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Gaslieferungsvertrag – Nachforderung nach Abrechnung auf Grundlage von Schätzungen

LG Itzehoe, Az.: 6 O 416/13, Urteil vom 23.04.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.083,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 36.347,14 Euro seit dem 17. Februar 2012 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein Viertel und die Beklagte drei Viertel.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Gaslieferungsvertrag - Nachforderung nach Abrechnung auf Grundlage von Schätzungen
Symbolfoto: Von Yevhen Prozhyrko/Shutterstock.com

Die Parteien streiten über Ansprüche aus Energielieferungsverträgen.

Xxx war Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Xxx in Xxx. Die Beklagte bewohnte dieses Grundstück als Altenteilerin.

Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung belieferten die jeweiligen Rechtsvorgänger der Klägerin das Grundstück mit Gas. Der Vereinbarung lagen zunächst die Xxx später die Xxx zugrunde. Die weiteren Einzelheiten zu den zugrunde liegenden Verträgen sind zwischen den Parteien umstritten.

Zunächst wurde lediglich eine Wohnung des Wohnhauses mit Gas beheizt. Zur Jahreswende 1999/2000 wurde eine neue Heizungsanlage installiert. Seitdem wurde das gesamte Gebäude beheizt. Die Abschlagszahlungen an die Rechtsvorgänger der Klägerin passte die Beklagte nicht an.

Von 1999/2000 bis zum 16. Januar 2010 rechneten die Rechtsvorgänger der Klägerin die Menge des gelieferten Gases auf der Grundlage von Schätzungen ab. Die entsprechenden Abrechnungen richteten sie an die Beklagte. Die Beklagte zahlte die sich aus den Abrechnungen ergebenden Beträge beziehungsweise nahm sich aus den Abrechnungen ergebende Gutschriften entgegen. Für den Einzug der Nachforderungen hatte die Beklagte den Rechtsvorgängern der Klägerin eine Bankeinzugsermächtigung erteilt.

Zum 1. Oktober 2010 wurde die Grundstücksgesellschaft Xxx (im weiteren Xxx / Xxx GbR) Eigentümerin des Grundstücks straße Xxx in Xxx

Am 9. Februar 2011 meldete der Gesellschafter der Xxx / Xxx GbR, Herr Xxx Xxx, den bestehenden Gaslieferungsvertrag von der Beklagten auf die Xxx / Xxx GbR um. Den Zählerstand teilte Herr Xxx der Rechtsvorgängerin der Klägerin zum 20. Januar 2011 mit.

Unter dem 16. Februar 2011 rechnete die Rechtsvorgängerin der Klägerin daraufhin den Gasverbrauch des Grundstücks Xxx straße in Xxx vom 17. Januar 2010 bis zum 20. Januar 2011 ab. Die Rechnung endete auf einen Betrag von 47.777,04 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung wird auf deren Kopie (Anlage K2, Bl. 16 ff d. Gerichtsakten) verwiesen.

Mit Schreiben vom 1. März 2011 wies Herr Xxx die Rechtsvorgängerin der Beklagten daraufhin nochmals darauf hin, dass die Xxx / Xxx GbR das Grundstück Xxx straße in Xxx zum 1. Oktober 2010 übernommen habe.

Unter anderem mit Schreiben vom 16. Juni 2011 erhob der Bevollmächtigte der Beklagten Einwendungen gegen die Abrechnung vom 16. Februar 2011. Er wies darauf hin, dass der abgerechnete Verbrauch nicht im Abrechnungszeitraum angefallen sei, sondern sich über einen Zeitraum von 11 Jahren, nämlich seit der Neuinstallation der Heizungsanlage, kontinuierlich aufgebaut habe. Dies sei nicht bemerkt worden, weil der jeweils abgerechnete Verbrauch nicht abgelesen, sondern lediglich geschätzt worden sei. Für die aus Sicht der Beklagten nicht verjährten Forderungen seit 2008 errechnete der Bevollmächtigte der Beklagten einen Betrag von 13.141,10 Euro, dessen Zahlung er ankündigte.

Am 18. Juni 2011 zahlte die Beklagte 13.141,10 Euro an die Rechtsvorgängerin der Klägerin. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verrechnete diesen Betrag auf die aus ihrer Sicht offene Forderung aus der Rechnung vom 16. Februar 2011.

