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Müssen Vorführwagen Vollkasko versichert sein?

 Sonst ein Verstoß gegen Treu und Glauben?


OLG Hamm

Az.: 29 U 54/99

Verkündet am 17. Dezember 1999

Vorinstanz: LG Dortmund – Az.: 7 O 513/98


Der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1999 für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 4. März 1999 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin liegt unter 60.000,00 DM.

Tatbestand

Der Beklagte kaufte am 20.8.1998 bei der Niederlassung der Klägerin in X einen gebrauchten Y, den er aber sofort wieder zur Reparatur gab. Für die Zeit der Reparatur erhielt er leihweise mehrere Ersatzfahrzeuge. Der zweite Wagen, ein Vorführwagen. Der zweite Wagen, wurde von der Niederlassung zurückgerufen, weil er zwischenzeitlich verkauft war. Dem Beklagten wurde dafür am 10.9.1998 auf der Grundlage eines schriftlichen Leihvertrages ein Neuwagen des Typs C überlassen. Das Vertragsformular enthält am Ende der Vorderseite den Hinweis: „Bei Unfällen bitte Rückseite beachten!“ Auf der Rückseite finden sich Verhaltensmaßregeln bei Unfällen und Angaben zum Versicherungsschutz für Haftpflicht und Insassen-Unfall. Am 13.9.1998 erlitt der Beklagte mit diesem Wagen einen Unfall, der zum Totalschaden führte. Der Wagen war nicht kaskoversichert.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe des Händlereinkaufspreises sowie der Sachverständigen- und Abschleppkosten von insgesamt 31.139,42 DM in Anspruch. Sie behauptet, er habe den Unfall wegen überhöhter Geschwindigkeit grob fahrlässig verursacht.

Der Beklagte hat behauptet, er habe bei der Übernahme des Neuwagens die Angestellte der Klägerin, die den Leihvertrag ausgefertigt habe, ausdrücklich gefragt, was im Falle eines Unfalls geschehe, und darauf die Antwort erhalten, darum brauche er sich keine Sorgen zu machen. Er sei deshalb davon ausgegangen, daß der Wagen vollkaskoversichert war. Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen, weil in einer Kurve unmittelbar vor dem Wagen ein Reh über die Straße gelaufen sei.

Das Landgericht hat der Klage durch Grundurteil stattgegeben. Der Beklagten sei die Herausgabe der Leihsache unmöglich geworden. Das habe er auch zu vertreten, da schon der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Unfallverursachung spreche. Die Haftung sei auch nicht stillschweigend ausgeschlossen, und zwar selbst dann nicht, wenn die Angestellte der Klägerin die behauptete Bemerkung gemacht habe. Aus der Aufzählung der bestehenden Versicherungen hätte der Beklagte folgern müssen, daß keine Vollkaskoversicherung bestand. Es sei auch keineswegs üblich, Leihfahrzeuge gegen Kaskoschäden zu versichern.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Er meint, er habe auf den Versicherungsschutz durch Vollkaskoversicherung vertrauen dürfen, andernfalls hätte die Klägerin ihn auf den fehlenden Versicherungsschutz hinweisen müssen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, denn die Klage muß abgewiesen werden. Der Beklagte durfte auf den Versicherungsschutz durch eine Vollkaskoversicherung vertrauen und diese hätte den der Klägerin durch den Unfall entstandenen Schaden abgedeckt.

Es ist zwar richtig, daß der Beklagte der Klägerin aus dem Leihvertrag gemäß §§ 598, 604, 280 BGB grundsätzlich ersatzpflichtig ist, wenn er den Unfall, dessen Folgen ihm die Rückgabe des unbeschädigten Wagens unmöglich gemacht haben, schuldhaft verursacht hat. Dafür spricht nach dem unstreitigen Teils des Unfallgeschehens jedenfalls der Beweis des ersten Anscheins. Der nach § 282 BGB beweisbelastete Beklagte könnte seine Darstellung des unmittelbar vor dem Wagen wechselnden Rehs nur durch die eigene Parteivernehmung beweisen. Diese kommt angesichts des Widerspruchs der Klägerin aber nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 448 ZPO fehlen.

Die Haftung des Beklagten ist auch nicht vertraglich ausgeschlossen worden. Eine dahingehende ausdrückliche Absprache wird vom Beklagten nicht behauptet. Auch die streitige Äußerung, der Angestellten bei der Ausfertigung des Leihvertrages würde dafür keine Grundlage bieten. Aber auch ein stillschweigender Haftungsausschluß wegen hinreichenden Versicherungsschutzes, der von der Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen bejaht wird (vgl. z.B. BGH NJW 1956,1915; 1965,1269; 1994,1408), kommt nicht in Betracht, weil ein solcher Versicherungsschutz eben nicht bestanden hat.

