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Gesetzliche Rechtsanwaltsgebühren sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig

Streit um Rechtsanwaltsgebühren: Kläger unterliegt vor Gericht

In dem vorliegenden Urteil des OVG Niedersachsen vom 10.10.2023 (Az.: 4 OA 39/23) steht die Frage im Mittelpunkt, ob einem Kläger über die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren hinaus weitere Kosten, die auf einer Vergütungsvereinbarung beruhen, erstattet werden müssen. Die zentrale Rechtsnorm, die hierbei zur Anwendung kommt, ist § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung). Das Gericht musste im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens klären, ob die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten auf die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen beschränkt ist oder ob eine darüber hinausgehende Vergütungsvereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt berücksichtigt werden kann. Das Kernthema des Urteils betrifft somit die Grenzen der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Verwaltungsprozess und die Interpretation der relevanten Vorschriften der VwGO.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 OA 39/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die über die gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung hinausgehen, gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beschwerde des Klägers: Der Kläger legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück ein.
  2. Kern des Streits: Der Kläger wollte zusätzliche Kosten erstattet bekommen, die auf einer Vergütungsvereinbarung beruhen und über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen.
  3. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde erfüllt den Mindestwert des Beschwerdegegenstands von mehr als 200 EUR.
  4. Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Das Verwaltungsgericht lehnte die Festsetzung von weiteren Kosten für den Kläger ab.
  5. Gesetzliche Grundlage: Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind nur die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig.
  6. Interpretation des Gesetzes: Das Fehlen des Wortes „gesetzlich“ in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO bedeutet nicht, dass höhere Honorarvereinbarungen erstattungsfähig sind.
  7. Notwendigkeit der Kosten: Kosten, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen, sind nicht als notwendig für die Rechtsverfolgung anzusehen.
  8. Endgültige Entscheidung: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die über die gesetzliche Vergütung hinausgehen

Der Kläger hat sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück gewandt und eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen eingereicht. Im Kern geht es um die Frage, ob ihm vom Beklagten über die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt hinaus weitere Kosten erstattet werden sollten. Diese zusätzlichen Kosten beruhen auf einer Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Rechtsanwalt.

Interpretation des Gesetzes: Kern des Streits

Erstattungsfähigkeit gesetzlicher Rechtsanwaltsgebühren
VwGO-Interpretation: Erstattungsfähige Gebühren (Symbolfoto: PanuShot /Shutterstock.com)

Die rechtliche Auseinandersetzung wurde durch den Wunsch des Klägers ausgelöst, über die gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung hinausgehende Kosten erstattet zu bekommen. Das rechtliche Problem in diesem Fall liegt in der Interpretation des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der besagt, dass nur die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sind. Der Kläger argumentierte jedoch, dass der Wortlaut dieses Paragraphen nicht ausdrücklich die „gesetzlichen“ Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts beschränkt, im Gegensatz zu anderen rechtlichen Bestimmungen wie § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Gerichtliche Entscheidung und ihre Begründung

Das Gericht entschied, dass die Beschwerde des Klägers unbegründet ist. Es stützte seine Entscheidung auf den vorangegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss und die Tatsache, dass bereits Kosten für die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsprozess in Höhe der gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen festgesetzt wurden. Das Gericht verwies auch auf die Rechtsprechung und Kommentarliteratur, die die Position des Klägers nicht unterstützt.

Weitere rechtliche Überlegungen und Schlussfolgerungen

Die Begründung des Gerichts für seine Entscheidung basiert auf der Interpretation des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es argumentierte, dass die fehlende Verwendung des Wortes „gesetzlich“ vor „Gebühren und Auslagen“ nicht darauf hindeutet, dass eine von der gesetzlichen Vergütung abweichende höhere Honorarvereinbarung erstattungsfähig sein sollte. Das Gericht führte weiter aus, dass eine solche Interpretation zu einer Änderung des gesamten Systems der Kostenfestsetzung für Rechtsanwälte führen würde.

Zusätzlich zu den Hauptargumenten des Klägers wurden auch andere rechtliche Aspekte diskutiert, wie die Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Kosten und die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die zusätzlichen Kosten, die der Kläger aufgrund der Vergütungsvereinbarung mit seinem Rechtsanwalt hatte, nicht als notwendig für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung angesehen werden können.

Endgültiges Urteil und seine Bedeutung

Das Fazit des Urteils ist, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten hat, die über die gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung hinausgehen. Dieser Beschluss des OVG Niedersachsen ist endgültig und unanfechtbar. Es unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren und anderen damit verbundenen Kosten.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was sind gesetzliche Rechtsanwaltsgebühren?

