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WEG – Kein generelles Verbot von Außenklimageräten

Rechtsstreit um Klimageräte in Wohnungseigentumsgemeinschaften

Die zentrale Rechtsfrage in diesem Fall betrifft die Genehmigung zur Installation von Außenklimageräten im Rahmen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Insbesondere wird geprüft, ob ein generelles Verbot von Außenklimageräten zulässig ist, unter Berücksichtigung von Aspekten wie Lärmimmissionen und dem fortschreitenden Klimawandel.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 56 C 1752/21 WEG  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Gericht entschied, dass ein generelles Verbot von Außenklimageräten im Rahmen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht zulässig ist, insbesondere wenn keine erheblichen Beeinträchtigungen für die anderen Wohnungseigentümer vorliegen.

Wichtigste Punkte aus dem Urteil:

  1. Kläger wendet sich gegen den Beschluss, der die Installation von innenliegenden Klimageräten erlaubt, aber die Installation von außenliegenden Klimageräten verbietet.
  2. Der Kläger argumentiert, dass die bauliche Veränderung die Rechte der anderen Eigentümer nicht übermäßig beeinträchtigt.
  3. Die Lärmeinwirkung des Außenklimageräts liegt deutlich unter den zulässigen Grenzwerten.
  4. Split-Geräte sind effizienter als die von der WEG favorisierten Monoblock-Klimageräte.
  5. Das Gericht stellt fest, dass der Beschluss teilbar ist und der zweite Teil, der das Verbot von außenliegenden Klimageräten betrifft, unwirksam ist.
  6. Das Gericht erkennt an, dass aufgrund des fortschreitenden Klimawandels die Installation von Klimageräten in sonnenexponierten Wohnungen immer notwendiger wird.
  7. Es gibt keine erhebliche optische Beeinträchtigung, da das Gerät auf dem Balkon nicht prominent sichtbar ist.
  8. Das Gericht betont den Vorrang einer möglichen gemeinschaftlichen Klima-Anlage in der Zukunft.

In der jüngsten Zeit hat das Thema Außenklimageräte im Kontext des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) für Diskussionen gesorgt. Ein spezieller Fall, der vor dem AG Freiburg verhandelt wurde, beleuchtet die rechtlichen Herausforderungen und Zusammenhänge, die sich aus der Installation solcher Geräte in Wohnungseigentumsgemeinschaften ergeben.

Der Streitpunkt: Innen- vs. Außenklimageräte

Außenklimageräte im Wohnungseigentumsgesetz
Rechtliche Entscheidung: Außenklimageräte im Wohnungseigentum“ (Symbolfoto: umaruchan4678 /Shutterstock.com)

Im Kern des Falles stand ein Wohnungseigentümer, der sich gegen einen mehrheitlich gefassten Beschluss der Eigentümerversammlung wandte. Dieser Beschluss erlaubte allen Wohnungseigentümern die Installation von innenliegenden Klimageräten, sogenannten Monoblockanlagen. Diese dürfen auch für die Abluftbeseitigung mit Kernbohrungen durch die Außenfassade realisiert werden, sofern sie von einer Fachfirma geplant und ausgeführt werden. Im Gegenzug wurde jedoch festgelegt, dass außenliegende Anlagen oder Teilanlagen von Klimageräten nicht installiert werden dürfen.

Rechtliche Herausforderungen und Gerichtsentscheidung

Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall lag in der Frage, ob ein solches generelles Verbot von Außenklimageräten im Rahmen des Wohnungseigentumsgesetzes zulässig ist. Der Kläger argumentierte, dass das Verbot außenliegender Klimageräte oder Geräteteile ungültig sei. Das Gericht entschied, dass der Beschluss, soweit er das Verbot außenliegender Klimageräte betrifft, unwirksam ist. Es wurde festgestellt, dass der Beschluss in zwei Teile teilbar ist: einen, der die Installation innenliegender Klimaanlagen gestattet, und einen, der das Verbot außenliegender Klimageräte beinhaltet.

Technische und Umweltaspekte

Ein zentrales Argument des Gerichts war die Tatsache, dass das in Frage stehende Außengerät, ein Split-Gerät, keine relevanten Lärmimmissionen verursacht. Ein Sachverständiger legte dar, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm deutlich unterschritten werden. Zudem wurde festgestellt, dass das Außengerät optisch nicht hervortritt und somit keine erhebliche optische Beeinträchtigung darstellt. Ein weiterer wichtiger Aspekt war der fortschreitende Klimawandel. Die immer häufiger auftretenden Hitzeperioden und Tropennächte machen die Installation von Klimageräten in sonnenexponierten Wohnungen immer notwendiger. Das Gericht betonte, dass in einer solchen Konstellation, in der weder ein nachteiliger Substanzeingriff noch eine relevante optische Beeinträchtigung vorliegt, ein beachtenswerter Nachteil für die übrigen Eigentümer nicht angenommen werden kann.

