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Wann liegt ein unzulässiges Teil-Urteil vor?

OLG Oldenburg: Verzahnung von Verträgen erfordert ganzheitliche Betrachtung

Das Urteil des OLG Oldenburg (Az.: 2 U 115/23) hebt ein Teilurteil des Landgerichts Oldenburg auf, weil die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht, insbesondere aufgrund der Verknüpfung zweier Klageforderungen durch eine Hilfsaufrechnung der Beklagten, und verweist den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Im Kern geht es um die Forderung des Klägers auf Vergütung für Leistungen im Zuge eines Caféumbaus und die darauf bezogene Hilfsaufrechnung der Beklagten wegen Mängeln, die das Teilurteil des Landgerichts in unzulässiger Weise zu trennen versuchte.

Übersicht:

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • OLG Oldenburg hebt Landgerichts Teil-Urteil auf.
  • Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
  • Fall betrifft Vergütungsforderung für Caféumbau-Leistungen.
  • Beklagte rechnet Hilfsweise wegen Mängeln auf.
  • Landgericht trennte unzulässigerweise Klageforderungen.
  • OLG sieht Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen.
  • Entscheidung berührt Rechtsauffassungen zu Teilurteilen und Hilfsaufrechnungen.
  • Relevanz der korrekten Verknüpfung von Ansprüchen und Gegenansprüchen im Prozess.
  • Wichtigkeit der Vermeidung widersprüchlicher Urteile.
  • Bedeutung einer umfassenden Betrachtung aller prozessualen Ansprüche.

Rechtsthemen rund um Teil-Urteile

Bei Gerichtsverfahren kann es vorkommen, dass nicht alle Streitpunkte auf einmal entschieden werden. In solchen Fällen ist die Möglichkeit eines Teil-Urteils vorgesehen. Hierbei befasst sich das Gericht zunächst nur mit Teilen des Rechtsstreits und trifft dazu eine (vorläufige) Entscheidung.

Allerdings dürfen Teil-Urteile bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Entscheidend ist, dass keine widersprüchlichen Urteile zum selben Lebenssachverhalt ergehen. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn Ansprüche und mögliche Aufrechnungen des Gegners unzulässigerweise getrennt werden. Eine fachliche Prüfung ist hier unerlässlich, um Rechtsklarheit zu erlangen.

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➜ Der Fall im Detail


Die juristische Tragweite eines aufgehobenen Teil-Urteils

Im Zentrum des Falles stand die Auseinandersetzung um restliche Vergütungen für Bau- und Lieferleistungen, die im Rahmen eines Caféumbaus erbracht wurden.

Teil-Urteil im Baurecht
Teil-Urteil im Baurecht: OLG Oldenburg korrigiert Landgericht
(Symbolfoto: Yuganov Konstantin /Shutterstock.com)

Der Kläger, welcher durch Vertragsübernahme alle Pflichten des ursprünglichen Vertragspartners übernahm, forderte von der Beklagten Zahlungen für die Lieferung sowie Einbau von Küchenausstattung. Die Beklagte wiederum beanstandete Mängel an den gelieferten und eingebauten Gegenständen und machte Gegenansprüche geltend.

Das Landgericht Oldenburg hatte in einem Teil-Urteil dem Kläger Ansprüche hinsichtlich der gelieferten Küchenausstattung zugesprochen, ohne jedoch auf die Einbauleistungen und die damit verbundenen Gegenansprüche der Beklagten einzugehen. Dieses Vorgehen führte zur Berufung der Beklagten.

Das OLG Oldenburg korrigiert und verweist zurück

Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte fest, dass das Landgericht mit seinem Teil-Urteil gegen § 301 ZPO verstoßen hatte. Ein Teil-Urteil ist demnach nur zulässig, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ausgeschlossen ist. Da die Gegenansprüche der Beklagten aus den Einbauleistungen mit den Hauptforderungen des Klägers materiell-rechtlich verknüpft waren, war ein Teil-Urteil unzulässig. Die richterliche Entscheidung betonte zudem, dass die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien durch das Einbringen von Gegenrechten durch die Beklagte eine untrennbare Verzahnung erfahren hatte, die einem separaten Urteil entgegenstand.

Das OLG hob das Teil-Urteil deshalb auf und verwies die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Landgericht. Hiermit wurde der Fall noch nicht abschließend geklärt, sondern zur umfassenden Neubewertung an die erste Instanz zurückgegeben.

Wichtige Erwägungen für das weitere Verfahren

Das Oberlandesgericht gab dem Landgericht für das weitere Verfahren wichtige Hinweise mit auf den Weg. Unter anderem wurde klargestellt, dass beide Verträge – sowohl der Werklieferungs- als auch der Bauvertrag – rechtlich eigenständig zu betrachten sind. Besonders hervorgehoben wurde die Bedeutung der Vertragsübernahme durch den Kläger und die damit verbundenen Rechte und Pflichten, einschließlich der Anwendung der VOB/B auf beide Vertragsverhältnisse.

Juristische Implikationen und praktische Konsequenzen

Dieses Urteil verdeutlicht die Komplexität von Fällen, in denen mehrere vertragliche Verhältnisse und daraus resultierende Ansprüche und Gegenansprüche involviert sind. Es betont die Bedeutung einer ganzheitlichen Betrachtung solcher Fälle durch die Gerichte, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden und die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten.

Die Entscheidung des OLG Oldenburg wirft ein Schlaglicht auf die Prozessführungsstrategien von Parteien in zivilrechtlichen Streitigkeiten und die Notwendigkeit für Gerichte, die Verflechtungen zwischen unterschiedlichen Ansprüchen sorgfältig zu entwirren. Sie zeigt auf, dass die juristische Aufarbeitung von Bau- und Lieferstreitigkeiten eine detaillierte Auseinandersetzung mit den zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen erfordert, um gerechte und nachvollziehbare Urteile zu fällen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was versteht man unter einem unzulässigen Teil-Urteil?

Ein unzulässiges Teilurteil im deutschen Zivilprozessrecht ist eine Entscheidung, die unter bestimmten Umständen von einem Gericht erlassen wird und nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht, was zu Problemen führen kann, insbesondere zur Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Ein Teilurteil ist grundsätzlich eine Entscheidung über einen Teil der in einer Klage geltend gemachten Ansprüche, während andere Teile des Rechtsstreits noch nicht entschieden sind. Die Zulässigkeit eines Teilurteils hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Teilbarkeit des Streitgegenstands und die Vermeidung von Widersprüchen in den Entscheidungen.

Grundvoraussetzungen für ein zulässiges Teilurteil

Ein Teilurteil ist nur zulässig, wenn der Streitgegenstand teilbar ist und die Entscheidung über einen Teil des Streitgegenstands keine widersprüchlichen Entscheidungen zu anderen Teilen des Streitgegenstands befürchten lässt. § 301 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen für die Erlassung eines Teilurteils. Ein Teilurteil darf demnach erlassen werden, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur über einen Teil entschieden werden kann und die Entscheidung über diesen Teil keine widersprüchlichen Urteile zu anderen Teilen des Streitgegenstands erwarten lässt.

Unzulässiges Teilurteil und seine Konsequenzen

Ein unzulässiges Teilurteil liegt vor, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ein klassisches Beispiel für ein unzulässiges Teilurteil ist ein Grundurteil, das nicht zugleich abschließend auch über einen gestellten Feststellungsantrag entscheidet. Ein solches Urteil kann zu widersprüchlichen Entscheidungen führen, insbesondere wenn über den Feststellungsantrag später separat entschieden wird und diese Entscheidung von der im Teilurteil getroffenen abweicht. Die Konsequenzen eines unzulässigen Teilurteils können gravierend sein. Es kann zu einer Aufhebung des Teilurteils und einer Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht kommen, um eine einheitliche und widerspruchsfreie Entscheidung zu ermöglichen. Dies kann den Prozess verzögern und zusätzliche Kosten verursachen.

Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen

Um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, muss das Gericht sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Teilurteil vorliegen. Dies beinhaltet die Bewertung der Teilbarkeit des Streitgegenstands und die Einschätzung, ob durch die Teilentscheidung die Gefahr widersprüchlicher Urteile besteht. Die Gerichte sind angehalten, im Interesse der Rechtssicherheit und Effizienz des Verfahrens, unzulässige Teilurteile zu vermeiden und stattdessen eine Entscheidung zu treffen, die den gesamten Streitgegenstand umfasst, sofern dies möglich und sinnvoll ist. Zusammenfassend ist ein unzulässiges Teilurteil eine Entscheidung, die nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht und zu Problemen im weiteren Verlauf des Rechtsstreits führen kann, insbesondere zur Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Die sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen für ein Teilurteil ist daher von entscheidender Bedeutung, um die Rechtssicherheit und Effizienz des Verfahrens zu gewährleisten.

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In welchen Fällen kann ein Teil-Urteil als unzulässig angesehen werden?

Ein Teilurteil kann in verschiedenen Situationen als unzulässig angesehen werden. Diese Situationen ergeben sich in der Regel aus der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen oder aus der Verletzung prozessualer Vorschriften. Hier sind einige konkrete Beispiele und Situationen, in denen die Erlassung eines Teilurteils rechtlich nicht gestattet ist:

  • Grundurteil ohne abschließende Entscheidung über einen Feststellungsantrag: Ein Grundurteil, das nicht zugleich abschließend auch über einen gestellten Feststellungsantrag entscheidet, stellt ein unzulässiges Teilurteil dar. Dies kann zu widersprüchlichen Entscheidungen führen, insbesondere wenn über den Feststellungsantrag später separat entschieden wird und diese Entscheidung von der im Teilurteil getroffenen abweicht.
  • Fehlendes Grundurteil bei Teilurteilen: Wenn das Landgericht ein Teilurteil erlässt, ohne zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs zu erlassen, kann dies unzulässig sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist und das Teilurteil nicht die vollständige Entscheidung über den Anspruchsgrund beinhaltet, was zu widersprüchlichen Entscheidungen führen kann.
  • Teilurteil bei objektiver Klagehäufung und Abhängigkeit sämtlicher Ansprüche von einer streitigen Rechtsfrage: Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn bei einer objektiven Klagehäufung sämtliche Ansprüche von einer streitigen Rechtsfrage abhängen. In solchen Fällen darf die Entscheidung des verbliebenen Rechtsstreits nicht eine Vorfrage für den entscheidungsreifen Teilstreit darstellen, da dies zu widersprüchlichen Entscheidungen führen könnte.
  • Teilurteil gegen Streitgenossen: Ein Teilurteil gegen Streitgenossen ist in der Regel unzulässig, da es die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen birgt. Dies gilt insbesondere, wenn die Entscheidung über einen Streitgenossen nicht unabhängig von der Entscheidung über den anderen Streitgenossen getroffen werden kann.
  • Unzulässiges Grundurteil bei nicht bezifferter Feststellungsklage: Bei einer nicht bezifferten Feststellungsklage kann ein Grundurteil wesensgemäß ausscheiden. Wenn das Gericht dennoch nur ein Grundurteil erlässt, liegt darin in der Regel ein unzulässiges Teilurteil vor, da die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht.

Diese Beispiele verdeutlichen, dass die Zulässigkeit eines Teilurteils sorgfältig geprüft werden muss, um die Rechtssicherheit und die Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zu gewährleisten.

Welche Rolle spielt die Verzahnung von Ansprüchen bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Teil-Urteils?

Die Verzahnung von Ansprüchen spielt bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Teilurteils eine entscheidende Rolle, da sie die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen erhöhen kann. Wenn verschiedene Ansprüche in einem Rechtsstreit materiell-rechtlich miteinander verknüpft sind, kann eine getrennte Beurteilung in Form eines Teilurteils zu Problemen führen.

Materiell-rechtliche Verzahnung

Eine materiell-rechtliche Verzahnung liegt vor, wenn mehrere Ansprüche so miteinander verbunden sind, dass die Entscheidung über den einen Anspruch unmittelbare Auswirkungen auf die Beurteilung eines anderen Anspruchs hat. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen oder wenn sie auf einer gemeinsamen tatsächlichen oder rechtlichen Grundlage beruhen.

Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen

Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht insbesondere dann, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellen kann. Ein Teilurteil darf daher nicht ergehen, wenn die Entscheidung über einen Teil des Streitgegenstands die Entscheidung über einen anderen Teil vorwegnimmt oder beeinflusst, was zu in sich widersprüchlichen Ergebnissen führen könnte.

Beispiele für unzulässige Teilurteile aufgrund von Verzahnung

  • Grundurteil ohne Feststellungsantrag: Ein Grundurteil, das nicht zugleich abschließend auch über einen gestellten Feststellungsantrag entscheidet, ist unzulässig, wenn dadurch die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen entsteht.
  • Teilurteil gegen Streitgenossen: Ein Teilurteil gegen einen von mehreren Streitgenossen ist in der Regel unzulässig, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht und die Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen gegeben ist.

Prüfung der Zulässigkeit

Das Gericht muss daher vor Erlass eines Teilurteils prüfen, ob eine materiell-rechtliche Verzahnung der Ansprüche vorliegt und ob die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht. Ist dies der Fall, ist ein Teilurteil in der Regel unzulässig, und es muss eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand getroffen werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und widersprüchliche Urteile zu vermeiden.

Was sind die Konsequenzen eines unzulässigen Teil-Urteils?

Die Konsequenzen eines unzulässigen Teilurteils können erheblich sein und umfassen in der Regel die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht. Dies geschieht, um eine einheitliche und widerspruchsfreie Entscheidung zu ermöglichen. Hier sind die möglichen Schritte zur Berichtigung solcher Urteile:

  • Aufhebung des Teilurteils: Ein unzulässiges Teilurteil muss aufgehoben werden, wenn es auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht.
  • Zurückverweisung an das Erstgericht: Nach der Aufhebung des Teilurteils wird die Sache in der Regel an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen, damit dieses den Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des aufhebenden Gerichts neu verhandeln und entscheiden kann.
  • Urteilsberichtigung: In manchen Fällen kann das Berufungsgericht das fehlende Grundurteil im Wege der Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO nachholen, um die Entscheidung zu vervollständigen und Widersprüche zu vermeiden.
  • Keine Notwendigkeit der Aufhebung: In bestimmten Situationen muss ein unzulässiges Teilurteil nicht aufgehoben werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann.

Die genannten Schritte dienen dazu, die Rechtskraft und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren und sicherzustellen, dass alle Teile eines Anspruchs oder einer Klage konsistent und ohne Widersprüche entschieden werden.

Wie wirkt sich eine Hilfsaufrechnung auf die Zulässigkeit eines Teil-Urteils aus?

Eine Hilfsaufrechnung kann die Zulässigkeit eines Teilurteils beeinflussen, insbesondere wenn dadurch Ansprüche in einer Weise miteinander verknüpft werden, die einem Teilurteil entgegensteht. Die Hilfsaufrechnung ist eine prozessuale Handlung, bei der der Beklagte eine Gegenforderung gegen die Forderung des Klägers geltend macht, allerdings unter der Bedingung, dass die Hauptforderung des Klägers als begründet angesehen wird. Dies kann die Entscheidungsfindung des Gerichts über die Zulässigkeit eines Teilurteils komplexer gestalten.

Einfluss der Hilfsaufrechnung auf Teilurteile

  • Verknüpfung der Ansprüche: Durch die Hilfsaufrechnung werden die Ansprüche des Klägers und des Beklagten miteinander verknüpft. Dies kann dazu führen, dass das Gericht nicht mehr in der Lage ist, über einen Teil der Ansprüche separat zu entscheiden, ohne die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zu riskieren.
  • Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen: Die zentrale Sorge bei der Erwägung eines Teilurteils in Verbindung mit einer Hilfsaufrechnung ist die Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen. Wenn das Gericht über einen Teil der Forderung entscheidet, ohne die durch die Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung zu berücksichtigen, könnte dies zu inkonsistenten Urteilen führen.
  • Rechtsprechung des BGH: Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Möglichkeit der abweichenden Beurteilung der Wirksamkeit des dem Klageanspruch zugrunde liegenden Vertrags bei der Entscheidung über den restlichen Klageanspruch dem Erlass eines Teil-Vorbehaltsurteils nicht entgegensteht. Dies bedeutet, dass in bestimmten Konstellationen, insbesondere wenn der Grund des Anspruchs nicht im Streit steht, ein Teilurteil auch bei Vorliegen einer Hilfsaufrechnung zulässig sein kann.

