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Zivilprozess – Beweiswürdigung, Aussagepsychologie, Aussageanalyse

Rechtsstreit um Verkehrsunfall: Die Bedeutung der Beweiswürdigung und Aussageanalyse

Der Fall, der vor dem Landgericht Köln verhandelt wurde, dreht sich um einen Verkehrsunfall und die anschließende Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts. Im Kern geht es um die Frage, ob der Beklagte mit seinem Fahrzeug auf das des Klägers aufgefahren ist. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, da der Kläger diesen Sachverhalt nicht beweisen konnte. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Landgericht als aussichtslos angesehen. Das Hauptproblem liegt in der Beweisführung und der Beweiswürdigung, insbesondere im Kontext der Aussageanalyse.

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Die Rolle der Beweiswürdigung

Zivilprozess - Beweiswürdigung, Aussagepsychologie, Aussageanalyse
Rechtsstreit um Verkehrsunfall: Ein Fall, der die Bedeutung sorgfältiger Beweisführung und Aussageanalyse unterstreicht. (Symbolfoto: r.classen /Shutterstock.com)

Das Landgericht stützte seine Entscheidung auf die Beweiswürdigung des Amtsgerichts. Es betonte, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung begründen könnten. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die klare Kriterien für die Anfechtung von Beweiswürdigungen setzt. Dazu gehören beispielsweise Verfahrensfehler oder Mängel in der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses. Im vorliegenden Fall sah das Landgericht keine solchen Anhaltspunkte.

Aussageanalyse und ihre Tücken

Ein interessanter Aspekt des Falles ist die Anwendung der inhaltsbasierten Aussageanalyse durch das Amtsgericht. Diese Methode soll die Belastbarkeit einer Aussage anhand verschiedener Merkmale feststellen. Das Landgericht bemängelte jedoch, dass die Grundsätze dieser Analyse nicht vollständig korrekt angewandt wurden. Insbesondere wurde kritisiert, dass die subjektive Wahrheit einer Aussage (ob der Zeuge glaubt, die Wahrheit zu sagen) nicht mit ihrer objektiven Wahrheit (ob die Aussage tatsächlich wahr ist) vermischt werden sollte.

Protokoll und Verfahrensleitung: Kein Einfluss auf die Entscheidung

Die Berufung brachte auch Einwände gegen das Protokoll der ersten Instanz vor. Diese wurden jedoch vom Landgericht als irrelevant angesehen. Selbst wenn die Protokollführung fehlerhaft gewesen wäre, hätte dies keinen Einfluss auf die Entscheidung des Falles gehabt. Das Gericht stellte klar, dass die Verfahrensleitung durch die Rechtsreferendarin nicht beeinträchtigt wurde, nur weil die Abteilungsrichterin Fragen an den Zeugen stellte.

Schlussgedanken: Ein Fall von rechtlicher Klarheit

Insgesamt bestätigte das Landgericht Köln die Entscheidung des Amtsgerichts in allen wesentlichen Punkten. Die Berufung hatte keine Aussicht auf Erfolg, da keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung oder eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorlagen. Der Fall zeigt die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisführung und Aussageanalyse im juristischen Kontext, insbesondere bei komplexen Sachverhalten wie Verkehrsunfällen.

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Das vorliegende Urteil

Landgericht Köln – Az.: 11 S 739/21 – Beschluss vom 04.08.2022

In dem Rechtsstreit weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit in den entscheidenden Punkten zutreffender Begründung abgewiesen. Die hiergegen von der Berufung vorgebrachten Einwendungen verfangen nicht.