Der Beklagte durfte aber auf den Bestand eines hinreichenden Versicherungsschutzes durch eine Vollkaskoversicherung vertrauen und kann deshalb von der Klägerin verlangen, so gestellt zu werden; als wäre der Wagen entsprechend versichert gewesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß ein Kraftfahrzeughändler nach Treu und Glauben gehalten ist, entweder für seine Vorführwagen zum Schutz der Kunden vor Regreßansprüchen eine Vollkaskoversicherung abzuschließen oder ausdrücklich auf den fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen (BGH NJW 1972,1363), und er hat diese Grundsätze auch auf Probefahrten mit Gebrauchtwagen ausgeweitet (NJW 1979,643). Die Interessenlage ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen dem Kunden für die Dauer der Reparatur seines neuen Wagens vom Verkäufer sozusagen als Gewährleistungsservice ein Ersatzfahrzeug leihweise zur Verfügung gestellt wird, nicht wesentlich anders (vgl. OLG Hamm, 32. ZS, NJW-RR 1993,672). Auch hier besteht durch die Fremdheit des Leihwagens ein erhöhtes Unfallrisiko, das die Kunden praktisch nicht, der Händler oder die Werkstatt jedoch ohne weiteres versichern können. Im vorliegenden Fall läßt sich das erhöhte Unfallrisiko dadurch konkretisieren, daß der Leihwagen über ein Automatikgetriebe verfügte, mit dem der Beklagten noch nicht gefahren war. Wenn der BGH in dem vom Landgericht zitierten Fall (NJW 1979,759) das Vertrauen des Kunden für gerechtfertigt hielt, weil der Händler gerade auf Wunsch des Kunden für den Neuwagen eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte, so daß aller Anlaß zu der Annahme bestand, daß der Kunde mit dem Ersatzfahrzeug nicht schlechter versichert sein wollte, läßt das angesichts der Rechtsprechung zu den Probefahrtfällen keineswegs den Schluß zu, daß der BGH den Vertrauensschutz nur unter solchen Voraussetzungen für gerechtfertigt hält. Die von der Klägerin angeführten Fälle gewerbsmäßiger Fahrzeugvermietung (OLG Hamm MDR 1982,580 und Urt. v. 11.2.1998 – 30 U 195/97) sind von der Interessenlage und den Ursachen her nicht vergleichbar. Es ist allgemein bekannt, daß der Fahrzeugmieter den über einen Mindeststandard hinausgehenden Versicherungsschutz ggf. verlangen muß, aber auch ohne weiteres – gebührenpflichtig – erhält. Ein wesentlicher Unterschied zu den Mietwagenfällen liegt auch darin, dass der Beklagte nicht um die Überlassung des Fahrzeugs gebeten hatte, sondern dass es die Klägerin war, die ihm dieses soeben erst zugelassene und wesentlich wertvollere Fahrzeug als das in Reparatur befindliche Gebrauchtfahrzeug des Beklagten von sich aus anbot. Dass er damit wegen des fehlenden Kaskoversicherungsschutzes ein wesentlich höheres wirtschaftliches Risiko als bei seinem eigenen Gebrauchtwagen übernahm, war für den Beklagten – anders als für die Klägerin – nicht ohne weiteres erkennbar. Er durfte daher erwarten, dass die Klägerin ihn hierauf hinweisen würde.

Der Vertrauensschutz für den Beklagten entfällt nicht deshalb, weil der Leihvertrag auf der Rückseite den tatsächlichen, auf Haftpflicht und Unfallversicherung beschränkten Versicherungsschutz aufführt. Damit genügte die Klägerin ihrer Pflicht zum Hinweis auf die fehlende Vollkaskoversicherung nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob die Lektüre der Formularrückseite angesichts ihrer Gesamtgestaltung das Fehlen einer Vollkaskoversicherung hinreichend klarmachen konnte. Es kann dem Beklagten jedenfalls nicht widerlegt werden, daß er die Formularrückseite gar nicht gelesen hat. Das kann ihm aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil auf der Vorderseite nur der Hinweis stand: „Bei Unfällen bitte Rückseite beachten!“ Denn dies durfte als bloßer Hinweis darauf verstanden werden, welche Verhaltensmaßregeln nach einem Unfall zu beachten sein sollten, wie sie sich auch tatsächlich auf der Rückseite des Formulars befinden. Aus der Sicht des Beklagten als Entleiher bestand deshalb keine zwingende Notwendigkeit, den Text auf der Rückseite schon bei Entgegennahme des Fahrzeugs zur Kenntnis zu nehmen. Unter diesen Umständen kann letztlich offen bleiben, ob das Vertrauen des Beklagten durch die streitige Äußerung der Angestellten noch bestärkt worden ist.

Die fehlende Versicherung und die fehlende Aufklärung des Beklagten über den unzureichenden Versicherungsschutz muß die Klägerin sich als Mitverschulden wegen unterlassener Schadensabwendung anrechnen lassen (§ 254 BGB). Es läßt die Mithaftung des Beklagten entfallen, denn entweder hätte er diesen Neuwagen wegen des mit der unzureichenden Versicherung verbundenen Risikos nicht als Ersatzfahrzeug genommen oder aber die Versicherung hätte der Klägerin den gesamten Schaden erstattet: Die Versicherung hätte auch dann eintreten müssen, wenn der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verursacht hätte, was im Rahmen der Abwägung des Mitverschuldens im übrigen die Klägerin beweisen müßte (vgl. BGH NJW 1967,622,625), wie auch die Versicherung einen höheren Verschuldensgrad als einfache Fahrlässigkeit hätte beweisen müssen, wenn der Wagen versichert gewesen wäre. Die Eintrittspflicht der Versicherung ergibt sich ungeachtet der aus § 61 VVG folgenden Leistungsfreiheit bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles daraus, daß die Klägerin ein Verschulden des Beklagten nicht hätte vertreten müssen, weil dieser kein Repräsentant der Klägerin war (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 61 Rz.72; Knappmann, ebd., § 12 AKB Rz.70). Daß die Versicherung ggf. nach § 15 AKB i.V.m. § 67 VVG beim Beklagten Rückgriff hätte nehmen können, würde die Klägerin nicht berechtigen, auf die Inanspruchnahme der Versicherung zu verzichten und ihrerseits den Beklagten in Anspruch zu nehmen. Ihr wäre kein Schaden entstanden, so daß sie den auf die fehlende Versicherung zurückzuführenden Schaden selbst zu tragen hat, und zwar unabhängig vom Grad des Verschuldens des Beklagten.

Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs.1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO und die Festsetzung der Beschwer aus § 546 Abs.2 ZPO.

 

 

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