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Verkehrsunfall mit Personenschaden – Überprüfungsradius eines Unfallanalytikers

LG Hamburg – Az.: 331 O 403/17 – Urteil vom 28.02.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall vom 19.03.2017 geltend, der sich im Kreuzungsbereich B. Straße/T.str. in H. ereignete.

Die Klägerin überquerte am 19.03.2017 morgens gegen 5.40 Uhr als Radfahrerin die B. Straße und wurde dabei von dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen … erfasst und erheblich verletzt. Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 30.10.2017 (Anlage K 7) einverstanden, zunächst eine Klärung des Anspruchsgrundes herbeizuführen, um eine Basis für Verhandlungen über die Schadenshöhe zu erhalten.

Die Klägerin trägt vor, der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs, der Zeuge S., habe stark alkoholisiert (1,23 Promille) den rechten Fahrstreifen der B. Straße befahren und sei mit überhöhter Geschwindigkeit an dem an der Ampel B. Straße/T.str. bei Gelblicht anhaltenden Taxi des Zeugen A. vorbeigeprescht, habe beschleunigt und sei dann mit der Klägerin kollidiert, die bei grüner Ampel die Radfahrerfurt B. Straße/T.str. in Richtung F.str. queren wollte. Ihre eigene Alkoholisierung sei nicht unfallursächlich gewesen. Sie erinnere nicht mehr, ob sie die Fahrradfurt befahren oder ihr Fahrrad geschoben habe. Die Klägerin habe unfallbedingt eine Zweifachfraktur von Halswirbelkörpern, Platzwunden am Kopf, diverse Prellungen am gesamten Körper und Taubheitsgefühl im rechten Arm und der rechten Hand erlitten.

Die Klägerin begehrt zunächst die Klärung der Haftung dem Grunde nach.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten materiellen Schaden, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind oder übergehen werden, sowie den gesamten immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 19.03.2017 in H., B. Straße/T.str., zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, Klagabweisung.

Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin die Straße bei grünem Ampellicht überquert habe. Sie habe den Unfall durch einen Rotlichtverstoß allein verschuldet. Sie sei dem Zeugen S. in den Fahrweg hineingefahren. Bei der Klägerin sei ein Blutalkoholwert von 1,8 Promille nachgewiesen worden. Der Zeuge S. hingegen habe die Ampel vor der Radfahrerfurt bei grün passiert. Ein unfallursächliches Verschulden des Zeugen S. liege nicht vor, insbesondere keine schadensursächliche Geschwindigkeitsüberschreitung. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration von lediglich 1,01 Promille habe sich nicht auf das Unfallereignis ausgewirkt.

Da es der Klägerin zunächst nur um die Klärung der Grundhaftungsfrage gehe, erfolge keine Stellungnahme zum Umfang der Verletzungen der Klägerin.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. S1, M. K., A. A. und J. S.. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 6.6.2018 (BI. 42 ff. d. A.), 13.7.2018 (BI. 59 ff. d. A.) und 10.10.2018 (BI. 88 ff. d. A.), den Beweisbeschluss vom 24.10.2018 (BI. 99 d. A.) und das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. S. vom 11.6.2019 (BI. 114 ff. d. A.) nebst ergänzender Stellungnahme vom 30.9.2019 (BI. 151 ff. d. A.) Bezug genommen. Außerdem hat das Gericht die Klägerin nach § 141 ZPO persönlich angehört.

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG zu.

1.

Verkehrsunfall mit Personenschaden - Überprüfungsradius eines Unfallanalytikers
(Symbolfoto: Photographee.eu/Shutterstock.com)

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ergibt sich aus § 7 Abs 1, 115 Abs. 1 VVG. Der durch die Kollision mit dem Fahrzeug des Zeugen S. ausgelöste Sturz der Klägerin geschah bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Es greift hier auch kein Anspruchsausschluss nach § 17 Abs. 3 StVG wegen Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses ein. Gegenüber einem Geschädigten, der selbst nicht als Kfz-Halter für die Betriebsgefahr eines unfallbeteiligten Fahrzeugs einzustehen hat, ist § 17 StVG nicht anwendbar.

