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Verkehrsunfall – Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen?

AG Hannover

Az: 505 C 2738/05

Urteil vom 16.06.2005


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht Hannover – Abt. 505 – im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.10.2004 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

– Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen –

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein restlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 95,– € gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 1, 3 PflVG zu.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte der Klägerin uneingeschränkt für die Folgen des Verkehrsunfalles vom 13.8.2004 einstandspflichtig ist.

Hierzu gehören auch die Kosten für die seitens des Geschädigten veranlasste Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, weil deren Einschaltung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.

Soweit die Beklagte die klägerische Kostennote vom 29.9.2004 um den streitgegenständlichen Betrag gekürzt hat, war sie hierzu nicht berechtigt.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 4.048,34 € in Rechnung gestellt haben.

Bei dem Wert von 1,3 handelt es sich um die sogenannte Schwellengebühr, die unterhalb der Mittelgebühr von 1,5 angesiedelt ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägerin im Rahmen von § 14 Abs. 1 S. 4 RVG getroffene Bestimmung, eine 1,3 Geschäftsgebühr in Ansatz zu bringen, nicht unbillig und damit für die Beklagte verbindlich.

Denn der Anwalt des Geschädigten hat auch in sogenannten einfachen Regulierungssachen, wozu auch einfache Verkehrsunfallregulierungen gehören, mindestens Anspruch auf eine 1,3 Geschäftsgebühr (vgl. Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Auflage, VV 2400 – 2 403, Rn. 96).

Dafür, dass die vom klägerischen Prozessbevollmächtigten ausgeübte Tätigkeit einen unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufgewiesen hat, kann nach Lage des Falles nicht ausgegangen werden.

Denn es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der klägerische Prozessbevollmächtigte die Klägerin mit Blick darauf, dass sachverständigerseits die unfallbedingten Reparaturkosten auf knapp 5.000,- € beziffert worden sind, während demgegenüber der Wiederbeschaffungswert sich auf 4.000,– € und der Restwert auf 1.280,- € belaufen haben soll, darüber belehrt hat, ob es im Rahmen der 130 %igen Opfergrenze sinnvoll ist, das verunfallte Fahrzeug reparieren zu lassen oder auf Totalschadensbasis abzurechnen.

Andererseits bedurfte es auch nicht mehr der Einholung eines Gebührengutachtens gemäß § 14 Abs. 2 RVG, weil im Streitfall keine Rahmengebühr eingeklagt, sondern ein Anspruch gegenüber einem Dritten geltend gemacht wird (vgl. Gerold/Schmidt, RVG,. 16. Auflage, § 14Rn. 119).

Schließlich ist es für die unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin auch ohne Belang, ob diese bereits ihrem Prozessbevollmächtigten gegenüber die geltend gemachten Anwaltskosten ausgeglichen hat.

Sie muss sich insbesondere nicht nach § 257 BGB auf einen Freistellungsanspruch verweisen lassen, weil die Inanspruchnahme der Klägerin durch den Anwalt alsbald zu erwarten ist (vgl. Palandt:Heinrichs, § 257 Rn. 2).

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 247, 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO, diejenige hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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