Unter dem 2. Februar 2012 erteilte die Rechtsvorgängerin der Klägerin dann die Schlussrechnung für die Belieferung des Grundstücks Xxx straße in Xxx im Zeitraum vom 21. Januar bis zum 31. Oktober 2011. Die Rechnung endete für den Abrechnungszeitraum auf einen Betrag von 3.957,50 Euro. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin setzte den aus ihrer Sicht aus der Rechnung vom 16. Februar 2011 nach Abzug der Zahlung über 13.141,10 Euro noch offenen Betrag von 34.635,94 Euro sowie Rücklastschrift- und Mahnkosten von zusammen 29,00 Euro hinzu. Die Rechnung endete auf einen offenen Betrag von 38.622,44 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung wird auf deren Kopie (Anlage K1, Bl.11 ff d. Gerichtsakten) verwiesen.

Die Beklagte oder Herr Xxx zahlte auf diese Rechnung 3.957,50 Euro.

Aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der Beklagten belieferten die jeweiligen Rechtsvorgänger der Klägerin auch das Grundstück Xxx in Xxx mit Gas. Auch dieser Vereinbarung lagen zunächst die Xxx und später die Xxx zugrunde. Die Beklagte hatte den Rechtsvorgängern der Klägerin auch insoweit eine Bankeinzugsermächtigung erteilt.

Auf dem belieferten Grundstück wurde im Juli 2009 ein möglicherweise defekter Gaszähler ausgetauscht.

Unter dem 2. Oktober 2009 rechnete die Rechtsvorgängerin der Klägerin gegenüber der Beklagten den Verbrauch für den Zeitraum vom 20. August 2008 bis zum 19. August 2009 ab. Die Rechnung belief sich auf einen Betrag von 11.121,73 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung wird auf deren auszugsweise Kopie (Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 10. März 2014, Bl.79 ff d. Gerichtsakten) verwiesen.

Die Rechnung vom 2. Oktober 2009 ersetzte die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter dem 7. Januar 2010 durch eine geänderte Rechnung ebenfalls betreffend den Abrechnungszeitraum vom 20. August 2008 bis zum 19. August 2009. Aufgrund eines geringfügig niedriger angesetzten Verbrauchs reduzierte sich der Rechnungsbetrag auf jetzt 11.090,25 Euro. Dieser Betrag setzte sich aus Verbrauchskosten von 11.023,31 Euro und 66,94 Euro Rücklastschrift- und Mahnkosten zusammen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung wird auf deren Kopie (Anlage K4, Bl.25 ff d. Gerichtsakten) verweisen.

Unter dem 11. Januar 2010 erteilte die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Beklagten gegenüber die Schlussrechnung für das Grundstück Xxx. Für den Zeitraum vom 20. August bis zum 31. Dezember 2009 ergab sich abzüglich geleisteter Zahlungen der Beklagten ein offener Betrag von 1.711,20 Euro. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin setzte die sich aus der Rechnung vom 7. Januar 2010 ergebenden 11.023,31 Euro sowie die sich aus dieser Rechnung ergebenden Rücklastschrift- und Mahnkosten von 66,94 Euro hinzu. Insgesamt ergab sich ein Rechnungsbetrag von 12.801,45 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung wird auf deren Kopie (Anlage K4, Bl.21 ff d. Gerichtsakten) verwiesen.

Auf der Grundlage der erteilten Bankeinzugsermächtigungen versuchte die Rechtsvorgängerin der Klägerin jedenfalls zwei Mal vergeblich, offene Rechnungsbeträge einzuziehen. Dafür entstanden der Rechtsvorgängerin der Klägerin Kosten von jeweils 4,00 Euro.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin mahnte die offenen Beträge insgesamt acht Mal gegenüber der Beklagten an, darunter die Forderung aus der Rechnung vom 7. Januar 2010 betreffend das Grundstück Xxx in Xxx am 22. Januar 2010 drei Mal.

