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Kfz-Diebstahl: Vorschäden nicht angegeben – Versicherung leistungsfrei?

Landgericht Erfurt

Az.: 3 O 1297/01

Verkündet am: 28.11.2001


In dem Rechtsstreit hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2001 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien dürfen Sicherheit auch in Form einer schriftlichen, selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.

Tatbestand:

Die Klägerin schloß mit der Beklagten zum 01.01.1998 eine Kraftfahrtversicherung für den PKW der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen ZZ XX XXX auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Nach § 12 AKB war das Fahrzeug aufgrund einer Fahrzeugversicherung auch gegen Verlust durch Entwendung oder Diebstahl versichert.

§ 7 AKB regelten die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall: § 7 l (2) AKB sah dazu u.a. folgendes vor:

Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schadensfall nach Maßgabe des Abschnittes VI selbständig regelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. (…)

§ 7 V (4) AKB lautete wie folgt:

„Wird eine dieser Obliegenheiten in der Fahrzeug- oder Kraftfahrtunfallversicherung verletzt, besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 III WG.“

Am 16.12.1999 machte die Klägerin mit dem versicherten Fahrzeug einen Einkaufsbummel im X, als sie von dem Einkaufsbummel zurückkam, war das Fahrzeug nicht mehr an dem Platz, an dem es zuvor abgestellt war. Sie erstattete daraufhin eine Diebstahlsanzeige beim Polizeirevier unter dem Aktenzeichen MER PR XXX/1999. Die Klägerin zeigte sodann den Versicherungsfall der Beklagten an.

Die Klägerin hatte sich kurz vor dem Verlust des PKW von ihrem Ehemann getrennt und war aus der Ehewohnung ausgezogen. Dabei verblieb auch zunächst der Ordner mit den Unterlagen über den PKW bei ihrem Ehemann.

Da sich zwischen der Schadensmeldung und der weiteren Bearbeitung erhebliche Zeitverzögerungen ergaben, fragte die Klägerin immer wieder bei der Klägerin nach.

Die Beklagte übersendete der Klägerin am 13.10.2000 einen mit „Ergänzung des Ermittlungsberichtes nach KFZ – Entwendung (Inland/Ausland)“ überschriebenen Fragebogen, den die Klägerin am 17.10.2000 ausfüllte.

Unter Ziff. 5 des Fragebogens war auf die Frage „War das Fahrzeug nach dem Kauf an Unfällen beteiligt?“ das Kästchen „ja“ angekreuzt. Unter dieser ersten Frage waren 5 weitere Fragen aufgeführt, nämlich „Falls ja, wann?“ und „Schadenshöhe?“, für deren Beantwortung je eine Leerzeile vorgesehen war, ferner „Wer hat die Schäden repariert ? (Bitte Belege beifügen)“ und „Welche Gesellschaft regulierte die Schäden?“, für deren Beantwortung je zwei Leerzeilen vorgesehen waren, schließlich die Frage „Schadensnummer?“, für deren Beantwortung wieder eine Zeile vorgesehen war. Die Beklagte trug in, zwischen und unter die 6 Zeilen folgende Angaben ein:

Motorschaden 07/97 9.740,00 DM Frontschaden 17.07.97 ca. 15.000,00 DM Stoßstange beschädigt 03.05.99 3.500,00 DM BMW Autohaus K Gera Belege hat Anwalt, da durch Anwalt vertreten

Motorschaden keine

Frontschaden Allianz – Stoßstange (03.05.99)“

Am Ende des Fragebogens, unmittelbar über der Zeile für die Unterschrift des Versicherungsnehmers befand sich im selben Schriftgrad wie die Fragen folgende von der Beklagten vorformulierte Erklärung des Versicherungsnehmers:

„Die Fragen wurden von mir genau und vollständig beantwortet. Mir ist bekannt, daß unwahre und unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, wenn sie sich nicht auf die Beurteilung des Falles auswirken, insbesondere dem Versicherer letztlich kein Schaden entsteht (§ 7 l 2; V 4 AKB; § 6 II! WG).“ Unter diese Erklärung leistete die Klägerin ihre Unterschrift.

Die Klägerin beschränkte ihre Angaben unter Punkt 5 der Erklärung auf die aktuellsten Vorschäden.

Über die angegebenen Unfälle hinaus war das versicherte Fahrzeug auch an 3 weiteren Unfällen am 08.10.1995, 25.02.1996 und am 05.12.1996 beteiligt. Durch den Unfall am 05.12.1996 entstanden Instandsetzungskosten in Höhe von 2.546,19 DM, durch den Unfall vom 25.02.1996 entstanden Reparaturkosten von 9.902,07 DM.

