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Wärmepumpeninstallation – Auskunfts- oder Garantievertrag zwischen Endabnehmer und Wärmepumpenhersteller

OLG Koblenz, Az.: 10 U 1409/13, Beschluss vom 05.05.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 18. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet.

Wärmepumpeninstallation - Auskunfts- oder Garantievertrag zwischen Endabnehmer und Wärmepumpenhersteller
Symbolfoto: Von SergeyKlopotov/Shutterstock.com

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 6. März 2014 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe sowie weiterhin, dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.

Der Kläger hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Er macht geltend, entgegen der im Hinweisbeschluss des Senats geäußerten Rechtsauffassung sei ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien jedenfalls konkludent zustande gekommen. Das Verhalten der Beklagten erschöpfe sich nicht in allgemeinen Aussagen, sondern sei individuell auf die Situation des Klägers bezogen. Wer sich so verhalte, wie es die Beklagte im vorliegenden Fall getan habe, könne eine rechtliche Verantwortlichkeit nicht verhindern durch ebenso allgemeine wie floskelhafte Hinweise, die dazu noch auf den konkreten Fall nicht zutreffen würden. Soweit es die Frage nach der Ursache für die Abweichung der Verbrauchswerte betreffe, bleibe  für den Kläger nur ein Rückschluss dahingehend, dass die Anlage weder im eigentlichen Sinne mangelhaft sei, noch ein Planungs- oder Installationsfehler vorliege; vielmehr seien schlicht und einfach die Berechnungen der Beklagten falsch. Soweit es die Betriebsdaten betreffe, würden diese nicht an Zwischenhändler, wie etwa an den Hauptvertragspartner des Beklagten, weitergegeben, so dass der Kläger nicht auf eventuelle Gewährleistungsansprüche gegen die Firma …[A] verwiesen werden könne. Soweit es die hilfsweise Klageerweiterung betreffe, gehe der Kläger nicht mehr davon aus, die Anlage als solche weise einen verbesserungsfähigen Mangel auf, sondern sei davon überzeugt, dass ihm falsche Berechnungen präsentiert worden seien.

Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Soweit der Kläger erneut geltend macht, zwischen den Parteien sei jedenfalls konkludent ein Beratungsvertrag zustande gekommen, hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers im Schriftsatz vom 22. April 2014 an den im Hinweisbeschluss dargelegten Bedenken gegen einen konkludent zustande gekommenen Beratungsvertrag fest. Bereits im Hinweis-beschluss hat der Senat aber weiter dargelegt, dass selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers den Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen den Parteien annimmt, dem Kläger der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht zusteht. Insbesondere hat der Kläger nach wie vor weder die Höhe des ihm durch eine etwaige Verletzung des Auskunftsvertrages entstandenen Schadens, noch die Ursache des erhöhten Stromverbrauchs und damit einen etwaigen Mangel der Wärmepumpe hinreichend schlüssig dargetan. Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, weder sei die Anlage im eigentlichen Sinne mangelhaft, noch liege ein Planungs- oder Installationsfehler vor; vielmehr seien schlicht und einfach die Berechnungen der Beklagten falsch, ist erneut darauf hinzuweisen, dass – unabhängig davon, dass die Beklagte bestreitet, dass die in der sogenannten „…[B]-Check-Berechnung“ genannten Zahlen und die Berechnung von ihr stammen – aus der vorgelegten Berechnung eindeutig hervorgeht, dass es sich bei den angegebenen Werten nur um grobe Richtwerte handelt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berechnungen nur als grobe Richt- und Dimensionierungshinweise benutzt werden können und alle Angaben ohne Gewähr sind und nicht  von einer sorgfältigen Planung entbinden. Allein die Tatsache eines Verbrauchs, der über dem – ausgehend von dem Ölverbrauch des Vorjahres – ermittelten voraussichtlichen Bedarf liegt, rechtfertigt, worauf der Senat bereits hingewiesen hat, nicht die Annahme eines kausal durch eine Pflichtverletzung eines etwaigen Auskunftsvertrages verursachten Schadens.

Soweit der Kläger die Herausgabe von Unterlagen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage erforderlich sind, begehrt, stehen ihm gegebenenfalls vertragliche Ansprüche gegen die Firma …[A], die der Kläger unstreitig mit der Lieferung und Installierung der Wärmepumpe beauftragt hat, zu. Eine Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte ist nicht gegeben.

Auch bezüglich der hilfsweisen Klageerweiterung verweist der Senat auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 6. März 2014.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708Nr. 10, § 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.874,19 € festgesetzt.

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