Die Hilfsaufrechnung kann die Zulässigkeit eines Teilurteils beeinflussen, indem sie die Ansprüche des Klägers und des Beklagten miteinander verknüpft und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen erhöht. Die Rechtsprechung erkennt jedoch an, dass in bestimmten Fällen, insbesondere wenn der Grund des Anspruchs unstrittig ist, ein Teilurteil trotz einer Hilfsaufrechnung zulässig sein kann. Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Teilurteils erfordert daher eine sorgfältige Abwägung der spezifischen Umstände des Einzelfalls.

Welche Bedeutung hat die vorläufige Vollstreckbarkeit eines aufgehobenen Teil-Urteils?

Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils, einschließlich eines Teilurteils, ermöglicht es der obsiegenden Partei, die im Urteil festgelegten Ansprüche bereits vor Rechtskraft des Urteils durchzusetzen. Dies bedeutet, dass die Partei nicht warten muss, bis das gesamte Verfahren, einschließlich möglicher Berufungen, abgeschlossen ist, um Maßnahmen wie die Eintreibung von Geldforderungen oder die Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zu ergreifen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist daher ein wichtiges Instrument, um die Wirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen zu gewährleisten und zu verhindern, dass die Durchsetzung von Ansprüchen durch langwierige Rechtsmittelverfahren unangemessen verzögert wird.

Auswirkungen der Aufhebung eines Teilurteils

Wenn ein Teilurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen wird, hat dies spezifische Auswirkungen auf die vorläufige Vollstreckbarkeit:

  • Einstellung der Vollstreckung: Die Aufhebung eines Teilurteils kann dazu führen, dass bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen eingestellt werden müssen. Die Partei, gegen die vollstreckt wurde, kann beim Gericht einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung stellen, insbesondere wenn die Aufhebung des Teilurteils bedeutet, dass die Grundlage für die Vollstreckung nicht mehr gegeben ist.
  • Rückabwicklung vollstreckter Maßnahmen: In Fällen, in denen die Vollstreckung bereits zu einer Vermögensverschiebung geführt hat, kann die Aufhebung des Teilurteils die Notwendigkeit einer Rückabwicklung dieser Maßnahmen nach sich ziehen. Dies kann beispielsweise die Rückzahlung bereits eingezogener Beträge oder die Rückgängigmachung von Eigentumsübertragungen umfassen.
  • Sicherheitsleistung: Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist oft an die Bedingung geknüpft, dass die vollstreckende Partei eine Sicherheitsleistung erbringt, um potenzielle Schäden der Gegenpartei im Falle einer Aufhebung des Urteils abzudecken. Wenn das Teilurteil aufgehoben wird, kann die Sicherheitsleistung eine Rolle bei der Regulierung der entstandenen Schäden spielen.
  • Rechtsschutzbedürfnis: Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die damit verbundenen Maßnahmen nach Aufhebung eines Teilurteils unterstreicht das Bedürfnis nach effektivem Rechtsschutz für beide Parteien. Während die vorläufige Vollstreckbarkeit der durchsetzenden Partei einen Weg bietet, ihre Rechte zeitnah zu realisieren, sorgt das Erfordernis der Sicherheitsleistung und die Möglichkeit der Einstellung der Vollstreckung dafür, dass die Rechte der Gegenpartei nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

Zusammenfassend hat die vorläufige Vollstreckbarkeit eines aufgehobenen Teilurteils erhebliche Auswirkungen für die beteiligten Parteien, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung und mögliche Rückabwicklung von Vollstreckungsmaßnahmen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sollen dabei einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse an einer effektiven Durchsetzung von Ansprüchen und dem Schutz der Rechte der Gegenpartei gewährleisten.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 301 ZPO (Zulässigkeit von Teilurteilen): Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ausgeschlossen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn prozessuale Ansprüche materiell-rechtlich miteinander verknüpft sind, etwa durch eine Hilfsaufrechnung des Beklagten.
  • § 650f BGB (Sicherheitsleistung bei Bauverträgen): Erlaubt einem Unternehmer, von seinem Vertragspartner eine Sicherheitsleistung für die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, kann der Unternehmer den Vertrag kündigen.
  • § 650a BGB (Bauvertrag): Definiert die rechtlichen Grundlagen eines Bauvertrags, einschließlich der Unterscheidung zwischen Werklieferungsvertrag und Bauvertrag.
  • VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen): Enthält spezielle Regelungen für Bauleistungen, die in bestimmten Vertragskonstellationen anwendbar sind, auch wenn sie in einem Werklieferungsvertrag vereinbart wurden.
  • § 540 Abs. 2, 313a ZPO (Prozessuales): Betreffen die Darstellung des Sachverhalts in der Berufungsbegründung und die Anforderungen an die Klageschrift.
  • § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 3 ZPO (Zurückverweisung im Berufungsverfahren): Regelungen für die Zurückverweisung eines Falls an das Landgericht für eine erneute Verhandlung und Entscheidung.
  • § 16 Abs. 4 VOB/B (Fälligkeit der Vergütung): Betont die Notwendigkeit einer Abnahme für die Fälligkeit der Vergütung bei Bauleistungen gemäß VOB/B.
  • § 305c BGB (Überraschende und mehrdeutige Klauseln): Bestimmungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die zu Lasten des Verwenders gehen, wenn sie überraschend oder mehrdeutig sind.
  • § 12 VOB/B (Abnahme von Bauleistungen): Legt die Bedingungen und Formen der Abnahme von Bauleistungen fest, einschließlich der fiktiven Abnahme.
  • § 650 BGB (Werkvertrag und ähnliche Verträge): Enthält Regelungen für Werkverträge, zu denen auch bestimmte Werklieferungsverträge gehören.


Das vorliegende Urteil

OLG Oldenburg – Az.: 2 U 115/23 – Urteil vom 05.03.2024

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.10.2023 verkündete Teil-Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten restliche Vergütung für Leistungen, die er bzw. sein Rechtsvorgänger im Zuge eines Cafeumbaus erbracht hat.

Die Beklagte schloss mit der Firma GG zwei schriftliche Verträge. Einer bezog sich auf die Lieferung von Küchengeräten, -zubehör und -möbeln für ein Cafe. Der zweite Vertrag enthielt die Einbauleistungen. Für beide Verträge hatte die GG vorgegeben: „Es gelten unsere AGB sowie die VOB“. Im Rahmen einer Vertragsübernahme trat der Kläger in Kenntnis aller vertraglichen Unterlagen anstelle der GG unter Übernahme aller Pflichten in die Verträge ein und führte die Leistungen zu Ende. Abnahmeprotokolle für beide Verträge unterzeichnete die Beklagte nicht. Sie rügte Mängel an den Küchengeräten, -zubehör und -möbeln sowie an den Einbauleistungen. Der Kläger stellte daraufhin ein Sicherheitsverlangen nach § 650f BGB für beide Verträge. Als die Beklagte dem nicht entsprach, kündigte der Kläger beide Verträge.

Im Rahmen des Prozesses verteidigte sich die Beklagte u.a. mit Hilfsaufrechnungen wegen auf Geld gerichteter sekundärer Mängelgewährleistungsrechte aus beiden Verträgen.

Das Landgericht hat dem Kläger durch Teil-Urteil einen Anspruch wegen der Lieferung von Küchengeräten, -zubehör und -möbeln aus den §§ 433 Abs. 2, 650 BGB zugesprochen. Es handele sich um zwei selbständige Verträge, wobei derjenige über die Lieferung einen Werklieferungsvertrag und derjenige über die Einbauleistungen einen Bauvertrag gem. § 650a BGB darstelle. Auf den Werklieferungsvertrag sei die VOB/B nicht anzuwenden, weil der pauschale Hinweis nicht ausreiche. Im Zuge seiner Entscheidung hat das Landgericht Hilfsaufrechnungsforderungen der Beklagte aus dem Werklieferungsvertrag zurückgewiesen und solche aus dem Bauvertrag nicht behandelt.

