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Pflichten (arbeitsvertragliche) – Kündigung wegen Nichterfüllung

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az.: 2 Ca 254/04

Urteil vom 14.07.2004


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Kammer 2, auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2004 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.500,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingt begründeten Kündigung und zweier Abmahnungen.

Die Klägerin (geboren 1959, verheiratet, ein Kind) ist Architektin Dipl. Ing. (FH). Sie war für den beklagten Landkreis (nachfolgend: Beklagter) seit Juli 1994 als technische Prüferin in dessen Revisionsamt tätig. Gemäß § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages richtete sich das Arbeitsverhältnis unter anderem nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Die Klägerin war in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert und erhielt zuletzt eine Bruttomonatsvergütung von € 4.100,–.

Die Klägerin wurde intern zeitweilig als Leiterin des „Sachgebietes“ Technische Prüfung bezeichnet, obwohl eine derartige Stelle im Stellenplan des Beklagten nie ausgewiesen wurde. Nach der von der Klägerin nach der Geburt ihres Kindes von Mai 2001 bis Juni 2002 in Anspruch genommenen Elternzeit wurde die Klägerin nicht mehr mit Leitungsaufgaben betraut, was sie als Degradierung und persönliche Herabsetzung empfand. Auch aus anderen Gründen entstand ein tiefer Konflikt zwischen der Klägerin einerseits und dem Amtsleiter und dessen Vertreter auf der anderen Seite. Eine auf Weiterbeschäftigung als Sachgebietsleiterin gerichtete Klage der Klägerin wies die Kammer mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 18. Februar 2004 – 2 Ca 696/03 – ab.

Mit einer Verfügung vom 09. Juli 2002 beauftragte der Amtsleiter die Klägerin
mit der Prüfung einer Baumaßnahme des … . Am 27. August 2002 erklärte die Klägerin gegenüber ihren Vorgesetzten, sie sei mit der Erhebung und Auswertung fertig und werde nach Klärung einiger weniger Rückfragen die Prüfung abschließen und einen Bericht abfassen. Aus diesem Grund wies der Amtsleiter der Klägerin am 29. August 2002 eine neue Aufgabe zu, die die Klägerin jedenfalls zunächst nicht ausführte.

Ab 30. August 2002 war die Klägerin wegen eines Tiefenhörsturzes mit Hörverlust arbeitsunfähig. Die behandelnden Ärzte führten die Erkrankung auf eine erhebliche Stresssymptomatik in Zusammenhang mit Mobbing am Arbeitsplatz zurück. Nach einer anschließenden Kur kehrte die Klägerin am 07. Dezember 2002 an den Arbeitsplatz zurück. In der Folgezeit fühlte sie sich aus zahlreichen Gründen schikaniert, so durch vermeintliche Ungleichbehandlungen bei der Sachausstattung, durch die Anordnung der Vorlage wöchentlicher Arbeitsberichte, die Streichung bisher üblicher Geburtstagsfeiern unter Hinweis auf mangelhafte Leistungen der Klägerin, die Setzung von Fristen zur Vorlage des Prüfberichtes über die Baumaßnahme des … und … die Androhung von Abmahnungen, unter anderem am 30. Januar 2003 durch den Leiter des Personalamtes wegen der bis dahin unterbliebenen Vorlage des Prüfberichtes. Die Klägerin nahm vom 27. Dezember 2002 bis zum 03. Januar 2003, am 04. und 31. Januar 2003, vom 23. April bis zum 02. Mai 2003 und vom 02. bis 06. Juni 2003 Erholungsurlaub in Anspruch. Sie war am 10. sowie vom 27. bis zum 29. Januar 2003, vom 07. bis zum 14. und am 27. und 28. Februar 2003, vom 07. bis zum 14. März 2003, am 14. April 2003, am 09. sowie
am 22. und 23. Mai 2003, am 30. Juni und vom 21. Juli bis zum 29. Augustarbeitsunfähig erkrankt. Gemäß des in der Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 31. März 2004 (Bl. 71 d. A.) ersichtlichen ärztlichen Attestes vom 08. März 2004 nahm die Klägerin nach dem 14. März 2004 die Arbeit aus Pflichtbewusstsein wieder auf, „obwohl sie unter Konzentrations- und Antriebsstörungen litt und … dadurch in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war“.

Zwischen dem 04. Februar und dem 08. Mai 2003 wurde ein acht Sitzungen umfassendes Mediationsverfahren durchgeführt, für das der Beklagte € 2.340,– aufwandte und das nach Einschätzung des Mediators scheiterte. In seinem Abschlussbericht vom 30. Juni 2003 kam der Mediator zu dem Ergebnis, dass die beiden Hauptziele der Mediation nicht erreicht worden seien, da eine wertschätzende Arbeitsbeziehung zwischen der Amtsleitung und der Klägerin nicht habe hergestellt werden können und die Klägerin die von ihr zu erbringende Arbeitsleistung in Sachen … bis dahin nicht erbracht hatte. Wegen des vollständigen Inhalts des Abschlussberichtes wird auf die Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 04. Februar 2004 (Bl. 32 – 37 d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte, der eine solche Maßnahme bis dahin wegen der Mediation zurückgestellt hatte, mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 12. August 2003 wegen der Nichtvorlage des Prüfungsberichtes ab. Das Schreiben enthält unter anderem folgende Rügen (BL 11, 12 d. A.):

„Mehrfach wurden Ihnen Fristen für den Abschluss der Prüfungsmaßnahme vorgegeben, die unter Berücksichtigung von Urlaub, Krankheit und Kur wiederholt verlängert wurden. Bis heute haben Sie keinen Abschlussbericht über den am 09.07.2002 erteilten Arbeitsauftrag vorgelegt. Damit haben Sie gegen die Hauptpflicht im Arbeitsvertrag, der Arbeitspflicht, verstoßen.

Wir haben im Vorfeld der Mediation deutlich gemacht, dass die Mediation kein arbeitsfreier Raum ist und Ihre Arbeitsleistung kurzfristig an konkreten Ergebnissen messbar sein muss. Bis zur Vorlage eines Ergebnisses könnten wir nicht warten, bis die Mediation abgeschlossen ist. Die Prüfung des … sei dazu ein erster Maßstab.