Das Amtsgericht ist auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des gesamten Inhalts der Verhandlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger nicht beweisen konnte, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist. Diese Feststellung ist grundsätzlich auch für das Berufungsverfahren bindend. Gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGH, Beschluss vom 04.09.2019, VII ZR 69/17). Solche können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 100/20, Rn. 16). Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweisaufnahme unvollständig ist oder die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 100/20, Rn. 16; OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2021, I-16 U 55/21, Rn. 25 m.w.N.). Die von der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts vorgebrachten Einwendungen vermögen solche konkreten Anhaltspunkte nicht zu begründen. Auch ergeben sich aus ihnen für die Kammer keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung (zum Begriff des „Zweifels“ im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 04.09.2019, VII ZR 69/17; BGH, Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 266/03). Im Gegenteil kann die Kammer das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweiswürdigung auch aufgrund einer eigenen Würdigung (vgl. BGH, Beschluss vom 04.09.2019, VII ZR 69/17, Rn. 10) gut nachvollziehen.

1.

Das Amtsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass auf Grundlage aussage- und wahrnehmungspsychologischer Erkenntnisse die Belastbarkeit einer Aussage anhand verschiedener Merkmale positiv festzustellen ist (sog. inhaltsbasierte Aussageanalyse). Die entsprechenden Grundsätze der inhaltsbasierten Aussageanalyse hat das Amtsgericht auch richtig angewandt.

Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass der entsprechende Obersatz, den das Amtsgericht aus einer Entscheidung des OLG Frankfurt zitiert, diese Grundsätze nicht in Gänze fehlerfrei wiedergibt (ohne dass sich dies allerdings auf die Entscheidung des Amtsgerichts ausgewirkt hat). So legt das OLG Frankfurt zunächst – insoweit noch vollkommen zutreffend – dar, dass die menschliche Wahrnehmung einer Vielzahl von Fehlerquellen unterliegt, die bei der Wahrnehmung, Aufnahme, Erinnerung und Wiedergabe von Ereignissen auftreten können (vgl. hierzu ausführlich Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung, 2. Aufl., 2015, Rn. 167 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rn. 6 ff.; Effer-Uhe/Mohnert, Psychologie für Juristen, 2019, § 4). Dann führt es aber sinngemäß aus, dass es deshalb erforderlich sei, ausgehend von der Nullhypothese Realkennzeichen zu finden, die dafür sprechen, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt.

Diese Ausführungen sind wissenschaftlich unzutreffend. Sie vermengen die Kriterien für die Feststellung der subjektiven Wahrheit einer Aussage mit denen für die Feststellung der objektiven Wahrheit einer Aussage. Die vom OLG Frankfurt erwähnten Realkennzeichen dienen allein dazu, festzustellen, ob eine Auskunftsperson subjektiv die Wahrheit sagt. Sagt eine Auskunftsperson subjektiv die Wahrheit, glaubt sie, das Geschilderte tatsächlich erlebt zu haben. Mit Realkennzeichen kann man nur dies feststellen. Ob die Aussage auch objektiv wahr ist, sie also nicht z.B. auf einem Irrtum infolge von Wahrnehmungs- oder Erinnerungsfehlern beruht, kann mit diesen Realkennzeichen indes nicht festgestellt werden (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rn. 1; Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung, 2. Aufl., 2015, Rn. 167). Denn auch eine Auskunftsperson, die sich irrt, sagt subjektiv die Wahrheit, weshalb ihre Aussage zahlreiche Realkennzeichen aufweisen kann. Ergibt sich also, dass eine Aussage als subjektiv wahr zu qualifizieren ist, folgt daraus nicht, dass sie auch objektiv wahr ist. Um dies festzustellen, müssen zusätzlich mögliche Fehlerquellen, die die objektive Wahrheit der Aussage beeinträchtigen können, wirksam ausgeschlossen werden (Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung, 2. Aufl., 2015, Rn. 167; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rn. 1, 489 ff.; Effer-Uhe/Mohnert, Psychologie für Juristen, 2019, Rn. 205 ff.) Die Prüfung, ob eine Auskunftsperson die Wahrheit sagt, hat also immer in zwei Schritten zu erfolgen. Zum einen ist im Wege einer Aussage/Kompetenz-Analyse aufgrund von Realkennzeichen zu prüfen, ob die Aussage subjektiv erlebnisbasiert ist. Zum anderen ist auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls und des Ergebnisses der Befragungen zu prüfen, ob ein Irrtum der Person ausgeschlossen werden kann.

