OLG Köln – Az.: 16 U 149/17 – Beschluss vom 01.06.2018
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11.10.2017 (11 O 157/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um ein Wegerecht zugunsten der Kläger über ein Betriebsgelände der Beklagten zum Erreichen der straßenabgewandten Seite der Grundstücke A Straße 82, 84, und 86 in B.
Wegen der Lage der Grundstücke und des in Streit stehenden Weges und der Eigentumsverhältnisse während des Rechtsstreits erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Schreiben des C-Vereins vom 23.10.1969 sowie des Herrn D vom 31.10.1973, jeweils an den damaligen Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift A Straße 82 in B, Herrn E, wird auf die Anlagen K3 und K4, Bl. 25 und 26 der Gerichtsakte, verwiesen.
Wegen eines weiteren Schreibens der Beklagten an die Klägerin zu 1) vom 26.03.2010 wird auf die Anlage K5, Bl. 27 der Gerichtsakte, verwiesen. Die Grundstücke der Kläger sind bereits seit zumindest 1940 bebaut. Wegen eines Lageplans der Grundstücke sowie Plänen der Bebauung des Grundstücks A Straße 84 aus dem Jahr 1940 wird auf die Anlagen K17 und K 22, Bl. 155 und Bl. 288 f. der Gerichtsakte, verwiesen.
Mit Schreiben vom 27.06.2016 kündigte die Beklagte gegenüber den Klägern den „Leihvertrag über das …. vor über 30 Jahren bestellte schuldrechtliche Wegerecht …“ zum 31.12.2016 (Anlage K 9, Bl. 28 ff. der Gerichtsakte). Auf Widerspruch der Kläger mit Schreiben vom 18.10.2016 kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 04.11.2016 an, den Weg zum 01.01.2017 mittels einer Toranlage mit Schließvorrichtung zu schließen, so dass für die Kläger ab dem 01.01.2017 keine Zutritts- und Zufahrtsmöglichkeit mehr bestehe. Ein von den Klägern gegen die Beklagte nachfolgend eingeleitetes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (LG Aachen, 11 O 421/15) endete mit einer vorläufigen Einigung der Parteien darauf, dass für den Fall der Einleitung eines Hauptsacheverfahrens durch die Kläger bis 31.01.2017 die Beklagte die Zufahrt bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens offen halten würde.
Die Kläger haben erstinstanzlich behauptet, sie benötigten das Wegerecht, weil sie – insoweit unstreitig – nur durch dieses die Garagen auf dem rückwärtigen Teil ihrer Grundstücke erreichen können. Ferner benötige der Mieter der Kläger zu 4) und 5) den Zuweg, weil er die Gebäude im rückwärtigen Teil des Grundstücks als Lager und Werkstatt nutze und diese mit gewerblich genutzten Fahrzeugen erreichen müsse. Der in Rede stehende Weg sei, wie sich aus dem Schreiben vom 31.10.1973 ergebe, zu dieser Zeit zur Gewährung des Wegerechts angelegt worden. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, ein Verschließen des Weges durch die Beklagte stelle gegenüber den Klägern eine verbotene Eigenmacht dar, so dass sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung der Schließung des Weges bereits aus §§ 861, 858 BGB ergebe. Im übrigen beruhe das Wegerecht auf einem Leihvertrag, welcher durch das Schreiben vom 27.06.2016 mangels Kündigungsgrund nicht wirksam gekündigt worden sei. Zudem bestehe ein unkündbares Notwegerecht aus § 917 BGB.
Die Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die bisherige Nutzung des Weges habe auf einem schuldrechtlichen Vertrag über eine unentgeltliche Leihe beruht, durch welchen den Nutzern ein besitzloses Gebrauchsrecht gewährt worden sei. Diesen habe sie mit ihrem Schreiben vom 27.06.2016 wirksam und fristgerecht gekündigt.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 11.10.2017 hat das Landgericht Aachen der Klage insoweit stattgegeben, als die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt wurde, es zu unterlassen, den Klägern das Betreten oder Befahren des Weges der Durchfahrt des Betriebsgeländes A Straße 80/88 in B, eingetragen im Grundbuch von F, Blatt 3236, Flur 10, Flurstücke 2426, 2420 und 1611 zu den Grundstücken der Kläger A Straße 82, 84 und 86 zu verhindern, insbesondere durch das Anbringen eines Tores mit Schließanlage. Im übrigen – hinsichtlich der Nutzung des Flurstücks mit der Bezeichnung 2792 – hat es die Klage abgewiesen, weil nicht die Beklagte, sondern eine Erbengemeinschaft Eigentümerin des Grundstücks ist.
