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Haustürgeschäft – Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen

OLG Stuttgart – Az.: 5 U 73/12 – Beschluss vom 05.07.2012

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2012 – Geschäftsnummer: 14 O 264/11 – wird gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

I.

Die Berufung der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats – auch in geänderter Besetzung – offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten.

Zur inhaltlichen Begründung im einzelnen wird auf den Beschluss des Senats vom 29. Mai 2012 (Bl. 162ff d.A.) Bezug genommen.

Die Stellungnahme der Beklagten vom 19.06.2012 (Bl. 167ff d.A.) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Sie erschöpft sich in einer Wiederholung der Erwägungen in der Berufungsbegründung, auf die der Senat bereits eingegangen ist. Soweit auf eine Kommentarstelle bei Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 29c Rdn. 3,4 zur Begründung der Ansicht, Gerichtsstandsvereinbarungen mit Verbrauchern bei Klagen gegen den Unternehmer seien gem. § 38 Abs. 2 ZPO ohne weiteres zulässig, verwiesen wird, stützt diese Kommentarstelle diese Auffassung nicht. Vielmehr führt der Bearbeiter … dort gegenteilig gerade aus, dass nachteilige Gerichtsstandsvereinbarungen nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO, mit Ausnahme der von § 29 c Abs. 3 ZPO erfassten Fälle, bei Haustürgeschäften ausgeschlossen sind. § 29c Abs. 3 ZPO bezieht sich, wie bereits ausgeführt, nicht nur auf § 29c Abs. 1 S.2 ZPO, wo für Klagen gegen den Verbraucher der Gerichtsstand ausdrücklich als „ausschließlicher“ Gerichtsstand gekennzeichnet wird. Vielmehr bezieht sich die Regelung in § 29c Abs. 3 ZPO bereits nach ihrem Wortlaut auf den gesamten Absatz 1 und regelt, wann Gerichtsstandsvereinbarungen in Verbrauchersachen – ausnahmsweise – zulässig sind und zwar dahin, dass diese nur für den Fall zulässig sind, dass der Verbraucher ins Ausland verzieht. Im übrigen sind sie somit unzulässig. § 29c Abs. 3 ZPO enthält somit für den Verbrauchergerichtsstand – unabhängig von § 40 Abs. 2 ZPO – eine Sonderregelung für die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen (Heinrich, a.a.O, Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 29c Rdnr. 11). Darauf, dass der Verbrauchergerichtsstand, soweit es um Klagen gegen den Unternehmer geht, nicht ausschließlich ist, kommt es daher daher nicht an.

Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Kläger hier ihr Wahlrecht nach § 29c Abs. 1 S. 1 ZPO auch nicht durch den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung ausgeübt. Denn die Ausübung der Wahl erfolgt erst durch Klageerhebung (s. Zöller-Vollkommer, ZPO 29. Aufl.2012, § 35 Rdn. 2).

Im übrigen kann auf den Beschluss vom 29.05.2012 sowie das angefochtene Urteil verwiesen werden, in dem das Ergebnis zu Recht auch mit der Gesetzesgeschichte begründet wird. Das Verständnis der Beklagten ist auch mit Sinn und Zweck des Gesetzes unvereinbar und würde den mit der Vorschrift verfolgten Schutz des Verbrauchers, der in jedem Fall an seinem Wohnsitz klagen können soll, gänzlich aushebeln.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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