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Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters im Ausland

OLG Celle – Az.: 11 U 169/19 – Beschluss vom 20.02.2020

Die Berufung ist nicht ohne Aussicht auf Erfolg, weswegen eine Zurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt. Der Senat regt eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits an.

Gründe

Im Einzelnen:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte als Veranstalterin einer Pauschalreise nach T. wegen Minderung auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises sowie auf Entschädigung wegen vertanen Urlaubs und auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch.

Das klagende Ehepaar buchte bei der Beklagten eine 28-tägige Flugpauschalreise von F. zur Insel K. S. in T. für insgesamt 4.434,28 €. Am 16. Reisetag stürzte die Klägerin zur Mittagszeit auf einer dreistufigen Treppe, die sich im Strandrestaurant der Hotelanlage befand. Die Treppe führt aus dem Gästeraum des Restaurants in einen schmalen Gang, an dessen Ende sich, kurz vor dem offenen Ausgang ins Freie, seitlich Türen zur Toilettenanlage befinden. Der Gang war lediglich „schummerig“ mit künstlichem Licht beleuchtet. In den Gästeraum des Restaurants, von dem aus die Klägerin die Treppe betrat, trat zum Unfallzeitpunkt nur von außen durch die Fensteröffnungen natürliches Licht. Die Klägerin brach sich das Sprungbein am rechten Fußrücken und zog sich außerdem tiefe Platz- und Fleischwunden sowie den Riss einer Vene zu, was mit einem großen Blutverlust verbunden war. Die Parteien streiten nicht nur um die Ausprägung der Verletzungsfolgen und deren Auswirkungen auf die verbliebenen Reisetage, sondern insbesondere auch darum, ob die Beklagte dem Grunde nach für den Unfall wegen einer Verletzung der sie treffenden Verkehrssicherungspflicht haften muss.

Die Kläger behaupten, die Treppe sei für die Klägerin aufgrund der ungünstigen Lichtverhältnisse nicht wahrnehmbar gewesen. Vom anderen Ende des Gangs, dem offenen Ausgang ins Freie, sei grelles Licht in den Gang gedrungen. Wegen der davon ausgehenden Blendung sei das Innere des Gangs – und auch die an dessen Beginn liegenden drei Treppenstufen – für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Deshalb sei sie auf dem Weg zu der Toilettenanlage hingefallen. Die Beklagte bestreitet den gesamten Unfallhergang, den unstreitig niemand beobachtet hat, mit Nichtwissen. Sie behauptet, die Klägerin sei ausgerutscht, weil ihre Füße noch vom Meerwasser nass gewesen seien. Sie behauptet weiter, dass die Treppenstufen, unter anderem wegen einer gelben Markierung auf deren Oberseite, gut erkennbar gewesen seien. Sie meint schließlich, die Klägerin müsse sich jedenfalls den Einwand des Mitverschuldens entgegenhalten lassen, weil sie – nach dem Vorbringen der Kläger – einen Bereich betreten habe, obwohl sie dessen Beschaffenheit nicht hinreichend erkennen konnte.

Das Landgericht hat der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben. Es hat für die Zeit ab dem Tag des Unfalls eine Minderung des Reisepreises um 70 % für die Klägerin und um 50 % für den mittelbar betroffenen Kläger angenommen. Das Landgericht meint nach Anhörung der Kläger sowie – schriftlicher – Vernehmung vierer in Ö. lebender Zeugen, die damals im selben Hotel zu Gast waren, die Beklagte habe die sie treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Treppe in dem Strandrestaurant sei eine nicht ausreichend gesicherte unerwartete Gefahrenquelle gewesen. Die Lichtverhältnisse und die ungünstige Gestaltung der Innenarchitektur des Restaurants, insbesondere höhengleich durchgehende Paneele entlang der Wände des Gangs, sowie das Fehlen eines Handlaufs hätten der Klägerin die Wahrnehmung der Treppenstufen allzu sehr erschwert. Andererseits sei es in dem Gang nicht so dunkel gewesen, dass die Klägerin von dessen Betreten von vornherein hätte absehen müssen. Ein Mitverschulden sei der Klägerin nicht vorzuwerfen. Eine erhöhte Aufmerksamkeit habe von ihr nicht verlangt werden können, weil die Gefahrenquelle eben nicht erkennbar gewesen sei. Für das von der Beklagten behauptete Ausrutschen infolge nasser Füße spreche nichts.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage verfolgt. Die Kläger haben Anschlussberufung mit dem Ziel eingelegt, weitere vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zugesprochen zu erhalten, die das Landgericht abgewiesen hat.

