Die Beklagte, eine Warenkreditversicherung, hatte den Versicherungsschutz für Forderungen gegen die D… AG aufgehoben. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der D… AG. Er macht Schadensersatz geltend, da die Aufhebung der Versicherung unberechtigt gewesen sei und die Insolvenz der D… AG mitverursacht habe.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 140/18 >>>
Übersicht:
Schwere wirtschaftliche Krise der D… AG seit 2012
Die D… AG befand sich seit 2012 in einer schweren wirtschaftlichen Krise. Mehrere Lieferanten hatten bei der Beklagten Versicherungen für Forderungen gegen die D… AG abgeschlossen. Aufgrund der Krise hatte die Beklagte die Versicherungssummen schon mehrfach reduziert. Anfang April 2013 verhandelte die Beklagte mit der D… AG über eine Verlängerung des Versicherungsvertrags zwischen den Parteien. Kurz darauf erfuhr die Beklagte von einem drohenden Insolvenzantrag der D… AG. Am 19.04.2013 hob sie den Versicherungsschutz für die Lieferanten auf.
Abweisung der Klage durch das Landgericht
Das Landgericht wies die Klage ab. In den letzten Monaten vor der Aufhebung habe eine Gefahrerhöhung vorgelegen. Die Beklagte durfte daher den Schutz aufheben. Zwischen den Parteien bestand auch keine besondere Schutzpflicht.
Berufung des Klägers
Der Kläger legte Berufung ein. Er meinte, für die Beurteilung der Gefahrerhöhung sei nur der Zeitraum von der Auszahlung einer Versicherungsleistung am 16.04. bis zur Aufhebung am 19.04. maßgeblich. Das Verhalten der Beklagten sei auch widersprüchlich, da sie kurz zuvor noch zur Vertragsverlängerung bereit war.
Zurückweisung der Berufung durch das OLG
Das OLG wies die Berufung zurück. Es bestand keine besondere Schutzpflicht der Beklagten. Die Sicherungsabreden von 2009 waren ausgelaufen. Aufgrund der dem Kläger bekannten Umstände in den Wochen vor der Aufhebung durfte die Beklagte den Schutz aufheben. Ihr Verhalten war nicht widersprüchlich, da die Verträge unterschiedliche Risiken betrafen.
Fazit
Die Beklagte durfte aufgrund der Gefahrerhöhung den Versicherungsschutz für Forderungen gegen die D… AG aufheben. Weder die früheren Sicherungsabreden noch die kurz zuvor erklärte Vertragsverlängerungsbereitschaft begründeten eine Schutzpflicht zugunsten der D… AG.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 9 U 140/18 – Beschluss vom 18.06.2020
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.09.2018, Aktenzeichen 418 HKO 69/17, wird gemäß § 522 Absatz 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.350.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gemäß § 522 Absatz 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.
I.
Der vormalige Kläger zu 1) (im folgenden Kläger) – die vormalige Klägerin zu 2) ist am Berufungsverfahren nicht beteiligt – macht u. a. Schadensersatz im Zusammenhang mit einer seiner Auffassung nach unberechtigten Aufhebung von Warenkreditversicherungslimiten geltend. Diese Aufhebung der Warenkreditversicherungslimite erklärte die Beklagte am 19.04.2013 gegenüber ihren Versicherungsnehmern, die bei ihr – der Beklagten – gegen Zahlungsausfälle bei Lieferungen an die D… AG versichert waren. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der (vormaligen) D… AG. Die vormalige Klägerin zu 2) war ebenso wie die D… AG eine Tochter der B… GmbH und damit Teil des B…-Konzerns. Wegen der Konzernstruktur im Jahr 2013 wird auf das Diagramm Seite 5 der Klagschrift Bezug genommen. Die vormalige Klägerin zu 2) war innerhalb des B…-Konzerns als Factoring-Gesellschaft tätig. Sie kaufte insbesondere Forderungen der D… AG an und stellte dieser einen Rahmen von bis zu 8.000.000,00 € zur laufenden Ausnutzung zur Verfügung. Dabei ist der Kaufpreis für vorzufinanzierende Forderungen abzüglich eines Sperrbetrages sofort fällig (§ 3 Absatz 3 des Vertrages). Die Forderung der D… AG gegenüber ihren Abnehmer wird an den Factor abgetreten (§ 4 Absatz 1 des Vertrages). Außerdem trat die D… AG ihre Versicherungsansprüche in Bezug auf die abgetretene Forderung, wie z. B. aus der Kreditversicherung, an den Factor ab (§ 15 Absatz 7 des Vertrages). Wegen der Einzelheiten wird auf den Factoringvertrag vom 22.12.2010 (Anlage K 1) Bezug genommen. Auch die andere Partei des Factoringvertrages, die C… Distribution AG trat ihre gegenüber der Beklagten bestehenden Ansprüche an den Factor ab (Anlage K 4a). Nach Darstellung des Klägers wäre die D… AG ohne die Aufhebung der Warenkreditversicherungslimite nicht insolvent geworden. In dem Fall hätte die D… AG einen höheren Unternehmenswert behalten und hätte die am 19.04.2013 fälligen Forderungen der vormaligen Klägerin zu 2) in Höhe von 1.870.279,52 € beglichen.
