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Verkehrsunfall -Nutzungsausfallentschädigung bei nicht zeitnaher Ersatzbeschaffung

AG Heidelberg –  Az.: 29 C 352/13 – Urteil vom 22.01.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 584,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.05.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 73 % und die Klägerin 27 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(Tatbestand entfällt, § 313 a ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch in Höhe von 584,80 € begründet.

Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung sind die §§ 7, 17 StVG, 823, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Der Klägerin steht zusätzlich zu den ihr mit Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 11.01.2013, AZ. 21 C 1/12 zuerkannten Schadensersatzansprüchen ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Nutzungsausfallentschädigung zu. Die Klägerin hat infolge des Verkehrsunfalls vom 14.09.2011 einen Totalschaden an ihrem Fahrzeug erlitten. Damit hat sie die Gebrauchsmöglichkeit an ihrem Fahrzeug verloren. Ferner hat die Klägerin eine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung hinnehmen müssen, denn sie hatte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Nutzungswillen und es lag auch eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit vor. Die hypothetische Nutzungsmöglichkeit ergibt sich daraus, dass die Klägerin das Fahrzeug, wenn es fahrtüchtig gewesen wäre, jederzeit hätte gebrauchen können.

Ebenfalls ist der erforderliche Nutzungswille gegeben. Ein solcher wird bei privat genutztem Pkw grundsätzlich vermutet, da die Lebenserfahrung dafür spricht, dass zumindest in der Person des Halters bzw. eines sonstigen Nutzungsberechtigten während des unfallbedingten Ausfalls des Kraftfahrzeugs ein Fahrbedürfnis vorhanden war (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2001 – 1 U 206/00). Auf diese Vermutung kann sich die Klägerin zwar vorliegend nicht stützen, da sie sich nicht innerhalb von zwei bis drei Wochen nach dem Unfallereignis einen Ersatzwagen angeschafft hat, sondern erst 18 Monate später.

Allerdings kann auch ein Nutzungswillen zu bejahen sein, wenn der Geschädigte sich erst mehrere Monate nach dem Unfallereignis einen Ersatzwagen anschafft. Der Geschädigte trägt in solchen Fällen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er Nutzungswillen hatte, da die Vermutung eines Nutzungswillens während eines großen Zeitraumes zwischen Unfallereignis und Wiederbeschaffung gerade nicht mehr greifen kann (LG Rostock, Urteil vom 22.04.2009, AZ. 1 S 276/08). Ein Nutzungswille kann auch dann vorliegen, wenn der Geschädigte in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage war, unmittelbar nach dem Unfallereignis ein Ersatzfahrzeug zu erwerben. Es kann nicht von dem Geschädigten verlangt werden, dass er ein Darlehen für die Finanzierung eines Ersatzfahrzeugs aufnimmt. Der Geschädigte ist zu einer Vorfinanzierung einer Ersatzbeschaffung grundsätzlich nicht verpflichtet, auch nicht zur Kreditaufnahme (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2007, AZ 1 U 258/06). Die Rechtsprechung bejaht eine solche Pflicht nur ausnahmsweise. Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang der damit einhergehenden Schäden vergrößert (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2007, AZ. 1 U 151/06).

Die Klägerin hat dargelegt und das Gericht ist nach der Vernehmung des Zeugen … auch davon überzeugt, dass sie nach dem Unfallereignis nicht in der Lage war, ein Ersatzfahrzeug zu erwerben. Zwar hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten der Klägerin vorprozessual 1.500,00 € ausgezahlt, allerdings konnte die Klägerin damit kein Ersatzfahrzeug anschaffen. Von den ausgezahlten 1.500,00 € mussten 721,84 € für die Erstellung eines Schadensgutachtens durch einen Sachverständigen aufgewendet werden sowie 243,00 € Gerichtskostenvorschuss, um die Schadensersatzklage zu erheben. Von den verbleibenden 535,16 € konnte die Klägerin kein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erwerben. Ihr standen auch nach den Angaben des Zeugen … keine anderweitigen finanziellen Mittel für die Ersatzbeschaffung zur Verfügung. Dass die Klägerin dennoch Nutzungswillen hatte, lässt sich auch daran erkennen, dass sie bzw. ihr Mann, der Zeuge … sich innerhalb von 4 Wochen nach der Auszahlung der 1.557,47 € durch die Haftpflichtversicherung des Beklagten ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat.

Dass sich die Klägerin in der Zeit nach dem Unfall mit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln beholfen hat, steht dem Nutzungswillen nicht entgegen, sondern ist vielmehr typische Folge des zu entschädigenden Pkw Nutzungsausfalls (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2007 aaO). Auch die vorübergehende unentgeltliche Nutzung eines Mietfahrzeugs oder eines Pkw eines Dritten kann der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht entgegengehalten werden (BGH NJW 75, 256; Beigel, der Haftpflichtprozess 2011 Seite 96).

Der Einwand der Beklagten, dass das Ersatzfahrzeug nicht von der Klägerin erworben wurde, weil diese nicht in die Zulassungsbescheinigung eingetragen sei, überzeugt nicht. Sowohl bei dem verunfallten Fahrzeug als auch bei dem Ersatzfahrzeug handelt es sich nach den Angaben des Zeugen … um ein Familienfahrzeug, das sowohl vom Zeugen … als auch von der Klägerin benutzt wird. Auch für die Klägerin ist das neue Fahrzeug Ersatzfahrzeug, da es für sie keinen Unterschied macht, ob sie auf der Zulassung eingetragen ist oder der Zeuge …. Es kommt lediglich auf die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs an.

Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs ist entscheidend, welchen Wert der Verkehr dem Eigengebrauch bemisst. Insofern ist zunächst der Nutzungsausfall nach der Tabelle Sanden-Danner für das verunfallte Fahrzeug zugrundezulegen. Dieser beläuft sich auf täglich 59,00 €. Allerdings ist in Anbetracht des Alters des klägerischen Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verkehrsunfallgeschehens (15 Jahre) nach ständiger Rechtsprechung ein Abzug von zwei Fahrzeugklassen vorzunehmen, so dass sich der vom Gericht nach § 287 ZPO als angemessen erachtete tägliche Nutzungsausfall auf 43,00 € beläuft. Die Zugrundelegung von 17 Tagen Nutzungsausfall ist auch angemessen, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die Zustellung des Schadensgutachtens innerhalb der Stadt … einen Tag beträgt. Geht man laut Sachverständigengutachten von einer Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen aus und rechnet man 3 Tage für die Beauftragung, Erstellung und Zustellung des Gutachtens hinzu, ergibt sich eine Zeitspanne von 17 Tagen, für die die Klägerin Nutzungsausfallentschädigung geltend machen konnte. Bei einer Nutzungsausfalldauer von 17 Tagen ergibt sich, abzüglich des im Verfahren 21 C 1/12 AG Heidelberg festgestellten klägerischen Mitverschuldensanteil von 20 %, ein Nutzungsausfallentschädigungsanspruch danach in Höhe von 584,80 €.

Im Übrigen war die Klage indes abzuweisen.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708Nr. 11, 713 ZPO.

 

 

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