Fazit und Ausblick

Das Fazit des Urteils ist, dass ein generelles Verbot von Außenklimageräten im Rahmen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht zulässig ist, insbesondere wenn keine erheblichen Beeinträchtigungen für die anderen Wohnungseigentümer vorliegen. Das Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf zukünftige Entscheidungen in ähnlichen Fällen haben und zeigt die Notwendigkeit, die Rechte der Wohnungseigentümer im Kontext des Klimawandels und der modernen Technologie zu überdenken.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist ein rechtlicher Rahmen in Deutschland, der die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern regelt. Es ist die Basis für eine Vielzahl von Entscheidungen, die in einer Eigentümerversammlung getroffen werden, einschließlich der Installation von Klimageräten. Das Gesetz hat im Laufe der Jahre einige Änderungen erfahren, um sich an sich ändernde Bedingungen und Bedürfnisse anzupassen
  • Beschlussanfechtung: Die Beschlussanfechtung ist ein rechtliches Verfahren, das einem Wohnungseigentümer ermöglicht, die Aufhebung oder Ungültigerklärung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung zu beantragen. Die Gründe für eine solche Anfechtung können unterschiedlich sein, beispielsweise wenn ein Eigentümer glaubt, dass ein Beschluss gegen seine Rechte als Wohnungseigentümer oder gegen das WEG verstoßen hat.
  • Innenliegende Klimageräte vs. Außenliegende Klimageräte: Es gibt einen Unterschied zwischen innenliegenden und außenliegenden Klimageräten, und diese Unterscheidung kann wichtig sein, wenn es um die Zustimmung zur Installation solcher Geräte geht. Innenliegende Klimageräte befinden sich innerhalb der Wohnungseinheiten und können ohne Zustimmung der Eigentümerversammlung installiert werden, sofern sie das Gemeinschaftseigentum nicht beeinträchtigen. Außenliegende Klimageräte hingegen befinden sich außerhalb der Wohnungen und können eine visuelle oder akustische Beeinträchtigung für andere Bewohner darstellen. Daher erfordert ihre Installation in der Regel die Zustimmung der Eigentümerversammlung, die mit einem Beschluss angefochten werden kann.

§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:


  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Das Urteil befasst sich hauptsächlich mit dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Hier geht es um die Frage, ob die Eigentümerversammlung das Recht hat, die Installation von Klimageräten in den einzelnen Wohnungseinheiten zu genehmigen oder zu verbieten. Das Gericht interpretiert und entscheidet im Hinblick auf die Bestimmungen des WEG, insbesondere § 20 Abs. 3 WEG, der die baulichen Veränderungen regelt.
  • Lärmschutzrecht: Ein wichtiger Aspekt dieses Falles betrifft das Lärmschutzrecht. Das Gericht bezieht sich auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und die zulässigen Immissionsrichtwerte. Es analysiert die Schallimmissionen und ihre Auswirkungen auf die benachbarten Wohnungen, um festzustellen, ob die Installation der Klimageräte die zulässigen Lärmgrenzwerte überschreitet.
  • Substanzeingriff und optische Beeinträchtigung: Der Fall betrifft auch den Substanzeingriff und die optische Beeinträchtigung durch die Installation von Klimageräten. Das Gericht prüft, ob die geplante Installation in unzumutbarer Weise in die Substanz des Gemeinschaftseigentums eingreift und ob sie optisch störend ist. Dies betrifft die Auslegung von Eigentumsrechten gemäß den Vorschriften des WEG.
  • Priorität einer gemeinschaftlichen Anlage: Das Gericht befasst sich auch mit der Priorität einer möglichen gemeinschaftlichen Klimaanlage und wie dies die Entscheidung bezüglich der individuellen Klimageräte beeinflusst. Hierbei wird die Frage erörtert, ob die Installation von Klimageräten die Möglichkeit einer zukünftigen gemeinschaftlichen Anlage beeinträchtigt und ob diese Beeinträchtigung akzeptabel ist.

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Das vorliegende Urteil

AG Freiburg – Az.: 56 C 1752/21 WEG – Urteil vom 03.08.2023

In dem Rechtsstreit wegen Beschlussanfechtung hat das Amtsgericht Freiburg im Breisgau am 03.08.2023 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2023 für Recht erkannt:

1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 6. Oktober 2021 zum Tagesordnungspunkt 6 wird für ungültig erklärt, soweit die Eigentümer beschlossen haben:

„Im Umkehrschluss bedeutet dies gleichzeitig, dass außenliegende Anlagen bzw. Teilanlagen von Klimageräten (außerhalb des Wohnungsinneren) in keiner Wohneinheit installiert werden dürfen.“

2. Der in der Eigentümerversammlung vom 6. Oktober 2021 zu Tagesordnungspunkt 8 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.

