OLG Dresden, Az.: 7 U 1181/13, Urteil vom 27.02.2014
I. Auf die Berufung der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) wird das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 02.07.2013 – Az: 5 O 1146/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.299,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2011 sowie weitere 80,28 € zu bezahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verteilen sich wie folgt:
Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 1/8, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner weitere 7/8.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und 2) 7/8 als Gesamtschuldner. Weiterhin haben die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der beiden Drittwiderbeklagten zu tragen. Die Klägerin trägt 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 1) auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
B.
Nach Rücknahme der – verfristeten – Berufung des Beklagten zu 1) war noch über die von der Klägerin sowie den beiden Drittwiderbeklagten eingelegte Berufung zu befinden.
Dabei erweist sich die zulässige Berufung als auch in der Sache erfolgreich.
Denn zu Recht rügt die Berufung, dass es der Beklagtenseite vorliegend verwehrt war, ihre Widerklageforderung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten zu berechnen.
Ein Unfallgeschädigter kann nämlich – fiktiv – die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes regelmäßig nur dann abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, s. nur BGH NJW 2008, 1941).
Hier ist aber unstreitig keine Reparatur des Pkw der Beklagtenseite erfolgt, der einen Totalschaden aufgewiesen hatte. Dementsprechend konnte das Fahrzeug auch nicht mehr weitergenutzt werden, sondern wurde zwischenzeitlich unrepariert veräußert (vgl. die entsprechende Einlassung des Beklagten zu 1) auf Seite 2 des Sitzungsprotokolls des Landgerichts vom 04.12.2012).
Mangels erforderlicher Weiternutzung bzw. verkehrssicherer Reparatur konnte der Beklagte zu 1) vorliegend nur den Wiederbeschaffungsaufwand unter Abzug des Restwertes verlangen (vgl. BGH a.a.O.).
Darüber hinaus hat das Landgericht bei seiner Schadensberechnung auch übersehen, dass der Beklagte zu 1) selbst am 04.12.2012 gegenüber dem Gericht erklärt hatte, sowohl er als auch die Zedentin seien vorsteuerabzugsberechtigt.
Demnach war hier gemäß dem vom Beklagten selbst zur Akte gereichten Schadensgutachten (Anlage BK 1) von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 15.000,00 € netto auszugehen, von welchem ein Restwert in Höhe von 6.302,52 € netto abzuziehen war.
Zuzüglich des Nettohonorars des Sachverständigen (1.091,20 €) sowie der Kostenpauschale (25,00 €) ergibt sich damit ein Gesamtbetrag in Höhe von 9.813,68 €.
Bei Zugrundelegung der zutreffenden Haftungsquote von 75:25 zulasten der Klägerseite verbleibt ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 7.360,26 €.
Diese Summe aber hatte die Drittwiderbeklagte H. bereits vorprozessual mit Schreiben vom 02.12.2011 (Anlage K 12) abgerechnet und ausgezahlt. Damit war die mit der Widerklage geltend gemachte überschießende Forderung abzuweisen.
Hinsichtlich der vom Landgericht zutreffend ermittelten Haftungsquote von 75:25 zulasten der Klägerin wird ergänzend darauf verwiesen, dass angesichts der hier vom Gerichtssachverständige Dr. T. festgestellten Annäherungsgeschwindigkeit eine Mithaftung des Beklagten zu 1) in Höhe von 25 % gerechtfertigt ist (vgl. Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 8 StVO, Rn. 38; BGH VM 77, 91).
Danach besteht auch kein weitergehender Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten, nachdem die Drittwiderbeklagte diese in Höhe von 555,66 € bereits bezahlt hat.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91Abs. 1, 92 Abs. 1,97 Abs. 1,100 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708Nr. 10, 711,713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe für die Zulassung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich sind.