II.

1. Eine Haftung der Beklagten für ein etwaiges Sicherheitsdefizit in dem Strandrestaurant kommt unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten in Betracht. Die Voraussetzungen des ersten in Betracht kommenden Haftungsgrundes haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt.

a) Ein Reiseveranstalter ist gemäß § 651c Abs. 1 BGB (a. F.) verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften aufweist und nicht mit Fehlern behaftet ist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, die die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, sofern dies den Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt. Der Reiseveranstalter hat unabhängig von einem Verschulden für den Erfolg und die Fehlerfreiheit der Gesamtheit der Reiseleistungen einzustehen. Beeinträchtigungen aufgrund von Sicherheitsdefiziten in seinem Verantwortungsbereich, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, stellen daher ungeachtet ihrer Ursache einen Reisemangel dar.

Allerdings muss der Reiseveranstalter nicht gegen alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Abwehrmaßnahmen treffen. Er schuldet nur solche Vorkehrungen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm (bzw. dem örtlichen Leistungsträger) den Umständen nach zuzumuten sind. Dazu kann – gewissermaßen als eine Fallgruppe der Verkehrssicherungspflichten – die Einhaltung von Bau- oder Sicherheitsvorschriften bzw. deren Überprüfung gehören (vgl. zusammenfassend BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 – X ZR 166/18, juris Rn. 10 f. m.w.N.).

Die Frage, ob die Bau- und Sicherheitsvorschriften eingehalten worden sind, richtet sich nach dem für den Ort der jeweiligen Hotelanlage geltenden Recht. Auch ohne gesonderte Vereinbarung darf der Reisende erwarten, dass die am Ort der Hotelanlage geltenden Sicherheitsvorschriften als Mindeststandard eingehalten werden (BGH a.a.O., Rn. 18 m.w.N.).

b) Aus dem Vorbringen der Kläger ergibt sich nicht, dass die Gestaltung des Durchgangs zu der Toilette und insbesondere der am Übergang vom Gästeraum des Strandrestaurants zu dem Durchgang vorhandenen Treppe den örtlichen Bau- und Sicherheitsvorschriften widersprach. Es genügt insofern nicht, wenn eine Partei nur allgemein vorträgt, ein eingetretener Schaden beruhe auf der Verletzung ausländischer Sicherheitsvorschriften. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung konkreter Handlungen oder Zustände, durch die eine ausländische Sicherheitsvorschrift verletzt worden sein soll (BGH a.a.O., Rn. 25). Daran fehlt es hier. Die Kläger behaupten nicht, dass etwa die Ausstattung der Treppe mit den Handläufen, die Markierung der Treppe oder die Beleuchtung in dem Strandrestaurant des Hotels „T. F. H. R.“ auf K. S. im März 2018 eine thailändische Sicherheitsvorschrift verletzt habe (vgl. Seite 5 der Klageschrift: „Unabhängig davon, ob in T. in Sicherheitsfragen und bei Verkehrssicherungspflichten dieselben Maßstäbe anzulegen sind wie in Deutschland…“). Folglich fehlt es an der Darlegung eines Mangels im Sinne des § 651c BGB (a. F.) als Voraussetzung der aus § 651d und § 651f BGB (a. F.) herzuleitenden Klageansprüche.

2. Die Einhaltung der im jeweiligen Reiseland geltenden Bau- und Sicherheitsvorschriften ist jedoch nach dem Verständnis des Senats von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur eine Fallgruppe der den Reiseveranstalter treffenden (Verkehrs-) Sicherungspflichten.

a) Nimmt ein Reiseveranstalter ein Hotel als Leistungsträger unter Vertrag, so muss er sich zuvor selbst vergewissern, dass es nicht nur den gewünschten oder angebotenen Komfort, sondern auch ausreichenden Sicherheitsstandard bietet. Ihn trifft also eine eigene Pflicht zur Überprüfung einer ausreichenden Verkehrssicherheit. Dabei mag er im Inland weitgehend auf die bau-, feuer- und gesundheitspolizeiliche Genehmigung und Überwachung vertrauen und sich auf Stichproben beschränken dürfen, wenngleich ihn solche behördliche Kontrolle nicht ohne weiteres entlastet. Im Ausland jedoch kann er sich darauf nicht verlassen, weil dort vielfach sowohl für die Vorschriften als auch für die behördliche Überwachung andere Maßstäbe gelten. Dort muss er sich davon überzeugen, dass z.B. von Treppen und Aufzügen, elektrischen Anlagen und sonstigen Einrichtungen keine Gefahren für die von ihm unterzubringenden Hotelgäste ausgehen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 – VII ZR 348/86, juris Rn. 26 m.w.N.).

