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Verkehrsunfall – Observierung des Geschädigten durch Privatdetektei im Haftpflichtversichererauftrag

KG Berlin, Az.: 25 U 68/15, Urteil vom 20.06.2016

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Juni 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, die an ihrem Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist, es zu unterlassen,

die Klägerin zu observieren oder observieren zu lassen, sowie Fotoaufnahmen von der Klägerin anzufertigen oder anfertigen zu lassen,

sämtliche, im November 2013 im Rahmen von Observierungsmaßnahmen in Berlin von der Klägerin angefertigten Bildaufnahmen sowie sämtliche Datenträger, auf denen die Aufnahmen gespeichert sind, an die Klägerin herauszugeben;

sämtliche weiteren Kopien/Vervielfältigungen von Aufzeichnungen der o. g. Observierungsmaßnahmen, die anderweitig, z. B. auf Festplatten von Computern, Abspielgeräten o. ä. gespeichert sind, zu löschen und/oder zu vernichten und die vollständige Löschung/Vernichtung an Eides statt zu versichern;

der Klägerin die durch die Einschaltung ihrer Bevollmächtigten entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 Euro zu erstatten zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2015.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 5/9 und die Beklagte zu 1) zu 4/9.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) sowie 5/9 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1).

Die Beklagte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 4/9:

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin erlitt im Jahre 1995 einen schweren Verkehrsunfall, bei welchem sie ein gravierendes Schädel – Hirntrauma davontrug. Die Beklagte zu 1) – eine Konzerntochter der Beklagten zu 2) – wurde von der Klägerin als Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen. Mit Urteil des Kammergerichts vom 18.11.2004 wurde die Beklagte rechtkräftig zur Zahlung eines Entschädigungsbetrages für Verdienstausfall und für vermehrte Bedürfnisse bis einschließlich März 2004 verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) dem Grunde nach festgestellt. Gegenwärtig streiten die Parteien vor dem Landgericht Berlin über Ansprüche für den Zeitraum April 2004 bis Dezember 2012. Mit vorliegender Klage wendet die Klägerin sich dagegen, dass die Beklagte zu 1) sie durch eine Privatdetektei über einen Zeitraum von mehreren Tagen beobachten ließ. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen – § 540 Abs. 1 ZPO.

Verkehrsunfall – Observierung des Geschädigten durch Privatdetektei im Haftpflichtversichererauftrag
Symbolfoto: AndreyPopov /Bigstock

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein berechtigtes Interesse an der Durchführung von Observierungsmaßnahmen bestanden hätte, denn die Klägerin habe durch ihre Angabe im Parallelverfahren vor dem Landgericht, dass sie von Pflegestufe 1 auf Pflegestufe 0 gestuft worden sei, Anlass für den Verdacht gegeben, dass ein geringerer Pflegebedarf bestehe. Die Maßnahme sei daher nicht rechtswidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit welcher sie ihre erstinstanzlichen Anträge gegen beide Beklagte in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie hält die Entscheidung des Landgerichts für unzutreffend und ist der Auffassung, dass mangels Vertragsbeziehung der Parteien schon gar keine Grundlage für eine Abwägungsentscheidung bestünde. Unabhängig davon, fehle es aber auch an hinreichenden Verdachtsmomenten, denn die Herabstufung von Pflegestufe 1 auf Pflegestufe 0 biete keinen Anhaltspunkt für die Annahme eines geminderten Pflegebedarfs, sondern beruhe auf der im Zuge der ersten Pflegereform eingeführten neuen Pflegestufe 0, die die Einstufung für Menschen mit Demenz bzw. eingeschränkter Alltagskompetenz ermögliche. Menschen mit diesem Krankheitsbild sei nämlich bislang oft keine Hilfe zuteilgeworden, da sie den Pflegestufen I-III nicht zugeordnet werden konnten.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 7. Juli 2015 verkündeten Urteil des Landgerichts Berlin die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, die an ihrem Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist, es zu unterlassen,

a) die Klägerin zu observieren oder observieren zu lassen;

b) Fotoaufnahmen von der Klägerin anzufertigen oder anfertigen zu lassen;

