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Verkehrsunfall – Rahmengebühr von 1,0 angemessen?

AMTSGERICHT KELHEIM

Az.: 3 C 0929/04

Urteil vom 17.12.2004


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz erlässt das Amtsgericht Kelheim im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO am 17.12.2004 folgendes Endurteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 23.11.04 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage erweist sich als begründet. Die Parteien streiten über die Hohe einer Geschäftsgebühr einer Unfallregulierung. Während der Kläger eine Gebühr in Höhe von 1,3 als angemessen erachtet, sieht die Beklagte eine solche lediglich in Höhe von 1,0 als erstattungsfähig an.

Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass die Tätigkeit des klägerischen Rechtsanwalts im vorliegenden Fall weder umfangreich noch schwierig war. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass ein üblicher Verkehrsunfall grundsätzlich eine durchschnittliche Angelegenheit darstellt. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt bei Festlegung der Rahmengebühren einen Ermessensspielraum hat, der innerhalb einer etwa 20%igen Toleranzgrenze keiner Überprüfung unterliegt.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die mit der Klage geltend gemachte Abrechnung nicht zu beanstanden. Zumindest aufgrund des zuzubilligenden Toleranzbereiches bewegt sich die Abrechnung noch in einem Bereich, in dem von einem Ermessensmissbrauch nicht ausgegangen werden kann.

Die Erholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer war nicht erforderlich, da das vorliegende Verfahren keinen Rechtsstreit zwischen Anwalt und Mandant betrifft.

Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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