Nicht nur zahlreiche Lieferanten der D… AG – eine Ausnahme stellt die Firma M… dar, die eine eigene Kreditversicherungsabteilung betreibt –, sondern auch die D… AG selbst hatte zur Sicherung ihrer Kundenforderungen einen Kreditversicherungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen (Anlage K 3). Lieferanten der D… AG hatten neben der Beklagten auch bei der A… N. V. und der C… S.A. Kreditversicherungsverträge abgeschlossen, wobei die Kreditversicherungslimite auf die D… AG mehr als 20 Millionen ausmachten. Am 23.11.2006 war zwischen der D… AG und der Beklagten eine Eigentumsvorbehaltsvereinbarung „zugunsten der gegenwärtig und zukünftig bei E… H… kreditversicherten Lieferanten“ geschlossen worden (Anlagen B2, K 5).
Jedenfalls im Jahr 2009 hatte sich die D… AG schon einmal in einer Krise befunden. Die D… AG verhandelte mit der Beklagten, um zu erreichen, dass diese den Lieferanten der D… AG bestimmte Kreditlimits gewährt. Um dies zu erreichen, wurden der Beklagten von der D… AG bzw. deren Gesellschaftern Sicherheiten gewährt, die nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten jedoch noch im Jahre 2009 ausliefen. So war am 16.03.2009 zwischen der D… AG und der Beklagten sowie der A… N. V. und der C… S.A. eine Eigentumsvorbehaltsvereinbarung „zugunsten der gegenwärtig und zukünftig bei den Kreditversicherern versicherten Lieferanten (= Versicherungsnehmer)“ geschlossen worden (Anlage B 3). Außerdem verhandelte die Beklagte mit der D… AG bzw. einem derer Gesellschafter über die Stellung weiterer Sicherheiten. Auf die Anlagen K 27 und K 28 wird Bezug genommen.
Am 17.10.2011 folgte eine weitere Eigentumsvorbehaltsvereinbarung, die u. a. zwischen der D… AG und der Beklagten sowie der A… N. V. und der C… S.A. „zugunsten der gegenwärtig und zukünftig bei den Kreditversicherern versicherten Lieferanten (= Versicherungsnehmer)“ geschlossen wurde (Anlage B 4). Jedenfalls seit 2012 befand sich die D… AG in einer schweren wirtschaftlichen Krise. Infolge der Verwicklung eines leitenden Mitarbeiters der D… AG in ein Umsatzsteuerkarussell traten massive Liquiditätsprobleme bei der D… AG auf. Es kam zu einem vorläufigen dinglichen Arrest gegen die D… AG, aufgrund dessen Kontoguthaben der D… AG in Höhe von ca. 4.700.000,00 € für fast vier Monate blockiert waren. Zudem verweigerte das Finanzamt G… die Auszahlung von Vorsteuerguthaben der Schwestergesellschaft der D… AG C… Handels GmbH in Höhe von mehr als 2.000.000,00 €. Die Liquiditätsprobleme der D… AG veranlasste die Warenkreditversicherer, ihre Versicherungssummen, bis zu denen Forderungen ihrer Versicherungsnehmer aus Lieferungen an die D… AG versichert waren, erheblich zu reduzieren. Die Beklagte reduzierte die Versicherungssummen im April 2012, weiter im Juni und noch weiter im Juli 2012 von anfangs rund 17,6 Mio. € auf ca. 7,6 Mio. €.