3. Im Wege der Beschlussersetzung wird folgender Beschluss gefasst:

Unter der Voraussetzung, dass der Eigentümer sich zur Beseitigung etwaiger Folgeschäden der Maßnahme am Gemeinschaftseigentum und zur fachgerechten Schließung der Öffnung bei Außerbetriebnahme der Anlage verpflichtet und sich ferner verpflichtet, die hier genehmigte Klimaanlage außer Betrieb zu nehmen, sobald ihm die Möglichkeit eröffnet wird, die gleiche oder eine bessere Kühlung der Wohnung über einen Anschluss an eine gemeinschaftliche Klimaanlage zu erzielen, wird dem Eigentümer der Wohnung 6 im 1. OG des Hauses ### gestattet, zum Zweck des Anschlusses eines Klimagerätes ### (oder vergleichbar) zum Kühlbetrieb außerhalb der Nachtruhe (22 Uhr bis 6 Uhr) auf dem Südwest-Balkon auf eigene Kosten folgende bauliche Maßnahme durchzuführen: Für die Kältemittel- und Stromleitung ist eine Kernbohrung mit einem Durchmesser von 6 cm in die Außenwand des Gebäudes vorzunehmen. Die Bohrung erfolgt hinter dem Gerät in einem Abstand von 30 cm oberhalb des Balkonbodens. Die Führung der Versorgungsleitung erfolgt von dort durch einen Schlauch mit 5 cm Durchmesser in das Gerät. Das Aggregat mit den Abmessungen 595 x 870 x 290 mm (H x B x T) wird mit einem Wandabstand von 30 cm vor dem zurückliegenden Küchenfenster aufgestellt (Pläne liegen bei als Anlage K1 und K2). Die Geräuschentwicklung liegt bei Kühlbetrieb den Gerätespezifikationen zufolge bei 48 dBA (Datenblatt liegt als Anlage K3 bei). Das Gerät wird akustisch entkoppelt vom Balkonboden auf Schwingungsdämpfern aufgestellt.

Mit der Erteilung der Genehmigung ist die Geltendmachung von Ansprüchen der WEG oder einzelner Eigentümer wegen einer Störung durch Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm nicht ausgeschlossen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist Miteigentümer der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft mit einem Anteil von 782110.000 und Sondereigentümer der Wohnung Nr. 6 im 1. Obergeschoss.

Die Wohnung des Klägers liegt im Freiburger Stadtteil ###, der nicht im Einzugsbereich einer der in der Umgebung von Freiburg typischen kühlen abendlichen Fallwinde („Hexentäler“, „Höllentäler“) liegt. Es handelt sich um ein Eckhaus in einem Allgemeinen Wohngebiet gemäß Bebauungsplan, die Wohnung des Klägers liegt im südlichen Bereich und ist an den drei Außenwänden nacheinander den ganzen Tag der Sonne ausgesetzt. In den letzten heißen Sommern hat sich die Wohnung regelmäßig trotz herunter gelassenen Rollläden und nächtlichem Lüften sehr stark aufgeheizt.

Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die mehrheitliche Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung vom 06.10.2021 unter TOP 6 im letzten Satz, wobei der gesamte Beschluss folgenden Wortlaut hat:

„Allen Wohnungseigentümern wird hiermit die Genehmigung zur Installation von Klimageräten erteilt, die innerhalb der einzelnen Wohnungseinheiten und damit in den Innenräumen der Wohnung auf Kosten des jeweiligen Wohnungseigentümers Installiert werden. Diese innenliegenden Klimageräte (sog. Monoblockanlagen) können auch zum ausschließlichen Zweck der Abluftbeseitigung mit Kernbohrungen durch die Außenfassade realisiert werden, wenn diese von einer Fachfirma geplant, ausgeführt und mit einer Blende an der Fassade abgeschlossen werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies gleichzeitig, dass außenliegende Anlagen bzw. Teilanlagen von Klimageräten (außerhalb des Wohnungsinneren) in keiner Wohneinheit installiert werden dürfen.

Er wendet sich ferner gegen die ablehnende Beschlussfassung zu den vom Kläger unter TOP 7 und TOP 8 gestellten Anträgen, die auf die Gestattung eines Split-Klimagerätes abzielten und die bis auf den in den Beschlussersetzungsanträgen nach der Typennennung jeweils hinzugefügten Zusatz: n(oder vergleichbar)“ identisch sind mit dem von ihm nunmehr ebenfalls mit vorliegender Klage zur Beschlussersetzung gestellten Haupt- und Hilfsantrag.