Die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren sind die Kosten, die ein Anwalt für seine Dienstleistungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verlangen kann. Diese Gebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt und helfen dabei, Transparenz in Bezug auf die anfallenden Anwaltskosten zu schaffen und die Erstellung von Rechnungen zu vereinfachen. Die Höhe der Anwaltsgebühren wird entweder durch das RVG oder durch eine Vergütungsvereinbarung festgelegt. Eine höhere als die gesetzliche Vergütung kann grundsätzlich immer vereinbart werden, solange die Vergütungsvereinbarung nicht sittenwidrig oder unangemessen ist. Es ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben, dass die gesetzliche Vergütung in gerichtlichen Verfahren nicht unterschritten werden darf.  Die Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Dies muss für jeden Einzelfall gesondert geprüft werden. Darüber hinaus müssen die Rechtsanwaltsgebühren grundsätzlich versteuert werden, und es fallen 19 % Umsatzsteuer an, die der Mandant tragen muss.

Was sind notwendige Kosten im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO?

Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO sind Kosten die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten, einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Das bedeutet, dass nicht nur die Kosten, die direkt im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren entstehen, als Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten, sondern auch die Aufwendungen, die den Parteien im Vorfeld des Verfahrens entstanden sind, um ihre Rechte zu verfolgen oder zu verteidigen. Zu den außergerichtlichen Kosten gehören beispielsweise Anwaltskosten, Reisekosten der Partei und Kosten für Sachverständigengutachten, sofern diese nur zur Vorbereitung eines Prozesses erforderlich waren und nicht im Prozess selbst.

Was bedeutet Lex specialis in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO?

Der Begriff „Lex specialis“ bezieht sich auf den juristischen Grundsatz, dass ein spezielles Gesetz Vorrang vor einem allgemeinen Gesetz hat, wenn beide auf die gleiche Situation anwendbar sind. Dieser Grundsatz ist besonders relevant, wenn es zu Konflikten zwischen verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen kommt. In Bezug auf § 162 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bedeutet die Anwendung des Lex specialis-Prinzips, dass eine spezifischere Regelung Vorrang vor dieser allgemeinen Regelung haben kann. Beispielsweise könnte eine speziellere Regelung in einem anderen Gesetz, die die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Rechtsanwalts regelt, Vorrang vor § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO haben Es ist jedoch wichtig, den genauen Kontext und die spezifische Rechtsfrage zu betrachten, um zu bestimmen, wie das Lex specialis-Prinzip in einem bestimmten Fall angewendet wird.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:


  • Verwaltungsrecht: Dieser Rechtsbereich befasst sich mit der rechtlichen Regelung von Verwaltungsaufgaben und -verfahren durch staatliche Behörden. In diesem Fall ist das Verwaltungsrecht relevant, da das Urteil vom OVG Niedersachsen im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück steht.
  • Gebührenrecht: Das Gebührenrecht regelt die Gebühren, die für bestimmte staatliche Dienstleistungen oder Verfahren erhoben werden. Im vorliegenden Fall bezieht sich die Entscheidung auf die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
  • Anwaltsgebühren: Dieser Rechtsbereich betrifft die Gebühren, die ein Rechtsanwalt von seinen Mandanten für seine rechtliche Vertretung und Beratung verlangen kann. Die Entscheidung des Gerichts betrifft die Frage, ob zusätzliche Anwaltsgebühren über die gesetzlich vorgesehenen hinaus erstattungsfähig sind.
  • Prozesskosten: Prozesskosten beziehen sich auf die Kosten, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens anfallen, einschließlich der Anwaltskosten und Gerichtsgebühren. Das Urteil behandelt die Frage, ob bestimmte Prozesskosten, die auf einer Vergütungsvereinbarung mit einem Rechtsanwalt beruhen, erstattungsfähig sind.

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Das vorliegende Urteil

OVG Niedersachsen – Az.: 4 OA 39/23 – Beschluss vom 10.10.2023

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück – Berichterstatter der 3. Kammer – vom 26. April 2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger will mit der Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren erstreiten, dass ihm vom Beklagten über die für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen hinaus weitere Kosten erstattet werden, die auf einer Vergütungsvereinbarung beruhen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der in § 146 Abs. 3 VwGO geregelte Mindestwert des Beschwerdegegenstands von mehr als 200 EUR ersichtlich erreicht, da der Kläger die Festsetzung von weiteren zu erstattenden Kosten in Höhe von 5.374,75 EUR begehrt.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. März 2023 die Festsetzung von weiteren dem Kläger vom Beklagten zu erstattenden Kosten zu Recht abgelehnt. Mit dem vorangegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Oktober 2022 sind zugunsten des Klägers bereits (neben Aufwendungen für die Vorlage eines Privatgutachtens) für die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsprozess die in Höhe der gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen entstandenen Kosten festgesetzt worden. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass darüber hinaus weitere, auf einer Vergütungsvereinbarung beruhende Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden. Denn auf der Grundlage von § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind stets nur die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und die dort zitierte Rechtsprechung und Kommentarliteratur (vgl. nur: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.1.2023 – OVG 6 K 81/22 m.w.N.). Das Beschwerdevorbringen des Klägers führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage.