Es wurde ein Sanierungskonzept – nicht nur die D… AG, sondern die gesamte B…-Gruppe betreffend – entwickelt. Am 09.10.2012 wurde von der D… & T… GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Gutachten zur Beurteilung des Sanierungskonzepts erstellt. Diese beurteilte das Konzept insgesamt positiv, nannte dabei aber als wesentlich für eine positive Fortbestehens- und Fortführungsprognose die Wiedererlangung der ursprünglichen Limite bei den Warenkreditversicherern (z. B. Seiten 23, 103 125 des Gutachtens) als eine der Voraussetzungen für eine Umsatzsteigerung, die wiederum zur Sicherstellung der Liquidität vorausgesetzt wurde. Das Gutachten sieht die Abhängigkeit der D… AG von M… als hohes Risiko (z. B. Seite 43 des Gutachtens). Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Die Beklagte erhielt dieses Gutachten am 01.02.2013. Mit Email vom 22.03.2013 wurde der Beklagten die Liquiditätsplanung (Anlage K 7) übersandt.
Mit Email vom 27.02.2013 (Anlage B 5) teilte die Beklagte der D… AG mit, dass das Versicherungsverhältnis ab dem neuen Versicherungsjahr nur bei Prämienerhöhung fortgesetzt werden könne. In der Folgezeit fragte Frau K…, Prokuristin der D… AG, bei der Beklagten an, wann die Schäden reguliert werden könnten. Weiter heißt es in dieser Email: „Hintergrund: Die Regulierung ist in der Liquiditätsplanung eingestellt. Banken bzw. A… glaubt nicht so recht an die schnelle Abwicklung und hätte deshalb gerne einen Nachweis“. Es ging dabei u. a. um den Schadensfall B.C… AG. Diese Kundin der D… AG hatte am 15.03.2013 Insolvenzantrag gestellt. Am 25.03.2013 erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Email vom 08.04.2013 stimmte der Versicherungsmakler der D… AG der Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Prämien zu. Es heißt weiter: „Wesentliche Grundlage für die Sanierung der Verträge [D… AG und C… Distribution AG] sind die Schäden B.C… Computer AG … Com 1 … und T T… …. Daher ist Voraussetzung für die Neuordnung, dass die aufgeführten Schäden im April 2013, also vor Beginn des neuen Versicherungsjahres zur Auszahlung kommen. Eine entsprechende Berücksichtigung in der Liquiditätsplanung ist vorgenommen und gegenüber Frau G…-B… und den anderen Kreditversicherern kommuniziert.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 6 Bezug genommen. Per Email vom 12.04.2013 (Anlage B 7) schrieb die Beklagte an den Versicherungsmakler der D… AG:
„wie telefonisch besprochen gibt es die Möglichkeit bei Vertragsverlängerung im Fall B.-C…, bis auf einen Einbehalt von 20 %, eine Vorabentschädigung vorzunehmen. Hintergrund für den Einbehalt ist das noch fehlende Forderungsanerkenntnis und eine avisierte kleine Poolquote.
Bezüglich C… 1 und T-T… können wir im Moment nur zusagen, dass wir uns um teilweise Vorabentschädigung bemühen. Aufgrund der bekannten Umstände sind die Forderungen bestritten. Insofern bedarf es beim momentanen Status der Forderungen umfassender Genehmigungen in unserem Haus, um eine Auszahlung durchzuführen.
Es würde uns freuen, wenn Sie uns auf dieser Basis die Fortführung der Verträge mit den besprochenen Änderungen bestätigen.“
Mit Email vom 12.04.2013 (Anlage B 8) teilte der Versicherungsmakler der D… AG mit, dass sein Kunde bereit sei, auf dieser Basis die Verträge zu den abgestimmten Konditionen zu verlängern. „Bitte veranlassen Sie die Auszahlung des Schadens b.c…. Es wäre schön, wenn in der nächsten Woche die Entschädigung auf dem Konto von D… ist.“
Am 17.04.2013 führte der Vorstand der D… AG ein Vorgespräch mit Rechtsanwalt Dr. E… als möglichem Insolvenzverwalter. Dieser nahm Kontakt zu Gläubigern der D… AG auf und teilte mit, dass er zum Insolvenzverwalter bestellt werden würde.
Am 19.04.2013 zahlte die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 854.027,03€ auf die Forderung aus dem Kreditversicherungsfall b.C… AG aus (Anlage K 8).