Sie haben bis heute während der Beschäftigungsdauer nach der Elternzeit, die mittlerweile mehr als ein Jahr umfasst, kein Arbeitsergebnis erbracht. Gleichzeitig ist der … seiner der Arbeitspflicht entsprechenden Hauptpflicht, der Vergütungszahlung, uneingeschränkt nachgekommen. Dieses Missverhältnis ist für uns nicht länger akzeptabel. Unter Berücksichtigung Ihrer erneuten Erkrankung geben wir Ihnen eine letzte Frist zur Erstellung des Abschlussberichtes bis 15.09.2003.“

Am 11./12. Oktober 2003 legte die Klägerin, die seit ihrer Rückkehr aus der Elternzeit bis zu ihrer Erkrankung im Juli und August 2003 mit keiner weiteren Aufgabe betraut worden war, einen Berichtsentwurf über ihre Prüfung der Baumaßnahme des … vor. Der Entwurf umfasst 158 Seiten und enthält folgende Schlussbemerkung (Bl. 318, 319 d. A.):

„Die wesentlichen Prüfbemerkungen wurden dem Bericht ausführlich voran gestellt. Diese bestehen aus:

Vermerken bezüglich der Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung auch im Baubereich;

Ausführlicher Darlegung der Kosten im Baubereich und deren Einordnung in die Bestimmungen der HOAI und VOB.

Die diesbezüglichen Mängel führten letztlich dazu, dass große Teile bezüglich der Kosten nicht prüfbar im Sinne der HOAI waren.

Anerkannt wird durch die Revision das Bemühen des …, sich in fachfremde Gebiete einzuarbeiten und diese bislang unbekannten Aufgaben möglichst korrekt abzuwickeln. Dies geschah unter Rückgriff auf vermeintlich sachverständige Dritte, wie Generalplaner und Generalunternehmer.

Die Vorgehensweise des … ist durchaus nachvollziehbar, da die Erstellung des Betriebsgebäudes ein einmaliger Vorgang für den … darstellt und ein Bestreben nach Absicherung durchaus berechtigt ist.

Die Wahl eines Generalplaners minimierte sicher die Verantwortlichkeit des … unter der Prämisse einer reduzierten Kontroll kompetenz.

Die Beauftragung eines Generalunternehmers wäre unter Beachtung der Bestimmungen der VOB nicht möglich gewesen.

Jedoch ist festzustellen, dass die gewählte Vorgehensweise nicht der VOB und der HOAI entspricht.

Sofern die jeweilige Dienststelle die Verbindlichkeit der VOB erklärt hat, ist diese für den öffentlichen Auftraggeber zwingend. Der … ist an die Vorschriften der VOB gebunden.

Werden die Vorschriften nicht eingehalten, so entsteht in aller Regel kein klagbarer Anspruch auf die Einhaltung. Allerdings – und dies wurde durch die Neuregulierung BGB verstärkt – können Ansprüche aus dem Verschulden bei Vertragsabschluss entstehen.

Im Gegensatz hierzu ist das Preisrecht der HOAI auch für private Bauherrn zwingend. Auch wenn hier in der Praxis viele Abweichungen zu finden sind, handelt es sich hier um eine Gebührenordnung, deren Bestimmungen, auch wenn diese häufig unflexibel erscheinen, einzuhalten sind.

Die grundsätzlichen Freiheiten und Einschränkungen einer Verwaltung bei der Auslegung von Vorschriften hinsichtlich:

Pflichtgemäßem Ermessen,

dem Gebot der Verhältnismäßigkeit,

und dem Übermaßverbot

geben hier keine Wahlmöglichkeiten.

Die Aufgabe der Verwaltung ist es, Gesetze und Bestimmungen, an die sie gebunden sind, in die Praxis umzusetzen. Eine Verwaltung darf nicht gegen bestehendes Recht verstoßen, auch wenn dies im Einzelfall praxisnäher zu sein scheint.“

Unter dem Gliederungspunkt „Vereinbarung Mittelsatz Technische Ausrüstung / Tragwerksplanung“ heißt es auf Seite 58 des Entwurfs (BI.-219 d. A.):

„Die Planungsanforderungen lassen sich nur bis zu einem gewissen Grad objektivieren, können daher bei der jeweils zu erfolgenden Bewertung die Gefahr eines subjektiven Einschlags nicht verhindern. Im Hinblick auf eine möglichst objektive Betrachtung und damit die, eventuell hier zutreffenden, besonderen Planungsanforderungen behält sich die Revision eine endgültige Beurteilung vor. Da dem Planungsbüro die Darlegungs- und Beweispflicht obliegt, wird zunächst um die entsprechende, objektiv nachvollziehbare Begründung der vorgenommenen Einstufung, in Anlehnung an die HOAI, durch das Planungsbüro gebeten.“

Unter der Überschrift „Besondere Leistungen – Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung sowie Bauphysik“ ist auf Seite 60 Folgendes ausgeführt (Bl. 221 d. A.):

„(1) zu „Bodengutachten und Gründungsberatung“

Die Festsetzung der Honorierurig in Höhe von DM 18.000,00 netto, ist derzeit nicht nachvollziehbar.

Diese. Leistung, in der HOAI, § 92, Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung, wird honoriert nach den anrechenbaren Kosten nach HOAI, § 62 Abs. 3 – 8, Grundlagen des Honorars, Teil VIII., Leistungen bei der Tragwerksplanung. Hierzu wird auf die diesbezüglichen Prüfvermerke verwiesen.

Für die Beurteilung fehlen nach der Preisverordnung:

die Vereinbarung, welche Leistungen nach § 92 erforderlich und beauftragt wurden,

die Festsetzung der Honorarzone, nach § 93, Honorarzonen für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsbeurteilung,

die Festlegung des Von-Hundert-Satzes.

Zur endgültigen Beurteilung wird um die zuvor, aufgeführten fehlenden Informationen gebeten.

(2) zu „Bauphysik“

Die Festsetzung der Honorierung in Höhe von DM 10.000,00 netto, ist derzeit nicht nachvollziehbar. Ausgegangen wird hier allerdings zunächst davon, dass hier keine Leistungen nach HOAI, §§ 85 ff, Raumakustik, erbracht wurden sondern Leistungen nach § 80, Schallschutz.

Im vorliegenden Fall wird zunächst ebenfalls um Informationen gebeten. Zunächst ist es erforderlich, nach HOAI zu unterscheiden, in:

Leistungen nach § 80, Schallschutz,

ihrer erforderlichen Leistungen nach §81, Bauakustik,

die Festlegung nach § 82, Honorarzonen für Leistungen der Bauakustik,

die Festlegung des Von-Hundert-Satzes.