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Im Frühjahr 2010 mandatierte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Klägervertreter. Diese mahnten mit Schreiben vom 27. April 2010 den sich aus der Rechnung vom 11. Januar 2010 betreffend die Belieferung des Grundstücks Xxx in Xxx ergebenden Betrag von 12.801,45 Euro an. Für diese Tätigkeit rechneten Klägervertreter gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin 703,80 Euro ab, die die Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin bezahlte.

Im Anschluss mahnte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die offene Forderung noch drei Mal gegenüber der Beklagten an.

Darüber hinaus holte die Rechtsvorgängerin bei der Schufa eine Auskunft über die Beklagte ein. Dafür fielen Kosten von 2,50 Euro an, die die Rechtsvorgängerin der Klägerin zahlte.

Die Klägerin macht jetzt in der Hauptsache die aus ihrer Sicht offenen Verbrauchskosten geltend. Dies sind die verbleibenden 34.635,94 Euro aus der Rechnung vom 16. Februar 2011 betreffend das Grundstück Xxx in Xxx sowie die sich aus der Schlussrechnung vom 11. Januar 2010 ergebenden Verbrauchskosten von 11.023,31 Euro und 1.711,20 Euro betreffend das Grundstück Xxx in Xxx. Darüber hinaus macht die Klägerin 55,00 Euro Mahnkosten für insgesamt 11 Mahnschreiben, zwei Mal 4,00 Euro Rücklastschriftkosten, Kosten für die Auskunft bei der Schufa von 2,50 Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 703,80 Euro geltend.

Sie behauptet, betreffend das Grundstück Xxx in Xxx habe eine Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten bestanden.

Die Klägerin beantragt, die Beklage zu verurteilen, an sie 47.370,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2012 zu zahlen, sowie weitere Nebenkosten in Höhe von insgesamt 769,30 Euro.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, betreffend das Grundstück Xxx in Xxx habe sie lediglich intern für den damaligen Eigentümer, Herrn Xxx, die Bezahlung übernommen.

Die Beklagte meint, hinsichtlich des Grundstücks Xxx in Xxx sei die Beklagte nicht der richtige Anspruchsgegner.

Die noch offene Forderung aus der Rechnung vom 16. Februar 2011 sei im übrigen verjährt. Der abgerechnete Verbrauch sei in den Jahren zwischen 2000 und 2011 anteilig angefallen. Den auf den nicht verjährten Zeitraum seit 2008 entfallenden Anteil habe die Beklagte gezahlt. Der noch offene Rechnungsbetrag entfalle auf den verjährten Zeitraum vor 2008.

Der abgerechnete Betrag für den Zeitraum vom 20. August 2008 bis 19. August 2009 betreffend das Grundstück Xxx in Xxx sei ebenfalls verjährt. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe die Forderung bereits mit Rechnung vom 2. Oktober 2009 fällig gestellt. Dass sie diese Rechnung später durch eine geänderte Rechnung vom 7. Januar 2010 ersetzt habe, könne am Lauf der Verjährungsfrist nichts mehr ändern.

Den dann noch verbleibenden Betrag von 1.711,20 Euro für das Grundstück Xxx in Xxx betreffend den Zeitraum vom 20. August bis 31. Dezember 2009 schulde die Beklagte nicht, weil ein offensichtlicher Fehler der Abrechnung vorliege. Der Verbrauch sei wegen des ausgewechselten Zählers nicht korrekt erfasst worden.

Die Klage ist am 8. November 2011 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 13. November 2013 zugegangen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Klage hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte in der Hauptsache ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 36.347,14 Euro zu.

1. Für die Belieferung des Grundstücks Xxx in Xxx besteht ein Anspruch in Höhe von 34.635,94 Euro aus den §§ 433Abs.2, 453 Abs.1 BGB zu. Danach ist der Käufer verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Den Gaslieferungen der Rechtsvorgänger der Klägerin betreffend das Grundstück Xxx in Xxx liegt ein entsprechender Vertrag mit der Beklagten zugrunde.