2. sämtliche, im November 2013 im Rahmen von Observierungsmaßnahmen in Berlin von der Klägerin angefertigten Bildaufnahmen sowie sämtliche Datenträger, auf denen die Aufnahmen gespeichert sind, an die Klägerin herauszugeben;

3. sämtliche weiteren Kopien/Vervielfältigungen von Aufzeichnungen der o. g. Observierungsmaßnahmen, die anderweitig, z. B. auf Festplatten von Computern, Abspielgeraten o.ä. gespeichert sind, zu löschen und/oder zu vernichten und die vollständige Löschung/Vernichtung an Eides statt zu versichern;

4. an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 5.000 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

5. der Klägerin die durch die Einschaltung ihrer Bevollmächtigten entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.730,10 Euro zu erstatten zzgl. Zinsen in Hohe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend und wiederholen und vertiefen ihren Vortrag aus erster Instanz.

II.

Die Berufung ist gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig. Das Rechtmittel ist teilweise begründet.

Die Berufung ist unbegründet, soweit die Klägerin den Anspruch gegen die Beklagte zu 2) weiter verfolgt. Die Beklagte zu 2) hat bestritten, den Auftrag zu einer Observierung erteilt zu haben oder damit im Zusammenhang zu stehen. Beweis für ihre Behauptung hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin auch in der Berufungsbegründung nicht angetreten, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Unterlassung von Observierungsmaßnahmen und Fotoaufnahmen aus §§ 823, 1004 BGB analog.

Eine Rechtsgutsverletzung liegt hier in der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin als geschütztes Recht i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht hat seine Grundlage in Art. 1, 2 GG und genießt in verfassungskonformer Anwendung und Auslegung der Generalklauseln als „sonstiges Recht“ den Schutz der absoluten Rechte (vgl. Palandt/Sprau, 75. Aufl. § 823 Rndr. 5 m. w. N.). Dabei werden die verschiedenen Schutzbereiche nach Sozialsphäre, Privatsphäre und Intimsphäre voneinander getrennt (vgl. BGH NJW 2005, 592; NJW 2012 771; NJW 201 3,1681), die sich insbesondere durch die Intensität des Persönlichkeitsschutzes unterscheiden. Die Intimsphäre umfasst den Kernbereich höchstpersönlicher und privater Lebensgestaltung, z. B. die innere Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen wie vertraulichen Briefen, Tagebuchaufzeichnungen etc. Dieser Kernbereich genießt grundsätzlich absoluten Persönlichkeitsschutz (vgl. Palandt/Sprau a. a. 0. Rndr. 87 m. w. N.). Die Privatsphäre umfasst den räumlich und thematisch zu bestimmenden Lebensbereich, zu dem andere Menschen nach der sozialen Anschauung nur mit Zustimmung des Betroffenen Zugang haben (vgl. BGH NJW 2012, 763 Tz 10). Den geringsten Schutz genießt die sogenannte Sozialsphäre, die den Bereich betrifft, in welchem sich das Persönlichkeitsrecht des Berechtigten in Beziehungen zu seiner Umwelt vollzieht (vgl. BGH NJW 2012, 771 Tz 15). Die Klägerin war hier durch das Handeln der Privatdetektive im Wesentlichen in ihrer Sozialsphäre betroffen, denn die Beobachtungen vollzogen sich ausnahmslos außerhalb ihres Hauses und zielten in erster Linie darauf ab, festzustellen, in welcher Art und Weise sie außerhalb ihrer häuslichen Umgebung beim Einkaufen, Besorgungen erledigen etc. agiert. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass niemand allgemeinen Schutz davor verlangen kann, außerhalb seines befriedeten Besitztums beobachtet zu werden (vgl. BGH NJW 1995, 1955). Allerdings muss der einzelne auch in diesem Bereich keineswegs generell dulden, dass jedermann von ihm Bildnisse, insbesondere Filmaufnahmen fertigt (vgl. BGH a. a. 0.).

