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Jagdpachtvertrag – Erfordernis der Bezeichnung des Jagdpachtgegenstandes

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 20/19 – Urteil vom 04.02.2020

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 11.12.2018 – 6 O 137/18 – geändert:

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, es zu unterlassen, im Eigenjagdbezirk „L… H…“, bestehend aus den im Eigentum des Klägers belegenen Grundstücken in der Gemarkung H…, Flur 2, Flurstücke 65, 66, 67, 68, 69, 73, 74, 75, 76, 77, 120, 121, 122, 123, 124, 125,126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 147 und 148 sowie der Flur 3, Flurstücke 514, 519, 525 und 526 die Jagd auszuüben oder durch Dritte ausüben zu lassen.

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Beklagten geschlossene Jagdpachtvertrag vom 15.8.2014 nichtig ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits beider Instanzen sowie von seinen eigenen außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger ein Viertel. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. werden dem Kläger zur Hälfte auferlegt.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits beider Instanzen und den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1. ein Viertel. Von ihren eigenen außergerichtlichen Kosten trägt sie die Hälfte.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits beider Instanzen und den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 2. die Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt sie selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 12.079,84 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Unterlassung der Ausübung des Jagdrechtes auf den im Tenor genannten Flächen, die in seinem Eigentum stehen, sowie die Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen den Beklagten geschlossenen Jagdpachtvertrages.

Der Kläger ist Eigentümer von 124,9623 ha zusammenhängender jagdlich nutzbarer Grundfläche in den Gemarkungen H… und P…. Der Kläger beantragte am 3.8.2015 bei dem Landrat als Jagdbehörde die Erklärung von Grundflächen zu einem Eigenjagdbezirk. Mit Bescheid vom 17.5.2016 erklärte die Jagdbehörde die im Tenor genannten Grundflächen zum Eigenjagdbezirk „EJB L… H…“. Nach Ziff. 2 des Bescheides wurde dem Kläger die Genehmigung zur selbstständigen Nutzung des Eigenjagdbezirkes mit sofortiger Wirkung erteilt, wenn die Jagdgenossenschaft H… und die Jagdpächterin des Teilbezirkes H… II einer sofortigen jagdlichen Nutzung der 40 Flurstücke der Flur 2 in der Gemarkung H… zustimmen.

Die Beklagte zu 1. ist die Jagdgenossenschaft im gemeinschaftlichen Jagdbezirk H…, der sich in mehrere gemeinschaftliche Teiljagdbezirke aufteilt. Einer davon ist der von der Beklagten zu 2. bejagte Teiljagdbezirk H… Ost II. Über diesen Teiljagdbezirk schlossen die Beklagten am 15.8.2014 einen Jagdpachtvertrag mit einer Gesamtfläche von 486 ha ab. Dieser Jagdpachtvertrag umfasst auch die im Tenor aufgeführten Flächen, die im Eigentum des Klägers stehen.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Die Beklagte zu 2. störe sein Jagdausübungsrecht soweit sie selbst auf den zum Eigenjagdbezirk gehörenden Flächen die Jagd ausübe bzw. die Jagd durch Dritte ausüben lasse. Die Beklagte zu 1. störe sein Jagdausübungsrecht dadurch, dass sie es in rechtswidriger Weise an die Beklagte zu 2. verpachtet habe. Er sei nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 BJagdG zur Duldung der Jagdausübung verpflichtet. Aus dem zwischen den Beklagten abgeschlossenen Jagdpachtvertrag könne die Beklagte zu 2. kein Jagdausübungsrecht herleiten, weil dieser mangels Einhaltung der Schriftform gemäß § 11 Abs. 6 S. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 1 BJagdG nichtig sei. Die Schriftform sei deshalb nicht gewahrt, weil der Teiljagdbezirk in dem Jagdpachtvertrag nicht eindeutig bezeichnet sei. Die Flurstücke des Teiljagdbezirks seien in dem Jagdpachtvertrag nicht genannt. Auch der in § 2 Abs. 1 des Mietvertrages genannte Lageplan sei dem Jagdpachtvertrag als Anlage nicht beigefügt worden.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Eigenjagdbezirk „L… H…“, bestehend aus den im Eigentum des Klägers belegenen Grundstücken in der Gemarkung H…, Flur 2, Flurstücke 65, 66, 67, 68, 69, 73, 74, 75, 76, 77, 120, 121, 122, 123, 124, 125,126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 147 und 148 sowie der Flur 3, Flurstücke 514, 519, 525 und 526 die Jagd auszuüben oder durch Dritte ausüben zu lassen. festzustellen, dass der zwischen den Beklagten geschlossene Jagdpachtvertrag vom 15.8.2014 insoweit nichtig ist, als dass er die unter Ziff. 1 des Klageantrags genannten Eigentumsflächen des Klägers betrifft.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, der Pachtgegenstand sei in dem Jagdpachtvertrag hinreichend bestimmt bezeichnet. Es genüge der Schriftform, wenn der Pachtgegenstand mit einem Begriff bezeichnet sei, der seine Identität unter Heranziehung objektiver, von einer neutralen unparteiischen Stelle erfasster Daten oder Verzeichnisses für die betroffenen Verkehrskreise unzweifelhaft beschreibt. Der Pachtgegenstand könne unter Hinzuziehung des Jagdkatasters und der Revierkarte ermittelt werden.