Der Kläger macht geltend, dass durch die gewählte bauliche Vorgehensweise, den beabsichtigten Betrieb zur Tageszeit (6-22 Uhr) und die Spezifikationen des zu installierenden Geräts die Rechte der übrigen Eigentümer durch die bauliche Veränderung nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt würden, so dass er gem. § 20 Abs. 3 WEG n.F., der auch kein Ermessen einräume, einen Anspruch gegen die Gemeinschaft auf Gestattung der von ihm beabsichtigten Maßnahme habe. Im Hinblick darauf, dass das Außengerät in einer Nische des Balkons des Klägers noch 60 cm hinter der Fassadenflucht aufgestellt werden solle und auch von der Höhe her unterhalb der Balkonbrüstung bleibe, sei keine optische Beeinträchtigung durch das Gerät zu erwarten. Er verweist auch darauf, dass durch regengeschützten Standort Folgeprobleme aufgrund der erforderlichen Durchbohrung der Fassade insoweit unstreitig nicht zu erwarten seien. Es seien auch keine nicht hinzunehmenden akustischen Belästigungen oder Geruchsbelästigungen durch die Anlage zu erwarten. Die maßgebliche Lärmeinwirkung auf die benachbarten Wohnungen liege sogar deutlich unterhalb der nachts laut der TA Lärm für reine Wohngebiete zulässigen 35 dB(A) und der Kläger bleibe mit seinem Begehren, nur den Tagesbetrieb zu gestatten, erst recht unterhalb der für den Tageszeitbetrieb geltenden Grenze von 50 dB(A). Ein Anspruch auf die sachlich anders zu bewertende Gestattung einer Fassadeninstallation sei durch die begehrte Beschlussersetzung gerade nicht präjudiziert. Split Geräte seien effizienter als die von der WEG favorisierten innerhalb der Wohnräume aufgestellten Monoblock-Klimageräte, mit den zudem Kernbohrungen pro Innengerät mit Durchmesser jeweils 18 cm verbunden seien und von denen sogar noch höhere Lärmimmissionen und auch Geruchsemmissionen an den darüber liegenden Fenstern oder benachbarten Balkonen zu erwarten seien, während Split Geräte keinerlei Geruchsemissionen verursachten.

Der Kläger beantragt:

1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 6. Oktober 2021 zum Tagesordnungspunkt 6 wird für ungültig erklärt, soweit die Eigentümer beschlossen haben:

Im Umkehrschluss bedeutet dies gleichzeitig, dass außenliegende Anlagen bzw. Teilanlagen von Klimageräten (außerhalb des Wohnungsinneren) in keiner Wohneinheit installiert werden dürfen.

Hilfsweise, für den Fall, dass der Beschluss nichtig ist:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 6. Oktober 2021 zum Tagesordnungspunkt 6 nichtig ist, so weit die Eigentümer beschlossen haben:

Im Umkehrschluss bedeutet dies gleichzeitig, dass außenliegende Anlagen bzw. Teilanlagen von Klimageräten (außerhalb des Wohnungsinneren) in keiner Wohneinheit installiert werden dürfen.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den angefochtenen Beschluss nicht für teilbar hält:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 6. Oktober 2021 zum Tagesordnungspunkt 6 wird für ungültig erklärt:

Allen Wohnungseigentümern wird hiermit die Genehmigung zur Installation von Klimageräten erteilt, die innerhalb der einzelnen Wohnungseinheiten und damit in den Innenräumen der Wohnung auf Kosten des jeweiligen Wohnungseigentümers installiert werden. Diese innenliegenden Klimageräte (sog. Monoblockanlagen) können auch zum ausschließlichen Zweck der Abluftbeseitigung mit Kernbohrungen durch die Außenfassade realisiert werden, wenn diese von einer Fachfirma geplant, ausgeführt und mit einer Blende an der Fassade abgeschlossen werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies gleichzeitig, dass außenliegende Anlagen bzw. Teilanlagen von Klimageräten (außerhalb des Wohnungsinneren) in keiner Wohneinheit installiert werden dürfen.

Höchst hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den angefochtenen Beschluss unter TOP 6 einerseits für nicht teilbar und andererseits für nichtig hält:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 6. Oktober 2021 zum Tagesordnungspunkt 6 nichtig ist:

Allen Wohnungseigentümern wird hiermit die Genehmigung zur Installation von Klimageräten erteilt, die innerhalb der einzelnen Wohnungseinheiten und damit in den Innenräumen der Wohnung auf Kosten des jeweiligen Wohnungseigentümers installiert werden. Diese innenliegenden Klimageräte (sog. Monoblockanlagen) können auch zum ausschließlichen Zweck der Abluftbeseitigung mit Kernbohrungen durch die Außenfassade realisiert werden, wenn diese von einer Fachfirma geplant, ausgeführt und mit einer Blende an der Fassade abgeschlossen werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies gleichzeitig, dass außenliegende Anlagen bzw. Teilanlagen von Klimageräten (außerhalb des Wohnungsinneren) in keiner Wohneinheit installiert werden dürfen.

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2. Die in der Eigentümerversammlung vom 6. Oktober 2021 zu Tagesordnungspunkten 7 und 8 gefassten Beschlüsse, mit denen die nachfolgend gestellten Beschlussanträge des Klägers zur Gestattung einer baulichen Veränderung zum Einbau einer Klimaanlage abgelehnt wurden, werden für ungültig erklärt.

