AG Lübben – Az.: 20 C 178/17 – Urteil vom 19.06.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 486,21 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Grund einen Anspruch auf Ersatz von Wildschaden für den Winter des Jahres 2016/17 in Höhe der begehrten 486,21 €.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist zur Überzeugung des Gerichts ein derartiger Schaden durch Wildverbiss nicht entstanden.
I.
Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt:
A) Die Notfrist gem. § 53 JagdGBbg ist eingehalten.
B) Die Anmeldefrist gem. § 46 JagdGBbg, § 34 BJagdG ist ebenfalls eingehalten: Abweichend von der Wochenfrist regelt § 34 S 2 BJagdG, dass Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zweimal im Jahr jeweils zum 1. Mai (Winterschäden) oder 1. Oktober (Sommerschäden angemeldet werden können. Auf diese Regelung stellt der Wildschadensschätzer ab. Zwar enthält § 46 des LJagdG keine dahingehende Regelung; § 46 dürfte aber nicht abschließend auszulegen sein, weil auch die Kompetenz des Landesgesetzgebers fehlt, § 34 BJagdG einengend zu regeln, § 35 BJagdG. Demgemäß erfolgte die Anmeldung rechtzeitig.
C) Weil die Wochenfrist des § 34 S. 1 BJagdG nicht gilt, ist auch die gesetzliche Intention, nämlich die Abgrenzungsfunktion von Alt- und Neuschäden (dazu u.a. das hergereichte Urteil LG FFO v. 16.03.2017 – nicht maßgeblich. Zur Substantiierung des Schadensbildes gem. §§ 29, 31 BJagdG, 249 BGB reicht daher die Bezugnahme auf das Gutachten v. 20.05.2017 und die dortigen Ausführungen zu I.+II. aus. Zur Substantiierung der Schadenshöhe gem. §§ 29, 31 BJagdG, 249 BGB reichen die dortigen Ausführungen zu III. in Verbindung mit der Schadensberechnung lt. Anlagen des Gutachtens aus. Damit, das nach dem Verfahren des Deutschen Forstwirtschaftsrates begutachtet werden soll, hatten sich beide Seiten einverstanden erklärt.
II.
Gem. § 29 I S. 1 BJagdG kann der Geschädigte von der Jagdgenossenschaft einen entstandenen Wildschaden ersetzt verlangen. Das Wildschadensgutachten vom 20.05.2017 entspricht insoweit zwar den formalen Vorgaben gem. § 51 I LJagdG. Abweichend von den dort tabellarisch angegeben Summen ist ein ersatzfähiger Schaden gem. § 249 BGB jedoch im Ergebnis nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen D. und seinen Erläuterungen zum schriftlichen Gutachten gar nicht entstanden:
A) Der Zeuge D. – vereidigter Sachverständiger für Wildschäden – führte dazu aus, dass das Land Brandenburg eine eigene Schadensbewertung in Form der „Durchführungsanleitung zur Wildschadensbewertung“ herausgegeben hat (1. Auflage 2016), er hierauf geschult wurde und die Schadensbewertung auf dieser Grundlage erfolgt ist(Bl. 11ff). Das Gericht folgt diesen Ausführungen.
B) Ein Schaden ist – abweichend von den tabellarischen Zahlenwerten – aber deshalb nicht entstanden, weil der Verbiss in großräumigen Altbeständen aufgetreten ist, der durch den Kläger nicht auf Verjüngung vorbereitet wurde und die verbissene Verjüngung immer wieder durch Wasser- und Lichtkonkurrenz des Altbestandes vergeht. Dies konnte der Sachverständige deshalb feststellen, weil er mehrere aufeinanderfolgende Schäden begutachtet hat. Konkret heißt es hierzu im Gutachten unter II:“…Es handelt sich überwiegend um spärlich angekommene Naturverjüngung aus Kiefer, Eiche, Birke, Aspe, Eberesche, Robinie und Pfaffenhütchen…, die aus forstfachlicher Sicht nicht zu einer Verjüngung führen können, da einerseits keine hiebsvorbereitenden Maßnahmen durchgeführt wurden(Auflichtung, Grubbern etc.) andererseits der verdämmende Unkrautwuchs… infolge früheren erfolglosen Auflichtens so groß war, dass eine Verjüngung nicht ankommen konnte. Eine typische Bodengare für eine erfolgreiche Verjüngung war nirgendwo ersichtlich.“
Das Gericht folgt diesen Ausführungen vollständig, sie stimmen mit den beigezogenen und vorgehaltenen Broschüren der Bewertungsmethoden überein, Widersprüche konnte der Sachverständige aufklären; Einwände haben die Parteien letztlich auch nicht mehr erhoben.
C) Letztlich wäre ein Schaden auch aus Mitschuldensgründen auf Null zu reduzieren. Nach dem unbestritten gebliebenen und mithin unstreitigen Beklagtenvortrag hat der Kläger den Jagdpächtern durch Schreiben vom 25.03.2016 das Befahren seiner Wälder untersagt und den Rückbau der Jagdeinrichtungen verlangt, was bis 06/2016 erfolgt ist. Ohne Untersagung hätten die Jagdpächter an den Schadensorten – unstreitig – vermehrt und mit hoher Frequenz Schalenwild erlegt, was zu einer Verminderung des Bestandes und zugleich zu einer Vergrämungswirkung geführt hätte. Der Sachverständige hat überdies auch hierzu bestätigt, dass eine Bejagung ohne Hochsitze und ohne Befahrung nicht oder nur erschwert möglich ist. Es ist daher klägerseits auch treuwidrig, einen Wildschadensersatzanspruch nunmehr einzuklagen (dazu AG Bad Hersfeld, Urt. Vom 23.02.2015, 10 C 528/13).
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr 11, 711 ZPO.