Die Beklagte rechnete die Versicherungsleistung im Fall b.C… AG mit Schreiben vom 11.04.2013 (Anlage B 9) ab. Dabei wies sie darauf hin, dass die Forderung abgetreten sei und sie den Betrag auf das Konto der Zessionarin B… Finance GmbH überweisen werde. Der Betrag wurde von der Beklagten am 15.04.2013 angewiesen und ging am 19.04.2013 auf dem Konto der B… Finance GmbH ein.
Ebenfalls am 19.04.2013 erklärte die Beklagte gegenüber sämtlichen bei ihr versicherten Lieferanten der D… AG die Aufhebung der Versicherungssumme hinsichtlich der auf die D… AG gezeichneten Kreditversicherungen.
Die Beklagte hat eine Email der Zeugin G…-B… vom 19.04.2013 (Anlage B 11) vorgelegt. Darin heißte es: „vor dem Hintergrund von Gerüchten über eine anstehende Insolvenz der D… AG habe ich heute Frau K… angeschrieben. Angerufen hat mich dann gerade ein Herr T… P…. Der ist jetzt CRO. Montag wird ein Gespräch mit M… stattfinden. Von dem Ausgang hängt dann der Insolvenzantrag ab. Wir sollen dann Mittags am Dienstag dort informiert werden.“
Am 22.04.2013 fand ein Gespräch zwischen Vertretern der D… AG und M… in Irland statt. M… erklärte sich dazu bereit, fällige Forderungen in Höhe von 1.000.000,00 € zu stunden und kündigte auch die Bereitschaft auf einen Forderungsverzicht bis zu 10.000.000,00 € an, wenn das erforderlich sei, um die Stellung eines Insolvenzantrags der D… AG zu vermeiden.
Bereits zuvor hatte die D… AG versucht, einen Gesprächstermin mit den Banken und den Kreditversicherern auf den 24.04.2013 zu vereinbaren, um das Ergebnis des Gesprächs mit M… zu kommunizieren.
Am 25.04.2013 wurde der Kläger zu 1) zum vorläufigen Insolvenzverwalter und am 01.07.2013 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der D… AG bestellt.
M… war der größte Lieferant der D… AG mit einem Einkaufsvolumen von bis zu 100 Mio. € p. a.. M… und D… AG pflegten eine enge Zusammenarbeit. In manchen Jahren war die D… AG der weltweit bedeutendste COEM-Distributor von M…. Sie hatte aufgrund ihrer Unabhängigkeit von internationalen Konzernen besondere strategische Bedeutung für das Softwaregeschäft von M… in Deutschland.
Die Forderungsausfälle der Versicherungsnehmer der Beklagten infolge der Insolvenz der D… AG beliefen sich auf 2,3 Mio. €.
§ 6 Absatz 2 der maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung der Beklagten lautet: „Bei Gefahrerhöhung und aus sonstigen wichtigen Gründen kann der Versicherer jederzeit sofort den Versicherungsschutz für den Kunden oder für die Gesamtheit aller Kunden mit Sitz in einem Land beschränken oder aufheben. Die Beschränkung oder Aufhebung wird mit Zugang der Mitteilung bei dem Versicherungsnehmer wirksam und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Forderungen aus künftigen Lieferungen und Leistungen des Versicherungsnehmers gegen die betreffenden Kunden.“
Ein Versicherungsfall setzt gemäß § 12 der Versicherungsbedingungen u. a. die Zahlungsunfähigkeit des Kunden voraus. Diese wiederum liegt u. a. vor, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder die Verfahrenseröffnung abgelehnt worden ist. Zahlung erfolgt gemäß § 13 Absatz 1 der Versicherungsbedingungen i. V. m. der Regelung im Versicherungsschein binnen 30 Tagen nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Steht die Höhe des Ausfalls binnen dieser Frist noch nicht endgültig fest, so erstellt der Versicherer eine vorläufige Schadensabrechnung. Wegen der Einzelheiten der Versicherungsbedingungen wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen.
Die D… AG erreichte die im Gutachten vorgesehene Umsatzplanung nicht.
