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Verkehrsunfall – Schmerzensgeldhöhe für ein HWS-Trauma nach Auffahrunfall

AG Wiesbaden – Az.: 91 C 60/2014 (84) – Urteil vom 15.07.2014

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3500,00 € sowie Auslagen in Höhe von 758,26 € nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.02.14 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 446,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Am 10.05.12 fuhr der Beklagte zu 1. mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .., dessen Halterin die Beklagte zu 2. ist und das bei der Beklagten zu 3. Haftpflicht versichert ist, auf das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen .. von hinten auf, als diese vor einer roten Ampel stand. Die Haftung der Beklagten für den Unfall ist unstreitig.

Trotz Aufforderung des Klägervertreters zahlte die Beklagte zu 3. lediglich auf den Fahrzeugschaden, nicht jedoch bezüglich krankheitsbedingter Schäden der Klägerin.

Die Klägerin wurde nach dem Unfall von verschiedenen Ärzten behandelt. Für osteopathische Behandlungen, Akupunktur und Magnetfeldbehandlungen, Krankengymnastik, Medikamente sowie für Attestgebühren zahlte die Klägerin insgesamt 758,26 €.

Verkehrsunfall - Schmerzensgeldhöhe für ein HWS-Trauma nach Auffahrunfall
Symbolfoto: Von Motortion Films /Shutterstock.com

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1. habe nach dem Unfall erklärt, dass die Bremsen seines Fahrzeugs nicht in Ordnung gewesen seien. Bei dem Unfall habe es einen starken Anstoß gegen das Heck des Fahrzeugs der Klägerin gegeben. Sie behauptet weiter, sie habe vor dem Verkehrsunfall keinerlei gesundheitliche Probleme gehabt, insbesondere nicht an einer eingeschränkten Beweglichkeit der Hals- und Rückenmuskulatur gelitten. Sie gebe seit Jahren Sport- und Trainingskurse, so dass ihre Wirbelsäule sehr beweglich sei. Aufgrund des Verkehrsunfalls sei die Klägerin vom 10.05.12 bis zum 15.07.12 zu 100% arbeitsunfähig gewesen, anschließend bis 31.07.12 zu 50%. Die Klägerin habe durch den Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten, das mit erheblichen Muskelschmerzen und Muskelfaserrissen, Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit und Bewegungs- und Rückenschmerzen verbunden gewesen sei. Die Klägerin habe deshalb ihre freiberufliche Tätigkeit bis 31.07.12 nicht ausführen können. Die Klägerin habe danach noch bis ins Jahr 2013 hinein unter Schmerzen und Beeinträchtigungen gelitten. Die Klägerin hält deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von etwa 4000,00 € für angemessen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird , das ab 11.05.12 mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen ist, zzgl. Auslagen in Höhe von 758, 26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.02.13 nebst der angefallenen Geschäftsgebühr, die seit Klagezustellung mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen ist, in Höhe von 492,52 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Schäden am Klägerfahrzeug deuteten darauf hin, dass keine hohe Anstoßenergie vorgelegen habe. Die geringe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung sei nicht ausreichend gewesen, um die Verletzungen der Klägerin hervorzurufen (Beweis: Sachverständigengutachten). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin beruhten auf degenerativen Veränderungen.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 20.5.14, Bl. 108 und Bl. 112 f d. A., durch Vernehmung der Klägerin als Partei und Vernehmung der Zeugen A, B, C und D. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 20.05.14, Bl. 107 ff d. A. und vom 15.07.14, Bl. 124 ff d.A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist ganz überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3500,00 € zu.

Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin aufgrund des Auffahrunfalls vom 10.05.12, der von dem Beklagten zu 1. bei dem Betrieb des bei der Beklagten zu 3. versicherten und von dem Beklagten zu 2. gehaltenen Fahrzeug verursacht wurde, verletzt wurde und ein HWS-Schleudertrauma erlitt. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Parteivernehmung, die gem. § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO zulässig war, bekundet, dass sie vor dem Unfall nicht unter gesundheitlichen Problemen im Zusammenhang mit der HWS oder dem Rücken litt. Nach dem Unfall habe sie unter Schmerzen und Verspannungen der Haltwirbelsäule und des Rückens gelitten und insbesondere beim Sitzen und beim Bewegen Schmerzen gehabt habe. Sie sei über mehrere Wochen in ihrer Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen und habe auch den Haushalt nicht machen können. Sie sei in dieser Zeit nicht arbeitsfähig gewesen und habe deshalb ihre freiberufliche Tätigkeit nicht ausführen können.