Ohne diese Angaben ist.eine abschließende Beurteilung nicht möglich.“

Zur Landschaftsplanung sind auf Seite 68 folgende Passagen enthalten (Bl. 229 d. A.):

„Angebot Landschaftsplanung

Es wurde im Angebot vermerkt, dass hier eine Abrechnung nach HOAI, § 45 nicht möglich ist, da die Größe des Plangebietes (rd. 18 ha) nicht ausreicht. Mindestfläche HOAI, Teil VI., Landschaftsplanerische Leistungen, § 45, Honorartafel, beginnt mit einer Mindestgröße von 1000 ha.

Insofern ist auch eine Prüfung nicht möglich. In Anbetracht der Honorarkosten in Höhe von ca. DM 21.000 sollte eine derartige Prüfung allerdings schon möglich sein.

Um eine Erläuterung zu den Kosten wird deshalb gebeten.

….

Eigenständige Dokumentation der Leistunqserbringung durch die Subplaner

Durch die Beauftragung der Architekten als Generalplaner wurden die Leistungen der anderen Planer in vielen Fällen nicht eigenständig dokumentiert. Dies macht eine Überprüfung dieser Leistungen dem Grunde nach und natürlich auch hinsichtlich Qualität und Quantität durch die Revision unmöglich.“

Zur Vorplanung Außenanlagen führte die Klägerin unter anderem aus (Bl. 239 d. A.):

„Die verschiedenen Entwürfe wichen hinsichtlich des jeweiligen Raumprogramms doch erheblich voneinander ab, was wiederum Auswirkungen auf die Kostenangaben hatte. Um eine Vergleichbarkeit herzustellen, wurden von der Revision die Angaben der verschiedenen Raumprogramme gegenübergestellt, unreine Abstimmung zu ermöglichen. Im Verlauf dieser Aufgabe stellte sich heraus, dass die Zuordnung der einzelnen Räumlichkeiten nicht den Vorgaben der DIN 277 (Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau) entsprach. Die von der DIN 277 festgelegte Katalogisierung der Flächen in Hauptnutz-, Nebennutz-, Verkehrsflächen wurden in den verschiedenen Raumprogrammen zum Teil nicht eingehalten. Da auch die Flächen in den Raumprogrammen zunächst nicht unmittelbar mit den Angaben der Kostenschätzung vergleichbar sind – als Beispiel dienen hier die Angaben mit Datum vom 20.06.1998 – wird um eine Erläuterung gebeten.

Insbesondere die Angabe in verschiedenen Maßeinheiten:

Quadratmeter

Kubikmeter

ist zwar dem Sinn nach verständlich, kompliziert aber die Aufgabe der Prüfung.

Ein letztlicher Vergleich mit den Flächenangaben im Bauantrag und auch bei den Kosten war von der Revision bisher nicht möglich.“

Auch auf Seite 91 und Seite 105 vermerkte die Klägerin für sie nicht nachvollziehbare Unklarheiten der Kalkulation. Auf Seite 109 führte sie zu „Objektbetreuung und Dokumentation“ aus (Bl. 270 d. A.):

„Die Leistungen nach HOAI, § 15, Leistungsphase 9 sind nachstehend aufgelistet.

Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen;

Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistung auftreten;

Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen;

Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.

Der Revision lagen im Prüfungszeitraum keine Unterlagen hierüber vor. Der aufgeführte Gewährleistungszeitraum ist noch nicht vorbei.“

Unter der Überschrift „Wertung der Angebote“ heißt es. auf Seite 127 (Bl. 288 d. A.):

„Die Revision vertritt hier die Auffassung, dass damit, entsprechend der Bestimmung von VOB/A, § 26, Aufhebung der Ausschreibung, Nr. 1, Buchstabe a) kein Angebot eingegangen war, das den Ausschreibungsbedingungen entsprach. Der Auftraggeber ist nicht zur Aufhebung verpflichtet, wenn einer der in Nr. 1 a – c festgelegten Tatbestände vorliegt, allerdings ist dies die Frage, ob der Wettbewerbsgrundsatz aufgrund der missverständlichen Formulierungen noch aufrecht zu erhalten war. Dies gilt nicht nur vom Standpunkt des Auftraggebers, sondern, auch vom Standpunkt des Auftragnehmers. Vor einer abschließenden Würdigung des Vorgangs durch die Revision wird um nähere Angaben hinsichtlich des weiteren Verfahrens durch den Verband gebeten.“

Wegen des vollständigen Inhalts des Entwurfs wird auf die Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 04. Juni 2004 (Bl. 161 – 319 d. A.) Bezug genommen. Am 21. Oktober 2003 besprachen der Amtsleiter und sein Vertreter den Entwurf in Gegenwart des Mediators mit der Klägerin. Trotz der von ihnen an dem Entwurf geäußerten Kritik war die Klägerin zunächst nicht zu einer Überarbeitung bereit. Nachdem sie ihre Haltung geändert hatte, erteilte der Amtsleiter der Klägerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 folgende Anweisungen (Bl. 103, 104 d. A.):

– Klare Strukturierung, Kürzung des Inhaltsverzeichnisses

Sachverhaltsschilderungen bzw. seitenlange Darstellung von Vertragstexten auf die wesentlichsten Punkte reduzieren.

Die sehr umfassend ausgeführten Bestimmungen der VOB und insbesondere der HOAI auf die prüfungsrelevanten Feststellungen verkürzen.

Die im Prüfbericht unter den jeweiligen Abschnitten „Prüfbemerkungen“ bzw. „Schlussbemerkungen“ angeführten Prüfungsfeststellungen sind so zu konkretisieren, dass sie als solche erkennbar und für den Laien nachvollziehbar sind.

Unklare Sachverhalte bzw. Nachfragen (wie im Bericht mehrfach dargestellt) sind aufzuklären und, sofern erforderlich, als Prüfungsfeststellungen in den Bericht aufzunehmen.

Außerdem ist aufgefallen, dass im Bericht nahezu keine Angaben über die angefallenen Baukosten bzw. deren Rechtsmäßigkeit enthalten sind. Hierzu ist eine Aussage unsererseits zu treffen.

Nach Auffassung des Unterzeichners sollte der Umfang des Berichtes, sofern keine besonderen Gründe dies rechtfertigen, maximal 50 – 70 Seiten umfassen.