Erstinstanzlich haben der Kläger und die vormaligen Klägerin zu 2) vorgetragen:
Die Sanierungsmaßnahmen seien sowohl durch die Kreditversicherer als auch durch die finanzierenden Banken, vor allem die Volksbank eG B… W…, welche trotz der Krisensituation weiterhin Kredite von mehr als 12 Mio € eingeräumt habe, unterstützt worden. Die Gesellschaft habe sich in der Sanierung laufend mit allen Gläubigern und insbesondere den Banken und Kreditversicherern abgestimmt. Die in die Sanierung eingebundenen Banken und Kreditversicherer hätten laufend Übersichten über die Entwicklung und die aktuelle Liquiditätssituation erhalten. Die im März 2013 den Banken und Kreditversicherern übersandte Liquiditätsplanung habe dabei eine Anzahl von Anpassungs- und Ausgleichmaßnahmen vorgesehen, um die Liquidität der Gesellschaft zu sichern. Eine wesentliche Annahme der Planung sei es gewesen, dass die Beklagte Kreditversicherungsleistungen aus dem Schadensfall mit dem an dem Umsatzsteuerkarussell beteiligen Lieferanten C… 1 sowie dem Kunden b.c… AG vorfällig auszahlt. Die Gesellschaft sei über die Auszahlung von Leistungen aus der Kreditversicherung durchgängig im Gespräch mit der Beklagten gewesen. Diese Zahlung wäre vertragsgemäß erst mehrere Monate später fällig geworden. Die Beklagte habe jedoch ausdrücklich erklärt, die Zahlung sofort zu leisten, um die Zahlungsfähigkeit der D… AG sicherzustellen und die Sanierung zu unterstützen. Zeitgleich mit der Auszahlung der Versicherungsleistung aus dem Fall b.c… AG habe die Beklagte die Verlängerung des Kreditversicherungsvertrages verlangt (Anlage K 9).
Entgegen der Darstellung der Beklagten seien die Kreditlimits nicht etwa mit den Versicherungsnehmern der Beklagten, sondern mit der D… AG abgestimmt worden. Sie sei es gewesen, die mit der Beklagten die Verteilung der Kreditlinien mit dem Vorstand der D… AG abgestimmt habe (Beweis: Zeugnis G…-B…, M…, K…, Bl. 96 der Akte; Emailverkehr Anlage K 26).
Aus der dargestellten, engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit und der offenen Einbindung der Partner in die Sanierung folge eine Sonderverbindung. Die Bereitschaft des Unternehmens zur Sicherheitenstellung und vollständigen Informationserteilung begründe ebenfalls ein umfassendes Schutzpflichten auslösendes Vertrauensverhältnis. Wer stelle Sicherheiten ohne dass Vertrag oder Sonderverbindung bestehen? Diese wären in diesem Fall kondizierbar.
Es hätte zudem stets das mildere Mittel der Beschränkung der Limite auf die aktuelle Ausnutzung gegeben. Dies hätte zum einen das Risiko der Beklagten auf das bestehende Risiko beschränkt und zum anderen die sofortige Existenzvernichtung der D… AG vermieden.
Aus Sicht der D… AG sei es das Ziel der für den 22.04.2013 vereinbarten Gesprächs mit M… gewesen, eine vorübergehende Stundung oder Ratenzahlung von Kaufpreisansprüchen vom Microsoft in Höhe von 1.000.000,00 € zu erreichen, um die Zahlungsfähigkeit auch für den Fall des Ausfalls einzelner Maßnahmen sicherzustellen.
Die Gewährung von Kreditversicherungslinien sei wirtschaftlich einer Kreditzusage vergleichbar. Wie bei der Kündigung einer Kreditzusage müssten daher auch bei § 6 Abs. 2 Satz 1 AVB-WK objektiv verifizierbare Indizien als wichtiger Grund genügen. Es habe vor der Kündigung der Kreditlimite keine Verschlechterung der Lage der D… AG gegeben. Abzustellen sei dabei auf den Zeitraum zwischen dem Morgen des 19.04.2013 (Auszahlung der Entschädigung b.c… AG) und dem Mittag des gleichen Tages (Kreditkündigung).
Die Beklagte habe gewusst, dass sie mit der Aufhebung der Warenkreditlimite der Gesellschaft die Möglichkeit zum weiteren Wareneinkauf nehmen und damit die Insolvenz verursachen würde. Es seien insgesamt ca. 30 bis 40 % der Lieferanten der D… AG bei der Beklagten kreditversichert gewesen. In der Unmöglichkeit, bei diesen Lieferanten weiter einzukaufen, liege – neben einem Eingriff gegenüber diesen Lieferanten – ein unmittelbarer Eingriff in den Geschäftsbetrieb der D… AG. Dabei sei es der Beklagten zum Zeitpunkt der Aufhebung der Limite auch bekannt gewesen, dass die D… AG keinerlei Möglichkeiten haben würde, die aufgehobenen Limite durch andere Sicherheiten zu ersetzen.
