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Versperren der Garagendurchfahrt durch Dritte – Besitzstörung durch Vermieter

AG Ulm, Az.: 2 C 1736/74

Urteil vom 17.01.1975

Tatbestand

Der Kläger ist Mieter des dem Architekten . gehörenden Hauses. . Er hat im Erdgeschoß einen Laden, im ersten Stock eine 3-Zimmer-Wohnung und außerdem zwei Garagen gemietet. Wenn der Kläger mit seinem Pkw von den Garagen auf die G.-Straße gelangen will, muß er über den Hofraum des Anwesens fahren. Das Anwesen, in dem sich die Gaststätte „S.“ befindet, und der dazugehörige Hofraum stehen im Eigentum des Beklagten. Das Grundstück ist zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks S.-Straße 29 mit einer Grunddienstbarkeit, nämlich einem Gehrecht und Fahrrecht, belastet.

Unter Versicherung seiner Angaben an Eides Statt trägt der Kläger vor, er sei am 31.10., 15.11. und 6.12.1974 jeweils morgens etwa 15 – 20 Minuten lang am Ausfahren gehindert worden, weil Fahrzeuge der Brauerei die Ausfahrt versperrt hätten. Am 6.12.1974 gegen 13.50 Uhr sei die Ausfahrt durch einen Lkw der U.-Getränkevertriebs GmbH ebenfalls für 20 bis 25 Minuten versperrt gewesen. Er habe deshalb etwa 10 Minuten warten müssen.

Der Kläger trägt weiter vor, ohne dies jedoch glaubhaft gemacht zu haben, der Beklagte habe die laufende Beeinträchtigung seines Durchfahrtsrechtes zu vertreten, weil er die Störungen dulde, wenn nicht gar fördere. Es treffe nicht zu, daß der Beklagte den Gaststättenpächter und die G.-O.-Brauerei über das Durchfahrtsrecht belehrt habe.

Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Androhung der gesetzlich zulässigen Geldstrafen oder Haftstrafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verpflichten, als Eigentümer des Gebäudes, den Hofraum dieses Grundstückes. insoweit von parkenden oder haltenden Pkw’s oder Lkw’s freizuhalten, daß eine ungehinderte Durchfahrt über diesen Hofraum zu den zum Gebäude gehörenden Garagen möglich sei,

hilfsweise die zur Erreichung des Zweckes erforderlichen Anordnungen nach freiem Ermessen zu bestimmen.

Der Beklagte beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe seine Mieter und den Pächter der Gaststätte darauf hingewiesen, daß für das Grundstück S.-Straße 29 ein Durchfahrtsrecht bestehe. Auch die G.-O.-Brauerei habe Kenntnis von diesem Durchfahrtsrecht. Der Kläger habe als Zeuge in dem Strafverfahren 4 Ds 4013/71 vor dem Amtsgericht Ulm selbst erklärt, die Bierfahrer würden jetzt schneller abladen, wenn er hupe. Der Bieraufzug, mit dem abgeladen werde, sei im übrigen von Anfang an von den Baubehörden genehmigt.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Denn der Kläger wird, wie er durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, laufend durch Fahrzeuge von Getränkefirmen in der Ausübung des Durchfahrtsrechtes nicht unerheblich behindert. Der Kläger, der auf dem E. in U. eine zweite Drogerie hat, hat ein berechtigtes Interesse daran, morgens zügig sein Geschäft zu erreichen und nicht lange Wartezeiten in Kauf nehmen zu müssen. Eine alsbaldige Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung erscheint daher zur Abwendung wesentlicher Nachteile angezeigt, zumal der Kläger mit weiteren Störungen rechnen muß (vgl § 940 ZPO).

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist jedoch sachlich-rechtlich unbegründet. Dem Gericht erscheint zwar nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung das vom Kläger verfolgte Anliegen durchaus berechtigt. Denn denjenigen Personen, welche die Behinderung des Durchfahrtsrechtes unmittelbar zu vertreten haben, dürfte es zuzumuten sein, die Durchfahrt freizulassen, wenn die Andienung von Getränken zu einer Zeit erfolgt, zu der erfahrungsgemäß die Besitzer der Garagen des Anwesens S.-Straße 29 einfahren und ausfahren. Ein dahingehender negatorischer Anspruch des Klägers ist aus § 1029 BGB in Verbindung mit §§ 858ff BGB abzuleiten. Gegen den Beklagten könnte der Kläger aufgrund der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nur dann einschreiten, wenn der Beklagte selbst „Störer“ wäre. „Störer“ ist, wer unmittelbar oder mittelbar in adäquater Weise die Beeinträchtigung durch eine Willensbetätigung veranlaßt und – soweit Dritte unmittelbar das Durchfahrtsrecht beeinträchtigen – die rechtliche Möglichkeit hat, diese Einwirkung zu verhindern. Der Kläger behauptet zwar, zumindest dulde der Beklagte die von anderen Personen ausgehende Beeinträchtigung des Durchfahrtsrechtes. Da der Beklagte diese Behauptung des Klägers entschieden bestreitet, wäre es Sache des Klägers gewesen, mit den im einstweiligen Verfügungsverfahren zulässigen Beweismitteln seine Behauptung glaubhaft zu machen (§§ 936, 920 Abs 2, 294 Abs 2 ZPO). Der Kläger hat aber seine Behauptung, der Beklagte dulde bzw unterstütze sogar die Behinderung des Durchfahrtsrechtes nicht glaubhaft gemacht.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung muß deshalb schon aus diesem Grunde zurückgewiesen werden. Davon abgesehen erscheint es dem Gericht zweifelhaft, ob der Beklagte überhaupt rechtlich dazu in der Lage ist, die Beeinträchtigungen zu unterbinden. Die Beseitigungsmöglichkeit ist aber Voraussetzung eines negatorischen Anspruchs (vgl BGH JZ 1961, 499). Der Beklagte mag zwar aufgrund des bestehenden Pachtvertrages gewisse Einwirkungsmöglichkeiten auf den Gaststättenpächter haben. Inwieweit dieser seinerseits die Brauerei und andere Getränkefirmen dazu veranlassen kann, ihre Fahrzeuge bei der Anlieferung von Getränken an anderer Stelle zu parken, ist nicht ersichtlich, da der Kläger hierzu nichts vorgetragen hat. Der Beklagte wäre zwar, worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, dazu in der Lage, an seinem Gebäude ein Hinweisschild auf das Durchfahrtsrecht anzubringen. Da die beteiligten Bierfahrer offenbar sehr genau wissen, daß der Kläger auf das Durchfahrtsrecht angewiesen ist, es aber trotzdem nicht respektieren, erscheint es dem Gericht fraglich, ob eine Hinweistafel die vom Kläger erhoffte psychologische Wirkung haben würde.

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