Ist das Vertragshotel einmal für in Ordnung befunden worden, so befreit dies den Veranstalter nicht von der Pflicht, es regelmäßig durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten daraufhin überprüfen zu lassen, ob der ursprüngliche Zustand und Sicherheitsstandard noch gewahrt ist. Wie häufig und in welchem Umfang eine solche Kontrolle geboten ist, hängt von den Umständen ab (BGH a.a.O., Rn. 27).

b) Nach dem Verständnis des Senats besteht diese eigene Überprüfungspflicht des Reiseveranstalters nicht nur auf deliktsrechtlicher Grundlage – was im Streitfall jedenfalls nicht die von den Klägern auch geltend gemachten Ansprüche wegen Minderung des Reisepreises sowie auf Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs rechtfertigte. In dem zitierten Urteil aus dem Jahr 1988 (a.a.O., Rn. 19) leitete der Bundesgerichtshof die Überprüfungspflicht zwar ausdrücklich aus dem Deliktsrecht her. Das beruhte aber darauf, dass sich nach der damaligen Gesetzeslage der im dortigen Fall geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch seinerseits nur aus dem Deliktsrecht ergeben konnte, nicht aber aus dem damaligen (Reise-) Vertragsrecht. Das hat sich zwischenzeitlich geändert (vgl. § 253 Abs. 2 BGB). Da ein Reiseveranstalter nach der jüngst nochmals bestätigten (Urteil vom 25. Juni 2019 a.a.O.) höchstrichterlichen Rechtsprechung reisevertraglich unabhängig von einem Verschulden für den Erfolg und die Fehlerfreiheit der Gesamtheit der Reiseleistungen einzustehen hat und Beeinträchtigungen aufgrund von Sicherheitsdefiziten in seinem Verantwortungsbereich, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, ungeachtet ihrer Ursache einen Reisemangel darstellen, gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, die eigene Überprüfungspflicht des Reiseveranstalters nicht auch – und gerade – aus dem jeweiligen Reisevertrag abzuleiten.

Dann aber beschränkt sich der vom Reiseveranstalter durch eigene Überprüfungen zu gewährleistende Sicherheitsmaßstab nicht auf die Einhaltung der vor Ort geltenden – je nach Reiseland womöglich sehr laxen – Bau- und Sicherheitsbestimmungen, sondern besteht eben in demjenigen Umfang, von dem der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Februar 1988 ausgegangen ist. Der Reiseveranstalter muss mithin Sicherheitsdefizite in dem Hotel verhindern bzw. abstellen, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt. Er muss die Einhaltung derjenigen Sicherungsvorkehrungen überwachen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Hotelier für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.

c) Bei der Bestimmung des hierzu anzulegenden Maßstabs kommt es im Ausgangspunkt auf das Schutzbedürfnis eines durchschnittlichen Reisenden an, der an die in Deutschland bestehenden Verhältnisse und die hier vorherrschenden Sicherheitsvorstellungen gewöhnt ist (vgl. in diesem Sinne auch: Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 7 Rn. 133 sowie § 11 Rn. 87: inländischer Mindeststandard; ebenso Staudinger/A. Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 651c Rn. 23). Dessen Schutzbedürfnis können die deutschen Gerichte ohne Rücksicht auf etwaige Sicherheitsvorschriften oder -gewohnheiten im Reiseland bestimmen. Darin unterscheidet sich die den Reiseveranstalter treffende allgemeine (Verkehrs-) Sicherungspflicht von der besonderen Verpflichtung, auch örtliche Bau- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Letztere Pflicht begründet einen Mindeststandard, den der Reisende allemal erwarten darf (BGH a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Die allgemeine, an den in Deutschland vorherrschenden Vorstellungen gemessene Sicherungspflicht kann über diesen Mindeststandard hinausgehen. Dieser „deutsche“ Maßstab ergibt sich aus § 651c Abs. 1 BGB (a. F.) und der Auslegung des – jedenfalls in der Regel – deutschem Recht unterliegenden Reisevertrags (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2019, a.a.O. Rn. 9) gemäß §§ 157, 242 BGB.

