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Durchfahrtsverbot – Haftung bei Verstoß gegen Durchfahrtsverbot

LG Saarbrücken

Az: 13 S 207/11

Urteil vom 23.03.2012


1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 07.11.2011 – 24 C 793/10 (07) – abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 921,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2010 zu zahlen und den Kläger von Sachverständigenkosten des Sachverständigen …, …, in Höhe von 224,02 € sowie außergerichtlichen Anwaltskosten der Kanzlei …, …, in Höhe von 120,67 € freizustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Unfall, der sich … in … ereignet hat.

Nachdem der Kläger Paletten für eine Veranstaltung angeliefert hatte, fuhr er mit seinem Kfz, einem Pick-Up Mitsubishi L 200 Intense, vom Veranstaltungsgelände über einen asphaltierten Verbindungsweg in Richtung … Straße. Aus der Fahrtrichtung des Klägers befindet sich am Beginn dieses Weges das Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art); aus der entgegen gesetzten Fahrtrichtung ist das Verkehrszeichen 250 mit Zusatzzeichen 1020 („Anlieger frei“) angebracht. Bei der Fahrt brach der Pick-Up mit der linken Fahrzeughälfte in einem nicht befestigten Randbereich des Weges ein, wo die Beklagte zuvor Kabelarbeiten durchgeführt hatte.

Der Kläger hat Zahlung von 1.843,68 € (1.818,68 € Reparaturkosten netto zzgl. 25,- Unkostenpauschale) sowie Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 448,04 € und außergerichtlichen Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie die Unfallstelle mit entsprechenden Gerätschaften hätte absperren oder wenigstens auf die Gefahrenstelle durch Schilder hätte hinweisen müssen.

Die Beklagte hat behauptet, aufgrund der Witterung habe die obere Asphaltschicht an der Unfallstelle nicht sofort aufgebracht werden können. Der Kläger habe den Weg im Übrigen widerrechtlich genutzt, da er kein Anlieger gewesen sei. Schließlich treffe ihn ein überwiegendes Eigenverschulden.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger falle schon nicht in den Schutzbereich einer möglichen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, da er sich unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben habe. Die Beklagte habe die Verfüllung der Baugrube auch ordnungsgemäß vorgenommen. Weitere Sicherungsmaßnahmen seien nicht angezeigt gewesen. Jedenfalls treffe den Kläger aber ein überwiegendes Mitverschulden, da er einen verbotenen Weg befahren, die Festigkeit des Bodenbelags nicht überprüft und nicht den asphaltierten Bereich des Weges benutzt habe.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Er rügt die Rechtsanwendung durch das Erstgericht. Er sei Anlieger gewesen und der Unfall habe sich auf dem Teil der Strecke ereignet, dessen Benutzung für Anlieger gestattet sei. Es sei bedeutungslos, ob der Schaden bei der Zufahrt zum Festgelände oder bei der Rückfahrt vom Festgelände eingetreten sei. Hinzu komme, dass die Beschilderung „Durchfahrt verboten, Anlieger frei“ nicht den Schutz von der Verkehrsfläche tätigen Tiefbauunternehmen bezwecke. Auch ein Mitverschulden sei nicht gegeben. Die Gefahrenstelle sei nicht abgesichert und als solche für den Kläger nicht erkennbar gewesen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und ist daher abzuändern (§ 513 Abs.1 ZPO).

1. Die Beklagte hat entgegen der Auffassung des Amtsgerichts eine ihr gegenüber dem Kläger obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).

a) Die Verkehrssicherungspflicht für Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum entspringt der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht desjenigen, der eine Gefahrenstelle für andere eröffnet. Im Rahmen dieser Pflicht sind die Maßnahmen erforderlich, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für notwendig und ausreichend erachten darf, um andere Personen vor Schäden an ihren Rechtsgütern zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2006 – VI ZR 189/05, NJW 2006, 2326; Kammer, Urteil vom 15.04.2011 – 13 S 5/11, jeweils m.w.N.). Die Verkehrssicherungspflicht kann dabei über das durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, Maßnahmen und Genehmigungen Geforderte hinausgehen und geht auch dann nicht auf die zuständige Behörde über, wenn diese dem Verkehrssicherungspflichtigen Auflagen zur Sicherung gemacht hat (KG, VRS 118, 329; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 823 Rn. 46 m.w.N.). Der Verkehrssicherungspflichtige hat vielmehr eigenverantwortlich zur Gefahrenabwehr erforderliche Maßnahmen zu ergreifen; auch die Billigung unzureichender Maßnahmen entlastet ihn nicht (vgl. KG aaO m.w.N.; OLG Frankfurt, OLG-Report 1997, 300).

b) Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte als ein mit der Durchführung von Tiefbauarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum beauftragtes Unternehmen für die Sicherung der durch ihre Arbeiten entstandenen Gefahrenstellen grundsätzlich verantwortlich (vgl. nur OLG Hamm, NZV 2002, 506; Palandt/Sprau aaO Rn. 191, 222 m.w.N.).

c) Der Kläger wird auch vom Schutzzweck dieser Sicherungspflicht erfasst.

aa) Richtig ist zwar, dass dem Kläger die Benutzung des Weges aufgrund des Verkehrsverbots gemäß § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 250 untersagt war. Das entsprechende Verkehrszeichen war deutlich sichtbar angebracht und galt – wie der Kläger selbst einräumt – auch unmissverständlich für den gesamten Bereich des Weges.

bb) Allerdings ist anerkannt, dass sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Straße grundsätzlich nicht aus deren Beschilderung mit Verkehrszeichen entsprechend der Anlage zur Straßenverkehrsordnung ergibt, sondern aus dem Umfang der Widmung (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.12.1988 – III ZR 112/87, VersR 1989, 847; Palandt/Sprau aaO Rn. 221, jeweils m.w.N.). Denn die Verkehrssicherungspflichten knüpfen an die tatsächliche Eröffnung des Verkehrs an, so dass im Einzelfall auch gegenüber erkennbar unbefugten Nutzern eines Wegs Verkehrssicherungspflichten bestehen können (vgl. OLG Frankfurt, OLG-Report 2001, 188 m.w.N.). Die Frage, für welche Art Verkehr ein Weg gewidmet ist, beantwortet sich u.a. nach seinem äußeren Befund, nach den äußerlich erkennbaren Merkmalen des Weges unter Berücksichtigung der örtlich gegebenen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung. Lässt das äußere Erscheinungsbild des Weges bei den Verkehrsteilnehmern unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass die Widmung inhaltlich beschränkt ist, so geht die Pflicht zur Verkehrssicherung über die Abwendung der diesem Verkehr drohenden Gefahren auch dann nicht hinaus, wenn der Weg gelegentlich in einer die Widmung überschreitenden Weise benutzt wird und der Verkehrssicherungspflichtige dies duldet (BGH aaO m.w.N.). Von einer solchen einschränkenden Widmung, die eine Benutzung mit einem Kfz wie dem des Klägers ausschließt, kann hier jedoch nicht ausgegangen werden.

cc) Das äußere Erscheinungsbild des Weges, wie es sich aus den zur Akte gelangten Lichtbildern ergibt, spricht vielmehr für die Zulassung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. Anders als etwa bei Rad- oder Gehwegen ist der Asphalt hier in einer Breite aufgebracht, die eine Benutzung durch zweispurige Fahrzeuge erkennbar ermöglichen soll. Dass der Weg von seiner Zweckbestimmung auf einen Verkehr mit Kraftfahrzeugen ausgelegt ist, ergibt sich auch daraus, dass ein solcher Verkehr aus der Gegenrichtung durch das Zusatzzeichen 1020 („Anlieger frei“) ausdrücklich eröffnet wird. Diese verkehrsrechtliche Anordnung bezieht sich – anders als das Amtsgericht meint – auch auf den Unfallort. Zum einen enthält die Anordnung keinerlei Beschränkung auf einen bestimmten Bereich des Weges. Zum anderen soll die Eröffnung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen den Anliegern ersichtlich auch die Möglichkeit verschaffen, zu den hinter den Häusern liegenden Grundstücken zu gelangen. Dafür spricht maßgeblich die durchgängig vorgenommene Asphaltierung in der gesamten Breite und auf der gesamten Länge des Weges. Der Unfall hat sich aber, wie die bei der Akte befindlichen Lichtbilder zeigen, gerade in dem Bereich ereignet, in dem sich Einfahrten zu solchen Grundstücken befinden, die – wie der auf den Bildern abgebildete Fahrzeuganhänger und der Baustellenwagen zeigen (vgl. Bl. 26, 37, 38, 107) – auch von Kraftfahrzeugen benutzt werden.

