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Coronapandemie – Ausnahmegenehmigung für Versammlung mit bis zu 10.000 Teilnehmern

VG München – Az.: M 13 E 20.2351 – Beschluss vom 29.05.2020

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm eine Genehmigung zu Durchführung einer Versammlung auf der … mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 10.000 Personen zu erteilen und ihm zu gestatten, diese Versammlung zu bewerben.

Coronapandemie - Ausnahmegenehmigung für Versammlung mit bis zu 10.000 Teilnehmern
Symbolfoto: Von Solomon1974 /Shutterstock.com

Der Antragsteller zeigte am …. Mai 2020 eine Versammlung für den …. Mai 2020 mit dem Thema „Zusammenstehen für Freiheit, Grundrechte und Selbstbestimmung“ auf der … in … an. Die Anzahl der gleichzeitig teilnehmenden Personen wurde mit 10.000 angegeben. Die Kooperationsgespräche zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu einer Begrenzung der Teilnehmerzahl scheiterten.

Die Antragsgegnerin hat das Polizeipräsidium … und ihr Referat für Gesundheit und Umwelt um Stellungnahmen zur infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit der angezeigten Versammlung gebeten. Das Referat für Gesundheit und Umwelt schlug vor, die Teilnehmerzahl auf 1.000 zu beschränken. Die epidemiologische Gesamtlage sei weiterhin volatil. Eine Teilnehmerzahl von 1.000 überschreite den nach der 4. BayIfSMV zulässigen Rahmen bereits um das zwanzigfache. Das Polizeipräsidium … verwies auf die Erfahrungen mit den vom Antragsteller angezeigten Versammlungen vom …. und …. Mai 2020. Eine Versammlung mit 1.000 Teilnehmern sei durchführbar. Die Durchführung der Versammlung mit 10.000 Teilnehmern halte man jedoch nicht für möglich. Während der Versammlung am …. Mai 2020 sei es im Umfeld der … zu unzulässigen Spontanversammlungen gekommen. Einzelne aggressive Personen hätten die Menge aufgewiegelt; polizeiliche Durchsagen seien ignoriert und mit Pfiffen und Unmutsbekundungen beantwortet worden. Für den Fall der geplanten Verzehnfachung der Teilnehmerzahl befürchte man, dass sich ein Großteil der im Umfeld der Versammlung festgestellten Störer auf der Versammlungsfläche befinde und die anderen Teilnehmer negativ beeinflusse. Auch eine Erhöhung der Teilnehmerzahl auf 2.000 Personen sehe man aufgrund dieser Erfahrungen kritisch.

Mit Bescheid vom …. Mai 2020 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 Satz 2, § 5 Satz 2 4. BayIfSMV zur Durchführung der Versammlung mit bis zu 1.000 Teilnehmern einschließlich des Ordnerpersonals. Die Ausnahmegenehmigung wurde neben weiteren Nebenbestimmungen mit einer Auflage verbunden, welche die öffentliche Bewerbung der Versammlung untersagt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass sie die Gefahrenprognosen des Referates für Gesundheit und Umwelt und des Polizeipräsidiums teile und sich diese abgesehen vom Gesichtspunkt der Dauer der Versammlung zu eigen mache. Der Antragsteller habe nicht schlüssig dargelegt, wie er eine Personenzahl von bis zu 10.000 Teilnehmern zuverlässig über zwei Stunden so steuern wolle, dass Mindestabstände von 1,5 m eingehalten werden. Für eine Versammlung mit 10.000 Teilnehmern würden 1.000 Ordner benötigt. Bereits bei der Versammlung am …. Mai 2020 habe der Antragsteller jedoch nur unter Schwierigkeiten die für deren Durchführung erforderlichen 100 Ordner rekrutieren können. Insbesondere am Rande der Versammlung am …. Mai 2020 seien aggressive Personen festgestellt worden, polizeiliche Durchsagen seien mit Unmutsbekundungen quittiert oder ignoriert worden. Es könne vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass sich einer Versammlung mit 10.000 Teilnehmern im großen Stil extremistische Splittergruppen anschließen würden und zu einer unbeherrschbaren Eigendynamik des Versammlungsgeschehens beitragen. Bereits die Versammlung am …. Mai 2020 sei nur aufgrund umfangreicher polizeilicher Maßnahmen störungsfrei verlaufen.

