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Verkehrsunfall – Kollision bei Überholvorhaben und Fahrstreifenwechsel auf Autobahn

LG Itzehoe – Az.: 2 O 46/12 – Urteil vom 16.07.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.859,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2011 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 229,55 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. März 2012 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 71,5 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 28,5 %.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 25. April 2011 kam es auf der BAB 23 zwischen den Anschlußstellen L. und I. zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Fahrzeug Pkw Mercedes Benz 220E und der Beklagte zu 1) als Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Opel beteiligt waren.

Vor dem Unfall befuhr der Kläger mit seinem Pkw Mercedes Benz die rechte Fahrspur der A 23 in Richtung H.. Der Beklagte zu 1) befuhr die linke Fahrspur der BAB 23. Nachdem der Kläger mit seinem Fahrzeug zum Zwecke des Überholens einen Spurwechsel auf die linke Fahrspur vorgenommen hatte, kam es zu einem Zusammenstoß der Pkw, bei dem das Beklagten-Kfz etwa frontmittig gegen das linke Fahrzeugheck des klägerischen Fahrzeuges stieß.

An dem klägerischen Fahrzeug entstand ein Schaden in streitiger Höhe. Die Schadensersatzansprüche des Beklagten zu 1) regulierte der Haftpflichtversicherer des Klägers vollständig.

Mit Anwaltsschreiben 19. Mai 2011 hat der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) die Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von 8.434,31 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von 840,79 Euro und einer allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro unter Fristsetzung bis zum 27. Mai 2011 geltend gemacht.

Der Kläger behauptet, er habe damals mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h die rechte Fahrspur befahren und beabsichtigt, ein relativ langsam vor ihm fahrendes Fahrzeug zu überholen. Er habe sich nach hinten abgesichert, indem er in den Innenspiegel, den Außenspiegel und über die Schulter nach hinten gesehen habe. Nachdem er den Blinker gesetzt habe, sei er auf die Überholspur gefahren. Er habe sich schon mehrere Sekunden vollständig auf dem Überholfahrstreifen befunden, sei schon an dem überholten Fahrzeug vorbei gefahren und habe einscheren wollen, als der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mindestens 150 km/h auf der Überholspur herangefahren und auf sein Fahrzeug aufgefahren sei. Er habe vor dem Ausscheren sicherlich vier-bis fünfmal geblinkt.

Der Kläger behauptet weiter, bei dem Verkehrsunfall sei an seinem Fahrzeug ein Fahrzeug-schaden in Form von Reparaturkosten in Höhe von 8.434,31 Euro entstanden und bezieht sich hierzu auf ein Gutachten des Sachverständigen S. vom 03. Mai 2011, wegen dessen Inhalt auf Bl. 15 ff d.A. Bezug genommen wird.

Der Kläger beansprucht 70 % der veranschlagten Reparaturkosten sowie der Sachverständigenkosten in Höhe von 840,79 Euro und einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro.

Verkehrsunfall - Kollision bei Überholvorhaben und Fahrstreifenwechsel auf Autobahn
Symbolfoto: Von S_E /Shutterstock.com

Der Kläger beantragt,

1.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.510,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2011 zu zahlen;

2.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 693,18 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe den linken Fahrstreifen der BAB 23 bereits über mehrere 100 Meter mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h befahren. Er habe seinen Tempomat auf 120 km/h eingestellt. Er habe extrem langsam auf der rechten Fahrbahn fahrende Fahrzeuge überholen wollen, wobei es sich bei dem hinteren Fahrzeug um das des Klägers gehandelt habe. Als er sich dessen Heck auf etwa 15 bis 20 Meter angenähert habe, habe der Kläger kurz angeblinkt und habe sein Fahrzeug dann nach links auf die Überholspur gezogen. Anblinken und Spurwechsel seien quasi ein Vorgang gewesen. Er, der Beklagte zu 1), habe nur noch ein Vollbremsung machen können, habe dadurch aber den Aufprall auf das klägerische Fahrzeug im linken hinteren Bereich nicht verhindern können.