Zudem sei es dem Kläger aus Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Formunwirksamkeit des Jagdpachtvertrages zu berufen, weil er die Jagdpacht geltend gemacht habe und bei der Jagdgenossenschaft Wildschäden angemeldet habe.

Die Beklagte zu 1. wendet zudem ein, dass sie lediglich den Jagdpachtvertrag am 15.8.2014 mit der Beklagten zu 2 abgeschlossen habe. Diese Verpachtung sei vor dem Bescheid der Jagdbehörde vom 17.5.2016 erfolgt und zu diesem Zeitpunkt habe der Eigenjagdbezirk des Klägers noch nicht bestanden. Es fehle mithin an einem rechtswidrigen Verhalten der Beklagten zu 1.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es den Pachtgegenstand in dem Jagdpachtvertrag als hinreichend bestimmt bezeichnet angesehen hat.

Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Gegen dieses Urteil, das seinem Prozessbevollmächtigten am 13.2.2019 zugestellt worden ist, hat der Kläger 18.2.2019 Berufung eingelegt und sie am 12.4.2019 begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er ist weiterhin der Ansicht, der Jagdpachtvertrag sei mangels hinreichender Bezeichnung des Pachtgegenstandes nichtig.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 11.12.2018 – 6 O 137/18 – aufzuheben und

1.

die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Eigenjagdbezirk „L… H…“, bestehend aus den im Eigentum des Klägers belegenen Grundstücken in der Gemarkung H…, Flur 2, Flurstücke 65, 66, 67, 68, 69, 73, 74, 75, 76, 77, 120, 121, 122, 123, 124, 125,126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 147 und 148 sowie der Flur 3, Flurstücke 514, 519, 525 und 526 die Jagd auszuüben oder durch Dritte ausüben zu lassen.

2.

festzustellen, dass der zwischen den Beklagten geschlossene Jagdpachtvertrag vom 15.8.2014 insoweit nichtig ist, als dass er die unter Ziff. 1 des Klageantrags genannten Eigentumsflächen des Klägers betrifft.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zum Teil begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1. keinen Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB auf Unterlassung der Jagdausübung bzw. es zu unterlassen, die Jagd durch Dritte ausüben zu lassen.

Die Beklagte zu 1. stört den Kläger nicht in seiner Jagdausübung in tatsächlicher Hinsicht. Ihr ist allein vorzuwerfen, dass sie mit der Beklagten zu 2. den streitigen Jagdpachtvertrag im Jahr 2014 abgeschlossen hat. Darin liegt kein rechtswidriges Verhalten der Beklagten zu 1.; zumal zu diesem Zeitpunkt der Eigenjagdbezirk des Klägers nicht bestand. Dass die Beklagte zu 1. darüber hinaus die Jagd auf den in Eigentum des Klägers befindlichen Flächen ausübt, ist nicht ersichtlich; zumal sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts dazu auch kaum fähig sein dürfte. Es ist auch nicht konkret vorgetragen, ob die Beklagte zu 1. die Jagd auf diesen Grundflächen durch andere ausüben lässt.