Zu Begründung des klagezusprechenden Urteils hat das Landgericht ausgeführt, den Klägern stehe aus Gewohnheitsrecht ein Recht zur Benutzung der in Rede stehenden Flächen zu. Es bestehe eine langdauernde, gleichmäßige und tatsächliche Übung zwischen den Beteiligten dahingehend, dass die im Tenor näher bezeichneten Flurstücke seitens der Kläger, ihrer Rechtsvorgänger sowie auch ihrer Mieter genutzt werden, um die Grundstücke der Kläger von der rückwärtigen, straßenabgewandten Seite zu erreichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin zu 1) hat nach Ergehen des angefochtenen Urteils mit notariellem Kaufvertrag vom 18.10.2017 die Immobilie A Straße 82 an Herrn G und Frau H veräußert.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte als Berufungsklägerin ihr erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung fort. Sie vertritt die Ansicht, die Entscheidung des Landgerichts sei materiell-rechtlich unzutreffend. Die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung, es liege im konkreten Fall ein Gewohnheitsrecht vor, widerspreche der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG. Überdies stünden bereits der Inhalt des Schreibens des Cs-Vereins vom 23.10.1969 selbst sowie das Schreiben des Herrn D vom 31.10.1973 der Annahme eines durch tatsächliche Übung begründeten Gewohnheitsrechts entgegen. Vielmehr habe zwischen den ursprünglichen Beteiligten ein Leihvertrag über ein besitzloses Gebrauchsrecht bestanden. Dieser sei mit Ausspruch der schriftlichen Kündigung mit Schreiben vom 27.06.2016 zum 31.12.2016 beendet worden.
Darüber hinaus sei der Tenor nicht hinreichend bestimmt, weil er nicht erkennen lasse, hinsichtlich welcher Flächen oder Teilflächen der im Tenor genannten Flurstücke die Beklagte es zu unterlassen habe, die Kläger am Betreten oder Befahren zu hindern.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 11.10.2017 – 11 O 157/17 – die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin zu 1) beantragt darüber hinaus, die Beklagte zu verpflichten, bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, es zugunsten der Frau H und des Herrn G zu unterlassen, das Betreten oder Befahren des Weges der Durchfahrt des Betriebsgeländes A Straße 80/88 in B, eingetragen im Grundbuch von F, Blatt 3236, Flur 10, Flurstücke 2426, 2420 und 1611, zu dem Grundstück A Straße 82, B, eingetragen im Grundbuch von F, Blatt 6127, Flur 10, Flurstück 2793, zu verhindern, insbesondere durch das Anbringen eines Tores mit Schließanlage.
Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Sie vertreten die Ansicht, es bestehe ein gewohnheitsrechtliches Wegerecht. Selbst wenn hiervon abweichend das in Rede stehende Wegerecht einzig auf einem Leihvertrag beruhe, sei dieser jedenfalls nicht wirksam gekündigt worden. Hilfsweise bestehe ein Notwegerecht aus § 917 BGB.
II.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel nach einstimmiger Überzeugung des Berufungsgerichts offensichtlich nicht begründet ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
A.
Zur Begründung der offensichtlichen Erfolglosigkeit der Berufung wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 16.04.2018 Bezug genommen. Darin heißt es:
I.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil, soweit die Beklagte sich gegen dieses mit der Berufung wendet, die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt, den Klägern das Betreten oder Befahren des in Rede stehenden Weges zum rückwärtigen Bereich der Grundstücke mit der postalischen Anschrift A Straße 82, 84 und 86 zu verhindern.
Auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren gibt allein zu folgenden ergänzenden Hinweisen Anlass:
1.
Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Kläger gegen die Beklagte aus einem zugunsten der erstinstanzlichen Kläger aus Gewohnheitsrecht bestehenden Wegerecht auf Unterlassung dahingehend zugesprochen, dass die Beklagte das Betreten oder Befahren des in Rede stehenden Weges durch die Kläger nicht verhindern darf.
Die Kläger haben gegen die Beklagte jeweils einen Unterlassungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 1027, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt eines zumindest zu ihren Gunsten bestehenden Gewohnheitsrechts an der Nutzung des in Streit stehenden Zuwegs zum rückwärtigen Bereich der Grundstücke A Straße 82 bis 86 zum Zwecke des Erreichens der dort gelegenen Garagen, zum Transport von Mülltonnen sowie zu Zwecken der Ausübung eines Gewerbebetriebs auf dem Grundstück A Straße 84. Denn durch das von der Beklagten angekündigte Verschließen des Weges würde das an ihre jeweilige Eigentümerstellung gekoppelte Wegerecht verhindert und gestört werden.
Die Möglichkeit des Entstehens und Bestehens von unabhängig von geschriebenen Rechtsnormen oder einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft entstehendem Gewohnheitsrecht ist weitgehend anerkannt. Vorausgesetzt wird hierfür eine lang andauernde tatsächliche Übung sowie die Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise, durch die Einhaltung dieser Übung bestehendes Recht zu befolgen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2009, 2 BvR 2044/07, NJW 2009, 1469, Rdnr. 62, zitiert nach beck-online; BGH, Urteil vom 21.11.2008, V ZR 35/08, Rdnr. 12, zitiert nach juris, NJW-RR 2009, 311 = NZM 2009, 175; BGH, Urteil vom 16.02.2001, V ZR 422/99, Rdnr. 13, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2014, 12 U 81/14, Rdnr. 50, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Urteil vom 24.10.2006, 3 U 41/06, Rdnr. 25, zitiert nach juris = MDR 2007, 457; Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Auflage 2018, Einl. Rdnr. 22). Unter diesen Voraussetzungen wird Gewohnheitsrecht auch im privaten und öffentlichen Wegerecht zur Begründung von historisch entstandenen Überwegungsrechten anerkannt (vgl. z.B. OLG München, Urteil vom 17.12.2014, 3 U 1362/14, Rdnr. 33, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2014, 12 U 81/14, Rdnr. 50, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Urteil vom 24.10.2006, 3 U 41/06, Rdnr. 25, zitiert nach juris = MDR 2007, 457; BeckOK BGB Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Fritzsche, Stand 01.11.2017, § 917 Rdnr. 45; MüKo/BGB-Brückner, 7. Auflage 2017, § 917 Rdnr. 59).
Soweit Gewohnheitsrecht nur als Rechtsquelle allgemeiner Art verstanden und deshalb als Rechtsgrund einer Verpflichtung zwischen Privatpersonen nicht anerkannt wird (vgl. z.B. OLG Hamm, Urteil vom 09.10.1986, 5 U 88/86, NJW-RR 1987, 137, 138) oder als Rechtsgrund für ein Wegerecht abgelehnt wird (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 28.05.2013, 6 S 277/12, BeckRS 2014, 19351 = ZMR 2014, 840; AG Neuruppin, Urteil vom 29.04.2005, 42 C 37/04, NJOZ 2005, 3217), folgt der Senat dem nicht. Unter den engen Voraussetzungen des Entstehens von Gewohnheitsrecht steht dem Entstehen von räumlich sowie für einen abgeschlossenen Personenkreis geltendem Gewohnheitsrecht nicht entgegen, dass es für die Entstehung eines dinglich gesicherten Rechtes an einem Grundstück gemäß § 873 BGB der Eintragung in das Grundbuch bedarf. Denn der Inhalt eines aus Gewohnheitsrecht in bestehenden Wegerechts kann von den von § 873 BGB erfassten Rechten an einem Grundstück abweichen. Insbesondere muss sich ein aus Gewohnheitsrecht bestehendes Wegerecht nicht auf ein bestimmtes Grundstück oder einen bestimmten Grundstücksteil beziehen.
