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Versorgungsausgleich – Rentenanwartschaften

Oberlandesgericht Brandenburg

Az: 9 UF 80/06

Beschluss vom 13.09.2006


In der Familiensache hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 2. Mai 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 5. April 2006 (52 F 115/03) am 13. September 2006 im schriftlichen Verfahren beschlossen:

Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der angefochtene Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1., Vers.-Nr.:, werden auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 1., Vers.-Nr.:, angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 3,12 EUR sowie nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 0,09 EUR, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 2003, übertragen.

Die zu übertragenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Die zu übertragenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

Der Ausgleich der weiteren nichtangleichungsdynamischen Versorgungsrechte bleibt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Beschwerde der Beteiligten zu 1. führt in der Sache zum Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts kann keinen Bestand haben, weil das Familiengericht den Versorgungsausgleich auf Grund einer unzutreffenden Ehezeitauskunft für die Antragstellerin durchgeführt und zu Unrecht die bei der Beteiligten zu 2. bestehenden Versorgungsrechte der Antragstellerin unberücksichtigt gelassen hat.

1.
Auf Seiten der Parteien sind folgende Versorgungsrechte zu berücksichtigen:

a.
Die Antragstellerin hat berücksichtigungsfähige Anrechte sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Rentenversicherung erworben.

aa.
Während der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 Satz 1 BGB (1. April 1998 bis 31. Mai 2003) hat sie nach der korrigierten Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 27. April 2006 (Bl. 99 HA) angleichungsdynamische Anwartschaften auf eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 52,06 EUR und nichtangleichungsdynamische Anwartschaften auf eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 0,09 EUR erworben.

bb.
Außerdem wurde ihr ausweislich der Auskunft der Beteiligten zu 2. (Bl. 12 Sonderheft VA) aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine monatliche Rente in Höhe von 255,70 EUR gezahlt. Diese Rente unterfällt dem Versorgungsausgleich.

Zwar handelt es sich bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung um eine Risikoversicherung, aus der grundsätzlich kein Deckungskapital gebildet wird. Tritt aber der Versicherungsfall ein, bilden die Versicherungsgesellschaften ein Deckungskapital, aus dem heraus dann Leistungen erbracht werden. Voraussetzung für die Einbeziehung einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in den Versorgungsausgleich ist daher, dass aus dieser Versicherung spätestens bei Ehezeitende eine Rentenleistung erbracht wird (BGH, FamRZ 2005, 1530; vgl. auch BGH, FamRZ 2006, 260, 261 und OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 711).

Zwar ist das Ende der Ehezeit hier der 31. Mai 2003, und die Beteiligte zu 2. hat der Antragstellerin die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente erst im Juli 2003 bewilligt. Der für diese private Versicherung maßgebende Rentenfall ist aber im November 2002, also 6 Monate vor dem Ehezeitende, eingetreten. Demgemäß ist auf den bereits vor dem Ehezeitende gestellten Antrag der Antragstellerin (die Antragstellerin hat im Mai 2003 die Rente beantragt) auch die rückwirkende Zahlung seit November 2002 bewilligt worden. Insoweit ist unschädlich, dass die tatsächliche Rentenleistung erst nach dem Ehezeitende erfolgt ist. Maßgebend ist vielmehr, dass bei einer rückwirkenden Bewilligung der Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung der Bewilligungszeitpunkt innerhalb der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB liegt. Denn bereits ab diesem Zeitpunkt bilden die privaten Versicherer Deckungskapitale, weshalb dann gemäß den vorangestellten Grundsätzen die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich zu erfolgen hat.

Für die Umrechnung der Berufsunfähigkeitsversicherung ist zu berücksichtigen, dass die mit Wirkung ab Juni 2006 aktualisierte BarwertVO (vgl. 3. Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. 2006 I, S. 1144) zu Grunde zu legen ist. Gemäß § 5 Abs. 2 der BarwertVO folgt die Ermittlung des Barwerts einer bereits laufenden statischen Versorgung, die zeitlich begrenzt ist, den Regeln des § 5 Abs. 1 BarwertVO. Anzuwenden ist damit die Tabelle 7 der BarwertVO.

