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Verkehrsunfall – Voraussetzungen für die Anwendung der sog. Lückenrechtsprechung

LG Berlin –  Az.: 44 O 91/13 –  Urteil vom 06.11.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 16. April 2012 gegen 17:40 Uhr fuhr der Zeuge E. mit dem Kfz, dessen Eigentümerin zu sein die Klägerin behauptet, auf der Richard-Wagner-Straße in südliche Richtung. An der Einmündung zur Bismarckstraße versuchte er nach rechts einzubiegen, wobei es unter im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Umständen zu einer Kollision mit dem von dem Beklagten zu 1) auf der Bismarckstraße geführten Kfz, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, kam.

Die Klägerin behauptet, der Zeuge H., der auf der Bismarckstraße auf der ersten befahrbaren Fahrspur von rechts gestanden habe, habe den Zeugen E. hereingelassen, der dann Stück für Stück über die erste Fahrspur hinweg langsam nach vorne gefahren sei, so dass das von ihm geführte Kfz leicht über die gestrichelte Linie zur zweiten Fahrspur geragt habe, als es zum Stillstand gekommen sei. Auf der zweiten Fahrspur von rechts habe der Beklagte zu 1) mit seinem Kfz gestanden. Der Zeuge E. habe sich mit dem Beklagten zu 1) darüber verständigen wollen, dass er ihn in die zweite Fahrspur von rechts einfahren lasse, der Beklagte zu 1) habe aber den Kopf geschüttelt, sein Kfz beschleunigt und sei dabei gegen die vordere linke Ecke des klägerischen Kfz gestoßen.

Die Klägerin begehrt mit ihrem Antrag zu 1) Ersatz des durch Privatgutachten (Anlage K 2) auf 6.135,59 EUR bezifferten Netto-Reparaturschadens, eine Nutzungsausfallentschädigung für sechs Tage in Höhe von insgesamt 474,00 EUR sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR und ferner mit ihrem Antrag zu 2) die Erstattung von Brutto-Sachverständigenkosten für das eingeholte Gutachten (925,82 EUR) sowie eine Reparaturbestätigung (65,45 EUR) sowie schließlich mit dem Antrag zu 3) Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 6.634,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2012 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an das KFZ-Sachverständigenbüro Hauptstadtgutachter einen Betrag in Höhe von 991,27 EUR zu zahlen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von den sie belastenden Kosten für die außergerichtliche Vertretung aus der Rechnung der RAe Baumann und … vom 7. Dezember 2012 in Höhe von 675,44 EUR freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, das Fahrzeug der Klägerin sei für den Beklagten zu 1) nicht zu sehen gewesen, bevor es plötzlich in die Fahrspur des Beklagten zu 1) gefahren sei.

Die Beklagten treten auch der Schadensberechnung entgegen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen … E., Peter H. und Viktoriya G. zum Unfallhergang. Ferner wurde der Beklagte zu 1) persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2013 verwiesen. Die Akte der Amtsanwaltschaft Berlin – 3023 Js-OWi 9365/12 – lag als Beiakte vor.

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht gemäß §§ 7, 17,18 StVG, § 823 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Denn allein die Klägerin hat für die Folgen des Verkehrsunfalls einzustehen.

Beruht ein Unfall für keinen der Beteiligten auf einem unabwendbaren Ereignis, wie hier, bestimmt sich die Haftung nach der gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile, bei der nur feststehende, d. h. unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen sind. Diese Abwägung führt hier zur Alleinhaftung der Klägerin.

Gegen den Fahrer des klägerischen Kfz, den Zeugen E., spricht vorliegend der Beweis des ersten Anscheins, den Unfall schuldhaft verursacht zu haben. Denn dieser kam mit dem von ihm geführten Kfz aus der gegenüber der Bismarckstraße untergeordneten Richard-Wagner-Straße. Das ist zwischen den Parteien unstreitig, und es ergibt sich zudem aus der Beiakte (Bl. 1), dass die Richard-Wagner-Straße an der Einmündung zur Bismarckstraße mit dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) gekennzeichnet gewesen ist. Stoßen auf einer Kreuzung oder an einer Straßeneinmündung zwei Kraftfahrzeuge zusammen, spricht der Anscheinsbeweis regelmäßig für eine Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen (BGH, Urteil vom 15. Juni 1982 – VI ZR 119/81 – Juris-Rn. 11), hier mithin gegen den Zeugen E. als Fahrer des klägerischen Pkw.

Die Klägerin konnte den gegen diesen sprechenden Anscheinsbeweis weder erschüttern noch ein Mitverschulden des Beklagten zu 1) beweisen.

Die Klägerin konnte zunächst nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen, dass der Beklagte zu 1) den bis zur zweiten befahrbaren Spur vorgefahrenen Zeugen E. gesehen habe und dann aus dem Stand beschleunigt und gegen das klägerische Kfz gefahren sei. Eine dementsprechende Schilderung erfolgte ausdrücklich nur durch den Zeugen E., dessen Aussage das Gericht jedoch nicht überzeugen konnte.