Im vorliegenden Fall besteht eine langjährige tatsächliche Übung der Eigentümer oder berechtigten Nutzer der in Rede stehenden Grundstücke dahingehend, dass die straßenabgewandte Seite der Grundstücke mit der Anschrift A Straße 82, 84 und 86 mit Kraftfahrzeugen, anderen Fahrzeugen sowie zu Fuß über eine Zufahrt erreicht werden kann, welche über Grundstücke führt, welche heute im Eigentum der Beklagten stehen. Dies folgt nicht nur aus den für das Berufungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, sondern auch aus dem weiteren Akteninhalt.
Mit Schreiben des C-Vereins vom 23.10.1969 (Anlage K 3, Bl. 25 der Gerichtsakte) teilte dieser dem damaligen Eigentümer des Grundstücks mit der Anschrift A Straße 82 die Veräußerung eines Trennstücks aus der Parzelle Gemarkung F Flur 10 Nr. 3147/708 mit. In diesem Schreiben wird das Bestehen eines „nicht dinglich gesicherten Wegerechts für die Bewohner der Häuser A Straße 82-86“ bereits vorausgesetzt, was eine bereits damalige längere Übung dahingehend belegt, dass die Bewohner dieser Grundstücke auch und bereits zum damaligen Zeitpunkt einen seitlichen Überweg zum straßenabgewandten Teil dieser Grundstücke nutzten. Für eine langjährige Übung bereits zu diesem Zeitpunkt sprechen zudem die Aufzeichnungen auf dem Plan, welcher als Anlage K22, Bl. 288 f. der Gerichtsakte, eingereicht wurde. Aus diesem ist erkennbar, dass schon im Jahr 1940 eine rückwärtige Zufahrt zu dem Grundstück A Straße 84 vorhanden oder vorgesehen war, nämlich über eine Zufahrt, welche von der A Straße aus gesehen weiter links von den Grundstücken A Straße 82 bis 86 abging und über das Gebiet des Grundstücks mit der heutigen Bezeichnung 2420 verlief. Im weiteren Verlauf nach 1969 wurde eine Nutzung auch in dem Schreiben des D vom 31.10.1973, Anlage K4, Bl. 26, aufgegriffen und bestätigt, aus welchem erkennbar ist, dass dort eine schon bestehende und berechtigte Nutzung des Betriebsgrundstücks durch den Adressaten des Schreibens, Herrn E, A Straße 82, unterstellt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und aus welchem Grund der in diesem Schreiben angesprochene 6 m breite Streifen zu diesem Zeitpunkt angelegt (im Sinne von befestigt) oder nur zur Verfügung gestellt wurde.
Ausweislich der vorgenannten Unterlagen gingen während des dokumentierten Zeitraumes auch die dort Beteiligten davon aus, durch die Einhaltung der Übung, die rückwärtige Zufahrt zu gewähren bzw. zu nutzen, einer rechtlichen Verpflichtung bzw. Berechtigung zu folgen. Die Annahme einer Verpflichtung bezüglich dieses Wegerechts ergibt sich zunächst aus dem Schreiben vom 23.10.1969, wo sie ausdrücklich erwähnt wird. Soweit im Schreiben vom 31.10.1973 ausgeführt ist, es werde ein 6m breiter Streifen „zur Verfügung“ gestellt, mag dies auf eine Verlegung des Weges von dem auf Bl. 289 der Gerichtsakte erkennbaren Bereich hin zum heutigen Bereich (und mithin auf ein grundbuchrechtlich anderes Grundstück) hindeuten, beinhaltet aber im Kontext des Schreibens nicht die Angabe, dass ein Wegerecht in Form einer Zufahrt erstmalig gewährt wird. Anhaltspunkte dafür, dass die beteiligten Grundstückseigentümer bzw. -nutzer oder die heutigen Parteien abweichend von vorgenannten Unterlagen in den folgenden Jahrzehnten nicht von einer rechtlichen Verpflichtung bzw. Berechtigung zum Wegerecht ausgingen, sind nicht ersichtlich. Auch aus dem als Anlage K5 vorgelegten Schreiben vom 26.03.2010, (Bl. 27 der Gerichtsakte), welches unter demselben Briefkopf wie die Kündigung vom 27.06.2016 geschrieben ist, ist nicht zu entnehmen, dass damals bereits die Zufahrtmöglichkeit grundsätzlich in Frage gestellt werden sollte.