Die gezielte Überwachung einer Person, von welcher Filmaufnahmen gefertigt werden und deren Tagesablauf über einen längeren Zeitraum stundengenau erfasst wird, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes dar, denn diese muss sich ständig kontrolliert fühlen.

Diese Beeinträchtigung war auch rechtswidrig. Rechtfertigungsgrunde für das Handeln der Beklagten zu 1) sind nicht ersichtlich. Im Übrigen gilt es bei der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zu berücksichtigen, dass es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand handelt. Ein festgestellter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht reicht nicht aus, um von der Rechtswidrigkeit des Handelns auszugehen, vielmehr muss die Rechtswidrigkeit in jedem Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festgestellt werden. Zu diesem Zwecke bedarf es einer Güter- und Interessenabwägung; Rechtswidrigkeit ist erst dann gegeben, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH NJW 2012, 3645 Tz 15; NJW 2013, 790 Tz 13). Unter Berücksichtigung aller hier vorliegenden Umstände ist davon auszugehen, dass die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes als rechtswidrig einzustufen ist. Zu Lasten der Beklagten zu 1) ist zu berücksichtigen, dass die Observierungsmaßnahmen eine erheblichen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes darstellt. Die Klägerin wurde über einen Zeitraum von mehreren Tagen beobachtet und jede ihrer Alltagshandlungen festgehalten und dokumentiert. In dem Ermittlungsbericht wird im Einzelnen wiedergegeben, wann und wo die Klägerin sich aufgehalten und mit welchen Personen sie zusammengetroffen ist. Erschwerend kommt hinzu, dass in die Beobachtungsmaßnahmen das unmittelbare soziale Umfeld der Klägerin wie ihr Lebensgefährte und ihre minderjährigen Kinder mit einbezogen worden sind. Des Weiteren ist – wie vom Landgericht bereits ausgeführt – zu berücksichtigen, dass durch diese Maßnahmen ein erheblicher psychischer Druck auf die Klägerin ausgeübt wird, welche bei jedem Verlassen ihres Hauses damit rechnen muss, beobachtet und verfolgt zu werden. Dies wiegt angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin umso schwerer. Diesem gravierenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht stehen keine schutzwürdigen Belange der Beklagten zu 1) gegenüber.

Zwar kann zur Erlangung von erstrebten Feststellungen für die gerichtliche Verwertung im Einzelfall ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von observierten Personen verhältnismäßig sein, wenn er sich auf stichprobenartige Beobachtungen beschrankt (vgl. BGH Beschluss vom 15.05.2013, XII ZB 107/08). Die hier durchgeführte umfassende Überwachung geht jedoch über eine stichpunktartige Kontrolle erheblich hinaus.