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020 beantragt der Antragsteller:

Die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für den …. Mai 2020 entsprechend seiner Versammlungsanzeige vom …. Mai 2020 die Durchführung einer Demonstrationsveranstaltung auf der … mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 10.000 Personen zu genehmigen sowie der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller zu erlauben, diese Versammlung zu bewerben, hilfsweise: dem Antragsteller zu genehmigen, eine Veranstaltung mit mehr als 1.000 Teilnehmern durchzuführen.

Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft sei. Sie habe den Sachverhalt nicht vollständig und zutreffend ermittelt, da sie nicht analysiert habe, ob die Versammlung am …. Mai 2020 mit 1.000 Teilnehmern zu Infektionen mit dem Coronavirus geführt habe. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin nicht damit auseinandergesetzt, dass die Fallzahlen in der Stadt … deutlich und stetig sinken. Die Versammlung am …. Mai 2020 habe demnach nicht zu einem Folgeausbruch von Covid-19 geführt. Deshalb gehe auch von der am …. Mai 2020 geplanten Versammlung keine Gefahr aus. Nach der problemlos verlaufenen Versammlung am …. Mai 2020 sei es zudem nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin bezweifle, dass die Einhaltung von Mindestabständen zwischen den Teilnehmern mit zunehmender Teilnehmerzahl immer schwieriger werde. Ohnehin könne den diesbezüglichen Bedenken der Antragstellerin durch weitere Auflagen, etwa einer „Maskenpflicht“, Rechnung getragen werden.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen.

Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Durchführung einer Versammlung mit bis zu 10.000 Teilnehmern ohne die angeordneten Auflagen. Das behördliche Ermessen sei nicht auf Null reduziert. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 1.000 sei rechtmäßig. Sie diene der Übersichtlichkeit und Kontrollierbarkeit der Versammlung sowohl für den Versammlungsleiter als auch für die Einsatzkräfte der Polizei. Die Einhaltung von Mindestabständen sei bei einer Teilnehmerzahl von 10.000 Personen auch auf einer Fläche von der Größe der … nicht zu gewährleisten. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass er 1.000 Ordner rekrutieren könne. Am …. und …. Mai habe er schon erhebliche Schwierigkeiten damit gehabt, auch nur 100 Ordner bereitzustellen. Die Reduzierung der Teilnehmerzahl auf 1.000 sei aus Sicht der Antragsgegnerin ferner erforderlich, um große Ansammlungen an- bzw. abreisender Teilnehmer im öffentlichen Nahverkehr zu vermeiden. Der hilfsweise erhobene Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Versammlung mit mehr als 1.000 Teilnehmern bestehe nicht. Das Gericht sei insoweit lediglich befugt, die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin auf das Vorliegen von Ermessensfehlern zu prüfen. Das Ermessen sei jedoch ordnungsgemäß ausgeübt worden. Entscheidend für die Begrenzung auf 1.000 Teilnehmer sei gewesen, dass der Antragsteller aus Sicht der Antragsgegnerin voraussichtlich nicht mehr als 100 Ordner zuverlässig bereitstellen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg.

a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung ergeht, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund für den vorläufigen Rechtsschutz gegeben sind. Der Anordnungsanspruch ist der zu sichernde bzw. zu regelnde materielle Anspruch, auf den der Antragsteller sich im Hauptsacheverfahren beruft. Der Anordnungsgrund hingegen ergibt sich nicht aus materiellem Recht, sondern aus der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens (vgl. zum vorstehenden Kuhla in BeckOK VwGO, Stand 1.7.2019, Rn. 72 f.). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ausreichend ist insoweit, wenn das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeht (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019 § 123 Rn. 51).

b) Das Bestehen eines Anordnungsanspruchs ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 10.000 Teilnehmern.

