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Verkehrsunfall – Pflichtverletzung bei Fahrstreifenwechsel

LG Essen – Az.: 19 O 252/15 – Urteil vom 28.04.2017

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.639,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,33 Euro zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 61%, der Widerkläger zu 39%.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Pflichtverletzung bei Fahrstreifenwechsel
Pflichtverletzung bei einem Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn mit Verursachung eines Verkehrsunfalls (Symbolfoto: Von Simple_Moments/Shutterstock.com)

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am … auf der BAB … in Fahrtrichtung C ereignete. Am Unfall beteiligt waren der Sohn des Klägers, der Zeuge und Drittwiderbeklagte zu 2) L, mit dem im Eigentum des Klägers stehenden Fahrzeug der Marke T mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie der Beklagte zu 1) als Eigentümer, Halter und Fahrer eines Fahrzeug der Marke E mit dem amtlichen Kennzeichen … , das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Der Kläger beziffert den unfallbedingten, der Höhe nach unstreitigen Schaden auf insgesamt 7.639,21 Euro. Er forderte die Beklagte zu 2) mit vorgerichtlichen Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29.07.2015 und vom 24.08.2015, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 03.09.2015, erfolglos zur Schadensregulierung auf.

Der Beklagte zu 1) nahm seine Vollkaskoversicherung in Anspruch. Die Drittwiderbeklagte zu 3) zahlte an ihn unter Rückforderungsvorbehalt 1.403,77 Euro.

Zum Unfallhergang behauptet der Kläger, sein Sohn sei auf der linken Fahrspur der Autobahn gefahren und habe beabsichtigt, an dem auf dem rechten Fahrstreifen befindlichen Fahrzeug des Beklagten zu 1) vorbeizufahren. Der Beklagte zu 1) habe dann plötzlich, ohne ersichtlichen Grund und ohne vorherige Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers einen Fahrstreifenwechsel nach links durchgeführt. Trotz eines Versuchs, noch auszuweichen oder abzubremsen, habe sein Sohn die Kollision nicht vermeiden können. Der Beklagte zu 1) habe sich an der Unfallstelle gegenüber Ersthelfern dahingehend eingelassen, er könne sich an nichts erinnern, möglicherweise habe er einen Sekundenschlaf gehabt.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.639,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,33 Euro zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt der Beklagte zu 1), die Zahlung der Drittwiderbeklagten zu 3) in Höhe von 1.403,77 Euro gemäß Schreiben vom 20.08.2015 an den Beklagten zu 1) für vorbehaltlos zu erklären, sowie

festzustellen, dass die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die dem Beklagten zu 1) durch Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung im Zusammenhang mit dem Unfallschaden vom … an seinem Fahrzeug entstandenen Prämienschaden zu ersetzen, sowie

die Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Widerkläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Bezifferung in das Ermessen des Gerichts gelegt wird, aber den Betrag von 2.000,- Euro nicht unterschreiten sollte, zu zahlen.

Die Widerbeklagten beantragen, die Widerklage abzuweisen.

Zum Unfallhergang tragen sie vor, „soweit sich der Beklagte zu 1) und seine auf dem Beifahrersitz befindliche Ehefrau erinnern können“, sei der Beklagte zu 1) mit einer Geschwindigkeit von höchstens 120 km/h gefahren. Zu jenem Zeitpunkt sei das Verkehrsaufkommen recht gering gewesen. Vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) habe sich – unstreitig – über einen längeren Streckenabschnitt kein anderes Kraftfahrzeug befunden. Es habe daher für den Beklagten zu 1) keinen Anlass gegeben, die Fahrbahn zu wechseln, so dass er kontinuierlich einen Fahrstreifen weiter benutzt habe. Etwa fünfhundert Meter vor der Ausfahrt C hätten er und seine beiden auf den Rücksitzen befindlichen minderjährigen Söhne einen lauten Knall gehört. „Irgendetwas“ habe offensichtlich heftig ihr Fahrzeug getroffen. Dann hätten sich die Insassen an nichts mehr erinnern können. Ihre Erinnerung habe erst wieder eingesetzt, als sie sich kopfüber in dem auf dem Dach befindlichen Wagen befunden hätten.

Die von den Polizeibeamten nach dem Unfall festgestellten Spuren ließen den gesicherten Schluss darauf zu, dass der Kläger den Wagen des Beklagten zu 1) gerammt habe. Der Beklagte zu 1) habe dann eine Vollbremsung vorgenommen, wobei sein Fahrzeug offensichtlich durch den Aufprall auf die Mittelleitplanke zugefahren sei, von dort abgeprallt sei und schließlich im Bereich des Standstreifens auf dem Wagendach „zur Ruhe“ gekommen sei. Dies ergebe sich daraus, dass die ersten vom Fahrzeug des Beklagten zu 1) ausgehenden Unfallspuren im Bereich des rechten Fahrstreifens festgestellt worden seien. Daher sei davon auszugehen, dass der Anstoß auf dem rechten Fahrstreifen stattgefunden habe.