Gegen dieses Teil-Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Von der weiteren Darstellung des Sachvershalts wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

A) Das angefochtene Teil-Urteil ist entgegen § 301 ZPO ergangen, was zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt, ohne dass es eines Antrags der Parteien bedurfte, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 3 ZPO.

Es entspricht der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Teilurteil i.S.d. § 301 ZPO auch im Falle der durch das Landgericht angenommenen zwei selbständigen prozessualen Ansprüche nur dann ergehen darf, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, und sei es infolge abweichender Entscheidungen im Instanzenzug, ausgeschlossen ist (vgl. BGH, NJW 2018, 621 Rn. 10 sowie Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 301 Rn.3 jeweils m.w.N.). Daran fehlt es, wenn die selbständigen prozessualen Ansprüche materiell-rechtlich miteinander verzahnt sind (vgl. BGH, NJW 2017, 1745 Rn. 7; 2018, 523 Rn. 7). Dieser Fall kann auch durch die Geltendmachung von Gegenrechten eintreten. So ist ein Teil-Urteil unzulässig, wenn zwei selbständige Klageforderungen durch eine Hilfsaufrechnung des Beklagten in nicht mehr auflösbarer Weise verknüpft werden (vgl. Feskorn in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 301 Rn. 14; Musielak in MüKo ZPO, 6. Aufl., § 301 Rn. 22; OLG Koblenz, BeckRS 2009, 29676; OLG Brandenburg, NJW-RR 2017, 399 Rn. 19; Sacher in Kniffka/Koeble/ Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., Teil 20 Rn. 58a).

So liegt es hier. Die Beklagte hat gegenüber der sich insgesamt auf 19.912,09 € belaufenden Klageforderung die Hilfsaufrechnung mit einem Betrag von 20.000,00 € erklärt. Diese Hilfsaufrechnung betraf einerseits Gewährleistungsansprüche in Bezug auf das Vertragsverhältnis, dem auch die durch das Landgericht mit seinem Teilurteil beschiedene Forderung zugrunde lag (Lieferung Küchengeräte, -zubehör und -möbel). Diese Aufrechnungsforderung sah das Landgericht als nicht gegeben an. Allerdings hat die Beklagte darüber hinaus auch mit Gewährleistungsansprüchen aufgerechnet, welche sich auf das Vertragsverhältnis bezüglich der beim Landgericht weiterhin anhängigen Forderung über die Einbauleistungen beziehen. Über diese hat das Landgericht nicht entschieden. Unabhängig davon, dass eine konkrete Zuordnung der Aufrechnungsforderung zu den einzelnen Mängeln der Höhe nach nicht erfolgt ist, betrifft die Hilfsaufrechnung doch beide durch den Kläger geltend gemachten prozessualen Ansprüche und damit den gesamten Streitstoff. Die Hilfsaufrechnung stand deswegen dem Erlass eines Teilurteils über einen Teil der Klageforderung wegen der Gefahr des Widerspruchs zum Schlussurteil entgegen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Senat die Aufrechnungsforderung bezüglich der Einbauleistungen aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend hält (s.u. B 3.). Maßgeblich ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im gesamten Instanzenzug.

Soweit im Fall eines unzulässigen Teilurteils anstelle der Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung auch in Betracht kommt, den in erster Instanz verbliebenen Teil des Rechtsstreits „hochzuziehen“ und insgesamt in der Berufungsinstanz zu entscheiden (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 538 Rn. 55), spricht dafür vorliegend nichts. Der Rechtsstreit steht noch am Anfang.

B) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende Umstände hin:

1. Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass zwei verschiedene Verträge vorliegen und es sich bei demjenigen über die Lieferung von Küchengeräten, -zubehör und -möbeln grundsätzlich um einen Kaufvertrag oder einen im Wesentlichen dem Kaufrecht unterfallenden Werklieferungsvertrag gem. § 650 BGB handelt.

2. Es wird allerdings zu beachten sein, dass die GG und die Beklagte für beide Verträge auf Veranlassung der GG die Regelungen der VOB/B einbezogen haben. Die möglicherweise in Unkenntnis der Geltung des Kaufrechts erfolgte Einbeziehung der VOB/B auch in den Werklieferungsvertrag ist über die Klausel „Es gelten unsere AGB sowie die VOB“ erfolgt. Dass die GG Verwenderin der AGB einschließlich der VOB war, ergibt sich daraus, dass das Angebot unter ihrem Briefkopf erfolgte und die Beklagte dieses Angebot zeichnete.

Daran muss der Kläger sich festhalten lassen. Er ist mittels wirksamer Vertragsübernahmevereinbarung (Anlage K 9) an die Stelle der GG getreten. Dabei hat er die Position der GG in voller Kenntnis der Vertragsunterlagen aus dem Verhältnis dieser zur Beklagten mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten übernommen. Er gilt deswegen auch als Verwender der AGB einschließlich der VOB.

a) Ob eine aus den ursprünglichen Vertragsunterlagen zwischen GG und der Beklagten hervorgehende pauschale Einbeziehung der VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingung in andere Verträge als Bauverträge und insbesondere Werklieferungsverträge zwischen Unternehmern möglich ist, wird allerdings unterschiedlich beurteilt.

Soweit dies in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Rostock, NJOZ 2011, 1761; OLG Nürnberg, BeckRS 2011, 18331) und teils der Literatur (vgl. Weglage/Sitz, NZBau 2011, 457, 463; Retzlaff in Grüneberg, BGB, § 650 Rn. 4; wohl auch Hille, BauR 2014, 1985, 1989; widersprüchlich Merkle in BeckOKG, 1.1.2024, § 650 BGB Rn. 62) nicht für möglich gehalten wird, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Das Argument, die VOB/B sei nur auf Bauleistungen anzuwenden und ihre Einbeziehung deswegen gegenstandslos (so OLG Rostock, NJOZ 2011, 1761) bzw. ginge ins Leere (so OLG Nürnberg, BeckRS 2011, 18331), trägt nicht. Diese Sichtweise nimmt nicht ausreichend in den Blick, dass es nicht darum geht, ob die VOB/B lediglich auf Bauleistungen „anwendbar“ ist, weil es sich bei ihr nicht um Rechtsnormen handelt. Vielmehr ist allein entscheidend, ob die VOB/B vereinbart wurde (vgl. Sacher in Beck VOB/B, 4. Aufl., Einl. Rn. 172; i. Erg. genauso Leidig in Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 4. Aufl., § 650 Rn. 61; Voit in Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 4. Aufl., Vor § 1 VOB/B Rn. 3; Munoz in BeckOK BauVertrR, 23. Ed., 1.11.2023, § 650 BGB Rn. 60; Bolz/Rodemann in Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B, 16.10.2023, Einl. Rn. 16f; Schumann, JZ 2008, 115, 116; Nietsch, AcP 211, 737, 754; wohl auch Voit in BeckOK, 68. Edition, Stand: 01.11.2022, § 650 BGB Rn. 25, ders. in BauR 2009, 369, 379). Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der bei einem Bau- und Planungsleistungen enthaltenden Vertrag die einbezogene VOB/B allein auf die Bauleistungen anzuwenden ist (vgl. BGH, NJW 1988, 142), lässt den Rückschluss nicht zu, die Regelungen der VOB/B könnten trotz Einbeziehung im Rahmen eines Vertrages, der kein Bauvertrag ist, keine Geltung beanspruchen (so aber OLG Rostock, NJOZ 2011, 1761). Denn im Rahmen eines aus Bau- und anderen Leistungen kombinierten Vertrages ist es das naheliegende, weil sach- und interessengerechte Ergebnis der Auslegung des Gesamtvertrages, das spezielle Bedingungswerk für Bauleistungen auch nur jenen zu unterwerfen (vgl. Joussen, BauR 2014, 1195, 1202f; Sacher in Beck VOB/B, 4. Aufl., Einl. Rn. 172). Für eine solche Auslegung ist indes kein Raum, wenn die VOB/B eindeutig vereinbart ist, es sich aber ausschließlich um einen Werklieferungsvertrag handelt (vgl. Joussen BauR 2014, 1195, 1202f; Sacher in Beck VOB/B, 4. Aufl., Einl. Rn. 211 in Fn. 447). Im Übrigen hat der BGH es an anderer Stelle durchaus für möglich gehalten, einzelne Regelungen der VOB/B für den Werklieferungsvertrag zu vereinbaren (vgl. BGH NZBau 2002, 437, 438f).