Ausgehend von dem Lebensalter der Antragstellerin von 25 Jahren bei Ende der Ehezeit – die Antragstellerin ist am … 1977 geboren, das Ehezeitende ist der 31. Mai 2003 – ergibt sich hieraus ein Vervielfacher von 11,5. Ein Abschlag gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 BarwertVO ist von dem zu ermittelnden Barwert nicht vorzunehmen, da nach Auskunft der Beteiligten zu 2. die Berufsunfähigkeitsrente erst im Jahre 2032 endet und daher eine höhere Restlaufzeit als 10 Jahre besitzt. Auch die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 BarwertVO vorzunehmende Vergleichsberechnung führt nicht zu einer Korrektur des Barwertes, da die Vergleichsberechnung in der Summe höhere zu erwartende Leistungen als der zu ermittelnde Barwert ergibt, wie aus den nachstehenden Berechnungen folgt:

monatlicher ehezeitlicher Anteil der Rente 255,70 EUR
jährlicher ehezeitlicher Anteil der Rente 3.068,40 EUR
Barwert
Alter bei Ehezeitende in Jahren 25
Barwert gem. Tabelle 7 BarwertVO 11,50
Barwert der Rente 35.286,60 EUR
Umrechnung in eine Rentenanwartschaft
Umrechnungsfaktor Beitrag in Entgeltpunkte 0,0001754432
ergibt Entgeltpunkte 6, 1908
allgemeiner Rentenwert zum Ehezeitende 25,68
Rentenanwartschaft 158,98 EUR
Vergleichsberechnung nach § 5 Abs. 2 S. 3 BarwertVO
monatliche Rente 255,70
Alter bei Ehezeitende in Jahren 25
restliche Laufzeit der Rente (Juli 2032) in Jahren 40
zu erwartende Leistungen 122.736,00 EUR

b.

Demgegenüber hat der Antragsgegner nach der unter dem Datum des 1. März 2006 erteilten Auskunft der Beteiligten zu 1. (Bl. 55 Sonderheft VA) während der vorgenannten Ehezeit angleichungsdynamische Anwartschaften auf eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 45,82 EUR und nichtangleichungsdynamische Anwartschaften auf eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 4,99 EUR erworben.

Damit sind sowohl die angleichungsdynamischen als auch die nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften der Antragstellerin höher als diejenigen des Antragsgegners.

Bei dieser Sachlage kann nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b VAÜG der Versorgungsausgleich durchgeführt werden.

2.
Die Ausgleichsbilanz ergibt Folgendes:
Antragstellerin – Antragsgegner
1. Angleichungsdynamische Rechte
gesetzliche Rentenversicherung/Ost 52,06 EUR 45,82 EUR
Summe 52,06 EUR 45,82 EUR
Differenz 6,24 EUR
Hälfte = Ausgleichsbetrag 3,12 EUR

2. Nichtangleichungsdynamische Anrechte
gesetzliche Rentenversicherung/West 0,09 EUR 4,99 EUR
laufende private Berufsunfähigkeitsrente 158,98 EUR 0,0 EUR
Summe 159,07 EUR 4,99 EUR
Differenz 154,08 EUR
Hälfte = Ausgleichsbetrag 77,04 EUR

3.
Der Ausgleich hat zunächst im Wege des Splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB betreffs der Differenz der angleichungsdynamischen Rechte der Parteien zu erfolgen.

Hinsichtlich des Ausgleichs der nichtangleichungsdynamischen Anrechte ist zu berücksichtigen, dass ein Splitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB ausscheidet, da die Rechte der gesetzlichen Rentenversicherung/West der Antragstellerin geringer als diejenigen des Antragsgegners sind. Da sowohl eine Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG als auch ein Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG ausscheiden, bleibt allein der erweiterte Ausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 VAHRG. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Rückgriff im Wege des so genannten Supersplittings auf die vorhandenen angleichungsdynamischen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) der Antragstellerin auf Grund der unterschiedlichen Dynamik der Anrechte wegen der in § 4 Abs. 1 VAÜG getroffenen Regelung ausscheidet (vgl. dazu Brandenburgisches OLG FamRZ 2005, 1489, 1490). Damit können hier allein die vorhandenen nichtangleichungsdynamischen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung/West der Antragstellerin herangezogen werden. Von dem Ausgleichsbetrag an nichtangleichungs-dynamischen Anrechten von insgesamt 77,04 EUR sind daher 0,09 EUR im Wege des so genannten Supersplittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG dem Antragsgegner zu übertragen. Der Ausgleich des restlichen Ausgleichsbetrages ist, da eine Beitragszahlung gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG der Antragstellerin jedenfalls nicht wirtschaftlich zumutbar ist, sodann gemäß § 2 VAHRG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.

4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a Abs. 1 ZPO, 21 GKG; die Entscheidung zum Beschwerdewert folgt aus § 49 Nr. 3 GKG.

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