Der Beklagte zu 1) behauptet, der habe unfallbedingt „erhebliche körperliche Beeinträchtigungen“ erlitten. Zudem wirke der aufgrund des Unfalls erlittene psychische Ausnahmezustand immer noch nach. So könne er auch heute noch nur mit erheblicher Unruhe ein Fahrzeug auf einer Schnellstraße oder Autobahn fahren. Er sei nach dem Unfall einen Monat arbeitsunfähig gewesen.

Die Beklagten meinen, der Kläger müsse sich in jedem Fall eine unfallkausale Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130 km/h zurechnen lassen, so dass selbst bei einem etwaigen groben Verschulden des Unfallgegners die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges dahinter nicht zurücktrete.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen L, O, S und S1 sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 08.03.2016 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen T1 vom 23.12.2016.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 7.639,21 Euro sowie auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 7, 18, 17 StVG, §§ 823 ff. BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr.1 VVG.

Nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien und der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) den Unfall durch eine grobe Pflichtverletzung ganz überwiegend schuldhaft verursacht hat. Er hat gegen § 7 Abs. 5 S. 1 und 2 StVO verstoßen. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Beides hat der Beklagte zu 1) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getan.

Die gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ergibt daher, dass eine etwaige Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges sowie eine etwa unfallkausale Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch den Zeugen und Drittwiderbeklagten L dahinter zurück tritt. Die Beklagten haften dem Grunde nach zu einhundert Prozent. Der Höhe nach ist der vom Kläger geltend gemachte Schaden unstreitig.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen führt die polizeilich dokumentierte Spurenlage am Unfallort in Verbindung mit einer kollisionsmechanischen Berechnung zu dem Ergebnis, dass sich das Beklagtenfahrzeug im Kollisionszeitpunkt im Bereich der Mitte zwischen den beiden Fahrstreifen befand. Die linken Räder des Fahrzeuges ragten im Kollisionszeitpunkt etwa 0,8 m in die linke Fahrspur hinein. Entgegen der Annahme der Beklagten handelt es sich bei dem Reifenspurenast, der von den rechten Rädern des E verursacht wurde, und der im linken Bereich der rechten Fahrspur beginnt, nicht um den Kollisionsort. Die Kollision ereignete sich in deutlicher Entfernung vor der ersten Reifenspurzeichnung. Durch die exzentrische Kollision wurde der E nach rechts abgewiesen und muss sich somit im Kollisionszeitpunkt in Fahrtrichtung der Beteiligten weiter links auf der Fahrbahn befunden haben, als in seiner Position bei der ersten Reifenspurzeichnung. Nur unter Berücksichtigung eines solchen Kollisionsortes können sämtliche Spuren des Unfallgeschehens widerspruchsfrei erklärt werden.

Den Feststellungen des Sachverständigen zufolge lassen sich die Angaben des Klägers zum Unfallablauf widerspruchsfrei mit dem Spurenbild in Einklang bringen. Der Zeuge und Drittwiderbeklagte L hat eindeutig und unmissverständlich geschildert, dass er auf der linken Spur gefahren sei und der Beklagte zu 1) auf der rechten. Auf einmal habe der Beklagte zu 1) einen Schlenker gemacht und sei auf die linke Spur „rübergezogen“. Er sei dabei halb auf der linken Spur und halb auf der rechten Spur gewesen. Trotz eines Ausweichmanövers nach rechts sei es ihm nicht gelungen, den Unfall zu vermeiden. Diese Unfallschilderung ist nach den Feststellungen des Sachverständigen plausibel.

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Demgegenüber ist die Wiedergabe des Unfallherganges durch den Beklagten zu 1) schon kaum einlassungsfähig. Er will „als erstes“ von hinten einen Knall „gehört“ haben. Bereits daraus ergibt sich, dass der Beklagte zu 1) den Unfallhergang nicht richtig wahrgenommen haben kann. Denn wenn er den rückwärtigen Verkehr in irgendeiner Weise beobachtet hätte, hätte er nicht nur „einen Knall“ hören können, sondern er hätte dann zudem wissen können, dass dieser „Knall“ von der Kollision mit einem anderen Fahrzeug herrühren dürfte, dass sich hinter ihm befand. Der Beklagte zu 1) hat schon seiner eigenen Schilderung zufolge offensichtlich den rückwärtigen Verkehr nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit beachtet. Nachfragen zum Unfallhergang und zum Verhalten nach der Kollision konnte der Beklagte zu 1) inhaltlich ebenfalls nicht beantworten.