b) Dementsprechend könnte die Einbeziehung der VOB/B allein an § 305 c BGB scheitern, der eine negative Einbeziehungsvoraussetzung enthält. Darauf könnte sich allerdings allein die Beklagte und nicht der Kläger als Verwender der AGB, als welche die VOB/B einbezogen sind, berufen. Es ist mithin lediglich eine personale Teilunwirksamkeit zum Nachteil des Klägers möglich, sofern einzelne Bestimmungen oder die VOB/B insgesamt unter Berücksichtigung des § 305 c BGB zugunsten der Beklagten nicht als wirksam einbezogen gelten (vgl. Bonin in BeckOGK, 1.12.2023, § 305c BGB Rn. 56 mit Verweis auf § 306 Rn. 24; in diese Richtung auch Sacher in Beck VOB/B, 4. Aufl., Einl. Rn. 172, 175).

c) Im Übrigen unterliegen die einzelnen Klauseln der AGB und damit der wirksam einbezogenen VOB/B allein zum Nachteil des als Verwender anzusehenden Klägers der Inhaltskontrolle, während die Beklagte sich auf sie berufen kann.

aa) In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass das in § 310 Abs. 1 S. 3 BGB niedergelegte Anwendungsprivileg auch für den Fall, dass die VOB/B ohne inhaltliche Abweichung gegenüber einem Unternehmer in den Vertrag einbezogen ist, keine Anwendung findet, soweit sie in einen anderen Vertragstyp als den Werkvertrag einbezogen wurde (vgl. dazu Sacher in Beck VOB/B, 4. Aufl., Einl. Rn. 176; Joussen, BauR 2014, 1195, 1204 ff).

bb) Damit ist die Inhaltskontrolle jeder einzelnen Bestimmung der VOB/B eröffnet. Auf diesen Schutz der AGB-Kontrolle kann sich indes allein der Vertragspartner des Verwenders berufen (vgl. BGH, NJW 1987, 837, 838). Der Verwender selbst muss sich auch an von ihm einbezogenen Klauseln festhalten lassen, die einer AGB-Kontrolle im Grunde nicht standhalten würden (vgl. BGH, NJW 1987, 837, 838). Konkret bleibt der Kläger als Verwender an ihn benachteiligenden Klauseln gebunden, während die Beklagte sich auf die Unwirksamkeit der sie unangemessen benachteiligenden Klauseln berufen kann.

cc) Im Einzelnen gilt:

(1) Für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs wegen der Lieferung von Küchengeräten, -zubehör und -möbeln wird es darauf ankommen, ob sie abnahmereif sind.

(a) Aus der in § 16 Abs. 4 VOB/B niedergelegten Voraussetzung einer Abnahme zur Herbeiführung der Fälligkeit der Teilschlusszahlung geht hervor, dass unabhängig von den Vorschriften des BGB auch die VOB/B die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung ansieht. Eine Vereinbarung zur Abnahme wurde im Vertrag nicht getroffen. Das Feld „förmliche/formlose Abnahme“ blieb offen. Deswegen bedarf es zur Herbeiführung der Fälligkeit einer Abnahme, der Abnahmereife oder des Vorliegens einer Sonderkonstellation, in der die Vergütung unabhängig von der Abnahme fällig wird.

(b) Eine Abnahme der Leistungen aus dem Vertrag über Küchengeräte, -möbel und -zubehör liegt nicht vor.

Die verschiedenen Abnahmeformen ergeben sich aus § 12 VOB/B.

An einer ausdrücklichen oder konkludenten Abnahme fehlt es. Die vom Kläger beigefügten Abnahmeprotokolle (Anlage K 4) sind nicht unterzeichnet worden. Der Kläger hat vor dem Landgericht selbst ausgeführt, dass im vorgesehenen Abnahmetermin am 14.4.2020 Mängel gerügt worden sind. Für ein stillschweigendes Erklärungsverhalten der Beklagten, das der Kläger so verstehen durfte, als werde das Geleistete als im Wesentlichen vertragsgemäß gebilligt, ist nichts Ausreichendes ersichtlich. Weder der Probebetrieb der Küche im Dezember 2019 noch die Inbetriebnahme der Gaststätte am 7.2.2020 sind für die Annahme eines derartigen Erklärungsverhaltens seitens des Kläger im konkreten Fall ausreichend. Dagegen spricht, dass der Probebetrieb oder die Inbetriebnahme der Gaststätte und damit des Küchenzubehörs in erster Line wirtschaftlichen Gesichtspunkten geschuldet waren, aber keinen Aufschluss über die Billigung der Gerätschaften durch die Beklagte zulässt. Ferner spricht gegen die konkludente Abnahme im Dezember 2019 oder am 7.2.2020, dass die Parteien zum 14.4.2020 den Termin für eine ausdrückliche Abnahme konkret vereinbart hatten. Das wäre aus Sicht des Klägers nicht notwendig gewesen, wenn schon eine konkludente Abnahme erfolgt wäre. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Vergütung teilweise nicht gezahlt war.

Auch die Voraussetzungen einer fiktiven Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B liegen nicht vor. § 12 Abs. 5 VOB/B setzt zur Herbeiführung der Abnahmefiktion nämlich gerade voraus, dass „keine Abnahme verlangt“ worden ist. Gerade das ist nicht der Fall, wie das letztlich nicht unterzeichnete Abnahmeprotokoll auf dem Briefpapier der Beklagten zeigt. Dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine fiktive Abnahme erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich.

Im Übrigen könnte der Kläger sich auf § 12 Abs. 5 VOB/B ohnehin nicht berufen, weil diese Vorschrift unabhängig von der Frage, ob sie im konkreten Fall einer AGB-rechtlichen Wirksamkeitskontrolle standhielte, als nicht vereinbart gilt. Die Parteien haben vertraglich als AGB niedergelegt: „Es wird die förmliche/formlose Abnahme vereinbart“. Zusätzlich sollte entsprechend einer nachfolgenden Vertragsziffer „die VOB“ gelten. Diese AGB sind wegen § 305 c Abs. 2 BGB zum Nachteil des Klägers verwenderfeindlich auszulegen. Eine Auslegung hat im Zweifel zu ihren Lasten zu erfolgen. Die dargestellte Kombination lässt die verwenderfeindliche Auslegung zu, dass mit der Vereinbarung „förmliche/formlose Abnahme“ unter gleichzeitiger Einbeziehung der VOB/B gemeint ist, dass eine fiktive Abnahme abweichend von § 12 Abs. 5 VOB/B gerade nicht vereinbart sein soll. Denn es ist ohne weiteres das Verständnis möglich und naheliegend, dass die besondere Regelung „förmliche/formlose Abnahme“ für die Frage der Abnahme abschließend gemeint ist, so dass für § 12 Abs. 5 VOB/B, der eine fiktive Abnahme vorsieht, kein Raum verbleibt.

(c) Dass ein die Abnahme obsolet machendes Abrechnungsverhältnis vorläge, ist in der derzeitigen Prozesssituation nicht ersichtlich.

Ein solches Abrechnungsverhältnis entsteht durch den Untergang des Erfüllungsanspruches gem. § 281 Abs. 4 BGB dann, wenn der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet und der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung erklärt (vgl. nur BGH, NJW 2017, 1607). So liegt es hier indes nicht. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass sich die Beklagte in erster Linie auf die unterbliebene Abnahme berufen hat. Davon ist sie auch mit Schriftsatz vom 26.10.2022 (Bl. 192 Rs Bd. I d.A.) nicht abgerückt, in dem sie ihren Vortrag aus der Klageerwiderung wiederholte, mit Schadensersatzansprüchen aufzurechnen, „sollte“ das Landgericht von einer Abnahme ausgehen.

Mithin handelte es sich um eine Hilfsaufrechnung mit Schadensersatzansprüchen. Mit der Primärverteidigung der fehlenden Abnahme macht die Beklagte indes deutlich, dass es ihr in erster Linie um die Lieferung mangelfreier Gegenstände geht. Deswegen lässt sich aus der Hilfsaufrechnung mit Schadensersatzansprüchen nicht entnehmen, dass die Beklagte „nur noch“ Schadensersatz mit der Folge des § 281 Abs. 4 BGB verlangt. Die weitere Erfüllung ist vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, soweit die Leistung weder abgenommen noch abnahmereif ist.