Wenn die Beklagte durch ein Verschließen des Zugangs des Weges von der A Straße aus durch ein Tor mit Schließanlage ohne Angebot eines alternativen Zugangs die Kläger an einem Zugang zum rückwärtigen Teil der Grundstücke A Straße 82, 84 und 86 über diesen Weg von der Straße aus oder zum Zugang zur Straße vom rückwärtigen Teil ihrer Grundstücke aus hindert, wird die Ausübung des Wegerechts gestört. Aus den Grundsätzen der §§ 1004, 1027 BGB bestünde in entsprechender Anwendung ein Unterlassungsanspruch. Aufgrund der Androhung des Verschließens sind die Kläger berechtigt, entsprechend § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB vorbeugend Unterlassung der Beeinträchtigung zu verlangen.
2.
Die Rüge der Beklagten, das Landgericht habe verkannt, dass Rechtsgrund für die Gewährung des Wegerechts ein Leihvertrag gewesen sei, welchen die Beklagte wirksam mit Schreiben vom 27.06.2016 gekündigt habe, so dass die Kläger kein Nutzungsrecht mehr und mithin nicht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch hätten, greift nicht durch. Rechtsgrund für das in Rede stehende Wegenutzungsrecht ist im konkreten Fall ein Gewohnheitsrecht.
Ein das Gewohnheitsrecht ablösendes Leihvertragsverhältnis ist nicht feststellbar. Zwar ist die Begründung eines Wegerechts durch einen Leihvertrag in Form der Gewährung eines besitzlosen Gebrauchsrechts denkbar (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.05.2017, 1 U 81/16, Rdnr. 33 ff., zitiert nach juris; OLG Celle, Urteil vom 20.08.2014, 7 U 2/14, BeckRS 2015, 08802; OLG Köln, Urteil vom 23.09.1992, 11 U 213/92, zitiert nach juris) und die Parteien mögen zu Beginn des Rechtsstreits die Rechtslage übereinstimmend dahingehend gewürdigt haben, die Benutzung des Weges erfolge auf der Grundlage eines Leihvertrages. Voraussetzung für das Vorliegen eines Leihvertrages wäre indes, dass entweder die jeweiligen Kläger und die Beklagte oder jeweilige Gesamtrechtsvorgänger eine entsprechende ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung getroffen hätten. Eine solche könnte beispielsweise durch eine entsprechende Gestattung bzw. Duldung seitens der Beklagten, ihres Rechtsvorgängers oder eines Voreigentümers erfolgt sein. Vorliegend ist indes weder ersichtlich, wann und wie erstmals eine entsprechende Gestattung oder Gewährung erfolgt ist, noch in welcher Weise diese schuldrechtliche Verpflichtung bzw. Berechtigung durch die Erwerber sämtlicher in Rede stehenden Grundstücke übernommen worden sein könnte. Die Korrespondenz aus den Jahren 1969 und 1973 setzte ein Wegerecht bereits voraus und erfolgte zudem zwischen Personen, die nicht am Rechtsstreit beteiligt sind und hinsichtlich deren die Parteien des Rechtsstreits auch keine Gesamtrechtsnachfolger sind.
3.
Der Tenor des angegriffenen Urteils ist auch nicht zulasten der Beklagten nicht hinreichend bestimmt. Insbesondere bestehen nicht – wie von der Beklagten angeführt – die Gefahr der Annahme eines uneingeschränkten Nutzungsanspruchs der Kläger hinsichtlich der im Tenor der Entscheidung benannten Grundstücke Flurstücke 2426, 2420 und 1611. So ergibt sich aus dem Tenor, dass einzig die Verhinderung des Betretens oder Befahrens des Weges untersagt ist. Aus den im Rechtsstreit zur Gerichtsakte gereichten Lageplänen der Grundstücke, auf welchen auch ihre Bebauung erkennbar ist, ergibt sich, dass bereits aus diesen der in Rede stehende Weg identifizierbar ist.