Die Beklagte zu 1) kann auch für sich nicht geltend machen, dass die Einstufung in die Pflegestufe 0 habe den Verdacht begründet, dass bei der Klägerin ein geringerer Pflegebedarf vorliege, den sie in unlauterer Absicht gegenüber der Beklagten zu 1) verheimlicht habe. Dies überzeugt bereits deswegen nicht, weil die Einstufung in die sogenannte Pflegestufe 0 zunächst einmal lediglich voraussetzt, dass eine Person wegen demenzbedingten Fähigkeitsstörungen oder geistigen bzw. psychischen Behinderungen oder Erkrankungen eine eingeschränkte Alltagskompetenz besitzt § 45 a Abs. 1 S. 2 SGB Xl. Zu dem berechtigten Personenkreis gehören gemäß § 45 a Abs.1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB XI Personen, die Pflegestufe 1 – III aufweisen (Nr. 1) und Personen, deren Hilfebedarf nicht das Ausmaß der Pflegestufe 1 erreicht (Nr. 2). Der Umstand, dass die Klägerin in die sogenannte Pflegestufe 0 eingruppiert wurde ließ also lediglich darauf schließen, dass bei ihr eine eingeschränkte Alltagskompetenz i. S. d. § 45 a SGB Xl angenommen wurde. Dass damit auch gleichzeitig ein geringerer Pflegebedarf im Sinne der bisherigen Pflegestufen 1-111 verbunden sein sollte, läßt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Sinn der dargestellten Regelung entnehmen. Hieraus folgt aber, dass die Klägerin aus diesem Umstand nicht berechtigterweise Schlusse auf ein unlauteres Verhalten der Klägerin zu ziehen berechtigt war. Dies wäre auch deswegen nur schwer nachvollziehbar, weil die Klägerin nach unstreitigem Vortrag der Parteien den Umstand der Eingruppierung in die Pflegestufe 0 selbst in den Schadensersatzprozess eingeführt hat, was mit dem Vorwurf eines verheimlichenden Verhaltens nur schwer in Einklang zu bringen ist. Soweit die Beklagte zu 1) weiter ausführt, dass die Klägerin ihr keine Einsicht in das Pflegegutachten gewahrt habe, rechtfertigt auch dies nicht die veranlassten Überwachungsmaßnahmen, da die Frage des Pflegebedarfs ggfls. in einem gerichtlichen Sachverständigengutachten geklärt werden kann.

Es besteht auch Wiederholungsgefahr. Diese ist zu bejahen, wenn der Verantwortliche bereits rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen hat und auch nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass keine weiteren Eingriffe stattfinden werden (vgl. Palandt/Sprau, 75. Aufl., Einf. v. § 823 Rndr. 40). Die Beklagte zu 1) hat hier die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert.

Der Anspruch auf Herausgabe bzw. Vernichtung der Bilder und der Datenträger folgt aus §§ 22, 37, 42 Kunsturhebergesetz (KUG). Der Begriff des Verbreitens i. S. v. § 22 KUG ist weit auszulegen; er meint nicht nur die öffentlichen Verbreitung i. S. v. § 17 KUG, sondern jeder Art der Verbreitung, selbst das Verschenken eines Fotos im privaten Bereich (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.5.2002, 6 U 104/01 Tz 8 nach juris m. w. N.). Die Beklagte hat die Bilder im Rahmen des Schadensersatzprozesses dem Gericht zur Verfügung gestellt und damit den Tatbetstand des Verbreitens in diesem Sinne erfüllt.

Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes rechtfertigt nur bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen, die nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden können, die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (vgl. BGH NJW 2014, 2019 Tz 38 m. w. N. zur Rechtsprechung des BGH). Ob ein solcher Fall gegeben ist, muss aufgrund der gesamten Umstände der Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BGH a. a. 0.), was hier zu verneinen ist. Die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betrifft hier überwiegend die Sozialsphäre, welche – wie oben ausgeführt – den geringsten Schutz genießt. Die Beeinträchtigung besteht in erster Linie in dem Unsicherheitsgefühl der Klägerin, weiteren Obervierungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein und sich nicht unkontrolliert bewegen zu können. Dieser Beeinträchtigung wird durch die an die Beklagte zu 1) gerichtete, strafbewehrte Unterlassungsanordnung hinreichend Rechnung getragen.

Die Klägerin hat des Weiteren einen Anspruch auf Zahlung der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB. Der Höhe nach beschränkt sich die Forderung jedoch auf eine Kostenrechnung basierend auf einem Streitwert von 9.000 Euro, wobei weiterhin zu berücksichtigen war, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht besteht. Hieraus ergibt sich folgende Berechnung:

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Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 €

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Umsatzsteuer 66,04 €

Summe: 413,64 €

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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