Dafür, dass die Angaben der Klägerin zutreffen, sprechen die von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste, sowie insbesondere die Angaben der vernommenen Zeugen. Die Ärzte Dr. F und Dr. G bescheinigten der Klägerin in ihren Attesten vom 14.03.13 bzw. 20.03.13, dass die Klägerin bei ihnen in der Zeit vor dem Unfall nie wegen Problemen an der Halswirbelsäule oder am Skelett, behandelt wurde. Auch die Zeugen A, B und C bestätigten, dass die Klägerin vor dem Unfall nicht unter Problemen an der Wirbelsäule oder dem Rücken gelitten habe. Das Gericht hält die Aussagen für glaubhaft und ergiebig. Die Zeugin B führte umfassend aus, dass sie die Klägerin seit langem aufgrund ihrer Tätigkeit kannte und diese regelmäßig, ein- bis zweimal die Woche sah. Die Klägerin sei vor dem Unfall, abgesehen von Infektionskrankheiten oder Ähnlichem nie krank gewesen. Sie bestätigte die Aussage der Klägerin, dass sie ihre Kurse nach dem Unfall von Woche zu Woche immer wieder absagte musste, da sie aufgrund der Rücken- und Nackenschmerzen nicht in der Lage sei, den Kurs durchzuführen. Die Zeugin schilderte glaubhaft, dass sie die Klägerin bei einem Fortbildungstreffen von Trainerinnen im Juni 2012 gesehen habe und dass die Klägerin dieses Treffen wegen starker Rücken- und Nackenschmerzen und Schwindel abbrechen musste; die Zeugin habe gesehen, dass die Klägerin schon beim Sitzen Probleme gehabt habe. Die Zeugin bestätigte, dass die Klägerin ihre Kurse erst im September 2012 wieder aufnahm und dass sie zu diesem Zeitpunkt nur eingeschränkt in der Lage war, die Kurse zu geben, da sie bestimmte Techniken, z. B. Befreiungsschläge noch nicht selbst machen konnte. Die Zeugin übernahm dann selbst diesen Teil der des Kurses.

Die Aussage wird unterstützt und ergänzt durch die der Zeugin C, die die Klägerin vor und nach dem Unfall als Heilpraktikerin behandelte. Auch diese bestätigte, dass die Klägerin vor dem Unfall nicht an Hals-Rücken- oder Nackenbeschwerden gelitten habe. Nach dem Unfall sei sie jedoch in der Bewegung steif gewesen und habe den Kopf nicht drehen können, weiter habe sie über Schwindel und Übelkeit geklagt. Sie bekundete, dass sie die Klägerin über Monate zwei- bis dreimal wöchentlich mit verschiedenen Therapien behandelt habe. In der ersten Zeit hätten sich die Beschwerden nur langsam verbessert und die Klägerin bis zum Ende des Jahres immer wieder behandelt worden.

Außerdem spricht auch die Aussage des Zeugen A dafür, dass die von der Klägerin geklagten Beschwerden kausal auf den Unfall zurückzuführen sind. Der Zeuge, der die Klägerin als Ehemann tagtäglich sah, bestätigte den Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Seine Aussagen fügen sich auch ohne Widerspruch in die Angaben der beiden anderen Zeuginnen ein, so dass das Gericht auch diese Angaben für glaubhaft hält. Auch aus seiner Aussage ergibt sich, dass die Klägerin nur sehr eingeschränkt in der Lage war, ihren Hals und Rücken zu bewegen und dass sie nicht lange sitzen oder stehen konnte. Er bestätigte die Behauptung der Klägerin, dass sie im Aug. 2012 während ihres Urlaubs nach wie vor noch in der Beweglichkeit eingeschränkt war, so dass größere körperliche Aktivitäten nicht möglich gewesen seien. Er bestätigte ebenfalls, dass auch im Aug. und Sept. noch Beeinträchtigungen vorhanden gewesen sei.

