OLG Koblenz , Az.: 10 U 1409/13, Beschluss vom 06.03.2014
Gründe
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 22. April 2014.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Dem Kläger stehen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte als Hersteller der streitgegenständlichen Wärmepumpe zu.
Unstreitig hat der Kläger die Wärmepumpe bei der Firma …[A] bestellt, die diese auch installiert hat, so dass von vornherein keine Gewährleistungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte in Betracht kommen.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt lässt sich aber auch das Zustandekommen eines Auskunfts/-Beratungsvertrags oder gar eines Garantievertrages zwischen den Parteien nicht hinreichend verlässlich feststellen.
Dass die Parteien ausdrücklich vor Bestellung der Wärmepumpe bei der Firma …[A] einen rechtsgeschäftlichen Vertrag geschlossen haben, trägt auch der Kläger nicht vor. Aber auch gegen die Annahme eines konkludenten Verhaltens des Zeugen …[B], das als Ausdruck des Willens zum Abschluss eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit dem Kläger gewertet werden könnte, bestehen nach Auffassung des Senats erhebliche Bedenken. Gegen den Abschluss eines eigenständigen Auskunfts- und/oder Garantievertrages zwischen den Parteien spricht bereits, dass Hersteller und Endabnehmer im Regelfall nicht in Rechtsbeziehungen zueinander treten. Auch wenn der Hersteller eigene persönliche Kontakte mit dem Endabnehmer aufnimmt, lassen Informationen, die er dabei gibt, nur unter besonderen Voraussetzungen den Schluss auf eine rechtsgeschäftliche Beziehung zu (BGH NJW-RR 1992, 1011). Noch weniger als eine schriftliche Gebrauchsanleitung kann eine mündliche Auskunft des Herstellers als Ausdruck eines Willens des Herstellers gewertet werden, gegenüber dem Endabnehmer eine vertragliche Bindung (BGH NJW 1989, 1029) oder gar eine Garantieverpflichtung (BGH NJW 1989, 1029) eingehen zu wollen. Davon ausgehend bestehen im vorliegenden Fall auch dann, wenn man den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, der Zeuge …[B] habe erklärt, er werde das Projekt mit „Know-How-Transfer“ unterstützen, und die vorgelegten Berechnungen als richtig bezeichnet, wobei die Angaben zu den Vorlauftemperaturen etc. den Werten entsprächen, die in den entsprechenden Prospekten veröffentlicht würden, Bedenken gegen einen konkludenten Abschluss eines Beratungsvertrages.
Hinzu kommt, dass die Beklagte bestreitet, dass die in der sogenannten „Novelan-Check-Berechnung“ genannten Zahlen und die Berechnung von ihr stammen. Tatsächlich weist Seite 1 der Berechnung auch die Firma …[C] GmbH, Herrn …[D], als Planer/Installateur aus. Für seine gegenteilige Behauptung hat der Kläger keinen ordnungsgemäßen Beweis angetreten.
Unabhängig davon geht aus der vorgelegten Berechnung eindeutig hervor, dass es sich bei den angegebenen Werten nur um grobe Richtwerte handelt. Wörtlich heißt es wie folgt:
„Auswertungen und Berechnungen beruhen auf Praxiswerten und Erfahrungen und können nur als grobe Richt- und Dimensionierungshinweise benutzt werden. Alle Angaben sind ohne Gewähr und entbinden nicht von einer sorgfältigen Planung“.
Und weiter:
„Das sparen Sie voraussichtlich pro Jahr mit der ausgewählten Wärmepumpe“.
Ausgehend von diesem Zusatz ist die Annahme, die Beklagte, vertreten durch den Zeugen …[B], habe eine Garantie für die in der Berechnung genannten Verbrauchskosten übernommen, fernliegend. Dies gilt bereits deshalb, weil der Jahresenergiebedarf von zahlreichen Faktoren abhängig ist, auf die der Hersteller einer Wärmepumpe von vorneherein keinen Einfluss hat, wie das persönliche Nutzerverhalten und die jeweiligen klimatischen Verhältnisse. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Seite 8, B. 158 d.A.) Bezug genommen.
Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers den Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen den Parteien annimmt, steht dem Kläger der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht zu. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vom 09. September 2013 erklärt hat, er wisse nicht, wie er sich verhalten hätte, wenn ihm die Zahlen, so wie sie tatsächlich im Verbrauch eingetreten seien, von vorneherein genannt worden wären.