II.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO sind ebenfalls gegeben.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
Soweit die Klägerin zu 1) im Berufungserwiderungsschriftsatz vom 15.03.2018 im Hinblick auf die zwischenzeitige Veräußerung des Grundstücks A Straße 82 einen geänderten Antrag angekündigt hat, bedarf es hierüber – ungeachtet der Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Änderung außerhalb einer Anschlussberufung – im Rahmen einer Beschlussfassung nach § 522 Abs. 2 ZPO aufgrund der Wertung von § 524 Abs. 4 ZPO keiner Entscheidung.
B.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Beklagten mit Schriftsatz vom 03.05.2018 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Anmerkung Anlass:
1.
Auch nach erneuter Prüfung der Rechtslage erachtet der Senat es für grundsätzlich möglich, dass historisch begründete private Überwegungsrechte auch unter der Geltung des Grundgesetzes sowie des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Gewohnheitsrecht fußen können, soweit die in der Rechtsprechung für die Entstehung und Fortbestand von Gewohnheitsrecht anerkannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Auswertung der vom Senat zitierten Entscheidungen des BVerfG (Beschluss vom 15.01.2009, 2 BvR 2044/07, NJW 2009, 1469), des BGH (Urteil vom 16.02.2001, V ZR 422/99, Rdnr. 13, zitiert nach juris), des OLG München (Urteil vom 17.12.2014, 3 U 1362/14, Rdnr. 33, zitiert nach juris) sowie des OLG Stuttgart (Urteil vom 30.09.2014, 12 U 81/14, Rdnr. 50, zitiert nach juris) durch die Beklagte führt nicht zu anderer Würdigung. Denn die Beklagte übersieht, dass bei den konkreten Inbezugnahmen keine Übertragbarkeit der herangezogenen Entscheidungen in Inhalt und Ergebnis in Rede steht, sondern auf die gleichlautenden Rechtsauffassungen in den zitierten Entscheidungen verwiesen wird (vgl. jetzt auch OLG Hamm Urt. v. 6.7.2017- 5 U 152/16. zitiert nach juris, Rdnr 51).
2.
Unter Zugrundelegung der im Beschluss vom 16.04.2018 dargelegten Grundsätze ist der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt – wie im Beschluss vom 16.04.2018 ausgeführt – dahingehend zu würdigen, dass eine langjährige tatsächliche Übung sowohl der Eigentümer und/oder berechtigten Nutzer der Grundstücke A Straße 82, 84 und 86 in B als auch der jeweiligen Eigentümer der in Rede stehenden, benachbarten Grundstücke, die heute im Eigentum der Beklagten stehen, dahingehend besteht, dass die straßenabgewandte Seite der Grundstücke A Straße 82, 84 und 86 über eine Zufahrt über Grundstücke erfolgt, welche heute im Eigentum der Beklagten stehen. Entgegenstehende Anhaltspunkte werden auch im Schriftsatz vom 03.05.2018 nicht aufgezeigt.
Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich ferner, dass sämtliche Beteiligten davon ausgingen, dass die Wegenutzung einer rechtlichen Verpflichtung bzw. Berechtigung entspreche, ohne dass jemals hierfür ein Notwegerecht oder ein Leihvertragsverhältnis – ungeachtet der Frage nach dem Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen – als Rechtsgrundlage angenommen oder angeführt wurden.
Die weiteren Ausführungen der Parteien geben zu anderer Würdigung keinen Anlass.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Bei der Festsetzung des Berufungsstreitwerts fanden die Angaben der Berufungsklägerin zur betroffenen unbebauten Grundstücksfläche und den etwaigen Bodenwert sowie die Angaben der Berufungsbeklagten Berücksichtigung, wobei die Verkehrswertminderung durch das fremde Nutzungsrecht auf höchstens 30 % geschätzt wird, § 3 ZPO.