d) Die Beklagte hat auch ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt. Zweck jeder Verkehrssicherungspflicht ist es, den Verkehr vor unerwarteten Gefahren zu schützen. Daraus folgen im Blick auf die Anforderungen an die Sicherung von Straßen und Wegen vor allem zwei Maßstäbe, an denen sich die vom Sicherungspflichtigen getroffenen Vorkehrungen messen lassen müssen: Dies ist zum einen die Frage, welchen Wegezustand der einzelne Verkehrsteilnehmer vernünftigerweise – redlicherweise – erwarten darf. Dies ist zum anderen die Frage, inwieweit – umgekehrt – der Verkehrssicherungspflichtige davon ausgehen darf, die Straßen- oder Wegebenutzer werden solche Gefahren, die mit dem Zustand der Straße oder des Weges verbunden sind, selbst erkennen und bewältigen (OLG Frankfurt, OLG-Report 2001, 188; vgl. auch Palandt/Sprau aaO Rn. 221, jeweils m.w.N.). Die Beklagte war danach verpflichtet, den Bereich des Weges, der von den Kabelarbeiten betroffen war, jedenfalls so zu befestigen, dass ein Einbrechen von Fahrzeugen in die Fahrbahn verhindert wird. Denn der Kfz-Führer, der mit seinem Kfz eine zum Verkehr freigegebene Fahrbahn benutzt, darf jedenfalls erwarten, dass diese auch bei Straßenbauarbeiten so befestigt und tragfähig ist, dass es zu keinem Einbrechen seines Fahrzeugs kommt. Dieser Pflicht hat die Beklagte hier nicht ausreichend Rechnung getragen. Sie hat nämlich – wie der Unfallverlauf zeigt – eine Befestigung vorgenommen, die ersichtlich ungeeignet war, der Gefahr des Einbrechens von Fahrzeugen zu begegnen. Sie hat auch unstreitig keine sonstigen Maßnahmen getroffen, um die Benutzer des Weges vor den Gefahren zu warnen, die von den Arbeiten am Belag des Weges ausgingen. Dazu hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil – wie der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge …, eingeräumt hat – bekannt war, dass bei feuchter Witterung die verfüllte Masse weich werden und zusammensacken kann. Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf die Anwendung der Grundsätze zur Sicherung von Banketten oder Seitenstreifen berufen (vgl. dazu Palandt/Sprau aaO Rn. 223 m.w.N.). Denn der Kläger ist hier weder auf einem Bankett noch einem Seitenstreifen, sondern vielmehr auf der für den Fahrzeugverkehr gewidmeten Fahrbahn gefahren. Dass diese zum Unfallzeitpunkt wegen Bauarbeiten teilweise nicht asphaltiert und daher unbefestigt war, ändert hieran nichts.

2. Den Kläger trifft allerdings ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB.

a) Zwar begründet die Missachtung des verkehrsrechtlichen Verbots gemäß Zeichen 250 im Verhältnis zum Verkehrssicherungspflichtigen allein noch kein Mitverschulden, wenn der Geschädigte – wie hier – die Straße oder den Weg entsprechend der Widmung benutzt (vgl. OLG Frankfurt aaO). Allerdings war der Kläger wegen des für ihn geltenden Verkehrsverbots bei der Benutzung des Weges zu besonderer Vorsicht verpflichtet (vgl. OLG Frankfurt aaO). Weil die Anordnung des Verkehrsverbots gemäß Zeichen 250 – anders als Vorschriftzeichen, welche lediglich die Straßenbenutzung beschränken wie etwa Zeichen 220 (Einbahnstraße) – jeglichen Fahrzeugverkehr ausschließt (vgl. dazu Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 2 StVO Rn. 81 m.w.N.), musste der Kläger nicht nur mit Gefahren rechnen, die von den übrigen Verkehrsteilnehmern ausgehen, sondern er musste auch in besonderer Weise auf Gefahren aus der baulichen Beschaffenheit des Weges achten und sein Fahrverhalten darauf einstellen. Wegen der erkennbaren Bauarbeiten am Straßenkörper und der teilweise völlig unbefestigten Fahrbahn durfte der Kläger danach nicht darauf vertrauen, dass er den Weg auch in diesem Teil mit seinem Pick-Up gefahrlos benutzen konnte. Er war vielmehr unter den gegebenen Umständen zu besonderer Sorgfalt verpflichtet und hätte – wenn ihm eine vorherige Überprüfung der Standfestigkeit des Weges in diesem Bereich nicht möglich war – im Zweifel zur Gefahrvermeidung ganz auf das Befahren des unbefestigten Bereichs verzichten müssen. Dies wäre ihm – wie das Amtsgericht zu Recht und von der Berufung nicht angegriffen festgestellt hat – auch problemlos möglich gewesen. Dass der Kläger demgegenüber ohne sich abzusichern diesen Bereich des Weges befahren hat, begründet ein Mitverschulden des Klägers bei der Schadensentstehung. Denn Mitverschulden i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB bedeutet nicht die vorwerfbare Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehenden Leistungspflicht, sondern ein Verschulden in eigener Angelegenheit. Es handelt sich um ein Verschulden gegen sich selbst, um die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit (allg.M.; vgl. nur BGHZ 179, 155 Tz 30 m.w.N.; Palandt/Grüneberg aaO § 254 Rn. 1, 8; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 2 Rn. 1, 3).