Hinzu kommt, dass der Kläger weder die Höhe des ihm durch eine etwaige Verletzung des Auskunftsvertrages entstandenen Schadens, noch die Ursache des erhöhten Stromverbrauchs und damit einen etwaigen Mangel der Wärmepumpe hinreichend schlüssig dargetan hat.
Der Kläger hat sowohl in erster als auch in zweiter Instanz geltend gemacht, die tatsächlichen Verbrauchswerte entsprächen nicht den Werten, die in der „Check Berechnung“ als Jahresenergiebedarf der Wärmepumpe zugrunde gelegt worden seien. Allein die Abweichung der Verbrauchswerte führt jedoch auch dann nicht zwangsläufig zu einer Haftung der Beklagten, wenn man mit dem Landgericht den Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen den Parteien nach dem Sachvortrag des Klägers für möglich oder wahrscheinlich erachtet. Denn die Ursache dieses erhöhten Bedarfs wird vom Kläger weder benannt, noch ist sie erkennbar. Ob es sich um einen Mangel der Anlage oder einen Planungs- oder Installationsmangel des Vertragspartners des Klägers, der Firma …[A], handelt, oder einen sonstigen, nicht im Verantwortungsbereich des Herstellers der Wärmepumpe liegenden Mangel, wird nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen. Allein die Tatsache eines Verbrauchs, der über dem – ausgehend von dem Ölverbrauch des Vorjahres – ermittelten voraussichtlichen Bedarf liegt, rechtfertigt aber nicht die Annahme eines kausal durch eine Pflichtverletzung eines Auskunftsvertrages verursachten Schadens. Soweit der erhöhte Stromverbrauch nämlich auf einen Fehler der Anlage und/oder eine fehlerhafte Installation zurückzuführen sein sollte, wären jedenfalls die werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften gegenüber dem Werkunternehmer, hier der Firma …[A], vorrangig. Zur Begründung eines Schadenersatzanspruchs reicht es daher nicht aus, auf den erhöhten Stromverbrauch hinzuweisen, ohne darzulegen und ggf. zu belegen, dass dieser erhöhte Stromverbrauch aus dem Verantwortungsbereich der Herstellerin der Wärmepumpe stammt.
Ansprüche des Klägers aus §§ 823 ff. BGB bestehen bereits deshalb nicht, weil der Kläger seinen Anspruch nicht auf eine Verletzung eines der in § 823 BGB aufgeführten Rechtsgüter stützt. Für ein strafbares Verhalten der Beklagten, § 263 StGB und damit die Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus einem Schuldanerkenntnis der Beklagten in Höhe von 3.000,- € zu. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung des Landgerichts rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils für den Senat im Rahmen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend sind. Nach neuem Berufungsrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich, auch aufgrund einer Beweiserhebung getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet.
Vorliegend sind keine Fehler des Landgerichts bei der erfolgten Würdigung der erhobenen Beweise erkennbar. Solche werden von dem Kläger in der Berufung auch nicht aufgezeigt.
Für einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Vorlage ihrer Betriebsdaten ist, wie vom Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt, eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er diese benötige, damit die ordnungsgemäße Wartung, Instandhaltung und Betriebsoptimierung des Gerätes gewährleistet werden könne, stehen ihm insoweit ggf. vertragliche Gewährleistungsansprüche gegen seinen unmittelbaren Vertragspartner, die Firma …[A], zu.
Schließlich ist auch die hilfsweise Klageerweiterung unbegründet. Unabhängig davon, dass sich nach den Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 09. September 2013 und den Angaben in der Klageschrift, der Kläger habe wegen der Entwicklung des Ölpreises gehandelt und, weil er schon immer etwas für die Umwelt habe tun wollen, gerade nicht feststellen lässt, dass der Kläger es bei der bestehenden Ölheizung belassen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte der Wärmepumpe über den angenommenen Durchschnittswerten liegen, ist auch insoweit entscheidungserheblich, dass – worauf das Landgericht in anderem Zusammenhang ebenfalls richtig hingewiesen hat – ein Mangel der Anlage – unstreitig – nicht aufgefunden worden ist und von dem Kläger auch nicht substantiiert behauptet wird. Voraussetzung für einen der Beklagten zurechenbaren Schaden des Klägers wäre aber neben dem Vorliegen eines Auskunftsvertrages, der Erteilung einer rechtsverbindlichen Auskunft über die Verbrauchswerte der Anlage, ein Mangel der Anlage, der im Verantwortungsbereich der Beklagten liegt. Das ist, wie schon mehrfach ausgeführt, indes weder dargelegt noch erkennbar, geschweige denn nachgewiesen.
Der Senat nimmt in Aussicht, den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren auf 14.874,19 € festzusetzen.