aa) Gemäß § 651c Abs. 1 BGB (a. F.) muss die Reise so erbracht werden, dass sie die zugesicherte Eigenschaft hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zum dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Geht es um die Sicherheitsbedürfnisse des Reisenden, ist folglich in erster Linie darauf abzustellen, ob der Reiseveranstalter bestimmte Zusicherungen ausgesprochen hat, und in zweiter Linie darauf, welcher Sicherungsbedarf besteht, um den gewöhnlichen oder den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen zu erreichen.

bb) Pauschalreiserverträge wie derjenige, den die Kläger mit der Beklagten schlossen, enthalten in der Regel keine ausdrückliche Regelung oder gar eine Zusicherung bezüglich der Frage, welches Niveau an allgemeiner Verkehrssicherung der Reiseveranstalter zu gewährleisten hat. Derartige Absprachen werden gemeinhin auch nicht bei Vertragsschluss mündlich getroffen. Jedenfalls haben die Parteien im vorliegenden Streitfall nichts Dergleichen vorgetragen.

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cc) Es kann mithin nur durch eine Auslegung ermittelt werden, welches Sicherheitsniveau erforderlich ist, um den gewöhnlichen oder den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen zu erreichen. Bei einer Auslegung von Verträgen ist – neben dem in erster Linie zu berücksichtigenden Wortlaut des Vertrags, der hier, wie ausgeführt, keinen näheren Aufschluss gibt – das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung zu beachten und der durch die Parteien beabsichtigte Zweck des Vertrags zu berücksichtigen (z. B. BGH, Urteil vom 21. November 2018 – I ZR 10/18, juris Rn. 16).

dd) Diese Auslegung kann im Einzelfall ergeben, dass der Reisende von vornherein ein – verglichen mit den in Deutschland vorherrschenden Sicherheitsvorstellungen – geringeres Sicherheitsniveau in Kauf nimmt. Wer etwa eine Abenteuerreise in unerschlossene Gebiete mit einfachen Unterkünften ortsüblicher Beschaffenheit bucht, darf nicht mit Sicherheitsvorkehrungen rechnen, wie sie in einem in Deutschland gelegenen „normalen“ Hotel üblich sind.

ee) Besteht der Reisezweck hingegen in der Erholung und Entspannung des Reisenden oder – etwa bei Städtereisen – in der Erkundung erschlossener Gebiete oder Städte, also gerade nicht im unmittelbaren Erleben von Abenteuern oder fremder Lebensverhältnisse, erwartet ein durchschnittlicher Reisender, der in Deutschland bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise bucht, jedenfalls hinsichtlich derjenigen Umgebung, die in den Leistungs- und damit in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalter fällt, in der Regel ein Sicherheitsniveau, das den hiesigen Vorstellungen entspricht.

ff) Wenn auch nicht ausdrücklich ausgesprochen, ist auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juni 2019 (a.a.O., Rn. 12 ff.) so vorgegangen. Er hat zunächst anhand eines – von ihm nicht näher definierten Maßstabs – auf der Grundlage der vom hiesigen Senat getroffenen Tatsachenfeststellungen überprüft, ob in dem dort vorliegenden Fall die Sicherheit in ausreichendem Maße gewährleistet war. Da es keine tatrichterlichen Feststellungen gab, welche Anforderungen insofern im dort betroffenen Gastland gelten, kann diese Überprüfung nur nach dem in Deutschland vorherrschenden Maßstab erfolgt sein. Gleiches gilt etwa für das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2007 (X ZR 87/06, juris Rn. 20 f.). Auch in jenem Fall billigte er die damalige Einschätzung des hiesigen Senats, wonach dort eine Verkehrssicherungspflichtverletzung in einem ausländischen Hotel vorlag, ausschließlich anhand des in Deutschland hierfür geltenden Maßstabs, wonach die rechtlich gebotene Verkehrssicherung diejenigen Maßnahmen umfasst, „die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können.“ Feststellungen, dass dieser Maßstab im dort betroffenen Urlaubsland in gleicher Weise oder überhaupt galt, hatte der hiesige Senat nicht getroffen. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wendete etwa in seinem Urteil vom 28. Mai 2002 (20 U 30/02, juris Rn. 29 ff.), das einen Treppensturz vor einem Hotel auf K. betraf, den vorstehenden (deutschen) Maßstab an, ohne zu erörtern, ob nach k. Rechtsvorstellungen womöglich anderes gelten könnte.