Aus den Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich hierzu, dass die Behauptung des Beklagten zu 1), er habe sich vor der Kollision ordnungsgemäß auf der rechten Fahrspur befunden, nicht widerspruchsfrei mit den vorhandenen Anknüpfungstatsachen in Einklang gebracht werden kann.

Die Aussage der Zeugin O, der Ehefrau des Beklagten zu 1), ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis der Beweiswürdigung zu kommen. Sie hat zwar ausgesagt, ihr Ehemann habe keinen „Schlenker“ gemacht. Diese subjektive Wahrnehmung der Zeugin, die zudem als Ehefrau des Beklagten zu 1) ein anzunehmendes Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits haben dürfte, findet in dem objektiven Spurenbild jedoch kein Äquivalent.

Bei der gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge kann es dahin stehen, ob der Unfall für den Sohn des Klägers ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG war, und ob die nach den Feststellungen des Sachverständigen vorliegenden Überschreitung der auf Autobahnen geltenden Richtgeschwindigkeit von 130 km/h für den Unfall kausal war. Denn selbst dann, wenn dies der Fall sein sollte, würde die Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG zu der Bewertung führen, dass diese Umstände hinter dem besonders groben Verschulden des Beklagten zu 1) zurücktreten.

Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.03.1992 – VI ZR 62/9 (BeckRS 9998, 173217) nicht entgegen. Der Leitsatz jener Entscheidung lautet:

„Wird ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, in einen Unfall verwickelt, so kann er sich, wenn er auf Ersatz des Unfallschadens in Anspruch genommen wird, nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls i. S. von § 7 II StVG berufen, es sei denn, er weist nach, daß es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre.“

Daraus ergibt sich lediglich, dass es einem Kraftfahrer bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit verwehrt ist, sich auf die Unabwendbarkeit zu berufen, wenn er den Beweis einer mangelnden Kausalität dieser Überschreitung für den Unfall und dessen Folgen nicht führen kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt daraus indes nicht, dass ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zwingend eine Mithaftungsquote jedes Auffahrenden anzunehmen wäre, der unfallkausal die Richtgeschwindigkeit überschreitet. Maßgeblich ist und bleibt vielmehr eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles. Auf die von Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Aufl. 2015 unter Randziffer 147 zitierten Rechtsprechungsbeispiele wird Bezug genommen.

Im vorliegenden Fall berücksichtigt das Gericht, dass nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Parteien und der Beweisaufnahme zweifelsfrei feststeht, dass sich vor dem Unfallereignis auf beiden Fahrstreifen in einem ganz erheblichem Abstand vor den Unfallbeteiligten keine anderen Fahrzeuge befunden hatten. Der Kläger hat diesbezüglich anlässlich seiner persönlichen Anhörung erklärt:

„Sowohl auf der linken, als auch auf der rechten Spur war außer uns beiden kein Fahrzeug. … Vor Herrn O1 waren auch keine Fahrzeuge. … Ich wollte an ihm vorbeifahren. Kurz vor mir hat er einen Schlenker gemacht auf meine Spur `rüber.“

Auch die Ehefrau des Beklagten zu 1) hat bestätigt, dass

In einer solchen Verkehrssituation kann von dem Fahrer des auf der linken Spur fahrenden Fahrzeuges nicht verlangt werden, dass er mit einem anlasslosen „Schlenker“ des auf der rechten Spur fahrenden Fahrzeuges rechnen muss, der dazu führt, dass sich dieses Fahrzeug ohne einen für den nachfolgenden Verkehr erkennbaren Grund etwa 0,8 m in die linke Fahrspur hineinbewegt.

Es kann insoweit auch dahin stehen, ob der Beklagte zu 1) tatsächlich am Unfallort gegenüber unbeteiligten Dritten gesagt haben soll, er habe „einen Sekundenschlaf“ gehabt, was nach dem Ergebnis der Vernehmung der Zeugen S und S1 nicht bewiesen ist. Auch dann, wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, bliebe es dabei, dass der Beklagte zu 1) nicht plausibel hat erklären können, wieso er, der selbst mit einer Geschwindigkeit von zumindest 100 km/h fuhr, einen „Schlenker“ auf die linke Fahrspur gemacht hat, wodurch er nicht nur den Sohn des Klägers, sondern auch die Insassen in seinem eigenen Fahrzeug einer ganz erheblichen Gefahr ausgesetzt hat, die sich in dem Unfallgeschehen realisiert hat.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers, zu dem auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung gehören, ist der Höhe nach unstreitig.

II.

Aus den Ausführungen zu Ziffer I ergibt sich ohne Weiteres, dass die Widerklage abzuweisen war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

 

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