Indes trifft die Klägerin aber ein derart erhebliches Eigenverschulden an dem Unfallereignis, dass eine Haftung der Beklagten nach § 9 StVG i. V. m. § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge können nur solche Umstände zu Lasten eines Beteiligten berücksichtigt werden, die unstreitig oder bewiesen sind und die sich ursächlich auf die Entstehung des Schadens ausgewirkt haben (Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 254 BGB Rn. 62 m. w. N.). Dabei kann die Abwägung zum vollständigen Ausschluss des Ersatzanspruchs führen, wenn das Verschulden des Geschädigten – wie hier – derart überwiegt, dass die vom Schädiger ausgehende Ursache völlig zurücktritt.

a)

Der Unfall beruht maßgeblich auf dem Verschulden der Klägerin. Dies steht zur Überzeugung des Gerichtes aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest.

Die Klägerin hat gegen § 37 Abs. 2 Ziff. 1 S. 7 StVO verstoßen, indem sie die B. Straße auf der Radfahrerfurt bei für sie roter Ampel überquerte. Nach § 37 StVO muss ein Verkehrsteilnehmer vor einer Kreuzung halten, wenn die Wechsellichtzeichenanlage rot anzeigt. Die Klägerin hat die Radfahrerfurt an der Ampel B. Straße / T.str. (F 16 nach dem Ampelschaltplan) bei Rotlicht überquert und ist dabei mit dem Opel des Zeugen S. kollidiert. Der Sachverständige S. hat insoweit festgestellt, dass unter Zugrundelegung der Zeugenaussagen, dass der Opel die Haltelinie der ersten Ampel (K 3 nach dem Ampelschaltplan) bei Gelblicht überfuhr, die Klägerin mit ihrem Fahrrad die Straße bei Rotlicht überquerte. Die Zeugen S., Si und A. haben im Ergebnis übereinstimmend geschildert, dass der Zeuge S. die Haltelinie der ersten Ampel (K 3 des Ampelschaltplans) bei gelb überfuhr. Auch wenn die Zeuge K. zunächst ausgesagt hat, sie meine, das Fahrzeug des Zeugen S. sei bei gelb oder rot über die erste Ampel gefahren, hat sie dies auf Vorhalt relativiert und dann bekundet, der Opel habe die erste Ampel nicht bei rot überquert, sondern erst die zweite weiter hinten liegende Ampel. Aus dem Weg-Zeit-Diagramm (Anlage 6 zum Gutachten) ergibt sich, dass der Opel des Zeugen S. die Haltelinie der zweiten Ampel K 30 zu einem Zeitpunkt überfuhr, zu dem diese Ampel noch inaktiv war und die Ampel F 16 für die Klägerin noch rot zeigte. Die erste Ampel K 3 schaltet in Sekunde 51 auf gelb und in Sekunde 54 auf rot. Die zweite Ampel K 30, die nur zwei Lichtsignalgeber gelb und rot besitzt und die meist Zeit dunkel ist, schaltet sich erst in Sekunde 60 auf gelb und die Ampel F 16 erst in Sekunde 65 auf grün. Zwischen dem Ende der Grünphase für den Opel und dem Beginn der Grünphase für die Klägerin liegen nach dem Ampelschaltplan 14 Sekunden und zwischen dem Beginn der Rotphase für den Opel und dem Beginn der Grünphase für die Klägerin 11 Sekunden. Nach den Berechnungen des Sachverständigen benötigte der Opel des Zeugen S. zwischen der Haltelinie der ersten Ampel K 3 und der Kollisionsposition je nach Fahrgeschwindigkeit zwischen 3,9 und 4,8 Sekunden. Der Zeuge S. erreichte die Kollisionsstelle rund 7,5 Sekunden vor dem Lichtzeichenwechsel für die Klägerin an der Ampel F 16. Unter Berücksichtigung, dass die Klägerin auf der Radfahrerfurt noch eine gewisse Wegstrecke vom rechten Fahrbahnrand auf der Fahrbahn zurücklegte, muss sie mindestens 8 Sekunden vor dem Umschalten auf grün die Fahrbahn bei rot auf ihrem Fahrrad überquert haben. Sollte sie ihr Fahrrad an der Stelle geschoben haben, hätte sie noch früher (bis zu 13,5 Sekunden) die Fahrbahn bei Rotlicht betreten, weil sie dann noch länger für das Überqueren benötigt hätte. Auch unter Berücksichtigung der Variationsbreite der Fahrgeschwindigkeiten des Opel, d. h. 60, 70 oder 80 km/h ergeben sich nur geringfügige Abweichungen. Es ist aber immer ausgeschlossen, dass die Klägerin bei grün die Fahrradfurt überquert hat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Weg-Zeit-Diagramm Anlage 6 des Gutachtens verwiesen. Diesen Verstoß hat die Klägerin auch schuldhaft begangen. Es musste sich der Klägerin ohne weiteres aufdrängen, dass sie durch ihre Fahrweise elementare Verkehrsregeln verletzte.

b)

Auf Seiten der Beklagten ist kein schuldhafter Verkehrsverstoß des Zeugen S. als Fahrer des unfallbeteiligten Opel festzustellen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht bewiesen, dass der Zeuge S. mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, zwischen den beiden Ampeln beschleunigt oder seine Sorgfaltspflicht auf andere Weise unfallursächlich nicht erfüllt hat.