gg) Der Senat tritt daher nicht der in der Instanzrechtsprechung des Öfteren angestellten Überlegung bei, wonach der Reisende bei einer Auslandsreise – insbesondere naturgemäß bei einer Reise in ein überseeisches Entwicklungs- oder Schwellenland – nicht unbedingt die Umwelt erwarten könne, die er bewusst verlassen habe, und dass derjenige, der ins Ausland reise, sich nun einmal einem erhöhten Risiken aussetze (so unter anderem OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. November 1992 – 18 U 117/92, NJW-RR 1993, 315; OLG Bamberg, Urteil vom 15. Januar 2013 – 5 U 36/12, juris Rn. 29). Diese Überlegung trifft sicherlich mit Blick auf die allgemeinen Verhältnisse im Reiseland zu, auf die der Reiseveranstalter keinen Einfluss hat, weil sie nicht zu den von ihm vertraglich zu erbringenden Leistungen gehören. Sie trifft nach Maßgabe der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu, soweit es um den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters geht, der im Verhältnis zum Reisenden durch die vom Reiseveranstalter zugesagten Reiseleistungen bestimmt wird, insbesondere bei Pauschalreisen also die Beförderungsleistungen und die Unterbringung umfasst. Gerade diese Differenzierung hat auch der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 25. Juni 2019 (a.a.O., Rn. 10, Hervorhebung durch den Senat) betont: „Beeinträchtigungen aufgrund von Sicherheitsdefiziten in seinem Verantwortungsbereich, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, stellen daher ungeachtet ihrer Ursache einen Reisemangel dar.“

d) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nach dem vorstehend ausgeführten – „deutschen“ – Maßstab zu beurteilen ist, ob die Treppe in dem Strandrestaurant so schlecht erkennbar war, dass sie eine „Stolperfalle“ darstellte und deshalb Sicherungsmaßnahmen erforderte. Dazu werden weitere Tatsachenfeststellungen im Berufungsverfahren erforderlich sein.

aa) Der Senat würde nach dem derzeit erkennbaren Sach- und Streitstand zunächst davon ausgehen, dass die gelben Markierungen auf der Oberseite der Treppenstufen angebracht waren. Die Kläger haben zwar (auf Seite 5 oben ihrer Klageschrift) vorgetragen, die Markierungen seien auf die „vertikalen Flächen der Stufen“ aufgetragen gewesen, welche die Klägerin aus ihrer Blickrichtung nicht habe sehen können. Nachdem die Beklagte indes (etwa auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 6. November 2018, Bl. 36 d. A.) behauptet hatte, die Markierungen seien für die Klägerin sehr wohl zu sehen gewesen, haben die Kläger Gegenteiliges nicht mehr behauptet. Sie mögen es daher klarstellen, falls sie an ihrer ursprünglichen Behauptung doch festhalten wollen sollten. Dann müssten sie allerdings erläutern, warum alle eingereichten Lichtbilder – auch die von ihnen selbst als Anlage K 7 und K 11, vor allem aber die von der Beklagten als Anlage B 1, B 6 und B 7 eingereichten – eine Anbringung der Markierung auf den horizontalen Flächen der Treppenstufen zeigen.

Trifft die vorläufige Annahme des Senats zu, genügte diese Markierung grundsätzlich als Hinweis auf die Existenz der Treppe. Dabei kann dahinstehen, ob die Markierung – wie in der Berufungsbegründung vorgetragen – tatsächlich „leuchtend“ gelb war. Sie war jedenfalls im Vergleich zum umgebenden Fußboden so auffällig, dass ein Gast, der sich mit der von ihm zu erwartenden gehörigen Aufmerksamkeit fortbewegte, sie nicht übersehen konnte.

bb) Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung könnte vor diesem Hintergrund wohl nur festgestellt werden, wenn die Behauptung der Kläger zutrifft, dass die Lichtverhältnisse tagsüber in dem Strandrestaurant so ungünstig waren, dass der Gast nicht nur das Innere des Gangs kaum erkennen konnte, sondern auch die am Anfang des Gangs befindlichen Stufen. Insofern gibt der Senat das Folgende zu bedenken:

(1) Die als Anlage K8 vorgelegten – offenbar ohne Blitzlicht aufgenommenen – Bilder 4 und 5 sind durchaus eindrücklich. Auch auf Bild 4 lässt sich allerdings der Pfeiler rechts neben der ersten Treppenstufe durchaus erkennen. Das erweckt Zweifel, ob nicht auch die Treppenstufe erkennbar war.