3. Das Gericht möge im Wege der Beschlussersetzung folgenden Beschluss fassen:

Dem Eigentümer der Wohnung 6 im 1. OG des Hauses ### wird gestattet, zum Zweck des Anschlusses eines Klimagerätes ### (oder vergleichbar) zum Kühlbetrieb außerhalb der Nachtruhe (22 Uhr bis 6 Uhr) auf dem Südwest-Balkon auf eigene Kosten folgende bauliche Maßnahme durchzuführen: Für die Kältemittel- und Stromleitung ist eine Kernbohrung mit einem Durchmesser von 6 cm in die Außenwand des Gebäudes vorzunehmen. Die Bohrung erfolgt hinter dem Gerät in einem Abstand von 30 cm oberhalb des Balkonbodens. Die Führung der Versorgungsleitungen erfolgt von dort durch einen Schlauch mit 5 cm Durchmesser in das Gerät. Das Aggregat mit den Abmessungen 595 x 870 x 290 mm (1-1 x B x 7) wird mit einem-Wandabstand von 30 cm vor dem zurückliegenden Küchenfenster aufgestellt (Pläne liegen bei als Anlage K1 und K2). Die Geräuschentwicklung liegt bei Kühlbetrieb den Gerätespezifikationen zufolge bei 48 dBA (Datenblatt liegt als Anlage K3 beD. Das Gerät wird akustisch entkoppelt vom Balkonboden auf Schwingungsdämpfern aufgestellt.

Der Eigentümer verpflichtet sich zur Beseitigung etwaiger Folgeschäden der Maßnahme am Gemeinschaftseigentum und zur fachgerechten Schließung der Öffnung bei Außerbetriebnahme der Anlage.

Mit der Erteilung der Genehmigung ist die Geltendmachung von Ansprüchen der WEG oder einzelner Eigentümer wegen einer Störung durch Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm nicht ausgeschlossen.

Hilfsweise:

Dem Eigentümer der Wohnung 6 im 1. OG des Hauses ### wird gestattet, zum Zweck des Anschlusses eines Klimagerätes ### (oder vergleichbar) zum Kühlbetrieb außerhalb der Nachtruhe (22 Uhr bis 6 Uhr) auf dem Südwest-Balkon auf eigene Kosten folgende bauliche Maßnahme durchzuführen: Für die Kältemittel- und Stromleitung ist eine Kernbohrung mit einem Durchmesser von 6 cm in die Außenwand des Gebäudes vorzunehmen. Die Bohrung erfolgt hinter dem Gerät in einem Abstand von 30 cm oberhalb des Balkonbodens. Die Führung der Versorgungsleitungen erfolgt von dort durch einen Schlauch mit 5 cm Durchmesser in das Gerät. Das Aggregat mit den Abmessungen 595 x 870 x 290 mm (H x B x 7) wird mit einem Wandabstand von 30 cm vor dem zurückliegenden Küchenfenster aufgestellt (Pläne liegen bei als Anlage K1 und K2). Die Geräuschentwicklung liegt bei Kühlbetrieb den Gerätespezifikationen zufolge bei 48 dBA (Datenblatt liegt als Anlage K3 be0. Das Gerät wird akustisch entkoppelt vom Balkonboden auf Schwingungsdämpfern aufgestellt.

Der Eigentümer verpflichtet sich zur Beseitigung etwaiger Folgeschäden der Maßnahme am Gemeinschaftseigentum und zur fachgerechten Schließung der Öffnung bei Außerbetriebnahme der Anlage.

Der Eigentümer verpflichtet sich, die hier genehmigte Klimaanlage außer Betrieb zu nehmen, sobald ihm die Möglichkeit eröffnet wird, die gleiche oder eine bessere Kühlung der Wohnung über einen Anschluss an eine gemeinschaftliche Klimaanlage zu erzielen.

Mit der Erteilung der Genehmigung ist die Geltendmachung von Ansprüchen der WEG oder einzelner Eigentümer wegen einer Störung durch Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm nicht ausgeschlossen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung:

Sie verweist darauf, dass dem Kläger die Lage der von ihm erworbenen Wohnung von Anfang an bekannt gewesen sei und auch andere Bewohner des Hauses und des Stadtteils von hohen Außentemperaturen im Sommer betroffen seien, ohne dass dort erkennbar zahlreiche Klimageräte installiert wären. Es darum gegangen, dem Wunsch des Klägers im Rahmen einer tragbaren Lösung für alle Miteigentümer nachzukommen verbunden mit der Reduzierung jeglicher Risiken durch mit Splitgeräten verbundene Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie der Wahrung des optischen Gesamteindrucks, was durch die Verwendung der gestatteten innenliegenden Monoblockgeräte erreicht werde, die für den Bedarf des Klägers ohne weiteres geeignet seien Die Installation des Split-Geräts sei deshalb als nicht privilegierte bauliche Veränderung mit mehr als lediglich hinzunehmenden bagatellarteigen Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer verbunden, weshalb sie gemäß § 20 Abs. 3 WEG auch wegen des damit verbundenen Substanzeingriffs nicht gegen den Willen eines betroffenen anderen Eigentümers durchgesetzt werden könnten. Es sei zu erwarten, dass die Geräte im Dauerbetrieb lauter würden. Zudem werde in der Gemeinschaft ein Präzedenzfall geschaffen mit der Folge, dass auch anderen Eigentümern der Betrieb entsprechend gestattet werden müsse, woraus sich dann wiederum erhöhte Beeinträchtigungen und Wildwuchs an der Fassade unvermeidbar ergäben. Schließlich hält sie eine optische Beeinträchtigung für gegeben, dadurch, dass das Geräts auf dem Balkon sichtbar sei. Soweit eine Einschränkung auf den Tagesbetrieb in Rede stehe, sei problematisch, dass Überschreitungen von den übrigen Eigentümern geprüft und geltend gemacht werden müssten.