Auf die Beweiswürdigung und Aussageanalyse des Amtsgerichts hat sich die Fehlerhaftigkeit des zitierten Obersatzes allerdings nicht ausgewirkt. Das Amtsgericht hat die Aussagen des Zeugen und der Parteien zutreffend sowohl auf Realkennzeichen als auch auf die Möglichkeit von Irrtümern (etwa infolge fehlender Wahrnehmungsbereitschaft oder einer fehlerhaften Erinnerung) hin untersucht und ist auf dieser Grundlage zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aussagen des Zeugen und des Klägers nicht hinreichend belastbar sind, um einen Beweis nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zu führen.

2.

Auch im Einzelnen verfangen die Einwände der Berufung nicht.

a)

Zunächst geht die Berufung fehl, wenn sie offenbar eine Fehlerhaftigkeit des Protokolls rügen möchte. Unabhängig davon, dass eine Protokollberichtigung zu keinem Zeitpunkt beantragt wurde, können die behaupteten Unrichtigkeiten nicht nachvollzogen werden. Der Umstand, dass die Abteilungsrichterin – was sorgfältig protokolliert wurde – während der Zeugenvernehmung einzelne Fragen an den Zeugen gestellt hat, steht dem Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt noch die Verfahrensleitung der Rechtsreferendarin übertragen war, nicht entgegen. Auch bei einer Kammersitzung können Beisitzer Fragen an Zeugen stellen, ohne dass dies bedeuten würde, dass währenddessen die Verhandlungsleitung nicht mehr bei der Vorsitzenden liegen würde. Im Übrigen legt die Berufung nicht dar, was sich aus der vermeintlichen Fehlerhaftigkeit des Protokolls für die Berufung ergeben soll.

b)

Ebenfalls greift der Einwand der Berufung nicht, die Vorderrichterin habe eine vorgefertigte Meinung vom Zeugen gehabt und diesen tendenziös befragt. Zum einen kann die Kammer diese Behauptung anhand des Protokolls nicht bestätigen. Die konkreten Umstände des Einzelfalls und das Aussageverhalten des Zeugen P gaben durchaus Anlass zu entsprechenden Nachfragen durch die Richterin. Es ist in der Tat auffällig, dass der Zeuge mehrfach angab, sich an den Unfall überhaupt nicht erinnern zu können, und er mehrere Detailfragen – etwa zum Anstoßwinkel und der Position der Fahrzeuge nach dem Unfall – nicht beantworten konnte, er sich dann aber bei der streitigen Frage, ob das Fahrzeug nicht zurückgesetzt sei, stets ganz sicher war. Dies und der Umstand, dass erst bei der Befragung des Zeugen zutage kam, dass der Kläger Betreiber des Friseursalons und Besitzer der Parkplatzes ist, vor dem sich der Unfall ereignete, gaben durchaus Anlass zu wiederholten Nachfragen. Auch die nochmalige Belehrung des Zeugen auf die Strafbarkeit einer falschen Aussage ist vor dem Hintergrund, dass auch eine nur bedingt vorsätzliche und unter bestimmten Voraussetzungen auch eine nur fahrlässige Falschaussage strafbar sein können, vernehmungstaktisch nachvollziehbar und überdies auch zum Schutze des Zeugen durchaus vertretbar.