Der Beklagte zu 1) behauptet weiter, als es zum Zusammenstoß gekommen sei, habe sich das klägerische Fahrzeug noch nicht in Höhe des zu überholenden Fahrzeugs befunden, sondern noch hinter diesem.

Die Beklagten bestreiten den geltend gemachten Fahrzeugschaden und behaupten, der Sachverständige habe den Wiederbeschaffungswert mit 8.000,00 Euro wesentlich zu hoch angesetzt. Zudem habe der Sachverständige zugunsten des Klägers wichtige Reparaturmaßnahmen, die für eine vollständige und fachgerechte Reparatur unerläßlich gewesen seien, ignoriert. So sei es erforderlich gewesen, die komplette Reserveradwanne im Kofferboden zu erneuern und die linke Linksträgerspitze umfänglich instand zu setzen. Überdies habe der Sachverständige nicht ortsübliche Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt, sondern stark untersetzte. Die Beklagten beziehen sich zur Höhe des Fahrzeugschadens auf eine Reparatur-Kalkulation vom 12. September 2011, wegen deren Inhalt auf Bl. 56 f d.A. Bezug genommen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf die folgenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen: Klage vom 03. Februar 2012 (Bl. 1 f d.A.), Schriftsatz vom 27. April 2012 (Bl. 47 f d.A.), Schriftsatz vom 09. Mai 2012 (Bl. 98 a f d.A.), Schriftsatz vom 22. Mai 2012 (Bl. 107 f d.A.), Schriftsatz vom 08. August 2012 (Bl. 123 f d.A.), Schriftsatz vom 24. September 2013 (Bl. 194 f d.A.) und Schriftsatz vom 27. Mai 2014 (Bl. 241 f d.A.).

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen G., S. F. und H. H. F., A., St., und E.. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsprotokolle vom 01. August 2012 (Bl. 113 f d.A.) und vom 05. Dezember 2012 (Bl. 151 f d.A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung zweier schriftlicher Sachverständigengutachten. Wegen des Inhalts der sachverständigen Feststellungen wird auf die Gutachten vom 30. August 2013 und vom 09. April 2014 (Bl. 219 f d.A.) Bezug genommen. Wegen des Inhalts der mündlichen Erläuterungen seines Gutachtens durch den Sachverständigen T. wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. Juni 2014 (Bl. 243 f d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat nur in geringem Umfang Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagten, die als Gesamtschuldner haften, einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.859,02 Euro aus §§ 18 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 VVG.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den streitgegenständlichen Unfall verursacht hat, indem er schuldhaft gegen die Vorschrift des § 15 Abs. 4 StVO verstoßen hat. § 7 Abs. 5 StVO ist hier nicht einschlägig, da dieser keinen Fahrstreifenwechsel im Zusammenhang mit einem Überholen regelt (vgl. Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, Urteil v. 30.07.2009, OLGR Schleswig 2009, Seite 993).

Gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 StVO muss, wer zum Überholen ausscheren will, sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist; d. h., es ist äußerste Sorgfalt erforderlich sowohl im subjektiven als auch im objektiven Bereich. Dabei verbietet schon der geringste verbleibende Zweifel das Überholen, denn es ist anderenfalls eine Behinderung (Gefährdung) nicht ausgeschlossen.

Diesen höchsten Anforderungen hat der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht genügt.

Die Zeugin F., die sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Beifahrersitz in dem von dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug befand, hat bekundet, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug plötzlich auf die Überholspur ausgeschert sei, nachdem das Beklagtenfahrzeug schon längere Zeit die linke Fahrspur befahren habe. Sie habe noch das Bremslicht am klägerischen Fahrzeug aufleuchten sehen. Dann sei es trotz der von dem Beklagten zu 1) ausgeführten Vollbremsung zum Zusammenstoß gekommen.

Auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage vom 06. Juni 2011 hat die Zeugin bestätigt, dass der Kläger sich beim Ausscheren mit seinem Pkw lediglich in einer Entfernung von 20 Meter vorm Beklagtenfahrzeug befunden habe.

