LG Braunschweig – Az.: 6 S 336/13 – Urteil vom 21.01.2014
1.) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 18.07.2013 – Aktenzeichen 4 C 19/13 – wird zurückgewiesen.
2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.) Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Goslar sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.) Der Streitwert wird für beide Instanzen – zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung – auf die Gebührenstufe bis 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung der Nutzung eines PKW-Einstellplatzes.
Das Amtsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, dass ihr das Nutzungsrecht an dem Einstellplatz Nr. 7 zustehe. Für die Einzelheiten der amtsgerichtlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Bezugnahmen verwiesen, auch für den Vortrag der Parteien und die Anträge in erster Instanz.
Gegen das am 24.07.2013 zugestellte Urteil hat der Klägervertreter mit einem am 15.08.2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 04.10.2013 mit einem am 02.10.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Amtsgericht komme fälschlicherweise zu dem Ergebnis, der Einstellplatz Nr. 7 sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags zwischen dem ursprünglichen Eigentümer Herrn … und den Rechtsvorgängern der Klägerin bereits wirksam den Rechtsvorgängern der Beklagten, den Eheleuten …, zugewiesen worden. Eine Zuweisung habe nur durch den in der Teilungserklärung bestellten Verwalter Herrn … erfolgen können, nicht aber durch Herrn … selbst. Die weitere Begründung des Amtsgerichts, dass der Stellplatz Nr. 7 den Rechtsvorgängern der Klägerin nur irrtümlich zugewiesen worden sei, ließe sich durch die vorgetragenen Tatsachen nicht begründen.
Sie beantragt, unter Abänderung des am 18.07.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Goslar, Geschäftsnummer 4 C 19/13, die Beklagte zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, Gegenstände, insbesondere ihren PKW auf den Einstellplatz Nr. 7 des Grundstücks … zu stellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Für die weiteren Einzelheiten des Parteivortrags zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend. Das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihrer Berufung gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Die Klägerin hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 1004 BGB. Gemäß § 3 Abs. 5 der Teilungserklärung tritt der Rechtsnachfolger des Wohnungseigentümers in die bisherigen Rechte des Verkäufers eines Wohneigentums hinsichtlich des Stellplatzes ein, soweit dem jeweiligen Verkäufer ein Nutzungsrecht an einem Einstellplatz zusteht. Die Klägerin hat das Nutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. 7 nicht erworben, denn dieses Nutzungsrecht hatten jedenfalls die Rechtsvorgänger, die Eheleute …, bereits verwirkt.
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment). Zwischen diesen Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf besteht eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGHZ 146, 217, 224 f.).
Sowohl das für den Verwirkungstatbestand erforderliche Zeitmoment als auch das Umstandsmoment liegen vor.
Die Eheleute … hatten die Wohnung Nr. 11 mit zugewiesenem Stellplatz Nr. 7 im Jahre 1981 erworben. Bis zum Verkauf der Wohnung im Jahre 2008 an den Vater der Klägerin, mithin über einen Zeitraum von 27 Jahren, nutzten sie selbst diesen Stellplatz jedoch nicht. In dieser Zeit haben sie die Nutzung des Stellplatzes Nr. 7 auch nie beansprucht, obwohl sie wussten, dass ihnen dieser Stellplatz vertraglich zugewiesen war. Letzteres ergibt sich aus § 13 des Kaufvertrags vom 17.01.2008 zwischen den Eheleuten … und dem Vater der Klägerin. 27 Jahre sind ein sehr langer Zeitraum, der an nahe an der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB liegt.
Aufgrund dieses langen Zeitraums müssen an das Umstandsmoment nicht mehr allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Es genügt insoweit die Tatsache, dass die Eheleute … den Stellplatz Nr. 2, der ihnen nicht zugewiesen war, während all der Jahre nutzten. Damit haben sie jedenfalls gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Verwaltung konkludent zu erkennen gegeben, keinen Anspruch auf den Stellplatz Nr. 7 erheben zu wollen. Die Rechtsvorgänger der Beklagten konnten sich damit schutzwürdig darauf einrichten, dass sie den Stellplatz Nr. 7 berechtigt nutzten. Dies gilt auch für die Beklagte selbst, die ihre Wohnung mit der Zuweisung des Stellplatzes Nr. 7 im Jahre 2005 erwarb – also zu einem Zeitpunkt, als die Eheleute … noch den Stellplatz Nr. 2 genutzt haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708, 711,713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 543 ZPO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 49a GKG, § 9 Satz 1 ZPO. Den Wert der jährlichen Nutzung schätzt die Kammer auf 600,00 €. Maßgeblich ist gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 Fall 1 GKG das Interesse der Klägerin an der Entscheidung.