Aufgrund der Bekundungen der Zeugen hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Diagnose des HWS-Traumas, die sich aufgrund der ärztlichen Atteste ergibt, zutreffend ist. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Beschwerden nur vorgetäuscht hat, zumal sie ihre Kurse freiberuflich gab und deshalb sie einen erheblichen Verdienstausfall hatte. Dem stehen die durch die Magnetresonanztherapie festgestellten degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und den Bandscheiben nicht entgegen. Denn diese wirkten sich vor dem Unfall nicht nachteilig aus.

Angesichts dessen hält das Gericht die von den Beklagten beantragte Einholung eines biomechanischen und eines medizinischen Sachverständigengutachten nicht für erforderlich. Selbst wenn ein biomechanisches Gutachten zu dem Ergebnis käme, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung nicht so hoch war, dass im Allgemeinen mit einer Verletzung gerechnet werden konnte, kann dies allein nicht zum Ausschluss eines Anspruchs führen. Der BGH hat sich insoweit mehrfach gegen die Annahme einer starren Harmlosigkeitsgrenze ausgesprochen (siehe u.a. BGH Urteil vom 03.06.08, Az. VI ZR 235/07).

Die Einholung eines medizinischen Gutachtens hält das Gericht angesichts der umfassenden Aussagen der Zeugen und der vorgelegten Atteste ebenfalls nicht für notwendig. Dem steht die von den Beklagten zitierte und oben bereits genannte Entscheidung des BGH nicht entgegen. Denn anders als hier hatte das dortige Berufungsgericht die Klage nach Einholung lediglich eines biomechanischen Gutachtens, ohne Vernehmung der behandelnden Ärzte und unter Ablehnung des klägerischen Antrags auf Einholung eines medizinischen Gutachtens abgewiesen. Insofern bejahte der BGH eine Verletzung der Aufklärungspflicht zu Lasten der Geschädigten. Dies ist mit dem hiesigen Fall nicht vergleichbar, da das Gericht den Nachweis hier als geführt ansieht.

Aufgrund der Dauer der Arbeitsunfähigkeit von ca. 9 Wochen und einer weiteren Arbeitsunfähigkeit von 50% für weitere 2 Wochen, der auch danach noch bestehenden Beeinträchtigungen während des Urlaubs und danach bis Okt. 12 hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 3500,00 € für angemessen. Hierbei wurde die einschlägige Rechtsprechung, beispielsweise das Urteil des KG Berlin vom 21.06.10 (Az. 12 U 20/10) berücksichtigt. Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes konnte nicht darauf gestützt werden, dass der Beklagte zu 1. sein Fahrzeug trotz einer mangelhaften Bremsanlage nutzte. Das Gericht sieht es insoweit aufgrund der Aussagen der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten POK L und POK R nicht als erwiesen an, dass der Beklagte den Unfall auf fehlerhafte Bremsen zurückführte. Ein grobfahrlässiges oder sogar bedingt vorsätzliches Verhalten des Beklagten zu 1. kann damit nicht festgestellt werden. Eine Reduzierung des Schmerzensgeldes aufgrund der festgestellten degenerativen Veränderungen kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine besondere Schadensanfälligkeit entlastet den Schädiger grundsätzlich nicht (Mü-Ko-Oetker, BGB, 6. Aufl., §249 Rn. 138).

Der Klägerin steht weiter ein Anspruch auf Erstattung der Auslagen für die gesundheitlichen Behandlungen sowie die Atteste in Höhe von 758,26 € zu. Die Auslagen sind der Höhe nach von der Beklagten nicht bestritten worden, waren jedoch zur Behandlung bzw. zum Nachweis der gesundheitlichen Probleme notwendig.

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Der Klägerin steht weiter ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jedoch lediglich aus einem Streitwert von 4258,26 €, zu. Hieraus errechnet sich die gesetzliche Vergütung in Höhe von 446,13 €.

Der Zinsanspruch aus den Beträgen ist jeweils begründet gem. § 291 BGB. Für einen früheren Verzugseintritt, insbesondere aus Verzug, fehlt es an einem Vortrag der Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.

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