlangen kann. Die Klage ist dem Beklagten unter dem 22.07.2013 zugestellt worden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.