Durch Schreiben vom 27.11.2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie – die Beklagte -habe bei Überprüfung des Vorganges feststellen können, daß das Fahrzeug der Klägerin in weitere Unfälle verwickelt gewesen seien. Die Schäden vom 08.10.1995, 25.02.1996 und 05.12.1996 seien von der Klägerin nicht erwähnt worden.

Die Beklagte lehnte unter Hinweis auf § 7 l 2 AKB den Versicherungsschutz ab und wies auf die Ausschlußfrist nach § 12 III WG i. V. m. § 8 AKB hin.

Die Beklagte erhielt am 13.03.2001 von der mit der Regulierung von Vorschäden befaßten Anwaltskanzlei die Schadensgutachten zu den Unfällen am 16.02.1996 und 05.12.1996, die sie der Beklagten .übersendete. Die Beklagte sendete diese Unterlagen jedoch wieder an die Klägerin zurück.

Aufgrund eines Privatsachverständigengutachtens vom 19.03.2001 macht die Klägerin gegen die Beklagte den im Gutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges geltend.

Die Klägerin behauptet:

Das versicherte Fahrzeug sei ihr am 16.12.1999 entwendet worden.

Sie sei beim Ausfüllen des Fragebogens gutgläubig davon ausgegangen, daß die nicht erwähnten regulierten und reparierten Vorschäden in die Bewertung nicht maßgeblich einflössen.

Sie meint, die Beklagte sei gehalten gewesen, im Rahmen ihrer vertraglichen Nebenpflichten den Fragebogen so zu gestalten, daß der Versicherungsnehmer erkennen könne, daß Frage nach allen bekannten Fahrzeugschäden so vollständig als möglich beantwortet werden müsse. Die Belehrung am Ende des Fragebogens genüge dem nicht.

Die Obliegenheitsverletzung sei auch nicht kausal für die Feststellung der der Beklagten obliegenden Leistung gewesen, weil diese selbst Kenntnis von den übrigen Unfällen gehabt habe.

Die Klägerin beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 16.356,00 zuzüglich einem Zins in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit 01.05.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Die Beklagte behauptet:Die Schadenshöhe des Unfalles vom 08.10.1995 habe 5.700,00 DM, die des Unfalles vom05.12.1996 5.000,00 DM betragen.Die Klägerin habe arglistig die Vorschäden verschwiegen, so daß es auf eine unvollständige oder fehlerhafte Belehrung nicht ankomme.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch aus der Fahrzeugversicherung zu, weil die Beklagte nach § 7 l 2 + V 4 AKB in Verbindung mit § 6 III WG leistungsfrei geworden ist.

Die Klägerin hat ihre Obliegenheit aus § 7 l 2 AKB verletzt, indem sie nicht alle Vorschäden des von ihr als entwendet gemeldeten PKW angegeben hat. Nach dieser Klausel war die Klägerin verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind (OLG Köln VRS Bd. 94, 197,199). Dies gilt besonders bei Entwendungsfällen, weil der Versicherer keine Möglichkeit hat, selbst Feststellungen zum Wert des Fahrzeuges zu treffen (OLG Köln a.a.O.). Deshalb müssen gerade die Angaben zu Vorschäden richtig sein.

Gegen diese Pflicht hat die Klägerin verstoßen. Denn unstreitig hat sie die Unfälle vom 08.10.1995, 25.02.1996 und 05.12.1996 nicht in dem vom ihr am 17.10.2000 ausgefüllten Fragebogen angegeben.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie habe mangels ausreichender Belehrung über die Folgen unvollständiger Angaben im Fragebogen ihren Rechtsanspruch gegen die Beklagte nicht verloren, teilt das Gericht nicht ihre Auffassung.

Die Klägerin ist in dem Fragebogen der Beklagten hinreichend deutlich über die Folgen unvollständiger Angaben belehrt worden. Insoweit war der Wortlaut der vorformulierten Erklärung unmittelbar über der Unterschrift der Beklagten gerade auch im Hinblick auf die Notwendigkeit vollständiger Angaben klar, eindeutig und auch auffallend, weil die Klägerin das Formular direkt unter dieser Erklärung unterschreiben mußte und dabei nahezu gezwungen war, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen. Der Text verwies auch auf die einschlägigen Klauseln und Vorschriften, so daß es der im Besitz der AKB befindlichen Klägerin ohne weiteres möglich war, den Sinn der Erklärung nachzuvollziehen.