Da der … zwischenzeitlich bezüglich der Fertigstellung des Prüfungsberichtes – Prüfauftrag vom 09.07.2002 – und der damit anfallenden Prüfungsgebühren erneut mehrfach nachgefragt hat, bitte ich Sie, den Berichtsentwurf mit den vorgegebenen Änderungen bis spätestens 17. November 2003 der Amtsleitung vorzulegen.“

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 mahnte der Beklagte die Klägerin ab, weil sie einen am 23. September 2003 im Rathaus der Gemeinde … anberaumten Submissionstermin nicht wahrgenommen hatte, da sie ihrer Darstellung nach irrtümlich zum Rathaus der Stadt … gefahren war. Mit der Abmahnung warf der Beklagte der Klägerin eine bewusste Arbeitsverweigerung vor. Wegen des vollständigen Inhalts der Abmahnung wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 13, 14 d. A.) Bezug genommen. Am 17. November 2003 legte die Klägerin den zweiten Entwurf des Berichtes vor. Dessen Seitennummerierung endet bei Seite 106. Die Seiten 22 bis 26 sind
doppelt vergeben. Die Seiten 146 bis 155 des ersten Entwurfs wurden nahezu
unverändert als Anlage 9 angefügt. Die Reduzierung des Umfangs des zweiten Entwurfs beruhte daneben zum großen Teil darauf, dass das Inhaltsverzeichnis von fünf auf eine Seite reduziert wurde, dass die Seitenabstände verkleinert und die im ersten Entwurf enthaltenen eigenständigen Kapitelüberschriften gestrichen wurden. Der erste Entwurf wurde an einigen Stellen gekürzt und überarbeitet, überwiegend jedoch wörtlich übernommen. Dies gilt insbesondere für die vorstehend zitierten Passagen von Seite 58, 60, 68, 78, 91, 105 und 127, die auf den Seiten 38, 40, 46, 47, 55, 66, 75 und 98/99 des zweiten Entwurfswortgleich enthalten sind. Von den Schlussbemerkungen wurden lediglich die letzten beiden Absätze folgendermaßen neu gefasst (Bl. 429 d. A.):

„Es wurde wie ausführlich in den einzelnen Prüfbemerkungen beschrieben, gegen eine Vielzahl von Bestimmungen verstoßen. Eine nochmalige Auflistung würde den Rahmen des Prüfberichtes sprengen. Auszugsweise wird nochmals hier angeführt:

Die Beauftragung des Architekturbüros als Generalplaner führte zu einer Vermischung zwischen Bauherren- und Architektenleistungen; sinnvoller wäre die Beauftragung eines Projektsteuerers gewesen;

Die Kostenermittlungen entsprachen nicht den Bestimmungen der DIN 276;

Die Beauftragung des Architekten mit bestimmten Leistungsbildern sind undifferenziert und teilweise derzeit durch die Revision nicht nachvollziehbar;

Die Abwicklung der Arbeiten durch einen Generalunternehmer beachtete nicht die Bestimmungen der VOB;

Nach Ansicht der Revision war keines der Angebote zu werten;

Das vorgenommene Bietergespräch stellt einen erheblichen Eingriff in die Bestimmungen der VOB dar – es ist gleichzusetzen mit einem Nachverhandeln;

Das nicht erstellte Bautagebuch ist ein Mangel bei späteren Rechtsstreitigkeiten – zudem kann der Bauverlauf nicht nachvollzogen werden;

Die Berechnung der Nachträge erfolgte nicht bestimmungsgemäß;

und vieles mehr.

Eine rückwirkende Nachbesserung ist in Teilen nicht möglich – vor allen Dingen stellt sich eine solche als sehr aufwendig dar. Ob ein finanzieller Nachteil eingetreten ist oder letztlich sich einzelne Mängel gegenseitig ausgleichen, lässt sich auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Unterlagen nicht berechnen.“

Wegen des vollständigen Inhalts des zweiten Entwurfes wird auf die Anlage B 4
zum Schriftsatz vom 04. Juni 2004 (Bl. 320 – 437 d. A.) Bezug genommen. Mit
Schreiben vom 11. Dezember 2003 beauftragte der … des Beklagten die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft … mit der Prüfung der beiden Berichtsentwürfe der Klägerin. Die Wirtschaftsprüfer rügten in ihrer Beurteilung unter anderem „eine Unzahl“ entbehrlicher Zitate, die fehlende eindeutige Definition des Prüfungsumfangs, zum Teil nicht beendete Prüfungshandlungen, spekulative Feststellungen und die fehlende Erfüllung des eigentlichen Auftrages, nämlich einer abschließenden Beurteilung der Maßnahme und des Eintritts eines finanziellen Schadens. Der Entwurf könne bestenfalls als Zwischenbericht gewertet werden. Statt der aufgewendeten 95,5 Arbeitstage wären schätzungsweise zwanzig bis dreißig, maximal vierzig Arbeitstage angemessen gewesen, „wenn auf nicht notwendige Zitate, Auslegungen und Belehrungen verzichtet wird“. Wegen des vollständigen Inhalts des Berichtes wird auf die Anlage B 5 zum Schriftsatz vom 04. Juni 2004 (Bl. 438 – 447 d. A.) Bezug genommen.

Am 18. Dezember 2003 unterrichtete der Beklagte den bei ihm gebildeten Personalrat vorab über seine Absicht, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu kündigen. Wegen des Inhalts der Unterredung wird auf das in der Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 04. Juni 2004 (Bl. 448 – 451 d. A.) ersichtliche vierseitige Protokoll Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2003 informierte der Beklagte den Personalrat abschließend darüber, dass er das Arbeitsverhältnis verhaltens- und krankheitsbedingt zum 30. Juni.2004 kündigen wolle. Wegen des Inhalts des Anhörungsschreibens wird auf die Anlage B 7 zum Schriftsatz vom 04. Juni 2004 (Bl. 452 – 458 d.A.) Bezug genommen. Der Personalrat beschloss am 12. Januar 2004, der Kündigung nicht zuzustimmen. Wegen der Begründung wird auf die Anlage B 8 zum Schriftsatz vom 04. Juni 2004 {Bl. 459 – 461 d. A,) Bezug genommen. Der Beklagte rief mit Schreiben vom 19. Januar 2004 die Einigungsstelle an, die am 17. Februar 2004 beschloss, die Zustimmung des Personalrats nicht zu ersetzen. Auf eine Beschlussvorlage vom 20. Februar 2004 hob der Kreisausschuss den Beschluss der Einigungsstelle auf und beschloss, das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2004 zu kündigen. Gegen die darauf mit Schreiben vom 25. Februar 2004 ausgesprochene Kündigung erhob die Klägerin die vorliegende, am 08. März 2004 eingereichte und dem Beklagten am 15. März 2004 zugestellte Kündigungsschutzklage, mit der sie daneben den Widerruf der Abmahnungen vom 12. August und 27. Oktober 2003 und deren Entfernung aus ihrer Personalakte verlangt.