Auch gegenüber der Klägerin zu 2) liege zwanglos ein betriebsbezogener Eingriff vor. Als Konzern-Factoringunternehmen sei deren einziger Kunden die D… AG gewesen. Damit, dass der Eingriff die zwingende Insolvenz des einzigen Kunden ausgelöst habe, habe dieser zugleich auch unmittelbar in den Geschäftsbetrieb der Klägerin zu 2) eingegriffen.
Wegen der erstinstanzlichen Anträge wird auf die entsprechende Darstellung auf Seite 7 des landgerichtlichen Urteils (Bl. 232 der Akte) verwiesen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Ein Warenkreditversicherer sei bei Gefahrerhöhung berechtigt, den Versicherungsschutz auch wieder aufzuheben. Diese Voraussetzungen hätten vorgelegen. Wegen des diesbezüglichen weiteren Vortrags der Beklagten wird ergänzend auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, Seite 7 (Bl. 232 der Akte) Bezug genommen. Ohnehin habe der Warenkreditversicherungsvertrag, um den es insoweit gehe, nicht mit der D… AG, sondern mit deren Kunden bestanden.
Aus den Sicherheitenstellungen in 2009 könnten die Kläger nichts herleiten. Solche Gewährungen von Sicherheiten seien in 2012 und 2013 nicht erfolgt. Die in der Anlage K 28 im Entwurf vorgelegte Abtretungsvereinbarung sei zum 30.09.2010 ausgelaufen. Auch die Verpfändung des Guthabenkontos beim Bankhaus L… sei bis 30.09.2010 befristet gewesen und danach gegenstandslos gewesen (Beweis Zeugnis U…, Bl. 118 der Akte). Auch andere Sicherheiten seien nach diesem Termin nicht gestellt worden.
Ohnehin habe die Aufhebung des Versicherungsschutzes bei den Lieferanten der D… AG nicht deren Insolvenz mitverursacht. Die Insolvenz der D… AG habe ihrer Ursache vielmehr in der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, angesichts der Entwicklung der wirtschaftlichen Situation der D… AG habe bezogen auf die letzten Monate vor der Kündigung eine Gefahrerhöhung vorgelegen, so dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, den Versicherungsschutz wieder aufzuheben. Es liege auch kein betriebsbezogener rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.
Der Kläger wendet sich gegen das seinem Prozessbevollmächtigte am 05.10.2018 zugestellte Urteil mit seiner am 05.11.2018 eingelegten und am 03.12.2018 begründeten Berufung.
Der Kläger ist der Auffassung, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Gefahrerhöhung auf den Zeitraum zwischen dem 16.04.2013 (Anweisung der Versicherungsleistung im Schadensfall b.C…) und dem 19.04.2013 abzustellen sei. Jedenfalls hätte die Beklagte ein Kündigungsrecht innerhalb angemessener Frist ausüben müssen. Diese Frist belaufe sich auf höchstens zwei Wochen.
Das Verhalten der Beklagten sei auch widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Immerhin habe diese sich Anfang April 2013 dazu entschieden, durch vorfällige Auszahlung einer Entschädigung die Insolvenzschuldnerin zu unterstützen und sogar noch mit ihr einen Kreditversicherungsvertrag für das Folgejahr abzuschließen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 269 ff. der Akte) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich, zu entscheiden: es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den der IT-D… Abwicklungsgesellschaft mbH (vormals D… AG) aufgrund der Aufhebung des Versicherungsschutzes aus durch die Beklagte vereinbarten Kreditversicherungsverträgen mit Dritten für Forderungen gegen die D… AG am 19.04.2013 der D… AG entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Aufhebung des Versicherungsschutzes in den Versicherungsverträgen mit den Lieferanten der D… AG in keiner Beziehung zu dem zwischen ihr – der Beklagten – und der D… AG abgeschlossenen Warenkreditversicherungsvertrag stehe. Sie sei auch nicht in die Sanierungsbemühungen der D… AG eingebunden gewesen. Die Auszahlung der Entschädigungsleistung des Schadens B-C… sei vertragsgerecht erfolgt. Es fehle deshalb schon an einer Sonderverbindung, die sie – die Beklagte – verletzt haben könnte.