aa) Öffentliche Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes sind nach § 7 Satz 1 der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) nur unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig: Die Teilnehmerzahl ist auf höchstens 50 Teilnehmer begrenzt (Nr. 1), zwischen den allen Teilnehmern ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren und jeder Körperkontakt mit Versammlungsteilnehmern oder Dritten zu vermeiden (Nr. 2), die Versammlung findet ausschließlich unter freiem Himmel und ortsfest statt (Nr. 3), die Dauer der Versammlung ist auf 60 Minuten beschränkt (Nr. 4) und seitens desselben Veranstalters oder Teilnehmerkreises darf höchstens eine Versammlung je Kalendertag durchgeführt werden (Nr. 5). Versammlungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nach § 7 Satz 2 i. V. m. § 5 Satz 2 4. BayIfSMV auf Antrag von der Kreisverwaltungsbehörde durch Ausnahmegenehmigung zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

bb) Nach Auffassung der Kammer ist § 5 i. V. m. § 7 4. BayIfSMV bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung mit der Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Infektionsschutzgesetz, zuletzt geändert durch Art. 1, 2, 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) sowie mit den Grundrechten auf Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 Abs. 1 GG) und auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar (Beschluss der Kammer vom 22.05.2020 – M 13 E 20.2200 – m.w.N.).

cc) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 7 Satz 2 i. V. m. § 5 Satz 2 4. BayIfSMV steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Die gerichtliche Überprüfung dieser Ermessensentscheidung beschränkt sich nach § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob das Ermessen rechtmäßig ausgeübt wurde. Fehlerhaft ist die Ermessensentscheidung der Behörde, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Wo die Ermessensausübung Grundrechte berührt, gebietet der Zweck der Ermächtigung auch deren Beachtung (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 30).

Die Ausübung des behördlichen Ermessens durch die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Mai 2020 ist nicht zu beanstanden. Insbesondere sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen der Antragsgegnerin der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht gerecht geworden wäre. Der hohe Stellenwert der Versammlungsfreiheit erfordert namentlich eine ausreichende Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und schließt es aus, dass Versammlungen lediglich pauschale Überlegungen entgegengehalten werden, die für jede Versammlung gelten könnten (BVerfG, B.v. 17.4.2020 – 1 BvQ 37/20 – juris Rn. 23).

Diesen Maßstäben ist die Antragsgegnerin vorliegend gerecht geworden. So hat sie die nach § 7 Satz 1 Nr. 1 BayIfSMV generell zulässige Teilnehmerzahl von 50 im Rahmen der Ausnahmegenehmigung um das 20fache und die zulässige Versammlungsdauer auf das Doppelte erhöht und damit den hohen Stellenwert der Versammlungsfreiheit berücksichtigt. Zudem ist sie aus tragfähigen, auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen davon ausgegangen, dass die infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit insgesamt ausschließlich bei den mit dem streitgegenständlichen Bescheid angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen und einer Höchstbesucherzahl von insgesamt 1.000 Personen angenommen werden kann. Das Risiko von großen bzw. schweren COVID-19-Ausbrüchen nach Veranstaltungen hängt nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts von der Zusammensetzung der Teilnehmer, Art und Typ der Veranstaltung sowie Möglichkeiten der Kontrolle im Fall eines Ausbruchs ab (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/artikel/handlungsempfehlungen-corona-rki.html). Ausgehend von diesen Grundsätzen wäre die geplante Versammlung mit bis zu 10.000 Teilnehmern aufgrund der hohen Anzahl von Menschen, die ohne zentrale Registrierung und mit hoher Dichte aufeinandertreffen, besonders gefahrgeneigt.