Kommt der Vertrag, wie hier vorgetragen, ausschließlich durch Gaslieferungen seitens des Versorgers und Annahme dieser Lieferungen durch den Kunden zustande, bestimmt sich der Vertragspartner des Versorgers gemäß den §§ 133, 157 BGB anhand der Umstände aus objektiver Sicht der Beteiligten. Danach ist hier die Beklagte Vertragspartnerin der Rechtsvorgänger der Klägerin geworden. Dass die Rechtsvorgänger der Klägerin ihre Gaslieferungen gegenüber der Beklagten abgerechnet haben, hat die Beklagten dahingehend verstehen müssen, dass die Beklagte Vertragspartner der Rechtsvorgänger der Klägerin hat sein sollen. Umgekehrt haben die Rechtsvorgänger der Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte damit einverstanden ist, gerade auch im Außenverhältnis zu den Rechtsvorgängern der Klägerin für die Forderungen aus der Gaslieferung einzustehen. Denn die Beklagte hat der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine entsprechende Einzugsermächtigung erteilt.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass Xxx Eigentümer des Grundstücks Xxx in Xxx gewesen ist. Denn bei Belieferung eines Grundstücks mit Gas kommt gerade nicht in jedem Fall ein Vertrag mit dem Eigentümer zustande. Maßgebend ist stattdessen die Auslegung des jeweiligen Verhaltens der Beteiligten. Im Rahmen dieser Auslegung ist die Eigentümerstellung eines Beteiligten lediglich ein zu berücksichtigender Umstand. Hier ist ein Vertrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Xxx als Eigentümer schon deswegen nicht zustande gekommen, weil die gegenüber den Rechtsvorgängern der Klägerin als Nutzerin auftretende Beklagte Xxx und dessen Eigentümerstellung überhaupt nicht erwähnt hat.

b) Dieser Vertrag ist ein Kaufvertrag im Sinne des § 433 Abs.2 BGB, weil die Parteien eine Vergütung für die Lieferung von Gas vereinbart haben. § 433 Abs.2 BGB ist gemäß § 453 Abs.1 BGB auch auf die Lieferung anderer Gegenstände als Sachen oder Rechte anwendbar.

c) Das Gericht muss nicht weiter aufklären, inwieweit das in der Rechnung vom 16. Februar 2011 abgerechnete Gas nicht im Zeitraum vom 17. Januar 2010 bis zum 20. Januar 2011, sondern in davor liegenden Zeiträumen geliefert worden ist, über die die Rechtsvorgänger der Klägerin bereits anderweitig abgerechnet haben. Denn auch wenn die Lieferungen ganz oder teilweise vor dem 17. Januar 2010 gelegen haben, besteht der Anspruch der Klägerin unverändert.

Der Anspruch ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil die Rechtsvorgänger der Klägerin über die Gaslieferungen auf dem Grundstück Xxx in Xxx vor dem 17. Januar 2010 bereits abgerechnet haben. Denn diese Abrechnungen sind auch nach dem Vortrag der Beklagten auf der Grundlage einer Schätzung ergangen. Rechnet ein Energieversorger auf der Grundlage einer Schätzung ab, schließt dies mögliche Nachforderungen aufgrund späterer Ablesungen nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, in: RdE 2009, S.227 Rn.48; OLG Hamm, in: NJW-RR 2007, S.537 Rn.4 – jeweils nach Juris). Dass die Abrechnung eines Versorgers keine Bindungswirkung dergestalt entfaltet, dass spätere Nachberechnungen aufgrund genauerer Verbrauchserfassung ausgeschlossen sind, zeigt bereits § 21 Abs.1 Xxx beziehungsweise § 18 Ab.1 GasGVV, die bei Fehlern der Messeinrichtung oder der Berechnung des zu zahlenden Betrages Nachforderungen ausdrücklich zulassen.

In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die Rechtsvorgänger der Klägerin den abgerechneten Verbrauch vor dem 17. Januar 2010 zu Recht haben schätzen dürfen. Denn auch eine unzulässige Schätzung des Energieversorgers schließt spätere Nachforderungen nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, in: RdE 2009, S.227 Rn.48; OLG Hamm, in: NJW-RR 2007, S.537 Rn.5 – jeweils nach Juris).

Der der Klägerin zustehende Nachforderungsanspruch ist auch nicht zeitlich beschränkt. § 21 Abs.2 Xxx beziehungsweise § 18 Abs.2 GasGVV sind auf den Nachforderungsanspruch nicht anwendbar. Diese Vorschriften bestimmen jeweils, dass der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten ist, wenn eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen ergibt oder Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.