Die Klägerin hat eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates mit Nichtwissen bestritten. Sie ist der Auffassung, die Kündigung und die Abmahnungen seien unwirksam. Insbesondere sei die Abmahnung vom 12. August 2003 nicht hinreichend bestimmt. Sie behauptet, sie sei von ihren Vorgesetzten durch die Degradierung, die Beschränkung im Wesentlichen auf schriftliche Kommunikation, Benachteiligungen gegenüber Kollegen und durch die Androhung von Abmahnungen gemobbt worden. Die Probleme der Klägerin mit der Abfassung des Prüfberichtes … hätten auf Konzentrationsschwierigkeiten und Instabilitäten beruht, die durch die Isolierung und die Ungleichbehandlung der Klägerin und die Abmahnungsandrohungen ausgelöst worden seien. Der Klägerin habe die Fähigkeit gefehlt, ihre volle Arbeitsleistung zu erbringen. Erst die Arbeitsunfähigkeit bis 29. August 2003 habe zur Wiedererlangung ihrer vollen Leistungsfähigkeit beigetragen (Beweis: Vernehmung der Zeugin …). Sie habe ihre Vorgesetzten mehrfach über ihre Konzentrationsprobleme unterrichtet, so am 26. Februar 2003 (Beweis: Vernehmung der Zeugen …, …, … und …) und nach dem Abbruch der Mediation (Beweis: Vernehmung des Zeugen …).

Der Prüfauftrag sei wegen des Umfangs der zu verarbeitenden Datenmenge und der nicht den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung entsprechenden Ablage besonders umfangreich und nicht in vierzig Arbeitstagen zu erledigen gewesen. Auch sei die Rechtsmaterie für die Klägerin neu gewesen. Die von der Klägerin vorgelegten Berichtsentwürfe seien nach Umfang und Inhalt brauchbar gewesen. Die doppelte Vergabe von Seitenzahlen im zweiten Entwurf habe auf einem technischen Problem beruht. Die Bearbeitungsfrist sei auch in Hinblick auf weitere Aufgaben der Klägerin äußerst knapp bemessen gewesen. Das Offenlassen von Prüfungsfeststellungen sei üblich. Normalerweise werde der Entwurf vorab dem Geprüften vorgelegt. Dieser werde sodann gebeten, fehlende Unterlagen und Erläuterungen nachzureichen. Anhand des Entwurfs könne der Projektleiter entnehmen, welche Unterlagen und Auskünfte er noch zu erteilen hat. Diese stelle er dem Prüfer dann zur Verfügung. Nach der Abgabefrist hätten die fehlenden Feststellungen nicht nachgereicht werden können, da der Projektleiter erklärt habe, mit der Beantwortung der offenen Fragen könne frühestens im Januar oder Februar 2004 gerechnet werden. Die Klägerin ist der Ansicht, es sei weiter eine den Zwecken der Dienststeile dienliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu erwarten, und bestreitet die vom Beklagten zur Begründung seines Auflösungsantrages vorgetragenen Behauptungen.

Wegen des weiteren Vortrags der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 09. Januar, 04. März, 31. März, 10. Mai, 27. Mai, 02. Juli und 09. Juli 2004 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 25. Februar 2004 nicht aufgelöst wurde,

2. den beklagten Kreis zu verurteilen, die Abmahnungen vom 12. August und 27. Oktober 2003 zu widerrufen und aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen,

3. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingurigen als technische Prüferin weiterzubeschäftigen,

4. den Auflösungsantrag zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und hilfsweise das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2004 aufzulösen gegen Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten angemessenen Abfindung in Höhe von höchstens € 30.000,-.

Der Beklagte bestreitet den Mobbingvorwurf und behauptet, der Prüfbericht für den … sei weder besonders umfangreich noch unüblich gewesen. Es sei eine Arbeitszeit von maximal dreißig bis vierzig Arbeitstagen notwendig gewesen. Auf Grund ihrer Vorkenntnisse und ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Klägerin problemlos in der Lage gewesen, den Prüfbericht zu erstellen. Die Klägerin habe weder auf Konzentrationsprobleme hingewiesen noch Hilfe angefordert. Es habe zu ihrer eigenen Aufgabe gehört, zu beurteilen, ob sie externe Hilfe benötigte (Beweis: Vernehmung der Zeugen … und …). Mit dem zweiten Entwurf habe die Klägerin die Anweisungen vom 24. Oktober 2003 missachtet. Dieser leide nach wie vor unter starken formalen Mängeln. Er sei gegenüber dem ersten Entwurf lediglich optisch reduziert, nicht aber inhaltlich überarbeitet worden. Vergleichbare Prüfberichte umfassten normalerweise maximal fünfzig bis siebzig Seiten. Der von der Klägerin vorgelegte Umfang sei ein Qualitätsmangel, da er die Lesbarkeit erheblich erschwere. Vor allem sei der Entwurf aber wegen des Fehlens der entscheidenden Prüfaussagen an vielen wesentlichen Stellen unbrauchbar gewesen.

Der Beklagte ist der Auffassung, es sei eine den Zwecken der Dienstsfelle dienliche weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr zu erwarten. Er behauptet, neben den faktisch nicht vorhandenen bzw. stark mangelhaften Arbeitsergebnissen und dem damit entstandenen wirtschaftlichen Schaden belaste die Klägerin das Arbeitsverhältnis durch ihr Verhalten derart, dass das nötige Vertrauen des Beklagten, der Amtsleitung der Revision sowie ein kollegiales Miteinander der übrigen Kollegen der Revision vollständig zerstört sei. Sowohl die Amtsleitung als auch Kollegen und Außenstehende berichteten, dass eine normale Kommunikation mit der Klägerin nicht möglich sei. Sie schilderten die Klägerin als einseitig, sehr aggressiv und unfähig, andere Standpunkte zu sehen. Als besonders belastend empfänden es die Gesprächspartner, dass die Klägerin sich immer missverstanden und als Opfer fühle und sich dabei zum Teil sehr abfallend über andere Kollegen äußere. Der Klägerin könnten ohne Zeugen keine mündlichen Anweisungen gegeben werden, weil sie diese nachträglich abstreite (Beweis: Vernehmung der Zeugen … und …). Sie äußere sich ohne Grund abfällig über andere Ämter (Beweis: Vernehmung der Zeugen …, … und …) und über das Revisionsamt
(Beweis: Vernehmung der Zeugin …). Sie habe dessen Leiter und die übrigen Kollegen als völlig inkompetent und menschlich unfähig dargestellt (Beweis: Vernehmung der Zeugin …) und den stellvertretenden Amtsleiter gegenüber einer Kollegin als „potenziellen Kindsmörder“ bezeichnet (Beweis: Vernehmung der Zeugin …).