(d) Deswegen hat die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast substantiiert vorzutragen, welche Mängel sie in Bezug auf die Vereinbarung zu der Lieferung von Küchengeräten, -zubehör und -möbeln aktuell noch rügt.

(aa) Unter Berücksichtigung des Prozessverlaufs geht der Senat in Ansehung des Schriftsatzes vom 19.9.2022 (Bl. 170 ff Bd. I d.A. „komplette Mängelliste“) davon aus, dass nur noch die darin enthaltenen Mangelrügen aktuell sind, während sich die weiteren aus dem Schriftsatz vom 29.8.2022, S. 2 f (Bl. 151 Rs f Bd. I d.A.)

– Durchbrennender Leuchtkörper Lüftungsanlage

– Tellerwärmer defekt

erledigt haben.

Sollte dem nicht so sein, wird die Beklagte zur Vermeidung von Missverständnissen eine neue einheitliche Liste mit den einzelnen noch aktuellen Mängeln vorzulegen haben. Ihnen sind Mängelbeseitigungskosten zuzuordnen.

Sobald die gerügten Mängel und die jeweils zugeordneten Mängelbeseitigungskosten dargelegt sind, wird eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.

(bb) Zudem wird die Beklagte klarzustellen haben, was sie in Bezug auf die den Komplex „Geräte aus der Türkei, CE-Kennzeichen, Bedienungsanleitungen“ konkret geltend machen will. Der Umstand, dass die Geräte aus der Türkei stammen, begründet für sich genommen nicht deren Mangelhaftigkeit. Entscheidend ist, ob sie die vereinbarte, nach dem Vertragszweck vorausgesetzte oder übliche Beschaffenheit aufweisen. Ferner ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 11.12.2021, S.96 Bd. I d.A., dass CE-Kennzeichen sowie deutschsprachige Bedienungsanleitungen mittlerweile vorliegen. Die CE-Kennzeichen seien lesbar (Schriftsatz vom 18.3.2022, S. 2; Bl. 131 Rs Bd. I d.A.). Im Schriftsatz vom 29.8.2022, S. 2 (Bl. 151 Rs Bd. I d.A.) wird dann das Gegenteil behauptet. Im Schriftsatz vom 19.9.2022, S. 3 (Bl. 171 Rs Bd. I d.A.) wird dies erneuert.

(cc) Soweit seitens der Beklagten Mängel an den Küchengeräten mit der unter Beweis gestellten Behauptung in Abrede genommen werden, die Qualität sei im Detail erläutert worden (Bl. 37 Bd. I d.A.; S. 7 des Schriftsatzes vom 3.8.2021), ist dem nicht nachzugehen. Es bleibt offen, was insoweit erklärt worden sein soll. Jedenfalls geht es nicht um die Vereinbarung einer hinter dem üblichen Gastronomiestandard zurückbleibenden Qualität, weil der Kläger selbst vorträgt, ein anderer mit identischen Geräten belieferter Gastronom rühme deren herausragende Qualität.

Es wird mithin im Rahmen der Prüfung der Mangelhaftigkeit zu berücksichtigen sein, dass die Parteien die Eignung der Gerätschaften für die Verwendung im professionellen Gastronomiebereich entweder konkludent vereinbart oder aber eine entsprechende Verwendung vertraglich vorausgesetzt haben (vgl. dazu BGH, NJW 2017, 2817). Mithin ist insoweit nicht die Verletzung von Beratungspflichten betroffen, sondern § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. oder § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB a.F. Daran sind Küchengeräte, -möbel und -zubehör zu messen.

(dd) Liegen keine Mängel vor, kann die Beklagte dem Entstehen und der Fälligkeit der Vergütungsforderung das Fehlen einer Abnahme nicht erfolgreich entgegenhalten. Denn der Kläger kann im Falle der Abnahmereife unmittelbar auf Zahlung der Vergütung klagen, wenn der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht verweigert. Im Zahlungsantrag liegt in diesen Fällen ein konkludentes Abnahmeverlangen (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 2021, 948).

(ee) Sind Mängel gegeben, ist die Frage zu beantworten, ob sie erheblich sind. Die Beklagte dürfte die Abnahme angesichts erheblicher Mängel verweigern und die Klage wegen der Lieferung von Küchengeräten, -zubehör und -möbeln wäre als derzeit unbegründet abzuweisen, wenn der Kläger nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung nachbessert. Handelt es sich ausschließlich (auch in ihrer Gesamtheit) um unerhebliche Mängel, wäre die Leistung abnahmereif und die Vergütungsforderung entstanden sowie fällig.

(2) Zu den Gegenrechten der Beklagten:

(a) Im Fall der Mangelfreiheit der Lieferung von Küchengeräten, -zubehör und -möbeln könnte der darauf basierende Zahlungsanspruch nach der Auffassung des Senats nicht infolge der Hilfsaufrechnung aus dem weiteren Vertragsverhältnis „Einbauleistungen“, über welche das Landgericht noch nicht entschieden hat, untergegangen sein. Insoweit bestehen nach Meinung des Senats keine Gewährleistungsansprüche des Klägers mehr, sondern Mängel in dieser Leistung führten allein zur Verringerung des insoweit wegen der „Einbauleistungen“ geltend gemachten Werklohnanspruchs (s.u. 3.).

(b) Sind die Mängel von Küchengeräten, -zubehör und -möbeln erheblich, kommt es auf die hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung mit sekundären Mängelansprüchen nicht an, weil die Forderung des Klägers wegen dieser Einrichtungsgegenstände mangels Abnahme und Abnahmereife nicht fällig wäre.

(c) Sind (auch in ihrer Gesamtheit) nur unerhebliche Mängel an der Lieferung von Küchengeräten, -zubehör und -möbeln gegeben, ist angesichts der damit einhergehenden Fälligkeit zu klären, welche Folgen sich aus diesen unerheblichen Mängeln ergeben.

Die Beklagte hat die Einrede des § 320 BGB nicht erhoben. Vielmehr hat sie für den Fall, dass das Gericht von einer Abnahme ausgeht, die Hilfsaufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt. Soweit die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches im Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens vorliegen, erlischt der Erfüllungsanspruch gem. § 281 Abs. 4 BGB (vgl. BGH NJW 2021, 464). Das gilt indes allein in dem Umfang, in dem die Sache mangelhaft ist (vgl. Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, Teil 5 Rn. 13; Ernst in MüKoBGB, § 281 Rn. 142; Manteufel in Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rn. 2046; Jürgens BauR 2021, 1033, 1038; Schmitz in FS Leupertz, 2021, 651, 660 ff.). Das Verlangen nach Schadensersatz ist eine einseitige, empfangsbedürftige, unwiderrufliche und rechtsgestaltende Erklärung (vgl. Grüneberg in Grüneberg, 83. Aufl., § 281 Rn. 50), für welche die allgemeinen Regelungen über Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen gelten (vgl. Lorenz in BeckOK, 68. Edition, Stand: 1.11.2023, § 281 BGB Rn. 54). Dementsprechend kann die Erklärung auch aufschiebend bedingt i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB abgegeben werden (vgl. BGH NJW 2018, 786). Vorliegend ergibt die Auslegung, dass korrespondierend mit der Hilfsaufrechnung selbst auch das dieser zugrundeliegende Schadensersatzverlangen der Beklagten unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass das Prozessgericht von einer Abnahme bzw. Abnahmereife ausgeht. Sofern dieser Fall eintritt, kann die Beklagte nicht mehr auf die Nacherfüllung zurückkommen, so dass ihr die Berufung auf § 320 BGB verwehrt ist.