Aus den genannten Gründen seien auch weder die Negativbeschlüsse unter TOP 7 und TOP 8 unwirksam, noch habe der Kläger einen Anspruch auf die gewünschte Beschlussersetzung. Dies bereits deswegen, weil ihm durch Gestattung des innen zu betreibenden Monoblockgeräts eine seinen berechtigten Interessen befriedigende Alternativlösung angeboten worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 25.03.2022 (AS 63) Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) ###. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 04.08.2022 (AS 93 ff), das Ergänzungsgutachten vom 14.04.2023 (AS 168 ff) sowie auf die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 05.06.2023 (AS 211 ff) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.

Im Einzelnen:

I.

Der Beschluss zu TOP 6 ist, soweit er die Regelung im letzten Satz des Beschlusses betrifft, unwirksam.

1. Der in Rede stehende Beschluss ist, wovon die Parteien auch übereinstimmend ausgehen, teilbar in einen ersten Teil, der sich auf die Gestattung der Installation innenliegender Klimaanlagen bezieht und in einen zweiten Teil, der sich auf das Verbot außenliegender Klimageräte oder Geräteteile bezieht. Dementsprechend konnte der zweite Beschlussteil Isoliert angefochten werden.

2. Das generelle Verbot von Klimageräten mit außenliegenden Teilen entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, denn es wird durch ein generelles Verbot derartiger Anlagen, auch wenn es sich hierbei nicht um gemäß § 20 Abs. 2 WEG privilegierte Anlagen handelt, nicht beachtet, dass es Konstellationen gibt, in denen ein Miteigentümer nach § 20 Abs. 3 WEG Anspruch auf ein Klimagerät mit außenliegenden Teilen hat, weil die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer hierdurch nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt sind.

Eine solche Konstellation ist indes vorliegend gegeben.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass jedenfalls durch Aufstellung und Betrieb eines Mime-Split-Geräts der Art, wie es der Kläger einzubauen und außerhalb der Nachtruhe (22 Uhr bis 6 Uhr) zu betreiben begehrt, keine derartigen Nachteile für die übrigen Wohnungseigentümer verbunden sind.

Im Einzelnen

a) Was die Bohrung durch die Außenwand angeht, so ist festzuhalten, dass das vom Kläger begehrte Split-Gerät mit einer solchen von 6 cm Durchmesser auskommt, während die Gemeinschaft der Eigentümer im Teil 1 des Beschlusses Top 6 die für Monoblock Geräte erforderlichen Bohrungen ohne nähere Beschränkung und ohne konkrete Platzierung gestattet. Hier hält der Sachverständige Dipl. Ing. (FH) ### hier pro Gerät zwei Bohrungen mit Durchmessern von mindestens jeweils rund 10 cm für erforderlich. Auf den Umstand der Substanzbeeinträchtigung als Nachteil kann sich die Beklagte nach Auffassung des Gerichts daher auch bezogen auf das hier in Rede stehende Split Gerät nicht berufen.

b) Für die Geräuschimmissionen hat der Sachverständige nachvollziehbar und plausibel bezogen auf die Regelung der TA Lärm ausgeführt, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für das hier in Rede stehende als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesene Gebiet an den maßgeblichen Immissionsorten der benachbarten Wohnung tags (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr : 55 dB A) um mindestens 14 dB A und nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr 40 dB A) mindestens um 3 dB A unterschritten werden. Tagsüber werden selbst die für reine Wohngebiete geltenden Grenzen (50 dB A) deutlich nämlich um 9 dB A unterschritten. Dabei hat der Sachverständige Schallausbreitungsrechnungen nach den Bestimmungen der DIN ISO 9613-2 und eine schalltechnische Beurteilung TA Lärm im Rahmen einer detaillierten Geräuschimmissionsprognose nach Anhang 2.3 der TA Lärm zugrundegelegt. Für die vom Sachverständigen ermittelten Werte ist zudem zu beachten, dass er zugunsten der Beklagten und damit zugleich zu Ungunsten des Klägers noch verschiedene Sicherheitszuschläge vorgenommen hat, durch die die ermittelten Werte erhöht worden sind.