Demgegenüber hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sein im Vergleich zu der Versammlung am …. Mai 2020 überarbeitetes Sicherheitskonzept Version 2 Stand: ….05.2020 geeignet ist, die geforderten Hygienemaßnahmen, insbesondere die Einhaltung des Mindestabstandes vom 1,5 Metern zur nächsten Person, sicherzustellen. Zwar geht der Veranstalter nunmehr von einer Ordnerzahl von 1.029 aus, was etwas mehr als einem Ordner pro 10 Teilnehmern entspricht, allerdings vermag das dargestellte Konzept zum Aufbau des Teams und der Rekrutierung und Schulung der Ordner nicht zu überzeugen, wie auch die Antragsgegnerin im Bescheid zu Recht ausgeführt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie die nach dem Sicherheitskonzept eingeplanten 1.029 Ordner rekrutiert werden sollen. Hiernach besteht das Ordnerteam bei wohlwollender Auslegung aus insgesamt 204 Ordnern (eine Verbindungsperson zur Polizei, 16 Mitglieder des Orga-Teams sowie 187 Mitglieder des geschlossenen Telegram Kanals „Ordner“). Das Sicherheitskonzept trifft indes keine Aussagen zur Verbindlichkeit des Beitritts in den Telegram-Kanal „Ordner“, so dass nach Auffassung der Kammer nicht gesichert ist, dass die dortigen Mitglieder bei der geplanten Versammlung tatsächlich als Ordner zur Verfügung stehen.

Der weitaus überwiegende Anteil der Ordner – mithin 825 Personen – müsste jedoch vor der Veranstaltung erst aus dem Kreis der Teilnehmer rekrutiert werden. Hierbei hat der Antragsteller nicht dargelegt, wie er es sicherstellen will, dass sich erstens überhaupt eine so große Personenzahl rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn meldet, diese Personen zweitens ausreichend strategisch geschult werden und drittens auch tatsächlich persönlich geeignet sind, die Aufgabe als Ordner wahrzunehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, als es dem Antragsteller bei den vorangegangenen Versammlungen nur unter Schwierigkeiten gelungen ist, die erforderliche Anzahl von 100 Ordnern so rechtzeitig vorzuhalten, das eine ausreichende Schulung sichergestellt werden kann. So wurden am …. Mai 2020 bis kurz vor Versammlungsbeginn Ordner per Lautsprecherdurchsagen rekrutiert und am ….05.2020 waren vor der Absage der Versammlung nur 60 Ordner vorhanden (vgl. Gefahrenprognose der Polizei vom 27.05. und 19.05.2020). Die in der Stellungnahme zur Anhörung angekündigte Ordnerliste (E-Mail vom 28. Mai 2020, 10:14 Uhr (S. 13 des Bescheides) wurde nicht vorgelegt. Selbst wenn sich tatsächlich eine so große Anzahl von Personen finden ließe, so ist es nach Auffassung der Kammer mehr als fraglich, wie die rechtzeitige Schulung einer so großen Ordnerzahl logistisch gelingen sollte. Darüber hinaus wird in dem Sicherheitskonzept nicht ausgeführt, welche konkrete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Abstandsregelungen ergriffen werden sollen, auch enthält es keine Vorkehrungen für den Fall, dass die erforderliche Anzahl der Ordner nicht zustande kommt, gleichzeitig aber die beantragten 10.000 Personen an der Versammlung teilnehmen. Bezüglich der weiteren Mängel hinsichtlich der Absperrungen und der auf dem Boden markierten „Stehpunkte“ des insoweit im Vergleich zum Sicherheitskonzept vom ….05.2020 unveränderten Sicherheitskonzepts wird auf den Beschluss der Kammer vom 22.05.2020 – M 13 E 20.2200 verwiesen.

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dd) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Behördenentscheidung auch verhältnismäßig.

Es trifft schon nicht zu, dass sich die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller meint, nicht mit der aktuellen Infektionslage auseinandergesetzt. Diese wird in der Stellungnahme des Referates für Gesundheit und Umwelt vom 27. Mai 2020, die sich die Versammlungsbehörde mit Ausnahme der zeitlichen Dauer der Versammlung zu eigen gemacht hat, ausführlich beschrieben.

Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich, insbesondere ist eine weitere Erhöhung der zulässigen Teilnehmerzahl nicht geeignet, den gleichen infektionsrechtlichen Schutzzweck zu erfüllen. Denn mit einer höheren Zahl von Teilnehmern steigt das Risiko von Neuinfektionen und die Gefahr der unkontrollierten Ausbreitung des Virus, weil die Infektionsketten nicht mehr nachvollziehbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 22.05.2020 – 10 CE 10.1236 – Rn. 18 m.w.N.). Die Beauflagung einer Maskenpflicht wäre nach Auffassung der Kammer kein gleichgeeignetes, den Schutzzweck ebenso erfüllendes Mittel. So ist auch hier aufgrund der dargestellten Mängel des Sicherheitskonzeptes nicht sichergestellt, dass die Einhaltung einer solchen Auflage durch eine genügende Anzahl geeigneter Ordner zuverlässig kontrolliert werden könnte – im Übrigen sind Kontaktminimierungen durch Einhaltung eines Mindestabstandes nach Einschätzung des Referates für Gesundheit und Umwelt das auf der Basis aktueller Erkenntnisse wirksamste Mittel zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus. Dies deckt sich mit der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts, wonach das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung zwar ein zusätzlicher Baustein sein kann, um die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 zu reduzieren – allerdings nur, wenn weiterhin Abstand (mind. 1,5 Meter) von anderen Personen, Husten- und Niesregeln und eine gute Händehygiene eingehalten werden (vgl. Hinweise zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen in öffentlichen Bereichen, abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html).

Bei Gegenüberstellung der berührten grundrechtlich geschützten Belange muss das Interesse des Antragstellers an der Durchführung der geplanten Versammlung mit 10.000 Teilnehmern bei dieser Sachlage hinter das gegenläufige Interesse zurücktreten, die konkrete Gefahr einer weiteren und nicht nachverfolgbaren Verbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterbinden, die insbesondere zum Schutz der medizinischen Behandlungskapazitäten vor Überlastung vermieden werden soll (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, B.v. 9.4.2020 – 1 BvQ 29/20 – Rn. 8 f.). Durch die Erhöhung der nach § 7 Satz 1 BayIfSMV zulässigen Personenzahl um das 20fache und die Verdoppelung der zeitlichen Dauer wurde dem Interesse des bei der Abwägung ausreichend Rechnung getragen; zudem kann der Antragsteller seine Versammlung sowohl in örtlicher, als auch in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich durchführen und das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ausreichend ausüben (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 16.05.2020 – 1 BvQ 55/20).

b) Da schon kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Teilnehmerzahl besteht, hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Zulassung der Bewerbung der Veranstaltung, die möglicherweise zu einer Erhöhung der Zahl der Versammlungsteilnehmer und damit zu einer Steigerung der Infektionsrisiken führen könnte.

2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls abzulehnen.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch für die Erteilung einer Genehmigung für die Durchführung einer Veranstaltung „mit mehr als 1.000“ Teilnehmern nach § 5 Satz 2 4. BayIfSMV glaubhaft gemacht. Der Antragsteller trägt die materielle Beweislast für die den Anspruch begründenden Umstände (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 52).

Der Antrag ist schon zu unbestimmt, weil der Antragsteller nicht konkret dargelegt, die Zulassung welcher Teilnehmerzahl er genau begehrt. Zwar muss ein Antrag im Verfahren nach § 123 VwGO nicht in der Weise bestimmt sein, wie § 82 Abs. 1 Satz 2 für das Hauptsacheverfahren vorschreibt, sondern es genügt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 1 ZPO, wenn der Antragsteller das zu regelnde Recht in bestimmter Weise bezeichnet (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019 § 123 Rn. 33). Allerdings ist im gegenständlichen Verfahren die konkrete Zahl der zuzulassenden Versammlungssteilnehmer zentrale Grundlage für jegliche Bewertung der von der jeweiligen Teilnehmerzahl ausgehenden infektionsrechtlichen Risiken und damit zwingende Basis des Sicherheitskonzepts. Ein neues „stufenweise aufbauendes“ Sicherheitskonzept, anhand dessen die Bewertung der infektionsrechtlichen Risiken jeweils abhängig von einer konkreten Teilnehmerzahl möglich wäre, hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren gerade nicht vorgelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.4 und Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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