(2) Die Ausführungen zu den Lichtverhältnissen und zum Stand der Mittagssonne auf Seite 4 f. der Berufungsbegründung dürften – jedenfalls im tatsächlichen Ausgangspunkt – unrichtig sein. T. liegt nicht auf der Südhalbkugel der Erde, sondern auf der Nordhalbkugel. Deshalb steht auch dort die Sonne zur Mittagszeit im Süden am Himmel. Folglich dürfte die Darstellung der Lichtverhältnisse, welche die Kläger vorgetragen haben, grundsätzlich zutreffen.

Allerdings liegt die Insel K. S. recht dicht am Äquator. Folglich dürfte die Mittagssonne dort sehr hoch am Himmel stehen. Es dürfte sich daher ausschließen lassen, dass die Sonne der Klägerin durch den in Rede stehenden Gang hindurch gleichsam direkt in die Augen schien und sie blendete oder auch nur in größerem Umfang direkt in das – aus der damaligen Sicht der Klägerin – andere Ende des Gangs direkt hineinschien. Der Senat hat – zunächst nur informell – auf der im Internet frei abrufbaren Seite „www.sonnenverlauf.de“ einmal die Koordinaten von K. S. und Datum und Uhrzeit des behaupteten Unfalls eingegeben. Danach stand die Sonne zu jenem Zeitpunkt in einem Höhenwinkel von rund 73 Grad am Himmel (und von knapp 206 Grad Horizontalwinkel, also bei etwa Südsüdwest). Die Schattenlänge soll bei einer Objekthöhe von einem Meter rund 30 cm betragen haben. Die Parteien mögen zur Meidung eines sonst womöglich erforderlichen Sachverständigengutachtens erwägen, ob sie dieses Ergebnis unstreitig stellen.

Wäre es der Entscheidung des vorliegenden Falls zugrunde zu legen, ergäbe sich daraus allerdings auch ein weiterer Rückschluss. Das Sonnenlicht ist bei einem so hohen Sonnenstand insgesamt – unabhängig vom Einfallwinkel – extrem hell. Der Senat erinnert insofern an die ungewohnte Helligkeit der Mittagssonne, die man hierzulande im Hochsommer beobachten kann. In Deutschland erreicht die Sonne aber selbst im Hochsommer nicht einmal einen Höhenwinkel von mehr 50 Grad. Deshalb erscheint es keineswegs fernliegend, dass der durch die Vorlage der Lichtbilder 4 und 5 von den Klägern vermittelte Eindruck zutrifft. Da der in Rede stehende Gang unstreitig nur schwach und der Gästeraum des Restaurants gar nicht beleuchtet waren, ist es vorstellbar, dass ein Gast, der in diesen Gang hineinging, durch das grelle Sonnenlicht am Ende des Gangs so weit geblendet war, dass er den Nahbereich nur schlecht wahrnehmen konnte.

(3) Das Landgericht hat zu dieser Tatsachenfrage Beweis erhoben, indem es fünf Zeugen vernommen hat. An die auf diese Weise gewonnene Tatsachenfeststellung sieht sich der Senat nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden.

(a) Sie beruht nämlich zum einen auf einem Verfahrensfehler. Das Landgericht hat die Zeugen, bei denen es sich nach Maßgabe ihres jeweiligen Wohnortes durchweg – mutmaßlich – um ö. Staatsbürger handeln dürfte, wie D. behandelt. Das ergibt sich aus den an die Zeugen gerichteten Schreiben, in denen unter anderem auf bestimmte deutsche Strafvorschriften hingewiesen wird und außerdem mitgeteilt wird, dass die Zeugen bei Ausbleiben einer schriftlichen Antwort mit der Landung zur mündlichen Aussage zu rechnen hätten. Auch ohne dies ist die unmittelbare Einholung einer schriftlichen Auskunft ausländischer Zeugen gemäß § 377 Abs. 3 ZPO grundsätzlich unzulässig, weil darin der ausländische Staat einen unzulässigen Eingriff in seine Hoheitsrechte sehen kann (BGH, Urteil vom 10. Mai 1984 – III ZR 29/83, juris Rn. 12; OLG Hamm, Urteil vom 8. Dezember 1987 – 10 U 31/87, NJW-RR 1988, 703). Dieses Vorgehen ist gemäß § 363 Abs. 3, § 1072 Nr. 2 ZPO i.V.m. Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (EuBeweisVO) nur zulässig, wenn zuvor ein entsprechendes Ersuchen an den betroffenen Mitgliedsstaat gerichtet wird. Sodann muss die zu vernehmende Person (gemäß Art. 17 Abs. 2 EuBeweisVO) darauf hingewiesen werden, dass die Vernehmung nur auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen darf. Jenseits dieses Vorgehens bleiben nur die in § 363 Abs. 1 und 2 ZPO vorgegebenen Verfahren, die besonders aufwändig sind.