Zunächst gab er nämlich an, er habe den Beklagten winken gesehen und das so verstanden, dass er fahren dürfe. Er sei dann ein wenig weiter vorgefahren. Der Viano (gemeint ist das Kfz des Beklagten zu 1) sei dann plötzlich angefahren und es sei zum Zusammenstoß gekommen. Im weiteren Verlauf der Zeugeneinvernahme und nach Vorhalt der Unfallschilderung aus der Klageschrift schilderte der Zeuge dann aber, dass er die Zeichen des Beklagten zu 1) nicht verstanden habe, er sei deshalb stehen geblieben und er habe gesehen, dass der Beklagte zu 1) sogar noch etwas nach rechts gefahren sei. Diese beiden Darstellungen lassen sich nicht in Übereinstimmung bringen und ließen bei dem Gericht den Eindruck entstehen, der Zeuge habe versucht, seine Aussage dem Inhalt der Klageschrift anzupassen. Das spricht indes nicht für die Richtigkeit der zunächst erfolgten Unfalldarstellung. Denn die in dem Aussageverhalten des Zeugen zum Ausdruck gekommene Tendenz, den Beklagten zu 1) zu belasten, spricht so stark gegen seine Glaubwürdigkeit, dass sich das Gericht keine hinreichende Überzeugung von den Unfalldarstellungen des Zeugen bilden konnte.

Die Angaben des Zeugen H., dass nach seinem Eindruck der Viano, also der Beklagte zu 1), noch hätte anhalten können, weil er sich relativ langsam bewegt habe und er, der Zeuge, den Eindruck gehabt hätte, der Beklagte zu 1) sei mit Absicht in das klägerische Fahrzeug gefahren, genügen nicht, um das Gericht davon zu überzeugen, der Beklagte zu 1) sei gewissermaßen sehenden Auges gegen das klägerische Kfz gefahren. Der Zeuge schildert in erster Linie seinen Eindruck, nicht aber Fakten, die einen seinem Eindruck entsprechenden Schluss nahe legen. Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1) langsam gefahren ist, lässt noch nicht mit ausreichender Sicherheit den Schluss zu, er habe den Zeugen E. auch schon hinreichend rechtzeitig vor der Kollision gesehen. Die Perspektive des Zeugen H. war eine ganz andere als die des Beklagten zu 1). Der Zeuge H. hatte seiner eigenen Schilderung nach für den von rechts einfahrenden Zeugen E. extra gebremst, ihn also viel früher wahrgenommen als der Beklagte zu 1). Anschließend hat sich der Zeuge E. mit den Worten des Zeugen H. langsam vorgekämpft, was nicht den Schluss zulässt, dass bereits für alle weiteren Verkehrsteilnehmer auf der Bismarckstraße an der Einmündung der Richard-Wagner-Straße erkennbar gewesen sein muss, dass der Zeuge E. versuchte auf den zweiten Fahrstreifen einzufahren. Ausreichende Sicherheit, wann der vorfahrende Zeuge E. für den Beklagten zu 1) zu sehen war, ließ sich nicht gewinnen, zumal die Aussage der Zeugin G., die den Unfall gar nicht gesehen haben will, völlig unergiebig war.

Die Klägerin kann für sich auch nicht die Grundsätze der sog. Lückenrechtsprechung in Anspruch nehmen, die ein Mitverschulden des Beklagten zu 1) begründen könnten.

Denn eine besondere Sorgfaltspflicht des vorfahrtsberechtigten Vorbeifahrenden nach § 1 StVO besteht u. a. erst dann, wenn der stockende Verkehr eine so deutliche Lücke gelassen hat, dass mit Querverkehr oder Abbiegern gerechnet werden muss und sich der Vorfahrtsberechtigte hierauf einstellen muss. Die Lücke muss daher für den auf der freien Spur fahrenden Vorfahrtsberechtigten erkennbar sein, also deutlich mehr als nur eine Fahrzeuglänge betragen und über einen gewissen Zeitraum als solche bereits bestanden haben (Hinweis des KG vom 18. Juli 2013 – 22 U 293/12). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

Der Beklagte zu 1) muss in diesem Sinne als Vorbeifahrender angesehen werden. Denn es kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte zu 1) das in die Lücke hineinfahrende klägerische Kfz bereits sah, als er mit dem von ihm geführten Kfz noch stand. Die entsprechende Aussage des Zeugen E. überzeugte das Gericht aus den bereits benannten Gründen nicht. Der Zeuge H. hat insoweit nur eine Vermutung abgegeben, auf die das Gericht eine entsprechende Überzeugung nicht stützen kann und der Beklagte zu 1) seinerseits hat angegeben, er habe sein Kfz erst abgebremst, als er das von rechts kommende Fahrzeug gesehen habe.

Es ist zudem nicht erwiesen, dass die Lücke, durch die sich der Zeuge E. in die Bismarckstraße hineintatstete, wesentlich breiter als eine Kfz-Länge war. Der Zeuge E. hat hierzu angegeben, dass sie Lücke zwei bis drei Meter breit gewesen sei oder die Länge eines Golf 6 hatte. Nach der Schilderung des Zeugen H. war die Lücke zwar breiter. Er gab nämlich an, der durchfahrende Mercedes, das klägerische Kfz, sei ungefähr eine Autolänger von ihm entfernt gewesen. Die Lücke müsste demnach deutlich größer als eine Kfz-Länge gewesen sein. Das Gericht weiß indes nicht, ob es der Schilderung des Zeugen E., des klägerischen Fahrers, oder der des Zeugen H. mehr Glauben schenken kann.

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Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil sich die Lücke erst unmittelbar vor dem Einfahren des Zeugen E. gebildet hatte, nämlich durch das extra für ihn erfolgte Anhalten des Zeugen H., was dessen Aussage zu entnehmen ist. Infolgedessen musste der Beklagte zu 1) sich auch in zeitlicher Hinsicht noch nicht darauf eingestellt haben, dass von rechts Querverkehr auftauchen würde.

Die danach zuungunsten der Beklagten allein zu berücksichtigende Betriebsgefahr tritt bei der Abwägung – wie regelmäßig – hinter den Sorgfaltspflichtverstoß des klägerischen Fahrers zurück (vgl. KG, Urteil vom 21. Juni 2001 – 12 U 1147/00 – Juris-Rn. 12).

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

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