Wegen des weiteren Vortrags des Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 04. Februar, 30. März, 05. Mai, 04. Juni und 25. Juni 2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

I.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die Kündigung vom 25. Februar 2004 zum 30. Juni 2004 aufgelöst.

1.

Die Kündigung ist durch Gründe im Verhalten der Klägerin sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG. Der Beklagte wirft der Klägerin in Zusammenhang mit ihrer Bearbeitung des …auftrages zu Recht eine die Kündigung rechtfertigende Nichterfüllung ihrer vertraglichen Arbeitspflicht vor.

Die beharrliche Verweigerung einem Arbeitnehmer obliegender Arbeitsleistungen ist zur Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung geeignet, in der Regel sogar einer außerordentlichen. Das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit setzt eine Nachhaltigkeit im Willen des Arbeitnehmers voraus; dieser muss die ihm übertragene Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten. Dazu genügt es nicht, wenn der Arbeitnehmer eine einzelne Weisung unbeachtet lässt; erforderlich ist eine intensive Weigerung. Eine solche kann bereits vorliegen, wenn der Arbeitnehmer in einem Fall eine Anweisung nicht befolgt. Dann muss die Weisung jedoch etwa durch eine vorhergehende einschlägige Abmahnung verdeutlicht worden sein (BAG 09. Mai 1996 – 2 AZR 387/95 – AP BGB § 273 Nr. 5, zu II 1 a; 05. April 2001 – 2 AZR 580/99 – AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 32, zu II 2 a, 3 b). Für die Beurteilung ist maßgeblich, ob das Verhalten des Arbeitnehmers die Besorgnis rechtfertigt, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft seiner Arbeitspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen wird. Die Kündigung ist damit keine Sanktion für die Missachtung von Anweisungen des Arbeitgebers, sondern zukunftsbezogen ausgerichtet. Entscheidend ist, ob eine Wiederholungsgefahr besteht und ob sich das vergangene Ereignis nicht auch zukünftig belastend auswirkt (BAG 22. November 1996 – 2 AZR 357/95 – AP BGB § 626 Nr. 130, zu II 4 a). Entsprechend können auch auf Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers beruhende Schlechtleistungen eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn sie über einen längeren Zeitraum auftreten (vgl. BAG 21. Mai 1992 – 2 AZR 551/91 – AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 38, zu II 3 a; 11. Dezember 2003 – 2 AZR 667/02 – NZA 2004/784, zu B I 2 b).

Das Verhalten der Klägerin in Zusammenhang mit der Bearbeitung des den … betreffenden Prüfauftrages rechtfertigt nach diesem Maßstab eine verhaltensbedingte Kündigung. Die Klägerin hat mit ihrem Vorgehen ihre Arbeitspflicht verletzt und dies auch nach der Abmahnung vom 12. August 2003 und der schriftlichen Arbeitsanweisung vom 24. Oktober 2003 so nachhaltig fortgesetzt, dass dem Beklagten eine Beschränkung auf mildere Mittel als die verhaltensbedingte Kündigung nicht zumutbar war.

a) Die dem Arbeitnehmer gemäß § 611 Abs. 1 BGB obliegende Leistungspflicht hängt vom persönlichen Leistungsvermögen des jeweiligen Arbeitnehmers ab. Es besteht kein objektiver Maßstab. Ein Arbeitnehmer muss vielmehr tun, was er soll, und dies so gut er kann (BAG 21. Mai 1992 a.a.O., zu II 3 a; 11. Dezember 2003 a.a.O., zu B I 2 b). Der Arbeitnehmer kann allerdings die von ihm zu erbringende Leistung nicht selbst bestimmen, sondern muss unter Berücksichtigung der vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckten Weisungen seine Fähigkeiten angemessen ausschöpfen (BAG 11. Dezember 2003, a.a.O. zu B I 2 c; 17. September 1998 – 8 A2R 175/97 – BAGE 90/9, zu B II. 2 a). Unterdurchschnittliche Leistungen sind nicht zwangsläufig ein Verstoß gegen diese Pflicht. Setzen sie sich jedoch über einen längeren Zeitraum fort, sprechen sie gegen eine hinreichende Ausschöpfung der individuellen Leistungsstärke des Arbeitnehmers. Dann obliegt es dem Arbeitnehmer, diese Vermutung durch die Darlegung von Beeinträchtigungen beispielsweise durch Krankheit oder betriebliche Umstände zu widerlegen (BAG 11. Dezember 2003 a.a.O., zu B I 2 d).

Vom Zeitpunkt der Erteilung am 09. Juli 2002 standen der Klägerin zur Bearbeitung des die Baumaßnahme des … betreffenden Prüfungsauftrages bis zu ihrer Erkrankung am 21. Juli 2003 unter Berücksichtigung der Urlaubs-, Krankheits- und Kurzeiträume 96 Arbeitstage zur Verfügung, ohne dass die Klägerin die Bearbeitung abgeschlossen hatte. Dass eine derartige Bearbeitungsdauer ungewöhnlich lang ist, stellt die Klägerin selbst nicht in Abrede. Da sie nicht konkret beziffert hat, welche Bearbeitungsdauer unter Berücksichtigung ihrer gewöhnlichen Leistungsfähigkeit und ihrer langjährigen Erfahrung angemessen gewesen wäre, ist mit den Darlegungen des Beklagten
davon auszugehen, dass allenfalls vierzig Arbeitstage erforderlich gewesen
wären (§ 138 Abs. 4 ZPO).