Es ließ sich nachweisen, dass der Opel zwischen den beiden Ampeln beschleunigt hat. Anhand der sich aus den Unfallfotos ergebenden Wurfweiten des Fahrrades und der Klägerin und die Endstellung des Opel hat der Sachverständige die Kollisionsgeschwindigkeit des PKW auf 45-50 km/h eingegrenzt. Folgt man den Angaben der Zeugen, dass der Zeuge S. schneller als 50 km/h gefahren sei, dann wäre er vor der Kollision aus einer höheren Geschwindigkeit auf die Kollisionsgeschwindigkeit von 45-50 km/h herabgebremst worden. Der genaue Zeitpunkt des Bremsbeginns des Zeugen S. und damit auch die Bremsausgangsgeschwindigkeit ließen sich aber nicht nachweisen. Entsprechend ließ sich ein Beschleunigen des Opel zwischen den beiden Ampeln nicht nachweisen. Es konnte deshalb nicht nachgewiesen werden, dass der Zeuge S. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vor dem Unfall überschritten hat (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) und sich dies unfallursächlich ausgewirkt hat.

Die erhebliche Alkoholisierung des Zeugen S. hat sich im vorliegenden Fall nicht kausal auf den Unfallhergang ausgewirkt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge S. alkoholbedingt nicht rechtzeitiges abbremsen und ausweichen konnte und dadurch den Unfall hätte vermeiden können. Ebensowenig gibt es Anhaltspunkte für einen alkoholbedingten Fahrfehler, der sich ursächlich ausgewirkt hat. Zum Unfallzeitpunkt war es noch dunkel. Der Zeuge S. hat bekundet, die Klägerin habe kein Licht angehabt, er habe sie erst im allerletzten Moment gesehen und dann eine Vollbremsung gemacht.

c)

Das Gericht schließt sich den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen S. vollen Umfanges an. Der Sachverständige hat die Grundlagen für die Tatsachenfeststellung ausreichend ermittelt. Er hat insbesondere die polizeiliche Ermittlungsakte nebst Fotos ausgewertet und die Angaben der Zeugen bei seiner Unfallrekonstruktion berücksichtigt. Außerdem hat er den Ampelschaltplan ausgewertet. Nach Auswertung der Unfallszene anhand der Fotos aus der Ermittlungsakte hat er die Kollisionsgeschwindigkeit ermittelt und die Ampelschaltung zum Unfallzeitpunkt rekonstruiert. Es ist zwar richtig, dass der Sachverständige allein anhand der technischen Anknüpfungspunkte ohne Berücksichtigung der Zeugenaussagen die Signalstellung der Ampeln nicht aufklären konnte. Er durfte aber die Zeugenaussagen verwerten, da sich in ihnen mehrere technische Anknüpfungspunkte befanden, die eine Aufklärung der Ampelstellung ermöglichten. Insofern waren die Zeugenaussagen entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus ergiebig. Der Sachverständige hat die zeitlichen Abläufe in Bezug auf die Ampelphasen in den einzelnen Unfallversionen nachvollziehbar und überzeugend herausgearbeitet. Der Sachverständige hat nachvollziehbare Schlüsse gezogen und seine Ergebnisse anschaulich dargestellt. Zweifel an der Objektivität und der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen sind nicht ersichtlich.

d)

Nach § 9 StVG i. V. m. § 254 Abs. 1 BGB muss sich die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens die alleinige Unfallverursachung durch ihr auch subjektiv schwerwiegendes Fehlverhalten im Straßenverkehr zurechnen lassen. Dies führt dazu, dass im Rahmen der nach § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung das grobe Mitverschulden der Klägerin so weit überwiegt, dass die einfache vom Fahrzeug des Zeugen S. ausgehende Betriebsgefahr dahinter vollständig zurücktritt. Die Klägerin muss wegen der Unfallverursachung durch ihren schwerwiegenden Verkehrsverstoß den ihr entstandenen Schaden allein tragen. Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte entfallen insgesamt.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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