b) Dieses unfallursächliche Verhalten muss sich der Kläger auch haftungsrechtlich zurechnen lassen. Der Kläger wendet insoweit zu Unrecht ein, der Unfall hätte sich genauso ereignet, wenn er als Anlieger aus der Gegenrichtung zum Veranstaltungsgelände gefahren und der Unfall sich auf der Rückfahrt ereignet hätte. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger in diesem Fall überhaupt Teil des berechtigten Anliegerverkehrs gewesen wäre (vgl. dazu BGHSt 20, 242; BVerwG, Urteil vom 15.02.2000 – 3 C 14/99, NJW 2000, 2121; Burmann/Heß/Jahnke/Janker aaO § 2 StVO Rn. 82 ff, jeweils m.w.N.). Denn der vom Kläger erhobene Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens greift bereits aus anderen Gründen nicht durch.

aa) Die Rechtsfigur des hypothetischen Kausalverlaufs bei rechtmäßigem Alternativverhalten hat eine haftungsbegrenzende Funktion. Sie betrifft die Frage, ob die auf einer Pflichtverletzung beruhenden Folgen dem Schädiger billigerweise auch zugerechnet werden können (st. Rspr.; vgl. BGHZ 96, 157; BGH, Urteil 17.10.2002 – IX ZR 3/01, VersR 2003, 218; zuletzt Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 63/11, juris, jeweils m.w.N.). Diese Frage ist vom Schutzzweck der verletzten Norm zu beantworten (vgl. BGHZ 96, 157; Geigel/Knerr aaO Kap. 1, Rn. 47; Palandt/Grüneberg aaO Vorbem. vor § 249 Rn. 64 f., jeweils m.w.N.).

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bb) Hiervon ausgehend stellt der vom Kläger geschilderte hypothetische Kausalverlauf schon keinen zulässigen Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens dar. Anders als der Kläger meint, ist nicht entscheidend, ob der Schaden bei einem Anlieger, der den Weg aus anderer Richtung befahren hätte, ebenso eingetreten wäre. Denn diese Betrachtung lässt außer acht, dass es für die haftungsrechtliche Zurechnung auf den Schutzzweck der verletzten Norm ankommt, mithin hier auf das verkehrsrechtliche Verbot gemäß Zeichen 250 und der sich daraus ergebenden besonderen Sorgfaltspflicht des Klägers. Für den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens allein entscheidend wäre danach die Frage, ob der Schaden genauso eingetreten wäre, wenn der Kläger dem Verkehrsverbot Rechnung getragen bzw. mit der gebotenen Sorgfalt den Weg befahren hätte. Dass der Schaden in diesen Fällen nicht bzw. nicht so eingetreten wäre, wird indes vom Kläger selbst nicht behauptet.

3. Die danach gemäß § 254 Abs. 1 BGB gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile führt zu einer Haftungsteilung. Dem Verstoß der Beklagten gegen ihre Verkehrssicherungspflicht steht nicht nur – wie gezeigt – ein Mitverschulden des Klägers gegenüber. Auf Seiten des Klägers ist auch maßgeblich die Betriebsgefahr des klägerischen Pick-Ups zu berücksichtigen (zur Betriebsgefahr im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB vgl. nur Palandt/Grüneberg aaO § 254 Rn. 10 m.w.N.). Denn zum einen ist die Gefahr bei Fahrzeugen dieser Größe, die gesamte Breite des Weges, mithin auch den nicht asphaltierten Bereich in Anspruch zu nehmen, besonders erhöht. Zum anderen war die Gefahr des Einbrechens in die Fahrbahn durch das höhere Leergewicht des klägerischen Fahrzeugs gesteigert. Beide Umstände haben sich beim Unfall mitursächlich ausgewirkt.

4. Damit ergibt sich folgende Schadensabrechnung:

Reparaturaufwand/Unkostenpauschale: 1.843,68 €

Davon 1/2: 921,84 €

Sachverständigenkosten (Freistellung): 448,04 €

Davon 1/2: 224,02 €

5. Die außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind Teil des ersatzfähigen Schadens nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach sind vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren für die Geltendmachung des ersatzfähigen Schadens von 1.145,86 € (1,3 Geschäftsgebühr VV 2300: 84,50 € + Auslagenpauschale VV 7002: 16,90 € zzgl. 19% MWSt =), mithin 120,67 € ersatzfähig.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Soweit der Kläger allerdings einen Freistellungsanspruch geltend gemacht hat, stellt dieser keine Geldschuld i.S.d. §§ 288, 291 BGB dar und ist daher auch nicht selbstständig zu verzinsen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 239; Kammer, Urteil vom 10.02.2012 – 13 S 199/11, jeweils m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

 

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