Auch die von der Klägerin vorgetragenen Entschuldigungsgründe rechtfertigen die erhebliche Verzögerung der Bearbeitung bis zu diesem Zeitpunkt nicht. Zum einen handelte es sich bei den von der Klägerin gerügten Rückfragen, Fristsetzungen und Abmahnungsandrohungen des Beklagten nicht um das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzende Mobbinghandlungen, sondern um zulässige Ausübungen des Direktions- und Rügerechts des Beklagten. Der Arbeitgeber ist als Gläubiger der Arbeitsleistung zu solchen Maßnahmen befugt, wenn ein Arbeitnehmer eine ihm übertragene Arbeitsaufgabe nicht innerhalb des zu erwartenden Zeitraums ausführt. Zum anderen erklären auch die von der Klägerin angeführten erschwerenden Umstände nicht den beträchtlichen Umfang der Verzögerung. Auch wenn mit dem Attest von Frau … vom 08. März 2004 angenommen wird, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin auch außerhalb ihrer Arbeitsunfähigkeitszeiten durch Konzentrations- und Antriebsstörungen beeinträchtigt war, und wenn von der naheliegenden Annahme auszugehen ist, dass die Klägerin durch ihre Auseinandersetzung mit der Amtsleitung und das Mediationsverfahren zusätzlich belastet war, rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres auf plausible Weise den Umstand, dass der Arbeitsauftrag auch nach der doppelten regulären Bearbeitungszeit nicht erfüllt war. Zur Darlegung einer angemessenen Anspannung ihrer Leistungsfähigkeit trotz dieser Verzögerung wären eingehende Darlegungen des Leidensbildes der Klägers erforderlich gewesen. Die pauschale Behauptung von Konzentrations- und Antriebsstörungen reicht nicht dazu aus, eine derartige Verzögerung nachvollziehbar zu erklären.

Damit war der Beklagte zum Ausspruch der Abmahnung vom 12. August 2003 berechtigt. Diese ist entgegen der Auffassung der Klägerin hinreichend bestimmt. Mit ihr wurde der Klägerin nicht vorgeworfen, überhaupt nicht gearbeitet zu haben, sondern den Prüfbericht nicht in angemessener Frist vorgelegt zu haben. Die Abmahnung wird auch durch ihren Ausspruch während der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht unklar. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit ihr von der Klägerin eine Tätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit verlangt werden sollte. Es wird schlicht gerügt, dass die Klägerin in angemessener Zeit den ihr aufgetragenen Bericht nicht vorgelegt hat. Dieser Vorwurf traf bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit seit 21. Juli 2003 zu. Zu einer bestimmten Bezifferung des zulässigen Abgabetermins war der Beklagte nicht verpflichtet. Der Klägerin waren die ihr gesetzten Termine bekannt. Bestimmte Höchstfristen für die Bearbeitung von Prüfaufträgen lassen sich nicht abstrakt-generell festlegen. Die angemessene Bearbeitungsdauer richtet sich jedenfalls nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Von der Klägerin war ein Abschluss der Prüfung jedenfalls vor dem Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit am 21. Juli 2003 zu erwarten.

b) Mit der Vorlage des zweiten Entwurfes des Prüfberichtes missachtete die Klägerin die ihr mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 erteilten Vorgaben grundlegend. Zunächst überschritt auch der zweite Entwurf den vorgegebenen Umfang von fünfzig bis siebzig Seiten noch beträchtlich. Die erzielte Kürzung beruhte zudem zu einem großen Teil nicht auf einer inhaltlichen Straffung, sondern auf der Verkleinerung der Seitenabstände, auf der Kürzung des Inhaltsverzeichnisses, auf der Streichung der selbständigen Überschriftenseiten und auf der Überführung einiger Seiten in die Anlage. Eine inhaltliche Überarbeitung des Entwurfes fehlte in großen Teilen.

Besonders gravierend ist, dass die Klägerin die für die Verwertbarkeit des Berichtes zentralen Anweisungen, nämlich die Konkretisierung der Prüfungsfeststellungen, die Aufklärung der von ihr angesprochenen, bis dahin nicht geklärten Sachverhalts und die Angabe, der angefallenen Baukosten und deren Rechtmäßigkeit fast vollständig missachtete. Daran ändern die Hinweise der Klägerin nichts, dass ihre Vorgehensweise üblich gewesen sei. Die Anweisung vom 24. Oktober 2003 ließ keinen Zweifel, dass der Beklagte im Fall des … bereits mit dem nächsten Entwurf konkrete Feststellungen verlangte. Angesichts der seinerzeit bereits mehr als fünfzehnmonatigen Dauer der Prüfung hätte es auch für die Klägerin ohne Weiteres einleuchtend sein müssen, dass der Beklagte nunmehr konkrete Prüfungsergebnisse erwarten konnte. Die von der Klägerin vorgenommenen Änderungen des Entwurfes blieben daher im Wesentlichen kosmetisch und erfüllten die Anweisung vom 24. Oktober 2003 im Kern nicht.

Die von der Klägerin angeführten Rechtfertigungsgründe überzeugen nicht. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen eine akademisch ausgebildete Angestellte wie die Klägerin nicht in der Lage sein sollte, einen Text im Umfang des ersten Entwurfes nach den Vorgaben vom 24. Oktober 2003 innerhalb einer Bearbeitungszeit von drei Wochen zu überarbeiten und zu kürzen. Auch wenn in dieser Zeit noch in gewissem Umfang weitere Angaben anfielen, hatte die Klägerin genügend Zeit zu substanziellen Änderungen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich hinreichend bemühte, das Hauptanliegen des Beklagten – die Präsentation verwertbarer Prüfergebnisse – zu erfüllen. Wenn der Projektleiter sie bis Januar oder Februar 2004 hinzuhalten versuchte, hätte es der Klägerin oblegen, ihn zu einer unverzüglichen Reaktion anzuhalten. Bereits die vom Beklagten eingeschaltete Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es Aufgabe einer technischen Prüferin ist, dafür zu sorgen, dass von den Baubeteiligten die notwendigen Unterlagen in angemessener Frist vorgelegt werden.