Dies betrifft den Ansatz des höheren Schallleistungspegels für den Winterlastfall/Heizbetrieb als Ausgangswert anstatt des Schallleistungspegels für den Sommerlastfall/Kühlbetrieb, dies betrifft ferner den angesetzten Wert von 3 Dezibel für die horizontale Reflektion, der in den Regelwerken nicht vorgesehen ist und dies betrifft schließlich auch den angesetzten Wert der Standardabweichung von 2 Dezibel, anstelle einer üblichen Standardabweichung von 1,5 Dezibel. Die Tatsache, dass für die Nachtzeit an manchen Messpunkten der Nachbarwohnungen zwar nicht die Grenzwerte für Das hier vorliegende Allgemeine Wohngebiet erreicht sind, allerdings diejenigen für Reine Wohngebiete an einem Messpunkt um 1 dBA überschritten wird, ist nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf die mögliche und auch vom Kläger angebotene Beschränkung der Betriebszeit auf die Tageszeit unerheblich.

c) Das Gericht ist nicht der Auffassung, dass allein der Umstand einer möglicherweise verbleibenden Hörbarkeit bei Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte der TA Lärm einen Nachteil darstellt, der nicht hingenommen werden müsste. Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch die sonstige Nutzung eines Balkons durch einen Sondereigentümer nicht etwa dadurch eingeschränkt wäre, dass damit keinerlei hörbare Geräusche verbunden sein dürften. Vielmehr ist auch ansonsten die erlaubte Nutzung eines Balkons durchaus mit hörbaren Geräuschen verbunden, man denke etwa an das Öffnen und Schließen der Türe, das Betreten des Balkons, Gespräche und ähnlichem, die fraglos gerade auch zur Tageszeit von den übrigen Eigentümern ohne weiteres hinzunehmen sind.

d) Der Einwand der Beklagten, die vom Kläger begehrte Gestattung werde die Pflicht zur Genehmigung weiterer Anlagen nach sich ziehen, Ist entgegenzuhalten, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen auch dann, wenn etwa mehrere derartige Split-Klima-Geräte auf den übereinander liegenden Balkonen betrieben werden, eine Überschreitung der zulässigen Werte nicht zu erwarten ist. Ein Präzedenzfall für andere optisch und möglicherweise auch akustisch störender Anbringungssorte, etwa an der Fassade außerhalb der Balkonnischen wird hierdurch ohnehin nicht geschaffen.

e) Auch der Einwand der Beklagten, die vom Kläger in seinem Antrag vorgenommene Einschränkung der Betriebszeiten auf den Tagesbetrieb sei im Hinblick auf das Erfordernis der Kontrolle von etwaigen Verstößen negativ zu bewerten, greift nicht durch. Soweit die Betriebszeiten bemerkbar überschritten werden, dürfte eine entsprechende Feststellung und ein Nachweis nicht schwer fallen, soweit dies nicht bemerkt wird, fehlt es an einer Störung. Gleiches gilt im Übrigen für ein von der Beklagten befürchtetes Lauterwerden einer derartigen Anlage mit zunehmendem Alter. Der Sachverständige hat insoweit keine besondere Anfälligkeit gesehen und im Übrigen auf die ohnehin vorzunehmende regelmäßige Wartung durch einen Fachbetrieb verwiesen.

f) Auch in optischer Hinsicht kann das Gericht einen nicht hinzunehmenden Nachteil nicht erkennen. Zunächst ist festzuhalten, dass das Außengerät auf dem Balkon in der Nische unter dem Fenster stehen wird und von den anderen Wohnungen aus nicht zu sehen ist. Was die Sichtbarkeit des Außengeräts von der Straße aus angeht, ist festzuhalten, dass das aus Streben bestehende Balkongeländer bei weitem nicht überragt wird und der Aufstellort hinter der Flucht der Fassade dafür sorgt, dass das Gerät optisch nicht hervortritt. In optischer Hinsicht kann es etwa mit handelsüblichen Kästen für die Aufbewahrung von Auflagen für Gartenmöbel, deren Nutzung in der Balkonnische ohne weiteres zum erlaubten Gebrauch des Sondereigentums gehört, gleichgesetzt werden.

g) Der Sachverständige hat auch ausgeführt, dass im Gegensatz zu den im Rahmen des ersten Beschlussteils erlaubten Monoblockgeräten durch ein Klima-Split-Gerät, bei dem der Wärmetauscher außen und nicht wie bei Monoblockgeräten im Wohnungsinneren ist, keinerlei Geruchsemissionen nach außen getragen werden können.

h) Er hat ferner dargelegt, dass durch den Betrieb des gewünschten Klima-Split-Geräts die angrenzenden Wohnungen nicht mit mehr Wärme beaufschlagt werden.

