OLG Koblenz
Az.: 5 U 570/01
Urteil vom 03.06.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Wer in einem leerstehenden Haus aus „Gefälligkeit“ Reinigungsarbeiten übernimmt, haftet nicht, wenn infolge fehlerhafter Leitungen ein Wasserschaden entsteht. Eine Pflicht, den Hauptwasserhahn regelmäßig wieder zu schließen, besteht nicht, da auch in vorübergehend unbewohnten Häusern nicht mit defekten Wasserleitungen gerechnet werden muss.
Sachverhalt: Die Töchter hatten ihre Mutter verklagt, die in deren leerstehenden Haus gelegentlich Reinigungsarbeiten vornahm. Bei einem der Besuche vergaß die Mutter jedoch, im Anschluss an die Reinigung den Hauptwasserhahn wieder zu schließen. Auf Grund eines Leitungsdefekts entstand im Haus ein Schaden von rund 83.000,00 DM (ca. 42.430,00 Euro).
Entscheidungsgründe: Das OLG Koblenz wies die Schadensersatzklage der Töchter ab. Der Mutter könne nur dann ein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn sie mit einer defekten Wasserleitung hätte rechnen und daher in jedem Fall für ein Schließen des Hauptwasserhahns hätte sorgen müssen.