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Widerruf einer Waffenbesitzkarte – Verurteilung zu Geldstrafe von 60 Tagessätzen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 21 ZB 12.819 – Beschluss vom 04.07.2012

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Widerruf einer Waffenbesitzkarte - Verurteilung zu Geldstrafe von 60 Tagessätzen
Symbolfoto: Von Marius Steinke /Shutterstock.com

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte Nr. …/2006, in die eine Kurzwaffe eingetragen ist, einschließlich der entsprechenden Nebenentscheidungen wegen des Wegfalls der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Dem Widerruf vorausgegangen war eine seit dem 16. Dezember 2008 rechtskräftige Verurteilung des Klägers durch Urteil des Amtsgerichts Regensburg wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einem Monat Fahrverbot.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Stadt Regensburg vom 19. Oktober 2011 mit Urteil vom 20. März 2012 als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) liegt nicht vor.

Im Rahmen der nach § 124 a Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO gebotenen kurzen Begründung ist auszuführen:

Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert nämlich, dass der Antrag einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss zu beurteilen ist. Die Antragsbegründung muss sich dabei mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und –würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus Sicht des Rechtsmittelführers nicht tragfähig sind.

Hieran gemessen bestehen die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht. Das Verwaltungsgericht hat in der vom Kläger angegriffenen Entscheidung den von der Stadt Regensburg mit Bescheid vom 19. Oktober 2011 ausgesprochenen Widerruf der Waffenbesitzkarte einschließlich der entsprechenden Nebenentscheidungen gebilligt, weil der Kläger die gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG auch für die Entscheidung über den Widerruf der Waffenbesitzkarte maßgebliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht mehr besaß. Maßgeblich hierfür war seine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§§ 142 Abs. 1 Nr. 2, 44 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

Bei einer rechtskräftigen Verurteilung kann auch von der Richtigkeit der Verurteilung ausgegangen werden und sich die Prüfung darauf beschränken, ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ausgeräumt ist (vgl. BVerwG vom 22.4.1992 Buchholz 402.4 WaffG Nr. 63 zum früheren § 5 Abs. 2 WaffG 1976). Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die strafrechtliche Beurteilung auf einem Irrtum beruht und die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht im Stande sind, den Vorfall besser und richtiger zu beurteilen, kommt eine Abweichung von einem rechtskräftigen Urteil in Betracht (vgl. BVerwG a.a.O.). Im konkreten Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der strafrechtlich relevante Sachverhalt im waffenrechtlichen Verfahren ausnahmsweise besser hätte aufgeklärt werden können.

Eine Abweichung von der Regelvermutung käme nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG vom 13.12.1994 BVerwGE 97, 245/250; BVerwG vom 19.12.1991 Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60).

Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regelvermutung rechtfertigen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Die Beklagte hat im Einzelnen geprüft, ob eine Ausnahme von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG angenommen werden kann und diese zutreffend verneint. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Hinweis des Klägers auf das Zustandekommen der Festsetzung des Strafmaßes im Urteil des Amtsgerichts Regensburg. Denn nach dem klaren Wortlaut von § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG kommt es ausschließlich auf das in Rechtskraft erwachsene, festgesetzte Strafmaß an. Damit ist es nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen, Erörterungen im Strafprozess, die eventuell zu einem anderen Strafmaß hätten führen können, zu berücksichtigen.

Die Verurteilung des Klägers zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen gibt nach der gesetzgeberischen Wertung des Waffengesetzes Anlass zu der Befürchtung, er könne es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen lassen (vgl. BVerwG vom 4.4.1991 NVwZ-RR 1991, 635). Nach Sinn und Zweck des Waffengesetzes soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG vom 13.12.1994 BVerwGE 57, 245/248; BT-Drs. 14/7758 S. 54 zu § 54 Abs. 2). Aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung ist dieses Vertrauen im Fall des Klägers nachhaltig erschüttert.

Ein Ausnahmefall kann auch nicht damit begründet werden, dass die konkrete Straftat keinen Waffenbezug hatte (BVerwG vom 21.7.2008 DÖV 2008, 922; BayVGH vom 10. Oktober 2011, Az. 21 ZB 11.1703).

Auch der Hinweis des Klägers auf seine ansonsten unbelastete Lebensführung ist hier nicht maßgeblich, denn das ist eine Grundvoraussetzung für die Erlaubnis des Waffenbesitzes und des Umgangs damit.

Der Antrag musste daher auch unter Berücksichtigung des übrigen Vorbringens des Klägers erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Anhang zu § 164 RdNr. 14).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

 

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