Ohne Erfolg macht der Kläger mit der Beschwerde geltend, dass nach dem Wortlaut des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO anders als nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO die erstattungsfähigen Kosten nicht ausdrücklich auf die „gesetzlichen“ Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts beschränkt sind. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die fehlende Verwendung des Wortes „gesetzlich” vor den Worten „Gebühren und Auslagen” in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO davon motiviert war, für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine von der gesetzlichen Vergütung abweichende höhere Honorarvereinbarung erstattungsfähig zu machen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die sprachliche Fassung des jetzigen § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgt ist, weil die Hinzufügung des Wortes „gesetzlich” vor den Worten „Gebühren und Auslagen” entbehrlich und überflüssig erschien, da unter Gebühren und Auslagen ohnehin die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts zu verstehen ist. Diese Auslegung erscheint auch deshalb richtig, weil eine gegenteilige Gesetzesinterpretation zu einer Änderung des gesamten Gefüges der Kostenfestsetzung für den Rechtsanwalt führen würde, womit die Prüfung der Angemessenheit einer abweichenden höheren Honorarvereinbarung in das Kostenfestsetzungsverfahren verlagert würde. Hätte der Gesetzgeber eine so weitgehende Verschiedenheit der Kostenerstattung für die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsprozess von derjenigen im Zivilprozess beabsichtigt, so hätte dies in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO klarer zum Ausdruck kommen müssen (vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschl. v. 25.10.1968 – IV B 566/68 -, NJW 1969, 709 = BeckRS 1968, 105533). Für das gegenteilige Verständnis des Klägers finden sich zudem auch in der Entstehungsgeschichte des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine Anhaltspunkte (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung zu § 159 Abs. 2 Satz 1 VwGO-E, BT-Drs. III/55, S. 48).

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Auch die Ausführungen des Klägers zur Erstattungsfähigkeit der notwendigen außergerichtlichen Kosten im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO und insbesondere zu den Grundsätzen, die sich für die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten herausgebildet haben (vgl. dazu den Senatsbeschl. v. 19.1.2021 – 4 OA 203/20 -), vermögen ein anderes Entscheidungsergebnis nicht begründen.

Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten neben den Gerichtskosten auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtverteidigung notwendigen Aufwendungen. Der damit vorgegebene Maßstab der Notwendigkeit für die Erstattung von außergerichtlichen Kosten wird durch die Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Vertretung durch einen Rechtsanwalt allerdings konkretisiert. Es ist daher grundsätzlich entbehrlich, die Notwendigkeit der Zuziehung des Rechtsanwalts im Einzelfall zu prüfen; gleiches gilt auch für die Höhe der hierfür entstandenen Aufwendungen, soweit im Rahmen der Kostenerstattung die gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung abgerechnet wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 6.3.2019 – 5 OA 23/19 m.w.N.). Das spricht dafür, dass § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO als lex specialis einen Rückgriff auf § 162 Abs. 1 VwGO hinsichtlich von über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinausgehenden Aufwendungen, die auf einer Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt beruhen, ausschließt (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 19.7.2013 – 3 ZB 08.2979 m.w.N.).

Im Übrigen ergäbe sich aber auch bei einer ergänzenden Anwendung von § 162 Abs. 1 VwGO kein anderes Entscheidungsergebnis. Denn die dem Kläger über die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen hinaus entstandenen Kosten für die anwaltliche Vertretung wären dann jedenfalls nicht als notwendig für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung anzusehen.

Ob Kosten notwendig im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO sind, beurteilt sich danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte (vgl. Senatsbeschl. v. 19.1.2021 – 4 OA 203/20 -). Die Beteiligten im Verwaltungsprozess unterliegen somit einer Kostenminimierungspflicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.7.2017 – 9 KSt 4.17 -; Nds. OVG, Beschl. v. 6.3.2019 – 5 OA 23/19 m.w.N.). Wählt ein Beteiligter diesen Weg nicht, so wirkt er bei der Entstehung der darüber hinaus entstehenden Kosten mit und muss sie selbst tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.11.1984 – 2 BvL 16/83 -). Aufgrund dessen können über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinaus weitere Aufwendungen für die Beauftragung eines Rechtsanwalts allenfalls dann als notwendig angesehen werden, wenn in Fällen, die besonders umfangreich oder schwierig sind oder spezielle Rechtskenntnisse verlangen, insbesondere bei einem geringen Streitwert die Gefahr bestünde, dass der Beteiligte ohne Abschluss einer Honorarvereinbarung keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt fände (vgl. dazu Bay. VGH, Beschl. v. 19.7.2013 – 3 ZB 08.2979 m.w.N.).

Für einen solchen Ausnahmefall ist hier aber nichts ersichtlich. Dem Vorbringen des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es ihm aufgrund der Komplexität der naturschutzrechtlichen Angelegenheit trotz entsprechender Bemühungen nicht gelungen ist, einen geeigneten Rechtsanwalt zu finden, der bereit gewesen wäre, auf der Grundlage der gesetzlich vorgesehenen Vergütung das Mandat zu übernehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 

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