(b) Überdies zeigt der Inhalt der schriftlichen Aussagen (Bl. 56 ff., Bl. 76 f. d. A.), dass die Beweisfrage sich für eine schriftliche Beantwortung nicht eignet. Den Zeugen müssen die aktenkundigen Lichtbilder vorgelegt und anhand dieser Lichtbilder Nachfragen zu den genauen Verhältnissen gestellt werden. Die Glaubhaftigkeit der bisherigen schriftlichen Aussagen lässt sich nicht beurteilen.

(4) Die gegenbeweisliche Vernehmung der von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung benannten drei Zeugen kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat diese Zeugen im ersten Rechtszug nach dem Verständnis des Senats nur zum Beweis der – streitigen, aber wohl nicht streitentscheidenden – Reaktion des Hotels auf den Unfall benannt (vgl. Seite 4 der Klageerwiderung, Bl. 25 d. A.), nicht aber zum Beweis der örtlichen Verhältnisse. Deshalb dürften diese Beweismittel insoweit im zweiten Rechtszug gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sein.

(5) Ob die Vernehmung von Zeugen dem Senat letztendlich die gemäß § 286 ZPO erforderliche Gewissheit zu verschaffen vermag, bleibt abzuwarten. Es liegt nicht völlig fern, dass es der Einnahme des Augenscheins bedarf. Eine solche Beweisaufnahme wäre, abgesehen von den damit verbundenen sehr hohen Kosten, allerdings wiederum nur in den Grenzen des § 363 Abs. 1 ZPO möglich, setzte also zumindest die Zustimmung des Königreichs T. nach einem vorhergehenden förmlichen Verfahren voraus (vgl. Zöller/Germer, ZPO, 33. Aufl., § 363 Rn. 18). Womöglich kommt eine Inaugenscheinnahme durch einen deutschen Konsularbeamten (§ 363 Abs. 2 ZPO) in Betracht, was zumindest Zeit und Kosten sparen würde.

3. Falls sich nach alledem eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach feststellen lassen sollte, stellte sich anschließend die Frage, ob der von der Beklagten mit Nachdruck erhobene Mitverschuldenseinwand (§ 254 BGB) berechtigt ist. Das dürfte der Fall sein. Die Argumentation, mit der das Landgericht diesen Einwand abgelehnt hat, ist nicht erschöpfend.

Die von der Beklagten diesbezüglich in der Berufungsbegründung (Seite 7 unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen zum Haftungsgrund) angestellten Erwägungen dürften durchgreifen. Wenn es, wie von den Klägern behauptet, zutrifft, dass vom Speisebereich des Strandrestaurants aus (sogar) der Nahbereich des Eingangs des in Rede stehenden Gangs mit den dort vorhandenen drei Treppenstufen wegen der besonders ungünstigen Lichtverhältnisse nicht erkennbar war, durfte die Klägerin diesen Gang nicht – gleichsam blindlings – betreten. Wer in einem unbekannten Gebäude in einen Bereich hineingeht, dessen Beschaffenheit er wegen ungünstiger Lichtverhältnisse nicht sicher erkennen kann, nimmt „sehenden Auges“ die damit verbundenen Risiken in Kauf, nämlich unter anderem die Existenz unerwarteter Treppenstufen oder sonstiger Hindernisse (so auch Senat, Hinweisbeschluss vom 24. September 2018 – 11 U 87/18, n. v.).