Eine weitere Verdeutlichung der Erklärung war nicht vonnöten. Wenn das Oberlandesgericht Nürnberg (NJW – RR 1996, 544) einen Hinweis in gleichem Druck und Druckgröße wie im Fragenkatalog nicht genügen läßt, sondern einen drucktechnisch besonders hervorgehobenen Hinweis verlangt, folgt dem das erkennende Gericht nicht. Die – im übrigen vereinzelt gebliebene – Entscheidung des Oberlandesgericht Nürnberg überspannt die Anforderungen an die Hinweispflicht des Versicherers. Wie bereits dargestellt, war der Hinweis der Beklagten für ihre Versicherungsnehmer nicht zu übersehen. Dies genügt nach der in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Nürnberg angegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine ausreichende Belehrung.

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Der Verstoß gegen die Obliegenheit entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagte in anderer Weise Kenntnis von den nicht angezeigten Vorschäden erlangt hat. Nach der Rechtsprechung muß der Versicherungsnehmer die vom Kaskoversicherer gestellte Frage nach Vorunfällen sogar dann wahrheitsgemäß beantworten, wenn die Vorunfälle aus früheren Regulierungen bei dem Versicherer aktenkundig sind (OLG Hamm zfs 1999, 21), weil keineswegs immer gewährleistet ist, daß bei unzutreffenden Angaben des Versicherten der Versicherer durch Nachforschen in seinen Unterlagen noch rechtzeitig vor der Regulierung des neuen Versicherungsfalles Kenntnis von den alten Unfällen erhält. Diese Erwägungen müssen erst recht im Falle unvollständiger Angaben zu Vorschäden gelten, die entweder vom Versicherten selbst oder durch andere Versicherer reguliert wurden, weil in diesem Fall die Nachforschungen des Versicherers ungleich komplizierter sind.

In subjektiver Hinsicht fällt der Beklagten auch Vorsatz zur Last. Nach der Regelung des § 6 III 1 WG hat insoweit nicht der Versicherer den Nachweis des Verschuldens zu führen, sondern der die Obliegenheit verletzende Versicherungsnehmer muß sich entschuldigen. Nach der Rechtsprechung spricht im hierzutreffenden Fall einer objektiven Obliegenheitsverletzung sogar eine Vermutung für eine vorsätzliches Handeln des Versicherungsnehmers (BGH VersR 1976, 849, 850), weil allein der Versicherungsnehmer in der Lage ist, die ihn entlastenden Umstände darzulegen.

Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, ihre unterbliebenen Angaben seien irrelevant für die Schadensregulierung. Bei einer Fahrzeugversicherung kann sich der Versicherer allerdings nur dann auf völlige Leistungsfreiheit berufen, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (BGH VersR 1984, 228). Diese Eignung wird jedoch im Falle der Nichtangabe von Vorschäden des PKW ohne weiteres bejaht (BGH a.a.O, S. 229). Denn derartige Schäden mindern den Wert des Fahrzeuges, so daß für den Versicherer die Gefahr besteht, durch Außerachtlassung dieser ihm unbekannt gebliebenen Wertminderung eine zu hohe Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer auszukehren.

Die Klägerin hat auch nicht dargelegt und bewiesen, daß ihr kein erhebliches Verschulden zur Last fällt (BGH VersR 1984, 228). Die Klägerin hat zu ihrer Entschuldigung lediglich vorgetragen, sie sei gutgläubig davon ausgegangen, daß die nicht erwähnten regulierten und reparierten Vorschäden in die Bewertung nicht maßgeblich einflössen. Dies kann die Beklagte jedoch schon .aus tatsächlichen Gründen nicht entlasten, weil sie hinsichtlich dieser Behauptung trotz Bestreitens der Beklagten, die von einem arglistigen Vorgehen ausgeht, keinen Beweis angetreten hat. Im übrigen liegt ihr erhebliches Verschulden auf der Hand. Die unterlassene Angabe von gleich drei Vorschäden mit einem Mindestschaden von etwa 10.000,00 DM ist kein Bagatellverschulden. Die Klägerin hatte zudem vordem hier streitgegenständlichen Kaskofall mindestens 4 KFZ – Haftpflicht- oder Kaskoschäden mit Versicherern reguliert und mußte daher wissen, wie eine derartige Regulierung vonstatten geht. Bei dieser Sachlage ist kein Raum zur Annahme, daß ein solches Fehlverhalten auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer unterlaufen kann und ein Versicherer für ein solches Verhalten Verständnis aufzubringen vermag.

Mangels Hauptforderung ist auch der Zinsanspruch begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, Nr. 11; 711 1 ZPO.

 

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