Mit ihrer Aussage bestätigt die Zeugin F. die Unfallschilderung des Beklagten zu 1), wonach der Kläger mit seinem Fahrzeug auf die linke Spur ausgeschert sei, als er, der Beklagte zu 1), sich etwa 15 bis 20 Meter hinter diesem befunden habe. Der Kläger habe kurz angeblinkt und sei dann links rüber gezogen. Dabei habe es sich quasi um einen einzigen Vorgang gehandelt.

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zeugin F. als Ehefrau des Beklagten zu 1) ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, hat das Gericht keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Sie hat den Unfallhergang ruhig und sachlich geschildert und eingeräumt, dass sie keine sicheren Angaben zu der von dem Beklagten zu 1) gefahrenen Geschwindigkeit machen könne, sondern nur vermute, dass er, wie immer, wenn seine Kinder im Fahrzeug gewesen seien, den Tempomat auf 120 km/h gestellt habe. Auch hat sie eingeräumt, dass sie den von dem Kläger vorgenommenen Ausschervorgang nicht wahrgenommen habe.

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Die Unfallschilderung des Klägers kann hingegen nicht zutreffen. Hätte er sich vor dem Unfall so, wie von ihm geschildert, verhalten, hätte es nicht zu dem Verkehrsunfall kommen können. Hätte er tatsächlich sowohl in den Innen-und Außenspiegel geblickt als auch über die Schulter nach hinten gesehen, hätte er das Fahrzeug des Beklagten zu 1) wahrnehmen müssen mit der Folge, dass er von dem Überholvorgang Abstand genommen hätte.

Dem Beklagten zu 1) ist demgegenüber kein Verschulden an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls anzulasten.

Das wäre selbst dann nicht der Fall gewesen, wenn die Beweisaufnahme zu dem Ergebnis geführt hätte, dass der Beklagte zu 1) mit einer Geschwindigkeit von mindestens 150 km/h gefahren wäre. Denn dieser Umstand hätte allenfalls zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr des beklagten Fahrzeuges führen können.

§ 1 der „Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen“ stellt, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, eine reine Empfehlung dar, wobei auch in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Empfehlung nicht sanktioniert ist. Vielmehr aktualisiert sich bei einem deutlichen Überschreiten der Geschwindigkeit allenfalls nur die Betriebsgefahr, an die die Gefährdungshaftung anknüpft, sodass die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit in aller Regel keinen Verschuldensvorwurf begründet, sondern allenfalls die in die Abwägung einzustellende Betriebsgefahr erhöht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, OLGR Schleswig 2009, S. 993).

Aber auch eine Erhöhung der Betriebsgefahr ist hier nicht vorzunehmen, da sich aus der Beweisaufnahme nicht ergeben hat, dass der Beklagte zu 1) vor dem Verkehrsunfall mit einer überhöhten Geschwindigkeit gefahren ist.

Der Sachverständige Sc. konnte in seinem Gutachten vom 30. August 2013 keine zuverlässigen Feststellungen zu den vor dem Verkehrsunfall gefahrenen Geschwindigkeiten treffen. Er hat hierzu zusammenfassend festgehalten, dass sich die Absolutgeschwindigkeiten der Fahrzeuge der Parteien zum Kollisionszeitpunkt nicht exakt rekonstruieren lassen und aus technischer Sicht eine Annäherungsgeschwindigkeit des von dem Beklagten zu 1) gefahrenen Pkw von über 150 km/h nicht auszuschließen sei, unter Berücksichtigung der Unfallvariante der Beklagtenseite aber auch deutlich niedriger gelegen haben könne.

Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges setzt das Gericht mit 20 % an, sodass der Kläger 80 % seines Schadens selbst zu tragen hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass an dem klägerischen Fahrzeug ein Fahrzeugschaden in Höhe von 8.434,31 Euro netto entstanden ist. Der Sachverständige T. ist in seinem Gutachten vom 09. April 2014 zu dem Ergebnis gelangt, dass die von ihm verwerteten Fotos eine erfolgreich durchgeführte Reparatur des klägerischen Fahrzeuges belegen und eine Erneuerung des kompletten Heckbodens, wie von dem von Beklagtenseite eingeschalteten Sachverständigen Gr. in seiner Reparaturkostenkalkulation vom 12. September 2011 vorgesehen, nicht notwendig gewesen sei. Der Sachverständige kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die von dem Sachverständigen J. in seinem Gutachten vom 03. Mai 2011 kalkulierten Kosten in Höhe von 8.434,31 Euro netto als angemessen zu bezeichnen sind.