Schon nach ihrem Wortlaut gelten diese Beschränkungen aber nur für solche Fehler der Rechnung, die auf fehlerhafte Messeinrichtungen, auf Ablesefehler oder auf eine falsche kaufmännische Berechnung des Strompreises zurückzuführen sind (BGH, in: NJW-RR 2004, S.1352 Rn.15; OLG Düsseldorf, in: RdE 2009, S.227 Rn.46 – jeweils nach Juris). Das ist aber nicht der Fall. Wenn die Rechtsvorgänger der Klägerin den Gasverbrauch der Beklagten auf dem Grundstück Xxx in Xxx in der Zeit vor dem 17. Januar 2010 unrichtig abgerechnet haben, beruht dies weder auf fehlerhaften Messeinrichtungen, noch auf einem Ablesefehler oder einer falschen kaufmännischen Berechnung, sondern darauf, dass die Rechtsvorgänger der Klägerin den Gasverbrauch unrichtig geschätzt haben.

Auch der Zweck des § 21 Abs.2 Xxx beziehungsweise § 18 Abs.2 GasGVV fordert eine Anwendung der zeitlichen Begrenzung auf Nachforderungen wegen einer korrigierten Verbrauchsschätzung nicht. Nachforderungen des Versorgungsunternehmens sind deswegen auf einen Verbrauchszeitraum von zwei beziehungsweise drei Jahren beschränkt, weil der Kunde grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die ihm erteilte Rechnung vollständig und richtig ist (vgl. BGH, in: NJW-RR 1987, S.237 Rn.11; OLG Düsseldorf, in: RdE 2009, S.227 Rn.50 – jeweils nach Juris). Ein solches Vertrauen des Kunden besteht aber dann nicht, wenn er weiß, dass die ihm erteilten Abrechnungen nicht auf einer exakten Verbrauchsermittlung durch Ablesung, sondern lediglich auf einer Schätzung beruhen. Denn der geschätzte Verbrauch kann vom tatsächlichen Verbrauch erheblich abweichen, weil die Schätzung ihrem Wesen nach gerade nur eine Prognose auf der Grundlage eines üblichen Verbrauchsverhaltens ist. So liegt es hier, weil die Beklagte den Umständen nach von der Änderung der Heizungsanlage in den Jahren 1999 / 2000 ebenso gewusst hat, wie ihr bekannt gewesen ist, dass die Abrechnungen der Rechtsvorgänger der Klägerin vor dem 17. Januar 2010 auf Schätzungen beruhen. Ansonsten hätte die Beklagte entweder die Zählerstände selbst ablesen oder aber von einer Ablesung durch die Rechtsvorgänger der Klägerin wissen müssen. Die Beklagte hat auch nicht ausnahmsweise darauf vertrauen dürfen, dass der geschätzte Verbrauch dauerhaft Bestand haben wird. Sie hat vielmehr davon ausgehen müssen, dass die Rechtsvorgänger der Klägerin den tatsächlich angefallenen Verbrauch jedenfalls dann ermitteln werden, wenn sie erstmals wieder aufgrund einer Ablesung des auf dem Grundstück vorhandenen Zählers abgerechnet wird.

d) Der Höhe nach ergibt sich auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung noch eine offene Forderung von 34.635,94 Euro. Abgerechnet hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin insgesamt 48.184,04 Euro. In Höhe von 407,00 Euro und 13.141,10 Euro ist diese Forderung nach § 362 Abs.1 BGB durch Zahlung der Beklagten erloschen. Die Zahlung der 13.141,10 Euro hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin entsprechend der von der Beklagten getroffenen Tilgungsbestimmung zutreffend auf die sich aus der Rechnung vom 16. Februar 2011 ergebende Forderung verrechnet.

e) Die Beklagte kann ihre Leistung nicht wegen § 214 Abs.1 BGB verweigern. Die Forderung der Klägerin ist nicht verjährt.

