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Unfall mit Wohnwagen – unabwendbares Ereignis

Oberlandesgericht Köln

Urteil vom 29.05.1995

Vorinstanz: Landgericht Köln – Az.: 21 O 480/89


Das OLG Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 29.05.1993 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.09.1994 – 21 O 480/89 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

1.

Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen seine Mithaftung dem Grunde nach zu 20 %. Er haftet zumindest für die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges, da nicht feststellbar ist, daß der Unfall für ihn unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war.

Ein Unfall ist nur unabwendbar, wenn auch ein besonders vorsichtiger und umsichtiger Fahrer ihn bei äußerster Sorgfalt nicht hätte vermeiden können. Diese Voraussetzungen muß derjenige darlegen und beweisen, der sich hierauf beruft. Der Kläger hat schon nicht ausreichend dargelegt, daß der Unfall unabwendbar war, jedenfalls hat er hierfür keinen geeigneten Beweis angetreten.

Der Sachverständige D. hat aufgrund der festgehaltenen Spurzeichnungen von dem am Unfall beteiligten Wohnanhängergespann des Beklagten festgestellt, daß sich der Schleudervorgang über ca. 85 m hinzog. Nach der auch vom Sachverständigen für glaubhaft gehaltenen Aussage der Zeugin H. war es vorher über einen Zeitraum von 20 bis 30 Sekunden und auf einer Strecke von 450 bis 750 m zu Pendelbewegungen des Wohnanhängers gekommen. Der anschließende Schleudervorgang erstreckte sich vom rechten Fahrstreifen zunächst auf den mittleren Streifen, dann zurück nach rechts bis auf die Standspur und anschließend erneut über die rechte und die mittlere Spur bis zur linken Spur, wo der Pkw des Klägers vom schleudernden Zugfahrzeug des Gespannes seitlich erfaßt wurde. Wenn der Kläger dennoch behauptet, daß er diese sich über eine lange Strecke und einen erheblichen Zeitraum erstreckenden Pendel- und Schleuderbewegungen des Gespannes nicht rechtzeitig habe bemerken können, ist das schon in sich wenig einleuchtend. Der Hinweis, daß ihm die Sicht durch weitere Wohnanhängergespanne verdeckt gewesen sei, überzeugt nicht, denn von der linken Spur aus, die der Kläger befuhr, war die Sicht auf das seitlich versetzt fahrende Gespann des Klägers nicht verdeckt. Wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, er habe nur auf seine Spur geachtet, das heißt nur auf den Verkehr auf der linken Überholspur, so kann das eine Unabwendbarkeit nicht begründen; vielmehr ergibt sich hieraus sogar ein Verschulden. Ein Autofahrer darf sich auf der Autobahn keineswegs darauf beschränken, nur den auf seiner Spur fahrenden Verkehr zu beobachten. Das verstößt gegen § 1 StVO. Der Kläger hat nach eigener Darstellung sein Fahrzeug nicht abgebremst, sondern hat beschleunigt, um so dem schleudernden Gespann zu entgehen. Daß ein besonders vorsichtiger und umsichtiger Fahrer sich ebenso verhalten hätte und der Unfall durch sofortiges Abbremsen und Abbrechen des Überholvorganges nicht doch hätte vermieden werden können, ist nicht einleuchtend dargelegt. Wann der Kläger erstmals die Schwierigkeiten, die bei dem Gespann aufgetreten waren, hätte bemerken und hierauf hätte reagieren können, ist nicht feststellbar. Das geht zu Lasten des Klägers, der die Unabwendbarkeit beweisen muß.

Im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist zu Lasten des Beklagten davon auszugehen, daß dieser dadurch, daß sein Gespann ins Schleudern geriet, die gewichtigere Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt hat. Wie der Sachverständige D. ausgeführt hat, hätte der Beklagte den Unfall vermeiden können, indem er sein Gespann sofort nach Auftreten der ersten Pendelbewegungen abgebremst hätte. Andererseits hat der Sachverständige auch dargelegt, daß es unterschiedliche Auffassungen darüber gibt, wie ein Gespannfahrer sich verhalten soll, wenn es zum Schleudern des Anhängers kommt. Wenn der Beklagte versucht hat, die Pendelbewegungen des Anhängers durch Gegenlenken aufzufangen, so war das zwar nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen D. die falsche Reaktion. Das Verschulden des Beklagten kann jedoch nicht als sehr gravierend bewertet werden, wenn es unterschiedliche Ratschläge dazu gibt, wie sich ein Gespannwagenfahrer in einer solchen Situation verhalten soll. Zu Lasten des Beklagten war jedoch zu berücksichtigen, daß die Betriebsgefahr eines Gespannes deutlich höher ist im Vergleich zur Betriebsgefahr eines Pkw. Vor allem bei Gefällstrecken kann es zu Schlingerbewegungen kommen, so daß das Fahrverhalten von Wohnanhängergespannen insbesondere im Bereich der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und darüber vom Sachverständigen als „problematisch“ bezeichnet wurde. Bei Abwägung der beiderseitigen Beiträge ist eine Mithaftung des Klägers zumindest für die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges, die mit 20 % zutreffend bewertet ist, angemessen. Damit steht auch fest, daß der Kläger keinen weiteren Ersatz seines materiellen Schadens verlangen kann.