Zwar trifft es zu, dass die dem Sachverständigen T. zur Verfügung gestellte Fotoanlage des Sachverständigen J. keine Dokumentation der Kofferrauminnenseite beinhaltete, sodass der Sachverständigen in diesem Bereich keine Feststellungen treffen konnte. Er hatte jedoch festgestellt, dass im Endbereich des linken Längsträgers und des Querträgers Spuren von Karosseriedichtmasse zu erkennen seien, die daraufhinwiesen, dass hier Arbeiten zur Instandsetzung durchgeführt worden seien. Eine Überprüfung auf Restunfallspuren sei ihm durch die erfolgte Abdeckung dieses Bereiches jedoch nicht möglich gewesen. Der Sachverständige hat hierzu jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2014 unter Vorlage von zwei Explosionszeichnungen der streitgegenständlichen Karosserie den Bereich, in dem sich Karosseriedichtmasse im größeren Umfang befunden hat, aufgezeigt und weiter ausgeführt, dass er im dortigen Bereich keine Hinweise auf den Rückschluss vorgefunden habe, dass der komplette Heckboden, anders als im Gutachten J. vorgesehen, ausgetauscht worden sei.

Der Sachverständige hat auf Vorhalt der Beklagtenseite bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens bestätigt, dass er insgesamt den Eindruck der Vornahme einer fachgerechten Reparatur gewonnen und keine Anhaltspunkte gefunden habe, die den Herstellerrichtlinien widersprochen hätten. In diesem Zusammenhang hat er ebenso wie bereits in seinem schriftlichen Gutachten auf den Grundsatz „Instandsetzung vor Erneuerung“ hingewiesen.

Der Sachverständige hat die Behauptung der Beklagten, der Sachverständige J. habe zu geringe Stundenverrechnungssätze angesetzt, nicht bestätigt. Vielmehr könne man nicht generell sagen, dass die angesetzten Verrechnungssätze unüblich seien. Das hänge von der konkret beauftragten Werkstatt ab. Insofern gäbe es im Großraum Ha. Werkstätten mit sehr unterschiedlichen Verrechnungssätzen, die zwischen 65,00 Euro und 150,00 Euro lägen.

Ausgehend von der anzusetzenden Haftungsquote stehen dem Kläger 20 % der Reparaturkosten in Höhe von 8.434,31 Euro zu. Darüber hinaus hat er einen Anspruch auf Erstattung von 20 % der durch das Gutachten J. entstandenen Kosten in Höhe von 840,79 Euro. Ferner kann er 20 % einer Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 Euro beanspruchen.

Die Kostenpauschale in Verkehrsunfallsachen beläuft sich regelmäßig auf 20,00 Euro (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. April 2010, Az: 7 U 17/09). Für eine Erhöhung dieses Satzes besteht gerade in Zeiten ständig fallender Telekommunikationskosten kein Anlass. Soweit im Einzelfall tatsächlich höhere Kosten angefallen sind, können diese im Einzelnen belegt werden, jedoch nicht als Pauschale geltend gemacht werden.

Insgesamt ergibt ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 1.859,02 Euro.

Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschadensersatz zu, allerdings lediglich in Höhe von 229,55 Euro. Zum einen war lediglich von einem Streitwert von 1.859,02 Euro auszugehen, zum anderen war lediglich die Regelgeschäftsgebühr von 1,3 in Ansatz zu bringen. Eine Gebühr über 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist. Das Gericht hält eine 1,3-Geschäftsgebühr bei Vorliegen eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls für gerechtfertigt. Um einen solchen handelt es sich hier.

Die Entscheidung über die Zinsen folgt §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

 

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