Die nach § 195 BGB dreijährige Verjährungsfrist hat frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 zu laufen begonnen. Nach § 199 Abs.1 BGB beginnt die Verjährungsfrist, wenn wie hier nichts anderes bestimmt ist, frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Das entstehen des Anspruchs setzt grundsätzlich Fälligkeit voraus (vgl. Ellenberger, in: Palandt, § 199 BGB Rn.3). Fälligkeit des Anspruchs auf Vergütung der Gaslieferungen tritt nach § 27 Abs.1 Xxx beziehungsweise § 17 Abs.1 S.1 GasGVV frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden ein. Die entsprechende Zahlungsaufforderung, hier die Rechnung vom 16. Februar 2011 kann der Beklagten aber frühestens im Jahr 2011 zugegangen sein.

Auch hier muss nicht aufgeklärt werden, ob die abgerechneten Gaslieferungen möglicherweise bereits vor dem 17. Januar 2010 erbracht worden sind. Denn auch in diesem Fall hat die Verjährung des Vergütungsanspruchs nicht bereits mit Erteilung der vorangegangenen, auf Schätzung beruhenden Rechnungen zu laufen begonnen (vgl. OLG Düsseldorf, in: RdE 2009, S.227 Rn.55 f – nach Juris). Zu diesem Zeitpunkt kann ein Nachforderungsanspruch der Rechtsvorgänger der Klägerin schon deswegen nicht fällig gewesen sein, weil über ihn der Beklagten gegenüber noch gar nicht abgerechnet worden ist.

Die dann ab dem 1. Januar 2012 laufende, dreijährige Verjährungsfrist läuft noch bis zum 31. Dezember 2014.

f) Der Nachforderungsanspruch ist auch nicht verwirkt. Ein Recht ist nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend macht und der Verpflichtete aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf hat vertrauen dürfen, dass der Berechtigte das Recht auch zukünftig nicht mehr geltend machen wird (vgl. Grüneberg, in: Palandt, § 242 BGB Rn.87). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Selbst wenn die abgerechneten Gaslieferungen vor dem 17. Januar 2010 erbracht worden sind, hat die Beklagte jedenfalls nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Rechtsvorgänger der Klägerin beziehungsweise die Klägerin keine Nachforderungen erheben werden. Denn zum einen hat die Beklagten den Umständen nach gewusst, dass die bisherigen Abrechnungen auf der Grundlage von Schätzungen ergangen sind. Zum anderen hat sie anhand des auf dem Grundstück vorhandenen Zählers die tatsächlichen Zählerstände ablesen und auf diese Weise die Differenz zwischen den abgerechneten und den tatsächlich erbrachten Lieferungen ermitteln können (vgl. OLG Düsseldorf, in: RdE 2009, S.227 Rn.61 – nach Juris).

2. Für die Belieferung des Grundstücks Xxx in Xxx steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.711,20 Euro aus den §§ 433Abs.2, 453 Abs.1 BGB zu.

Die Klägerin kann auf der Grundlage des zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und der Beklagten geschlossenen Gaslieferungsvertrags für den Zeitraum vom 20. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 eine Vergütung von 1.711,20 Euro verlangen. Die Gaslieferung für diesen Zeitraum ist entsprechend der Abrechnung vom 11. Januar 2010 mit 2.734,20 Euro zu vergüten. In Höhe von 1.023,00 Euro ist der Anspruch gemäß § 362 Abs.1 BGB durch Zahlungen der Beklagten erloschen.

Die Beklagte ist nicht gemäß § 30 Xxx beziehungsweise § 17 Abs.1 S.2 GasGVV berechtigt, die Zahlung zu verweigern. Unabhängig davon, ob die jeweiligen Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen, kann schon nach dem Vortrag der Beklagten kein offensichtlicher Fehler der Abrechnung vorliegen. Das Gericht muss nicht aufklären, ob der im Juli 2009 ausgebaute Gaszähler tatsächlich defekt gewesen ist, weil sich ein etwaiger Defekt jedenfalls nicht auf die Verbrauchserfassung nach dem 20. August 2009 ausgewirkt haben kann.

II. Zinsen stehen der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2012 aus den §§ 286Abs.2 Ziff.1, 288 Abs.1 BGB zu.