Es geht insofern – entgegen der erstinstanzlichen Argumentation der Kläger – nicht um den Vorwurf, im Bereich einer – erkannten – Treppe nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt zu haben. Gegenüber diesem Vorwurf lässt sich sicherlich der Gegeneinwand erheben, dass dafür das Bewusstsein erforderlich sei, diese Sorgfalt wegen der Existenz einer Treppe überhaupt üben zu müssen. Es geht darum, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht sicher erkennen konnte, was vor ihr lag, als sie den Gang betrat. Dann hätte sie sich allenfalls tastend bewegen dürfen. Das Erfordernis gerade eines solchen Verhaltens haben etwa die Zeugen S. C. (Bl. 57 d. A.), A. C. (Bl. 59 d. A.) jedenfalls in ihren bisherigen schriftlichen Aussagen auch geschildert. Bei einer solchen – auch mit den Füßen – tastenden Fortbewegung hätte die Klägerin die Gefahrenstelle wohl erkennen können, zumal wenn sie, wie von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung näher erörtert, zuvor zugewartet hätte, bis sich ihre Augen an die ungewöhnlichen Lichtverhältnisse gewöhnt hatten.

Da sich der Unfall tatsächlich – nach der Behauptung der Klägerin – dennoch ereignete, kann sie diese Sorgfalt nicht walten lassen haben. Auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin dürfte dies im Streitfall – anders als in dem vom Senat durch den vorgenannten Beschluss vom 24. September 2018 beurteilten Fall – zwar nicht zu einem vollständigen Haftungsausschluss wegen sog. hundertprozentigen Mitverschuldens führen. Im damaligen Fall erschien des Verhalten der dortigen Klägerin noch unverständlicher, weil sie in den Abendstunden erst einen vergleichsweise langen unbekannten Gang durchschritt, der nach ihrer Behauptung unbeleuchtet war, um an dessen Ende auf einer für sie nicht erkennbaren Treppe zu Fall zu kommen, obwohl der vom Hotel vorrangig vorgesehene Weg anderweitig verlief. Damit ist das hier in Rede stehende zügige Durchqueren eines Strandrestaurants zur Mittagszeit, das heißt bei grundsätzlich guten Lichtverhältnissen, nicht vergleichbar. Auf eine Haftungsminderung von 50 % müssen sich die Kläger indes einstellen.

4. Die Beklagte hat schließlich noch Einwendungen zum Schadensumfang erhoben. Diesen müsste jedenfalls teilweise im Wege der Beweisaufnahme nachgegangen werden.

Sollte sich die Klage als dem Grunde nach begründet erweisen, könnten die Kläger unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auch Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Auf einen Verzug der Beklagten kommt es insofern nicht an. Die von der Beklagten ausweislich der Berufungsbegründung vermissten Angaben finden sich auf Seite 10 der Klageschrift. Allerdings fehlt es in der Tat an der – ggfs. mit Belegen oder Beweisangeboten unterlegten – Darlegung, dass die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten zunächst ausschließlich mit der außergerichtlichen Rechtsverfolgung beauftragten (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 15. August 2019 – III ZR 205/17, juris Rn. 43 f.).

II.

Vor dem Hintergrund der im Vorstehenden mitgeteilten Überlegungen könnte sich die gütliche Beilegung des Rechtsstreits empfehlen. Bei streitiger Fortsetzung erwartete die Parteien ein nach Zeit und Kosten absehbar sehr hoher weiterer Aufwand. Der Ausgang ist aus der Sicht des Senats äußerst ungewiss. Da die Kläger die volle Beweislast hinsichtlich der streitentscheidenden Fragestellungen tragen, ist ihr Prozessrisiko deutlich höher als das der Beklagten. Sie müssen selbst für den Fall der vollständigen Beweisbarkeit ihres Vorbringens im Hinblick auf den von der Beklagten erhobenen Mitverschuldenseinwand damit rechnen, der Höhe nach allenfalls zur Hälfte zu obsiegen.

Der Senat schlägt den Parteien daher den Abschluss des folgenden Vergleichs vor:

1. Die Beklagte zahlt – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – an beide Kläger – der Einfachheit halber als Gesamtgläubiger – 1.000 €.

2. Mit dieser Zahlung sind alle Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem von der Klägerin am 6. März 2018 auf der Insel K. S. erlittenen Unfall abgegolten.

3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7.

Die Parteien werden gebeten, sich zu diesem Vorschlag binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zu äußern.

Falls sich der Abschluss eines Vergleiches nicht (gemäß § 278 Abs. 6 ZPO) feststellen lassen sollte, würde nach Ablauf dieser Frist Termin zur Berufungsverhandlung bestimmt. Der Senat würde wohl – abschließend beraten hat er dies noch nicht – zunächst nur die Anhörung der Klägerin wiederholen und sodann über die Modalitäten der weiteren Beweisaufnahme befinden.

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