Bei diesen Unterlassungen handelte es sich um gewichtige Pflichtverletzungen. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Erstellung des zweiten Entwurfes seit mehr als fünfzehn Monaten fast ausschließlich mit der Prüfungsaufgabe befasst. Da sie in dieser langen Zeit für weitere Aufgaben nicht zur Verfügung stand, musste dies zu Rückständen und/oder Mehrbelastungen der Kollegen führen. Umso mehr musste der Klägerin klar sein, dass dies kein Dauerzustand bleiben konnte und dass die Prüfung nunmehr zügig durch die Ermittlung verwertbarer Ergebnisse abgeschlossen werden musste.

c) Die Klägerin war mit der Abmahnung vom 12. August 2004 auch einschlägig abgemahnt worden. Die zur Kündigung erforderliche Gleichartigkeit von Abmahnungs- und Kündigungsgründen setzt nicht ein identisches Fehlverhalten voraus. Ausreichend ist, dass beide Pflichtverletzungen zu einem Pflichtenkreis gehören und unter einem einheitlichen Gesichtspunkt zusammengefasst werden können (BAG 10. Dezember 1992 – 2 ABR 32/92 – AP ArbGG 1979 § 87 Nr. 4, zu B II 6 b; Hess. LAG 07. Juli 1997 – 16 Sa 2328/96 – LAGE BGB § 626 Nr. 27; KR-Fischermeier § 626 BGB Rn. 281; Kittner/Däubler/Zwanziger-Zwanziger Kündigungsschutzrecht 6. Aufl. Einleitung Rn. 140; HaKo-KSchG-Fiebig 2. Aufl. § 1 Rn. 233). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer in Zusammenhang mit derselben Arbeitsaufgabe zunächst abgemahnt wird, weil er diese nicht in angemessener Zeit vollendet hat, und wenn er danach trotz klarer Vorgaben zur Vervollständigung erforderliche Ergänzungen unterlässt.

Dass die Klägerin trotz der Abmahnung vom 12. August 2003 und trotz der Vorgaben vom 24. Oktober 2003 keine substanzielle Überarbeitung und Ergänzung, des Entwurfes vorlegte, rechtfertigt die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Nach der langen Bearbeitungsdauer und den vielfachen Hinweisen der Amtsleitung musste der Klägerin bewusst sein, dass es nunmehr ernst war und dass der Beklagte ein weiteres Hinhalten nicht hinnehmen konnte, auch um die Autorität der Vorgesetzten zu wahren. Die Vorlage praktisch desselben, im Wesentlichen nur kosmetisch überarbeiteten Entwurfes kam einer offenen Brüskierung der Amtsleitung gleich. Dass die Klägerin in dieser Situation keinen ernsthaften Versuch unternahm, die Vorgaben zu erfüllen, begründet die Befürchtung, dass sie sich auch in Zukunft über Arbeitsanweisungen hinwegsetzen und lediglich nach ihrem eigenen Gutdünken tätig werden könnte. Dies gilt umso mehr, als sie bereits die Terminsvorgaben ihrer Vorgesetzten als Schikane empfand. Zudem stellte die mit dem zweiten Entwurf verbundene Missachtung der Anweisungen ihrer Vorgesetzten deren Autorität fortdauernd in Frage. Damit brauchte sich der Beklagte nicht auf den Ausspruch einer weiteren Abmahnung zu beschränken.

Andere gegenüber der Kündigung mildere, dem Beklagten zumutbare Mittel sind dem Parteivortrag nicht zu entnehmen. Insbesondere hat die Klägerin keine andere geeignete Stelle aufgezeigt, auf der sie ohne die Befürchtung weiterbeschäftigt werden könnte, dass es zu weiteren Störungen des Vertragsverhältnisses kommen könnte.

d) Auch die abschließende Interessenabwägung geht zu Lasten der Klägerin. Zwar sind angesichts der Beschäftigungsdauer, der Unterhaltspflichten und der nicht sonderlich günstigen Chancen der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt die Bestandsinteressen der Klägerin sehr gewichtig. Gleichwohl überwiegen die gegenläufigen Interessen des Beklagten. Der Beklagte gab der Klägerin über sechzehn Monate hinweg Gelegenheit, ein verwertbares Arbeitsergebnis vorzulegen. Er finanzierte eine aufwändige Mediation, um der Klägerin bei der Überwindung ihrer Probleme am Arbeitsplatz zu helfen. Wenn die Klägerin danach trotz Abmahnung auf ihre Vorgesetzten brüskierende Weise klare, der Erzielung eines verwerfbaren Arbeitsergebnisses dienende Anweisungen missachtete, war dem Beklagten eine weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar. Auch im öffentlichen Dienst ist ein Arbeitsverhältnis ein Austauschverhältnis. Erbringt ein Arbeitnehmer auf ihm vorwerfbare Weise über sechzehn Monate kein nennenswertes Arbeitsergebnis, ist die Grenze des dem Arbeitgeber Zumutbaren überschritten.

2.

Die Kündigung verstieß nicht gegen §§ 77, 69 ff HPVG. Die Klägerin hat ihre ursprüngliche Rüge aus der Klageschrift nicht weiter verfolgt, nachdem der Beklagte das Beteiligungsverfahren unter Vorlage der schriftlichen Unterlagen eingehend dargelegt hat. Danach gilt der Vortrag des Beklagten als zugestanden (§ 138 Abs. 4 ZPO). Wenn die Klägerin ihre Rüge hätte aufrechterhalten wollen, hätte sie konkret erläutern müssen, aus welchen Gründen sie die Personalratsbeteiligung für fehlerhaft hält. Nach einer schlüssigen Schilderung der Beteiligung einer Arbeitnehmervertretung durch den Arbeitgeber obliegt es dem Arbeitnehmer, deutlich zu machen, welche Behauptungen des Arbeitgebers mit der Konsequenz bestritten werden, dass über sie Beweis zu erheben ist. Ein pauschales, nicht in diesem Sinne erläutertes Bestreiten reicht nicht aus (BAG 16. März 2000 – 2 AZR 75/99 – AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 114, zu II 2; 18. Januar 2001 – 2 AZR 616/99 – AP LPVG Niedersachsen § 28 Nr. 1, zu II 3 a).

II.

Auf Grund der Abweisung des Antrags zu 1) ist der Hilfsantrag zu 2) ebenso wenig angefallen wie der Auflösungsantrag des Beklagten. Auch gegen die Abmahnungen wendet sich die Klägerin vergeblich. Nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besteht regelmäßig kein Anspruch auf die Beseitigung von Abmahnungen. Es kommt nicht darauf an, ob diese rechtmäßig waren oder nicht (BAG 14. September 1994 – 5 AZR 632/93 – BAGE 77/378, zu III 2). Umstände, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht aufgezeigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Bei der Streitwertfestsetzung ist hinsichtlich des Antrags zu 1) gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 a.F. das Quartalsverdienst der Klägerin maßgeblich. Für die beiden Abmahnungen kommt gemäß § 3 ZPO jeweils der Betrag eines weiteren Bruttomonatsgehalts hinzu.

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