B. Darüber hinaus hat die zulässige Klage in der Sache keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 11.023,31 Euro nebst Zinsen für Gaslieferungen betreffend das Grundstück Xxx In Xxx steht der Klägerin gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Ein Anspruch aus den §§ 433Abs.2, 453 Abs.1 BGB besteht nicht. Die Klägerin kann die Zahlung des Betrags nach § 214 Abs.1 BGB verweigern. Der Anspruch ist verjährt.

a) Die nach § 195 BGB dreijährige Verjährungsfrist hat nach § 199 Abs.1 BGB mit Ablauf des Jahres 2009 zu laufen begonnen. Nach § 199 Abs.1 beginnt die Verjährungsfrist, wenn wie hier nichts anderes bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätt erlangen müssen. Das ist hier das Jahr 2009.

Ein Anspruch ist im Sinne des § 199 Abs.1 BGB entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (vgl. Ellenberger, in: Palandt, § 199 BGB Rn.3). Dazu muss der Anspruch fällig geworden sein, was bei einem Anspruch aus einem Gaslieferungsvertrag den Zugang einer Rechnung im Sinne des § 27 Abs.1 ABVGasV beziehungsweise § 17 Abs.1 GasGVV beim Kunden voraussetzt (vgl. OLG Düsseldorf, in: RdE 2009, S.227 Rn.55; AG Bad Segeberg, Urteil v. 1.12.2001, Az. 17a C 78/11, Rn.20 – jeweils nach Juris). Eine solche Rechnung über die Gaslieferungen betreffend das Grundstück Xxx in Xxx im Zeitraum vom 20. August 2008 bis zum 19. August 2009 ist der Beklagten erstmals im Jahr 2009 zugegangen. Den Umständen nach hat die Beklagte die Rechnung vom 2. Oktober 2009 jedenfalls noch im Jahr 2009 erhalten.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat im Jahr 2009 bereits gewusst, dass ihr der abgerechnete Anspruch auf Vergütung der Gaslieferungen gegen die Beklagte zusteht. Anderenfalls wäre die Beklagte nicht in der Lage gewesen, die Rechnung vom 2. Oktober 2009 zu erstellen.

b) Am Lauf der Verjährungsfrist ändert es nichts, dass die Rechtvorgängerin der Klägerin unter dem 7. Januar 2010 eine weitere, korrigierte Rechnung über die Gaslieferungen betreffend das Grundstück Xxx in Xxx vom 20. August 2008 bis zum 19. August 2009 übersandt hat. Denn diese Rechnung hat auf die Fälligkeit des der vorliegenden Klage zugrunde liegenden Anspruchs keine Auswirkungen.

Gegenstand der Fälligkeit ist jeweils ein bestimmter Anspruch. Das folgt aus dem Wortlaut des § 271 Abs.1 BGB, der die Fälligkeit gesetzlich regelt und Bestimmungen darüber trifft, zu welchem Zeitpunkt ein Gläubiger gerade eine konkrete Leistung verlangen kann. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, welche Rechnung die Klägerin ihrer Klage zugrunde legt. Maßgebend ist stattdessen, welcher Anspruch den Gegenstand der Klage bildet. Das ist hier der Anspruch der Klägerin aus den §§ 433Abs.2, 453 Abs.1 BGB auf Vergütung der Gaslieferungen betreffend das Grundstück Xxx in Xxx vom 20. August 2008 bis zum 19. August 2009. Dieser Anspruch ist dadurch fällig geworden, dass die Klägerin ihn erstmals mit Rechnung vom 2. Oktober 2009 gegenüber der Beklagten abgerechnet hat.