Im Übrigen erklärt die Berufung, wenn sie rügt, dass die Richterin ihr Vernehmungsverhalten bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt habe, auch hier nicht, inwieweit dadurch die Würdigung fehlerhaft sein sollte und was sich aus einer solchen Berücksichtigung ergeben hätte. Zwar sind Auswirkungen von bestimmten Vernehmungsverhaltensweisen auf das Aussageverhalten von Aussagepersonen wissenschaftlich bekannt und belegt. Dazu gehört namentlich der sogenannte „Othello-Effekt“, also der psychologische Effekt, dass offen oder mittelbar gezeigte Verdächtigungen oder Skepsis durch die Vernehmungsperson bei der Auskunftsperson Reaktionen auslösen können, die ihrerseits von der Vernehmungsperson wieder als Bestätigung ihres Verdachts einer Lüge interpretiert werden (vgl. Bender/Nack/Treuer, a.a.O., Rn. 874; Wendler/Hoffman, a.a.O., Rn. 121 f.; Janssen, CCZ 2016, 270). Derartiges ist hier aber gerade nicht erfolgt. Die Abteilungsrichterin hat den Zeugen in ihrer Beweiswürdigung ausdrücklich nicht der Lüge bezichtigt und insbesondere auch auf keine entsprechenden Warnzeichen abgestellt, die sich nach ihren eigenen Fragen gezeigt hätten. Die Abteilungsrichterin hat die Aussage lediglich deshalb nicht für belastbar gehalten, weil es an hinreichenden Realkennzeichen fehlte und sich ein Irrtum des Zeugen nicht ausschließen ließ. Dies hat mit dem Othello-Effekt aber nichts zu tun.

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c)

Auch im Übrigen teilt die Kammer die erstinstanzliche Würdigung der Aussage des Zeugen. Letztlich kann aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge mehrfach angegeben hat, sich an den Unfall nicht erinnern zu können, und er zahlreiche Details des Unfalls nicht wiedergeben konnte, nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass der Zeuge bei seinen Schilderungen zum Fahrverhalten des Klägers nicht ggf. einem Erinnerungs- oder Wahrnehmungsirrtum unterlag. Entgegen der Behauptung der Berufung hat das Amtsgericht dabei indes nicht erklärt, die Wahrnehmungsbereitschaft des Zeugen habe vollkommen gefehlt und er sei wegen des Gesprächs mit dem Kläger nicht in der Lage gewesen, eine Rückwärtsfahrt zu bemerken. Es hat lediglich erklärt, dass die Wahrnehmungsbereitschaft wegen des Gesprächs gering war. Das ist ohne Zweifel der Fall und wahrnehmungspsychologisch richtig. Dies trägt aber dazu bei, dass die Gefahr eines Irrtums nicht mit der für § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hinreichenden Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der Umstand, dass der Zeuge sich mehrfach ganz sicher war, dass der Kläger nicht zurückgesetzt habe, steht dem nicht entgegen. Das menschliche Gedächtnis neigt häufig zu einer Anreicherungstendenz. Es werden die wenigen tatsächlich wahrgenommenen, abgespeicherten und nicht wieder vergessenen Informationen vom Gedächtnis – ohne dass dies dem Betreffenden bewusst ist – nachträglich angereichert und ausgeschmückt, wobei diese Anreicherungstendenz oftmals einen Zug zum Üblichen und Gewohnten hat (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., Rn. 128 ff.; Wendler/Hoffmann, a.a.O., Rn. 175, 180, 182 – im vorliegenden Fall wäre das Übliche und Gewohnte ein klassischer Auffahrunfall). Keine Aussagekraft für die Verlässlichkeit einer Aussage hat es daher, dass die Auskunftsperson von der Richtigkeit ihrer Aussage subjektiv überzeugt ist (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., Rn. 134). Während nämlich Umfang und Zuverlässigkeit des Erinnerten mit zunehmendem Zeitablauf grundsätzlich abnehmen, sieht es mit der subjektiven Gewissheit der Auskunftsperson, sich vollständig und zuverlässig zu erinnern, oftmals gerade umgekehrt aus: Sie wird umso sicherer, desto länger das Ereignis zurückliegt (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., Rn. 134). Vor dem Hintergrund dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse hat das Amtsgericht der Aussage des Zeugen zutreffend und in berufungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise keinen ausreichenden Beweiswert beigemessen, um eine Überzeugung nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zu stützen.

d)