Es fehle ohnehin an einer Pflichtverletzung, da sie – die Beklagte – die Limite wegen Gefahrerhöhung habe kündigen dürfen. Es komme dabei entgegen der Auffassung des Klägers auf das Verhältnis zu ihren Versicherungsnehmern – den Lieferanten der D… AG – und nicht auf das Verhältnis zur D… AG an. Für die Kündigungsfrist sei nicht § 314 BGB maßgeblich, sondern die Frist nach § 24 VVG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 269 ff. der Akte) Bezug genommen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 08.05.2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Absatz 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 08.05.2020 (Bl. 279 ff. der Akte) Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 27.05.2020 (Bl. 289 f. der Akte) bieten nur Anlass zu einigen ergänzenden Ausführungen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergab sich eine rechtliche Sonderverbindung zwischen der Beklagten und der D… AG, die die Beklagte verpflichtet hätte, unter Hintanstellung ihrer eigenen berechtigten wirtschaftlichen Interessen im Interesse der D… AG erhebliche Risiken einzugehen, nicht aus der Vereinbarung von Eigentumsvorbehalten. Aus einer Sicherungsabrede mögen dem Sicherungsnehmer gewisse Sorgfaltspflichten insbesondere im Umgang mit dem Sicherungsgut obliegen. Sie begründen aber keine allgemeine Pflicht, durch Eingehung eigener wirtschaftlicher Risiken den Versuch zu unternehmen, eine Insolvenz des Sicherungsgebers abzuwenden. Ob unter Umständen etwas anderes gelten kann, wenn die Sicherungsrechte dem Sicherungsnehmer gerade in der Krise gewährt werden, damit dieser „still hält“ und so die Zahlungsfähigkeit des Sicherungsgebers erhalten bleiben soll, kann hier dahin stehen. Die im Jahr 2009 im Zusammenhang mit der damaligen Krise der D… AG getroffenen Sicherungsvereinbarungen waren bei Eintritt der erneuten Krise längst ausgelaufen. Die 2011 getroffenen Sicherungsvereinbarungen standen nicht im Zusammenhang mit dem Versuch der D… AG, die Krise, die im Jahr 2012 eingetreten war, zu bewältigen. Zu diesem Zeitpunkt war die D… AG nach eigenem Vortrag des Klägers gar nicht in der Lage, weitere Sicherheiten zu stellen. Eine solche Sonderverbindung mit weitreichenden Rücksichtnahmepflichten der Beklagten ergibt sich auch nicht aus der Anlage K 4a. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag zwischen der weiteren Partei des Factoringvertrages – der C… Distribution AG – und dem Factor – der B… Finance GmbH – und nicht um einen Vertrag zwischen der D… AG und der Beklagten.
Der Senat hat auch nicht darauf abgestellt, dass die Frist für eine Kündigung wegen einer Gefahrerhöhung am 22.03.2013 zu laufen begonnen habe. Der Senat hat vielmehr darauf hingewiesen, dass es darauf ankomme, welche Informationen die Beklagte im letzten Monat vor Ausspruch der Kündigung hinsichtlich gefahrrelevanter Umstände erhalten hat. Zu solchen gefahrrelevanten Umständen zählt nicht nur der Insolvenzantrag der b.C… AG, der außerhalb der Monatsfrist, nämlich am 15.03.2013 der Beklagten bekannt gewesen sein soll. Hierzu gehören auch die im Hinweisbeschluss genannten Umstände, von denen die Beklagte durch die Überlassung der Liquiditätsplanung am 22.03.2013 Kenntnis erlangt hatte. Zu den gefahrrelevanten Umständen zählt auch die Kenntnis von weiteren Zahlungsausfällen, nämlich in der Sache C… 1, sowie der Umstand, dass die Beklagte aufgrund des Gespräches zwischen ihrer Mitarbeiterin, der Zeugin G…-B…, und dem Zeugen P…, davon ausging, dass eine Entscheidung über die Stellung eines Insolvenzantrags unmittelbar bevorstand. Hinzukommt, dass nach den vorliegenden Informationen die Liquiditätsplanung vom 22.03.2013 (Anlage K 7) keineswegs gesichert war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung auf Seite 4 des Hinweisbeschlusses Bezug genommen.