Auf der anderen Seite ist die Beklagte im Rahmen der erklärten Aufrechnung nicht an den infolge der durch das Prozessgericht festgestellten Abnahme auf § 13 Abs. 7 VOB/B beruhenden Schadensersatzanspruch gebunden, sondern kann zum Kostenvorschussanspruch nach § 13 Abs. 5 VOB/B wechseln (vgl. BGH NJW 2018, 1463). Das könnte unter dem Gesichtspunkt naheliegen, dass problematisch sein dürfte, ob die Beklagte in Bezug auf Mängel an Küchengeräten, -möbeln und -zubehör den Schadensersatz auf Grundlage fiktiver Mängelbeseitigungskosten verlangen kann. Das ist im Werkvertragsrecht ausgeschlossen, weil der Kostenvorschussanspruch besteht (vgl. BGH NJW 2018, 1463; 2021, 1532). Es könnte allein dann etwas Anderes gelten, weil der Kläger die VOB/B einbezogenen hat und eine Inhaltskotrolle ergäben könnte, dass dies die Beklagte unter dem Gesichtspunkt unangemessen benachteiligt, dass der Schadensersatz im Kaufrecht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnet werden kann. Dieser Problematik sollte die Beklagte durch Wahl des Kostenvorschussanspruches entgehen.

Überdies gilt, dass im Zeitpunkt des Bedingungseintritts (Feststellung, dass die Leistung frei von wesentlichen Mängeln ist), für alle geltend gemachten Mängel sämtliche Voraussetzungen des verfolgten Gewährleistungsanspruchs vorliegen müssen. Insbesondere muss eine Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen sein bzw. eine solche Fristsetzung müsste entbehrlich sein.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Beklagte substantiiert zu den aktuell noch vorliegenden Mängeln sowie den Mängelbeseitigungskosten für jeden einzelnen Mangel vortragen muss.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte für ihre ausdrücklich nur hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung bislang keine Aufrechnungsreihenfolge vorgibt. Bleibt dies so, folgt diese aus dem Gesetz (§ 396 BGB). Ein Rangverhältnis der Aufrechnungsforderungen ist letztlich notwendig, weil ansonsten der Rechtskraftumfang des § 322 Abs. 2 ZPO im Falle einer streitigen Entscheidung möglicherweise unklar bliebe (vgl. OLG Koblenz, BeckRS 2007, 12966.)

Nach der durch den Senat vertretenen Auffassung (s.u. 3.) kommt eine weitere Aufrechnung mit Mängelgewährleistungsansprüchen aus dem weiteren Vertragsverhältnis „Einbauleistungen“ nicht in Betracht.

(3) Die Beklagte ist mit ihren Gewährleistungsansprüchen nicht wegen der §§ 377, 381 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Diese sind zwar grundsätzlich auf Kauf- und Werklieferungsverträge anwendbar. Vorliegend ergibt indes die Auslegung der als AGB einbezogenen Regelungen der VOB/B, die gem. § 305 c Abs. 2 BGB verwenderfeindlich und damit im Zweifel zu Lasten des Klägers zu erfolgen hat, dass die Regelungen zur Rügeobliegenheit nicht vom Vertrag umfasst sind.

Denn es ist eine Auslegung denkbar, dass die erfolgte Einbeziehung der VOB/B zur Anwendung der darin niedergelegten Mängelgewährleistungsrechte ohne Geltung der §§ 377, 381 Abs. 2 HGB führen soll. Schon im Ansatz passt die Rügeobliegenheit nicht zu den Gewährleistungsrechten der VOB/B. Es entsteht für den Vertragspartner der Eindruck, dass angesichts der Geltung der Regelungen der VOB/B nicht mehr die Ablieferung der Ware, auf welche die §§ 377, 388 Abs. 2 HGB abstellen, sondern der Zeitpunkt der Abnahme der für die Entwicklung des Vertragsverhältnisses maßgebliche Zeitpunkt ist. Eine Rügeobliegenheit vor Gefahrübergang, der unter Berücksichtigung von § 7 VOB/B auch unter Anwendung der VOB/B-Regelungen grundsätzlich erst mit der Abnahme eintritt, wäre gewissermaßen widersinnig. Ferner kann für den Vertragspartner durch die Einbeziehung der VOB/B ohne einen zusätzlichen Hinweis auf die Geltung der §§ 377, 381 Abs. 2 HGB durchaus der berechtigte Eindruck entstehen, dass ihm deren Gewährleistungsrechte uneingeschränkt zustehen (vgl. Joussen, BauR 2014, 1199, 1210; wohl a.A. Sacher in Beck VOB/B, 4. Aufl., Einl. Rn. 213). Vorliegend ist auf die Regelungen zur Rügeobliegenheit nicht hingewiesen.

(4) Soweit es um die Verjährung der aus § 13 VOB/B folgenden Gewährleistungsansprüche der Beklagten geht, wird zu berücksichtigen sein, dass diese angesichts der durch die Rechtsvorgängerin des Klägers einbezogenen VOB/B erst mit der Abnahme beginnt und die Frist sich nach § 13 Abs. 4 und 5 VOB/B richtet (vgl. Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auf., Teil 5 Rn. 158; BGH, NZBau 2012, 157). Im Übrigen wird auf §§ 204 Nr. 5, 215 BGB verwiesen.

(5) Die Aufforderung zur Sicherheitsleistung des Klägers gem. § 650f BGB (Anlage K 8) geht genauso wie die nachfolgende Kündigung (Anlage K 13) für den Vertrag über die Lieferung von Küchengeräten, -zubehör und -möbeln ins Leere. Die Vorschrift ist auf diesen Vertrag nicht anwendbar, weil es sich um einen Kauf- oder Werklieferungsvertrag handelt. Aus der VOB/B ergibt sich ein derartiges Kündigungsrecht nicht. Im Übrigen hielte es der Klauselkontrolle nicht stand und wäre unwirksam, weil es den wesentlichen Grundgedanken der kaufrechtlichen Regelungen, an denen es zum Nachteil des Klägers zu messen wäre, widerspricht.

3. Anders stellt sich die Rechtslage in Bezug auf den beim Landgericht weiterhin rechtshängigen Teil betreffend den Vertrag über die „Einbauleistungen“ dar.

a) Diesen Vertrag, bei dem es sich angesichts der geschuldeten Bodenbelags- sowie sonstigen Innenausbauarbeiten zumindest i.S.d. § 650 a Abs. 2 BGB um einen Bauvertrag handelt, hat der Kläger gem. § 650 f Abs. 1 und 5, S. 1, 2. Alt. BGB wirksam gekündigt.

Dem Sicherungsanspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass das Sicherungsverlangen des Klägers (Anlage K 8) vom 1.3.2021 sich sowohl auf den Bauvertrag als auch (unberechtigterweise) den Werklieferungsvertrag bezog und es deswegen um 5.949,99 € zu hoch ausfiel. Entscheidend ist, dass die Beklagte in ihrer Antwort auf das Sicherungsverlangen vom 5.3.2021 (Anlage K 12) mitteilte, es bestünde mangels Vereinbarung überhaupt kein Sicherungsanspruch, woraus zu schließen ist, dass sie auch auf ein Sicherungsverlangen allein in Bezug auf den Bauvertrag sowie in der zutreffenden Höhe von 13.921,10 €, welche für sie ohne Weiteres feststellbar war, nicht geleistet hätte (vgl. BGH, NJW 2001, 822, 825). Weil zudem die Fristsetzung für das Sicherungsverlangen bis zum 20.3.2021 angemessen war, ist diese insgesamt wirksam erfolgt. Ferner ist unerheblich, dass die Leistungen im Zeitpunkt des Sicherungsverlangens bereits erbracht waren (vgl. BGH NJW 2011, 822, 824). Das folgt auch aus § 650f Abs. 1 S. 3 BGB, der ein Sicherungsverlangen selbst nach Abnahme noch gewährleistet. Die seitens der Beklagten erhobenen Mängelrügen bleiben bei der Bemessung der Sicherheit unberücksichtigt, weil der Unternehmer nach Mängelbeseitigung die volle und damit zu sichernde Vergütung verlangen kann (vgl. BGH, NJW 2001, 822, 824). Vor diesem Hintergrund ist die am 26.3.2021 ausgesprochene Kündigung des Bauvertrages (Anlage K 13) gem. § 650f Abs. 5 S. 1, 2. Alt. BGB wirksam.

b) Der Senat geht zudem davon aus, dass infolge dieser Kündigung die Vergütung fällig ist. Auf die Prüffähigkeit der Schlussrechnung vom 25.2.2021 (Anlage K 6) kommt es nicht an, weil die Beklagte eine entsprechende Rüge nicht fristgerecht erhoben hat, § 650g Abs. 4 S. 3 BGB. Der Abnahme bedarf es angesichts der Kündigung nach § 650f Abs. 5 S. 1, 2. Alt. BGB ausnahmsweise nicht, um die Fälligkeit der Vergütung herbeizuführen. Der Senat verkennt nicht, dass diese Rechtsfrage nicht einhellig beurteilt wird.