2.

Die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Feststellungsklage ist zulässig. Der Feststellungsklage fehlt nicht das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Parteien streiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 256 I ZPO. Gegenstand der Feststellungsklage ist das mit dem Jagdpachtvertrag (verpachtete) Jagdausübungsrecht. Nur soweit das Jagdausübungsrecht gem. § 14 II BJagdG wirksam verpachtet ist und bleibt und nicht auf den Kläger mit dem Erwerb der Grundflächen übergegangen ist, bleibt die Beklagte zu 1. Verpächterin des Jagdausübungsrechts mit allen Rechten und Pflichten.

Die Klage ist auch begründet. Der von den Beklagten abgeschlossene Jagdpachtvertrag wahrt nicht die Form des § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG und ist mithin nichtig (§ 11 Abs. 6 BJagdG).

Der gesamte Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzufassen. Er muss insbesondere den Jagdpachtgegenstand, das heißt das Gebiet, für das das Jagdausübungsrecht übertragen wird, eindeutig bezeichnen (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2018, 11092). Daran fehlt es bei dem vorliegenden Vertrag. Die Revierkarte, die nach § 2 als Bestandteil beigefügt sein sollte, lag in der ersten Instanz nicht vor. Ob die von der Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Karte dem Jagdpachtvertrag bei seinem Abschluss beigefügt war, ist zwischen den Parteien streitig. Vor oder nach dem Vertragsabschluss überreichte Karten sind insoweit nicht von Bedeutung. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn der auf der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Karte verzeichnete Teiljagdbezirk entspricht nicht dem tatsächlichen Grenzverlauf und der tatsächlichen Größe des Teiljagdbezirks H… Ost 2. Das hat seinen Grund darin, dass die Karte den Eigenjagdbezirk des Klägers, der damals noch nicht bestand, berücksichtigte und Lage und Größe des später entstandenen Eigenjagdbezirk anders als erwartet ausfielen.

Deshalb genügt auch Bezeichnung des Jagdbezirks H… Ost 2 in dem Vertrag nicht, um die Schriftform zu wahren. Denn offenbar bestanden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine sicheren Vorstellungen über den Umfang und die Grenzen dieses Jagdbezirks.

Dem Kläger ist es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, die Formunwirksamkeit des Vertrages geltend zu machen. Für die Annahme eines Verstoßes gegen § 242 BGB bei Berufung auf die Formnichtigkeit hat die Rechtsprechung strenge Anforderungen entwickelt. Hiernach muss das Scheitern des Rechtsgeschäfts an dem Formmangel zu einem Ergebnis führen, das für die betroffene Partei nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar ist (vgl. BGH NJW 2004, 3330). Das ist hier nicht ersichtlich.

3.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2. einen Anspruch auf Unterlassung der Jagdausübung entsprechend §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB in seinem Eigenjagdbezirk. Der Kläger ist Jagd- und Jagdausübungsberechtigter für die im Tenor genannten Flächen. Die Beklagte zu 2. stört das Jagdausübungsrecht des Klägers, indem sie in dem Bezirk die Jagd ausübt. Es besteht Wiederholungsgefahr, weil sie die Jagd auch weiterhin in dem Bezirk ausüben möchte. Der Kläger ist zur Duldung der Jagdausübung durch die Beklagte zu 2. nicht verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB). Aus dem 2014 mit der Beklagten zu 1. geschlossenen Jagdpachtvertrag kann die Beklagte zu 2. kein Jagdausübungsrecht herleiten, weil dieser Vertrag nicht formwirksam zustande kam.

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4.

Die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2. ist zumindest als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) zulässig. Sie ist aus den oben dargelegten Gründen auch begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

 

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