Demgegenüber hat die Rechnung vom 7. Januar 2010 keinen neuen Anspruch der Klägerin begründet, der anstelle des ursprünglichen Anspruchs Gegenstand der vorliegenden Klage sein kann. Auch wenn die Rechtsvorgängerin der Klägerin nach § 21 Abs.1 Xxx beziehungsweise § 18 Abs.1 GasGVV zur Neuberechnung der Vergütung verpflichtet gewesen ist, ergibt sich jedenfalls dann kein weitergehender oder zusätzlicher Anspruch, wenn die Neuberechnung wie hier nicht zu einer Nachforderung, sondern zu einer Verringerung der ursprünglichen Vergütung führt (vgl. AG Xxx, Urteil v. 19.6.2013, Az.: 8a C 324/12, Rn.17). Dem steht die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung nicht entgegen, die für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs auf den Zugang der korrigierten Rechnung abstellt (vgl. BGH, in: NJW 1982, S.930 Rn.22, OLG Düsseldorf, in: RdE 2009, S.227 Rn. 55; LG Berlin, in: RdE 2003, S.285 Rn.16; AG Brandenburg, in: RdE 2011, S.109 Rn.27 – jeweils nach Juris). Denn Gegenstand dieser Entscheidungen war ausschließlich die Fälligkeit einer sich aus der korrigierten Abrechnung ergebenden Nachforderung des Energieversorgers. Ein solcher Nachforderungsanspruch kann seinem Wesen nach noch nicht Gegenstand der ursprünglichen Abrechnung gewesen sein, weil über ihn zu diesem Zeitpunkt gerade noch nicht abgerechnet worden ist. Davon zu unterscheiden ist der vorliegende Fall, in dem die Klägerin einen Anspruch geltend macht, der bereits Gegenstand der ursprünglichen Rechnung gewesen ist.

Die dann ab dem 1. Januar 2010 laufende Verjährungsfrist ist mit Ablauf des 31. Dezember 2012 abgelaufen. Die Erhebung der Klage am 13. November 2013 hat die Verjährung nicht mehr hemmen können.

C. Nebenforderungen stehen der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 736,80 Euro zu.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 703,80 Euro vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus den §§ 280Abs.1 und 2, 286 Abs.1 BGB. Die Klägerin kann die vorgerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Verzögerungsschadens als notwendige Kosten der Rechtsdurchsetzung erstattet verlangen. Der Höhe nach steht der Klägerin jedenfalls ein Anspruch auf Erstattung einer 1,3-fachen Gebühr bezogen auf einen Gegenstandswert von bis zu 13.000,00 Euro. Es ändert nichts, dass die Beklagte zwischenzeitlich die Zahlung eines Teils der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend gemachten Forderung wegen des Eintritts der Verjährung verweigern kann. Denn als die Rechtsvorgängerin der Klägerin ihre Bevollmächtigten mandatiert hat, ist die geltend gemachte Forderung noch nicht verjährt gewesen.

Einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für die beiden Rücklastschriften in Höhe von zusammen 8,00 Euro hat die Klägerin gegen die Beklagte aus § 280 Abs.1 BGB. Die Beklagte ist ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Klägerin nicht nachgekommen, angesichts der erteilten Bankeinzugsermächtigung für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen.

Einen Anspruch auf Mahnkosten und Kosten für die Auskunft der Schufa hat die Klägerin gegen die Beklagte dann aus den §§ 280Abs.1 und 2, 286 Abs.1 BGB in Höhe von insgesamt 25,00 Euro.

Die Kosten für die Auskunft bei der Schufa sind als Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung in voller Höhe erstattungsfähig.

Die Kosten für die Mahnschreiben sind grundsätzlich ebenfalls erstattungsfähig. Von den drei Mahnschreiben vom 22. Januar 2010 sind aber nur die Kosten für ein Schreiben zu erstatten. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, warum wegen einer offenen Forderung an einem Tag drei Mahnschreiben notwendig gewesen sind. Auf diesen Umstand hat das Gericht die Klägerin nicht nach § 139 Abs.2 ZPO hinweisen müssen, weil lediglich eine Nebenforderung betroffen ist.

Der Höhe nach kann die Klägerin für jedes der dann insgesamt neun Mahnschreiben einen Betrag von 2,50 Euro ersetzt verlangen. Zu ersetzen sind die für das Erstellen der Schreiben jeweils angefallenen Kosten. Diese schätzt das Gericht nach § 287 Abs.1 ZPO anhand der üblicherweise anfallenden Kosten auf 2,50 Euro je Schreiben (vgl. Grüneberg, in: Palandt, § 286 BGB Rn.45). Dass der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin vorliegend höhere Kosten je Mahnschreiben als die üblicherweise anfallenden Kosten entstanden sind, ist nicht vorgetragen.

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1und 2 ZPO beziehungsweise den §§ 708Ziff.11, 709 S.2,711 ZPO.

 

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