2.

Auch das Schmerzensgeld ist unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers vom Landgericht mit 2.000,00 DM angemessen festgesetzt worden.

Nach den durch die ärztlichen Atteste und die schriftlichen Aussagen der behandelnden Ärzte festgestellten Verletzungen hat der Kläger eine schwere Schädelprellung mit Gehirnerschütterung und vorübergehenden Verlust des Sehvermögens sowie eine schwere Prellung der linken Thoraxseite mit ausgedehnter Hämatombildung erlitten. Hierdurch bedingte Dauerfolgen konnten nach Durchführung eines Computer-Tomogramms ausgeschlossen werden. Der Kläger war unfallbedingt bis zum 07.08.1989, das heißt insgesamt 17 Tage, krankgeschrieben. Die vom Kläger noch bis ins Jahr 1993 behaupteten fortdauernden Schwindelgefühle und Kopfschmerzen sind durch die schriftlichen Aussagen der Ärzte nicht erhärtet worden. Eine vom Gericht hierzu angeordnete Beweiserhebung durch ein neurologisches Gutachten ist nicht eingeholt worden, da der Kläger zu einer Untersuchung nicht bereit war und erklärt hat, daß diese Beschwerden nicht mehr bestünden. Die Behauptung des Klägers, er leide immer noch an Schmerzen im rechten Bein, die auf den Unfall zurückzuführen seien, ist dagegen unsubstantiiert. Eine Beinverletzung ist weder von dem Arzt, der den Kläger unmittelbar nach dem Unfall im Krankenhaus M. ambulant untersucht und behandelt hat, noch von den Ärzten, die der Kläger anschließend aufgesucht hat, bestätigt worden. Der Kläger hat ein Attest des Orthopäden Dr. P. vom 12.03.1990 vorgelegt, in dem dieser einen Zustand nach einer Distorsion des OSG rechts, das heißt eine Verstauchung des Oberen Sprunggelenkes und vom Kläger angegebene Schmerzen im Bereich des Sprunggelenkes bei sportlicher Belastung bestätigt hat. Dagegen hat der Kläger im Prozeß stets nur ganz allgemein von Schmerzen „im Bein“ gesprochen. Auch nach allgemeinen Sprachgebrauch wird zwischen Bein und Sprunggelenk differenziert. Eine Verstauchung des Sprunggelenkes beim Unfall hat der Kläger schriftsätzlich nie ausdrücklich behauptet. Auch läßt sich aus dem vorgelegten Attest ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den ca. 8 Monate später bescheinigten Beschwerden nicht ersehen. Wann der Kläger wegen der behaupteten Verletzung „am Bein“ erstmals einen Arzt aufgesucht und was dieser festgestellt hat, ist nicht vorgetragen worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger persönlich erstmals erläutert, daß bei dem Unfall sein Fuß an der Pedale eingeklemmt und hierdurch das Sprunggelenk verletzt worden sei. Er hat allerdings auch erklärt, daß die heute noch bestehenden Beschwerden in diesem Bereich von den behandelnden Ärzten auf eine alte Verletzung und altersbedingte Veränderungen zurückgeführt würden. Insgesamt ist das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers zur Art der Verletzung „am Bein“ und zur Ursächlichkeit des Unfalles für heute bestehende Beschwerden so unsubstantiiert, daß ihm nicht durch Beweiserhebung nachzugehen war. Soweit der Kläger persönlich sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung näher spezifiziert hat, mag dahinstehen, ob das nunmehr ausreichen könnte, da dieses Vorbringen ebenfalls verspätet ist (§ 528 Abs. 2 ZPO). Im übrigen ist auch zweifelhaft, ob die Vernehmung der behandelnden Ärzte und ein Sachverständigengutachten ein geeignetes Beweismittel für den Nachweis der Ursächlichkeit sind, nachdem der Kläger selbst angegeben hat, daß die Ärzte seine Beschwerden auf andere Ursachen zurückführen. Der Kläger müßte dann schon näher ausführen, wieso die Ansicht der sachverständigen Ärzte nicht zutreffend ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: 13.285,97 DM.


 

 

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