So wird teilweise unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des BGH, nach der die Fälligkeit des Werklohnanspruchs auch im Fall der Kündigung grundsätzlich eine Abnahme voraussetzt (vgl. BGH, NJW 2006, 2475), vertreten, dass auch im Fall einer Kündigung gem. § 650 f Abs. 5 S. 1, 2. Alt. BGB der auf § 650 f Abs. 5 S. 2 BGB beruhende Werklohnanspruch für die erbrachten Leistungen erst mit einer Abnahme oder infolge eines Abnahmesurrogats bzw. durch den Nachweis der Abnahmereife fällig werde. So beende die Kündigung allein das Erfüllungsstadium und lasse die Gewährleistungsansprüche unberührt. Soweit der Unternehmer sich von seiner Verpflichtung, an dem erbrachten Teil seiner Leistung bestehende und die Abnahme hindernde Mängel zu beseitigen, befreien wolle, müsse er ein zweites Sicherungsverlangen anstrengen und könne, soweit der Besteller dem nicht nachkomme, erst dann seine zunächst weiterhin bestehende Mängelbeseitigungsverpflichtung kündigen (vgl. Schmitz in Kniffka/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar BauVR, § 650f Rn. 186 ff; Cramer in Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 4. Aufl., § 650f Rn. 167ff; Fuchs, BauR 2012, 326, 341; Koeble in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., Teil 9 Rn. 165f; zweifelnd Voit in BeckOK BGB, 68. Edition, Stand: 01.11.2022, § 650f Rn. 33).

Demgegenüber geht die andere Auffassung davon aus, dass mit der Kündigung nach § 650f Abs. 5 S. 1, 2. Alt. BGB im Regelfall das durch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung getragene Interesse des Unternehmers zum Ausdruck komme, ohne Sicherheit überhaupt keine, also auch keine Nacherfüllungsleistungen, mehr erbringen zu wollen. Die Kündigung beseitige deswegen auch das eigene Recht zu Nacherfüllung sowie die Gewährleistungsansprüche des Bestellers. Infolgedessen bedürfe es keiner Abnahme, sondern der Anspruch aus § 650f Abs. 2 BGB werde unabhängig davon fällig (vgl. KG, NJW 2018, 3721 Rn. 86; OLG München, BeckRS 2012, 211667; Retzlaff, BauR 2016, 733, 737; Oberhauser, BauR 2012, 1543; Scharfenberg in BeckOK BauVR, 23. Edition, § 650f Rn. 41c; Koppmann in Leinemann/Kues, BGB-BauVR, 2. Aufl., § 650f Rn. 66; Mundt in BeckOGK, Stand: 01.01.2024, § 650f BGB Rn. 207f; wohl auch Leupertz/Halfmeier in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 18. Aufl., § 650f Rn.21; Schwenker/Rodemann in Erman, BGB, 17. Aufl., § 650f Rn. 21, abweichend Joussen in Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, Anh. 1 Rn. 234, 242, 275: Fälligkeit ohne Abnahme, aber zweites Sicherungsverlangen zum „Wegkündigen“ der Mängelbeseitigungspflicht).

Der Senat folgt zumindest für den hier vorliegenden Fall, dass im Zeitpunkt der Kündigung gem. § 650 f Abs. 5 S. 1, 2.Alt. BGB alle Leistungen erbracht sind und Anlass der Kündigung allein der auch die Abnahme verhindernde Streit über deren Mangelhaftigkeit ist, der letztgenannten Auffassung. Denn in diesem Fall ist für beide Bauvertragsparteien eindeutig, dass die Kündigung ausschließlich die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung betreffen kann und soll (vgl. Funke, BeckOK VOB/B, 3. Aufl., Vorbem. § 2 VOB/B Rn. 394). Das Durchlaufen eines weiteren Verfahrens mit Sicherungsverlangen sowie anschließender Kündigung des Unternehmers bezöge sich auf die exakt gleiche Interessenlage wie im Rahmen des zur ersten Kündigung führenden Sicherungsverlangens. Dies wäre entweder reine Förmelei oder würde dem Besteller den unberechtigten Vorteil verschaffen, durch ein widersprüchliches Verhalten das „Wegkündigen“ der Gewährleistungsrechte durch Sicherheitsleistung noch zu verhindern, nachdem er zuvor durch die Verweigerung der ersten Sicherheit zum Ausdruck gebracht hat, für die nämliche Leistung im Erfüllungsstadium keine Sicherheit erbringen zu wollen.

c) Die Kündigungsvergütung gem. § 650 f Abs. 5 S. 2 BGB bemisst sich an der vereinbarten Vergütung abzüglich infolge der Vertragsaufhebung ersparter Aufwendungen. Deswegen sind von der vereinbarten Vergütung die Aufwendungen abzuziehen, welche sich der Kläger infolge der durch die Kündigung entfallenen Mängelbeseitigung erspart hat (vgl. Leupertz/Halfmeier in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 18. Aufl., § 650f Rn. 22; Schmitz in Kniffka/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar BauVR, § 650f Rn. 198 ff; a.A. Joussen in Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, Anh. 1 Rn. 243: mangelbedingter Minderwert). Nur so wird ausreichend berücksichtigt, dass die Beklagte durch ihre Vertragsverletzung in Form der unterbliebenen Sicherheitsleistung das Vertragsverhältnis gestört hat.

d) Soweit also Mängel an Leistungen aus dem Vertrag „Einbauleistungen“ festgestellt werden, hat der Kläger darzulegen, welche Selbstkosten der Mängelbeseitigung insoweit bei ihr angefallen wären. Erfüllt der Kläger diese Erstdarlegungslast, liegt im Falle des Bestreitens die Beweislast bei der Beklagten (vgl. KG, NJW 2018, 3731 Rn. 111; BGH NJW-RR 2001, 385).

e) Sofern die Beklagte sich im Zusammenhang mit den Mängeln darauf berufen will, dass „nicht vertragskonforme“ Eichendielen verlegt worden seien (Bl. 65 Bd. I d.A.; S. 3 des Schriftsatzes vom 7.10.2021), wird zu beachten sein, dass sie das vereinbarte Leistungssoll unabhängig von der Abnahme darzulegen und zu beweisen hat (vgl. BGH, BauR 2017, 134). Aus dem Vertrag ergibt sich (Anlage K 3) „Europäische Eiche rustikal mit Ästen/Rissen verdichtet geölt wird bemustert“. Die endgültige Vereinbarung des Leistungssolls erfolgte mithin erst mit der Bemusterung. Die Beklagte muss mithin beweisen, dass das eingebaute Material dem im Rahmen der Bemusterung ausgewählten widerspricht. Dazu wird der benannte Zeuge HH zu vernehmen sein.

f) Hinsichtlich des Streits über die ordnungsgemäße Verlegung bzw. die Aufschlüsselung durch fehlerhafte Reinigung wird ein Sachverständigengutachten einzuholen sein. Vorschusspflichtig ist mangels Abnahme der Kläger.

Weitere schlüssig vorgetragene Mängelrügen in Bezug auf die Einbauleistungen vermag der Senat derzeit nicht zu erkennen. Dazu müsste die Beklagte eine konkrete Mängelliste in Bezug auf die Leistungen aus dem Vertrag „Einbauleistungen“ erstellen. Das Gericht ist nicht gehalten, sich aus den Anlagen und unsystematischen Auflistungen das jeweils passende herauszusuchen.

g) Weil im Vortrag des Klägers Anderes anklingt, weist der Senat darauf hin, dass die §§ 377, 381 Abs. 2 HGB beim Werkvertrag keine Anwendung finden.

C) Die Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO (vgl. OLG München NZM 2002, 1032; Heßler in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 538 Rn. 59).

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