Das Amtsgericht hat entgegen der Einwände der Berufung auch die Schilderung des persönlich angehörten Klägers zutreffend gewürdigt und ist auch hier zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass auch die Schilderung des Klägers eine Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht zu stützen vermag. Vollkommen zutreffend hat das Amtsgericht dabei insbesondere auch das Aussageverhalten des Klägers gewürdigt, der zu keinem Zeitpunkt erklärt hatte, dass er genau an der Unfallstelle über einen Friseursalon mit zugehörigen Parkplatz verfügte. Sofern die Berufung meint, dass ein Zusammenhang dieser Information mit dem Unfallhergang nicht erkennbar sein, kann dies nicht nachvollzogen werden. Die Beklagten haben von vornherein stets behauptet, dass das Klägerfahrzeug rückwärts in den zum Friseursalon gehörigen Parkplatz habe einparken wollen (S. 2 der Klageerwiderung) und auch der persönlich angehörte Beklagte zu 1) hatte dies unmittelbar vor der Anhörung des Klägers im Termin geäußert. Die Verfügungsgewalt über den Parkplatz hätte dem Kläger gerade einen nachvollziehbaren Anlass für die von der Beklagtenseite beschriebene Rückwärtsfahrt mit entsprechendem Einschlag gegeben. Es handelt sich daher um eine offensichtlich relevante Information für die Aufklärung des Unfallhergangs.

e)

Soweit die Berufung schließlich die amtsgerichtliche Würdigung der Schilderung des Beklagten zu 1) rügt, kommt es darauf nicht an. Das Amtsgericht hat den dem Kläger obliegenden Beweis bereits wegen der nicht ausreichenden Belastbarkeit der Aussage des Zeugen und der Schilderung des Klägers als nicht geführt angesehen und die Schilderung des Beklagten zu 1) lediglich noch hilfsweise als zusätzliches Argument angeführt („Jedenfalls aber“). Selbst wenn die Schilderung des Beklagten zu 1) ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft wäre, würde dies nicht im Umkehrschluss bewirken, dass der Kläger seinen Beweis damit geführt hätte.

Unabhängig davon vermag der Einwand der Berufung die Glaubhaftigkeit der Schilderung des Beklagten zu 1) aber auch nicht zu erschüttern. Die vermeintlichen Widersprüche der Schilderungen des Beklagten zu 1) vor Gericht und gegenüber der Polizei existieren nicht. In beiden Fällen hat er als Kerngeschehen behauptet, dass das Klägerfahrzeug vor ihm angehalten habe und dann zurückgesetzt sei. Dass er gegenüber der Polizei das Anhalten nicht als „Vollbremsung ohne Blinken und Gucken“ präzisiert hat, stellt keinen Widerspruch dar. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge erklärt hat, dass er wegen seiner schlechten Deutschkenntnisse eine Freundin zur Unfallstelle gebeten hatte, die dann mit der Polizei gesprochen habe. Allein daraus können sich Unterschiede in der Schilderung ergeben. Unzutreffend behauptet die Berufung des Weiteren, dass der Beklagte zu 1) persönlich gegenüber dem Gericht erklärt habe, der Unfall habe hinter dem streitgegenständlichen Zebrastreifen stattgefunden, während er vor der Polizei und im Prozess erklärt hatte, dass der Kläger vor dem Zebrastreifen angehalten hatte. Die Berufung lässt dabei aus, dass nach der Schilderung des Beklagten zu 1) an der Unfallstelle zwei Zebrastreifen existieren. Der Beklagte zu 1) hat in seiner persönlichen Vernehmung erklärt, dass der Kläger am vorderen Zebrastreifen angehalten habe und er selbst hinter dem Klägerfahrzeug zum Stehen gekommen sei. Hinter ihm habe sich dann der zweite Zebrastreifen befunden, den er bereits überfahren gehabt habe (S. 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung).

Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu den erteilten Hinweisen Stellung zu nehmen und ggf. mitzuteilen, ob die Berufung zum Zwecke einer Kostenersparnis zurückgenommen wird.

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