3. Der Kläger hat ein Interesse von beachtenswertem Gewicht an dem von ihm gewünschten Klima-Split-Gerät, dem durch die Erlaubnis von Monoblockgeräten nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Derartige Klima-Split-Geräte sind, dies hat der Sachverständige dargelegt, insbesondere was Wirkungsgrad, Energieeffizienz und bewährte Technik angeht, regelmäßig den marktüblichen Monoblockgeräten überlegen und vorzugswürdig. Hinzu kommt die Abluftproblematik bei Monoblockgeräten durch die Ausleitung von Gerüchen, die bei Split-Geräten nicht gegeben ist und ferner die Notwendigkeit von mehreren und größeren Fassadendurchbrüchen für leistungsfähigere Monoblockgeräte, von denen für die verschiedenen Zimmer auch jeweils eines benötigt wird.

Bei der Wohnung des Klägers handelt es sich unbestritten um eine besonders sonnenexponierte Wohnung mit in Hitzephasen nur eingeschränkter nächtlicher Abkühlungsmöglichkeit. Im Hinblick auf den fortschreitenden Klimawandel, aufgrund dessen es, wie bereits jetzt insbesondere seit der Jahrtausendwende mit fortschreitender Tendenz zu beobachten ist, hier immer häufiger zu längerdauernden Hitzeperioden mit Tropennächten kommt, sind auch die Phasen mit den entsprechenden negativen Auswirkungen für die Nutzbarkeit sonnenexponierter Wohnungen nicht mehr selten, sondern immer häufiger gegeben und dauern immer länger an. Auch auf die negativen gesundheitlichen Auswirkungen großer Hitze wird zunehmend hingewiesen. Festzuhalten ist außerdem, dass in Freiburg und der hiesigen Region aufgrund der besonderen geographischen Lage gerade auch im Sommer vergleichsweise hohe Temperaturen herrschen und die Verhältnisse hier insoweit auch nicht etwa mit Hamburg und vielen anderen Orten in Deutschland mit kühlerem Klima und stärkerer nächtlicher Abkühlung, die dann auch dämpfend auf die Aufheizung einer Wohnung tagsüber wirkt, zu vergleichen sind.

In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der weder ein nachteiliger Substanzeingriff geltend gemacht werden kann, noch eine relevante optische Beeinträchtigung besteht und in der es auch nur um die Auswirkungen des Betriebs einer solchen Anlage während der Tageszeiten geht, bei der die einzuhaltenden Grenzwerte der TA Lärm weit unterschritten sind und bei der zugleich der Vorrang einer womöglich künftig einzurichtenden gemeinschaftlichen Anlage gewahrt ist, kann ein beachtenswerter Nachteil für die übrigen Eigentümer nicht angenommen werden.

II.

Die ablehnende Beschlussfassung zu TOP 7 widersprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wohl aber die ablehnende Beschlussfassung zu TOP 8.

Der Kläger hat, wie sich aus den obigen Ausführungen unter I. ergibt, einen Anspruch auf Gestattung einer Split- Anlage oder einer vergleichbaren Anlage gemäß der Beschreibung im Beschlussantrag zu TOP 8 und unter den dort genannten Voraussetzungen. Es sind in TOP 8 zunächst einmal alle vom Kläger ohnehin auch im Antrag TOP 7 zugestandenen Beschränkungen der Gestattung aufgeführt, wobei ganz wesentlich die Herausnahme der besonders sensiblen Nachtzeit zu nennen ist, was wesentlich dazu beiträgt, dass die Gestattung der Anlage unter diesen Umständen deutlich von der Grenze des nicht mehr hinzunehmenden Nachteils entfernt ist. Über die bereits in TOP 7 genannten Beschränkungen hinaus ist allerdings nach Auffassung des Gerichts auch der Vorrang einer gemeinschaftlichen Klima-Anlage, sollte eine solche errichtet werden zu beachten, wie er einschränkend in TOP 8 berücksichtigt ist. Die entsprechende Einschränkung kann von der Beklagten zusätzlich gefordert werden, um sich die Realisierung einer gemeinschaftlichen Klimaanlage für alle Eigentümer mit den damit verbundenen Vorteilen in der Zukunft offenzuhalten und eine solche zu erleichtern. Damit entsprach auch die Ablehnung des diesen Zusatz nicht enthaltenden Antrages zu TOP 7 ordnungsgemäßer Verwaltung.

III.

Der Kläger hat auch Anspruch auf eine dem Hilfsantrag zu Ziffer 3 entsprechende Beschlussersetzung, § 44 Abs. 1 S. 2 WEG. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen unter I. und II. verwiesen. Eine Vorbefassung war insoweit durch die angefochtene Beschlussfassung zu TOP 8 gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Soweit die Klage hinsichtlich der Beschlussanfechtung zu TOP 7 und der als Hauptantrag gestellten Beschlussersetzung zurückgewiesen worden ist, ging es lediglich um den fehlenden Zusatz für den Vorrang einer gemeinschaftlichen Anlage. Insoweit war von einer verhältnismäßig geringfügigen Zuvielforderung auszugehen, die keine höheren Kosten veranlasst hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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