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Verkehrsunfall – Schmerzensgeldanspruch bei Motorradunfall mit Polytrauma

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 98/19 – Urteil vom 03.02.2020

1. Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 31.05.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 223/17, in Ziffer 4 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

4. Die Beklagten werden zudem als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger die Kosten der Rechtsanwälte B… in … S…, … Chaussee 4, für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 19.10.2017 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt es bei dem Ausspruch des Landgerichts.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall am … .04.2014 geltend. Als Fahrer eines Motorrades kollidierte er im Rahmen eines Überholvorgangs mit dem vom Beklagten zu 1. geführten und gehaltenen und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw … . Zum Unfallzeitpunkt beabsichtigte der Beklagte zu 1. unter Nutzung eines auf der linken Fahrbahnseite befindlichen Forstweges zu wenden. Der Kläger erlitt erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen. Auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung wird im Einzelnen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten mit dem am 31.05.2019 verkündeten Urteil auf der Basis einer Haftungsquote von 80 % u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 € sowie Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf der Basis einer 1,3 Geschäftsgebühr verurteilt. Auf die Ausführungen des Landgerichtes wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 03.06.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.07.2019 Berufung eingelegt und am 23.07.2019 begründet. Zur Begründung führt er aus, das Landgericht habe die zutreffend zugrunde gelegten Verletzungsfolgen nicht hinreichend in die Bewertung des Schmerzensgeldbetrages einfließen lassen. Vergleichsurteile seien nicht genannt worden, so dass es ihm verwehrt sei, die Einschätzung auf die Richtigkeit zu prüfen. Nach den von ihm benannten vergleichbaren Entscheidungen sei ein weiteres Schmerzensgeld von 5.000 € gerechtfertigt.

Zudem habe das Landgericht bei der Gebührenfestlegung für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten den Aufwand und die Bedeutung nicht hinreichend gewürdigt. Diese rechtfertigten einen Gebührenansatz von 1,8, wie ein bei der Rechtsanwaltskammer einzuholendes Gutachten zeigen werde.

Er hat angekündigt zu beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

a) an ihn weitere 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2015 sowie

b) an ihn vorgerichtliche Kosten der Rechtsanwälte B… in … S…, … Chaussee 4, in Höhe von weiteren 654,98 € nebst Zinsen aus 1.654,81 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2017 zu zahlen.

Die Beklagten haben angekündigt zu beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist lediglich hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

1.

Das Landgericht hat das ihm zustehende Ermessen bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruches aus §§ 7, 11, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1, 253, 254 BGB, 3 PflVG, 115 VVG zutreffend ausgeübt. Ein über das ausgesprochene Schmerzensgeld von 10.000 € hinausgehender Anspruch ist nicht gerechtfertigt.

Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden (§ 253 Abs. 2 BGB).

Das Schmerzensgeld verfolgt dabei vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden zu gewähren und ihm zugleich Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu geben (BGH, NJW 1993, 1531; NZV 2017, 179, beck-online). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien (vgl. BGHZ 18, 149, 154). Als objektivierbare Umstände sind u.a. maßgebend die Art und Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGH, NJW 1998, 2741, beck-online). Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Auch die beruflichen Folgen der Verletzung, das Alter und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes. Verlangt der Kläger für erlittene Körperverletzungen – wie im Streitfall – uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden auch alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 259/15 –, Rn. 6, juris).

Verkehrsunfall - Schmerzensgeldanspruch bei Motorradunfall mit Polytrauma
(Symbolfoto: Von osobystist/Shutterstock.com)

Bei der Schmerzensgeldbemessung verbietet sich eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten, sich an den von der Rechtsprechung sonst bei der Bemessung des Schmerzensgeldes angewandten Maßstäben zu orientieren (BGH, Urteil vom 18. November 1969 – VI ZR 81/68 –, Rn. 33, juris). Die Orientierung an in anderen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen ist dabei nicht nur zulässig, sondern wenigstens als Ausgangspunkt auch erforderlich, weil sich eine unmittelbare Relation zwischen einer Geldentschädigung und nur im seelischen Bereich liegenden Beeinträchtigungen nicht gewinnen lässt. Inwieweit alsdann der Tatrichter die früheren Maßstäbe einhält oder – sei es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung, sei es im Zuge einer behutsamen Fortentwicklung der Rechtsprechung – überschreitet, liegt wiederum in seinem pflichtgemäßen Ermessen (BGH, VersR 1970, 281; VersR 1976, 967 f.; VersR 1986, 59).

Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Wie sich der Entscheidung entnehmen lässt, hat es bei der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens die vom Kläger geschilderten unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zugrunde gelegt. Hierzu gehören ein Polytrauma mit:

– Schädelhirntrauma I°

– Komplexe Mittelgesichtsfraktur vom Typ LeFort II

– Distale Radiusfraktur rechts

– Schnittverletzung Oberlid rechts, Mundwinkel rechts / Unterlippe rechts, Kinn rechts

– Thorax-, Abdomen-, Becken-, Oberschenkelprellung

Es erfolgte eine operative Versorgung der Radiusfraktur nach DCO mit temporärer Fixierung sowie am 14.04.2014 eine Plattenosteosynthese. Die weiteren Verletzungen wurden konservativ u.a. mit Physiotherapie behandelt. Der Kläger befand sich nach den von den Beklagten nicht bestrittenen Angaben vom 06. bis 09.04.2014 im Koma. Der stationäre Aufenthalt endete am 17.04.2014; Arbeitsunfähigkeit bestand bis zum 23.06.2014. Es besteht eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Hand ohne weitere Behandlungsbedürftigkeit; das Osteosynthesematerial wird voraussichtlich noch entfernt werden müssen.