Entgegen der wiederholten Auffassung des Klägers ist die Beklagte auch nicht wegen Verwirkung im Verhältnis zur D… AG an der Ausübung des Kündigungsrechtes gegenüber ihren Versicherungsnehmern gehindert gewesen. Das vom Kläger insoweit angeführte Verhalten, dass die Beklagte noch am 12.04.2013 zu einer Verlängerung des zwischen ihr und der D… AG bestehenden Versicherungsvertrages bereit war, rechtfertigt nicht den Schluss, dass sie auf jeden Fall ohne Rücksicht auf die Vermögenssituation der D… AG die mit den Lieferanten der D… AG bestehenden Limite unangetastet lassen werde. Das Risiko, das aus dem zwischen der Beklagten und der D… AG abgeschlossenen und verlängerten Versicherungsvertrag für die Beklagte bestand, hing schließlich in erster Linie von der Vermögenssituation der Kunden der D… AG und nicht von der Vermögenssituation der D… AG selbst ab, während die Vermögenssituation der D… AG in Bezug auf die zwischen den Lieferanten der D… AG und der Beklagten abgeschlossenen Kreditversicherungsverträge von herausragender Bedeutung war. Im Übrigen war es ersichtlich das erst nach Verlängerung des zwischen der D… AG und der Beklagten abgeschlossenen Kreditversicherungsvertrages geführte Gespräch zwischen der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin G…-B…, und dem Zeugen P…, das aus Sicht der Beklagten „das Fass zum Überlaufen brachte“ und die Kündigung der Limite auslöste.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Es geht auch nicht um eine allgemeine Klärung der Rechtsfrage, unter welchen Umständen ein Warenkreditversicherer im Interesse des Vertragspartners seiner Versicherungsnehmer an einer Kündigung des Warenkreditversicherungsvertrages bzw. der entsprechenden Limite gehindert sein kann, sondern um eine Einzelfallentscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant
- Handelsrecht – Der Fall betrifft Handelsunternehmen und deren vertragliche Beziehungen. Insbesondere geht es um Warenlieferungen und Forderungsabtretungen zwischen den Handelsunternehmen. Das Handelsrecht regelt die Rechtsverhältnisse zwischen Kaufleuten.
Es geht in dem Fall konkret um Lieferbeziehungen zwischen der D… AG und ihren Lieferanten. Zwischen der D… AG und der Klägerin 2 gab es Factoringleistungen auf Basis eines Factoriningvertrags. Relevant sind daher die handelsrechtlichen Vorschriften zu Lieferverträgen und Forderungsabtretungen.
- Versicherungsrecht – Der Fall betrifft Kreditversicherungsverträge zwischen Lieferanten und der Beklagten sowie einen Kreditversicherungsvertrag zwischen der D… AG und der Beklagten. Relevant sind daher die versicherungsrechtlichen Vorschriften zu diesen Versicherungsverhältnissen.
Insbesondere geht es um die Aufhebung des Versicherungsschutzes für Lieferanten der D… AG durch die Beklagte und um die Frage, ob dies berechtigt war. Maßgeblich sind daher die Versicherungsbedingungen und die dort geregelten Voraussetzungen für eine Aufhebung des Versicherungsschutzes.
- Insolvenzrecht – Der Fall steht im Zusammenhang mit der Insolvenz der D… AG. Relevant sind daher die insolvenzrechtlichen Vorschriften, insbesondere zu den Pflichten des Insolvenzverwalters und zum Insolvenzverfahren.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Dabei geht es um die Frage, ob die Beklagte durch die Aufhebung des Versicherungsschutzes die Insolvenz der D… AG mitverursacht hat.
- Deliktsrecht – Der Kläger macht Schadensersatzansprüche geltend. Dabei geht es um die Frage, ob der Beklagten eine unerlaubte Handlung vorzuwerfen ist. Maßgeblich sind daher die deliktsrechtlichen Vorschriften, insbesondere zu Schadensersatzpflichten bei Eingriffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Es stellt sich die Frage, ob der Beklagten durch die Aufhebung des Versicherungsschutzes ein rechtswidriger Eingriff in den Geschäftsbetrieb der D… AG und der Klägerin 2 vorzuwerfen ist.
- Prozessrecht – Der Fall betrifft ein Berufungsverfahren vor dem OLG. Verfahrensrechtlich relevant sind daher insbesondere die zivilprozessualen Vorschriften zur Berufung und zur Zurückweisung von Berufungen.
Das OLG weist die Berufung als unbegründet zurück. Dabei stützt es sich auf § 522 Abs. 2 ZPO.