Diese Verletzungen und Folgen hat das Landgericht in vollem Umfang in die Entscheidung einfließen lassen. Einer weitergehenden Auseinandersetzung mit einzelnen Befunden und deren Einfluss auf die Höhe eines Schmerzensgeldes bedarf es nicht. Die daneben zu berücksichtigende Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes fällt hier nicht ins Gewicht. Es handelt sich um einen Verkehrsunfall, dem kein besonderer Unrechtsgehalt zugrunde liegt.

Nicht zutreffend ist der Hinweis des Landgerichts, das Mitverschulden sei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht zu berücksichtigen. Wie sich auch nach dem im Urteil dargestellten Quellenverweis ergibt, ist das Mitverschulden ein wichtiger Bewertungsfaktor. Dieser ist allerdings – wie oben bereits ausgeführt – allein nicht als Quote in Abzug zu bringen, sondern in die Gesamtbewertung einfließen zu lassen. Mithin ist bei der Gesamtbetrachtung eine Mithaftung des Klägers von 20 % zu berücksichtigen.

Aus diesen schmerzensgeldrelevanten Aspekten hat das Landgericht zutreffend ein Schmerzensgeld von 10.000 € für angemessen erachtet. Diese Einschätzung teilt der Senat und sie findet in der Rechtsprechung ihre Rechtfertigung. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen weisen überwiegend ein wesentlich umfassenderes und mit Dauerschäden verbundenes Verletzungsbild auf. Vergleichbar, wenn auch mit über den im vorliegenden Fall bestehenden Dauerschäden hinausgehenden Folgen sind das Urteil vom 17.03.2005, OLG Köln, 7 U 126/04; das Urteil vom 25.01.1993, OLG Koblenz, 12 U 15/92. Auch der Kläger sieht die Entscheidung des OLG Köln als vergleichbar an, berücksichtigt allerdings nicht sein Mitverschulden. Ferner können exemplarisch herangezogen werden das Urteil vom 12.07.2013, OLG Hamm, 9 U 17/13; Urteil vom 26.07.1995, LG Heidelberg – 8 O 23/94; Urteil vom 12.01.1993, OLG Bamberg, 5 U 86/92. Danach sind in vergleichbaren Fällen Schmerzensgeldbeträge um 10.000 € zugesprochen worden. Vor diesem Hintergrund besteht hier kein Anlass, von der Bewertung des Landgerichts im Ergebnis abzuweichen.

Die weitergehende Verurteilung der Beklagten in der Hauptsache ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und bedarf daher keiner weiteren Bewertung.

2.

Bei der Bemessung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im vorliegenden Einzelfall eine 1,5-Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG in Ansatz zu bringen.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers stellt in durchschnittlichen Fällen die Schwellengebühr von 1,3 eine Regelgebühr dar (amtliche Begründung, BT-Drucks. 15/1971 S. 206 f.). Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind alle Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen, vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nach Nr. 2300 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich war (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 261/05 –, Rn. 8; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2012 – I-1 U 139/11 –, Rn. 78, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 08. Mai 2014 – 4 U 61/13 –, Rn. 145 – 149, juris). Das ist nicht allein deshalb der Fall, weil neben dem materiellen Schaden auch ein Personenschaden zu regulieren ist (vgl. nur OLG München, Urteil vom 21. März 2014 – 10 U 1750/13 –, Rn. 44; Senat, Urteil vom 04. November 2010 – 12 U 87/10 –, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 15. März 2018 – I-7 U 4/18 –, Rn. 38, juris). Denn dies ist weder ungewöhnlich noch folgt daraus zwingend ein über den Durchschnitt hinausgehender Arbeitsanfall. So gestaltet sich auch im vorliegenden Fall die überwiegende Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten als durchschnittlich. So unterscheiden sich hier die Beurteilung der Haftung dem Grunde nach wie auch die unterschiedlichen Rechtspositionen der Unfallbeteiligten nicht von jedem anderen Unfall. Der Umstand, dass der Kläger kein eigenes Erinnerungsvermögen an den Unfall besitzt, erschwert die Tätigkeit ebenfalls nicht. Denn der Sachverhalt lässt sich aus der Ermittlungsakte, den von ihm vorgelegten Unterlagen wie auch dem bereits von den Eltern des Klägers eingeholten Sachverständigengutachten zum Fahrzeugschaden entnehmen. Allerdings war der Kläger von erheblichen unfallbedingten Gesundheitsschäden betroffen. Die Beklagte zu 2. holte deshalb ein medizinisches Unfallgutachten ein, das auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und den daraus folgenden Schadensersatzansprüchen einer genauen Bewertung zu unterziehen war. Die Gesamtschau auch mit der vom Kläger auf den Senatshinweis weiter vorgetragenen Korrespondenz rechtfertigt im vorliegenden Einzelfall einen Gebührenansatz von 1,5.

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Der Einholung eines gebührenrechtlichen Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 RVG bedarf es nicht. Denn im Rechtsstreit mit einem erstattungspflichtigen Dritten muss kein derartiges Gutachten eingeholt werden (Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 14 RVG, Rn. 28 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2012 – I-1 U 139/11 –, Rn. 81; OLG München, Urteil vom 23. Mai 2014 – 10 U 5007/13 –, Rn. 7, jeweils nach juris).

Auf der Basis der vorgerichtlich begründeten Schadenspositionen errechnet sich ein Gegenstandwert von 16.868,94 €. Unter Berücksichtigung der unwidersprochen gebliebenen Auslagen und Pauschalen errechnet sich danach ein Gesamtbetrag von 1.307,81 €, so dass die landgerichtliche Entscheidung allein in diesem Punkt teilweise abzuändern war.

3.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

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