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Zugticketkauf – Anfechtung einer irrtümlich gebuchten Fahrradtageskarte

Fahrradtageskarte-Irrtum: Anfechtung des Ticketkaufs

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt behandelt die erfolgreiche Anfechtung eines Vertrags über den irrtümlichen Kauf einer Fahrradtageskarte. Die Klägerin konnte glaubhaft einen Erklärungsirrtum nachweisen und erhielt somit eine Rückerstattung von 4,60 Euro sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Zudem trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 31 C 236/22 (96)  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Anfechtung eines Kaufs: Die Klägerin hat erfolgreich den Kauf einer Fahrradtageskarte angefochten.
  2. Erklärungsirrtum: Ein Irrtum bei der Buchung wurde als Grund für die Anfechtung anerkannt.
  3. Rückzahlungsanspruch: Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung von 4,60 Euro wurde bestätigt.
  4. Bereicherungsrecht: Die Anfechtung basierte auf dem Bereicherungsrecht.
  5. Teilanfechtung möglich: Das Gericht erkannte an, dass eine Teilanfechtung des Vertrags zulässig ist.
  6. Kein Vertrauensschaden für die Beklagte: Die Beklagte konnte keinen Vertrauensschaden geltend machen.
  7. Erstattung der Rechtsanwaltskosten: Die Klägerin erhält 76,44 Euro als Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
  8. Kosten des Rechtsstreits: Die Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Anfechtungen im Zivilrecht: Der Fall des Zugticketkaufs

Zugticketkauf: Erklärungsirrtum bei Fahrradtageskarte
(Symbolfoto: Filmbildfabrik /Shutterstock.com)

Im Bereich des Zivilrechts spielen Anfechtungen von Verträgen eine zentrale Rolle. Sie ermöglichen es, einen Vertrag rückwirkend zu beseitigen, wenn bestimmte Irrtümer bei der Vertragsschließung vorlagen. Besonders im Alltagsgeschäft, wie beim Kauf von Zugtickets, können solche Situationen auftreten. Hierbei ist die Abgrenzung zwischen einem schlichten Bedienungsfehler und einem juristisch relevanten Erklärungsirrtum von hoher Bedeutung. Die Kenntnis der Rechtsgrundlagen, insbesondere des Bereicherungsrechts, ist dabei unerlässlich, um solche Fälle korrekt zu bewerten.

Oftmals führen solche Anfechtungen zu Gerichtsverfahren, in denen es um die Rückabwicklung der Verträge und die damit verbundenen finanziellen Forderungen, wie Rückzahlung und Rechtsanwaltskosten, geht. Der Ausgang solcher Prozesse kann wegweisend für die Handhabung ähnlicher Fälle sein und zeigt die Bedeutung des Zivilrechts im täglichen Leben auf. Lassen Sie uns nun einen Blick auf einen spezifischen Fall werfen, in dem es um die Anfechtung eines Kaufs einer Fahrradtageskarte geht und welche juristischen Feinheiten dabei eine Rolle spielen.

Der irrtümliche Kauf einer Fahrradtageskarte: Ein Fall von Vertragsanfechtung

In einem bemerkenswerten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Frankfurt wurde der Fall einer Anfechtung eines Zugticketkaufs verhandelt. Die Klägerin hatte versehentlich eine Fahrradtageskarte über eine Smartphone-App gebucht und anschließend ihre Willenserklärung wegen eines Erklärungsirrtums angefochten. Das Urteil vom 04.08.2022 (Az.: 31 C 236/22 (96)) fällt in den Bereich des Zivilrechts und wirft ein Licht auf die Komplexität und Herausforderungen solcher Fälle.

Am besagten Tag buchte die Klägerin in Eile ein Zugticket von Frankfurt am Main nach Oldenburg. Unter Zeitdruck stehend und während des Laufens zur Bahnstation, wählte sie unbeabsichtigt die Option der Fahrradmitnahme aus, obwohl sie an diesem Tag ohne Fahrrad unterwegs war. Die Klägerin bemerkte den Fehler erst nach Erhalt der Buchungsbestätigung. Da die Auswahl der Fahrradmitnahme vermutlich in der App vorinstalliert war, argumentierte sie, dass dies zu einem Irrtum in der technischen Ausführung ihrer Willenserklärung führte.

Rückzahlungsanspruch und Bereicherungsrecht

Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch aus dem Bereicherungsrecht zusteht. Es erkannte an, dass die Klägerin ihre Willenserklärung wirksam wegen eines Erklärungsirrtums gemäß §§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB angefochten hatte. Eine Teilanfechtung bezüglich der Fahrradtageskarte war möglich, da es sich um ein teilbares Rechtsgeschäft handelte – der Beförderungsvertrag ohne das Fahrradticket hätte weiterhin Bestand.

Die Klägerin erklärte die Anfechtung unverzüglich nach Erkennen ihres Irrtums per E-Mail an die Beklagte. Das Gericht erachtete diese Anfechtung als rechtsgültig und bestätigte, dass der Vertrag über die Fahrradmitnahme als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Folglich hatte die Klägerin einen Anspruch auf Rückerstattung des Preises für die Fahrradtageskarte in Höhe von 4,60 Euro.

Die Argumentation der Beklagten und die Frage des Vertrauensschadens

Interessant war die Verteidigungsstrategie der Beklagten. Sie versuchte, eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung, einem sogenannten Vertrauensschaden gemäß § 122 Abs. 1 BGB, geltend zu machen. Sie argumentierte, dass durch die Reservierung der Fahrradstellplatz im Buchungssystem als „belegt“ markiert und somit nicht mehr verkäuflich war. Das Gericht hielt diesen Anspruch jedoch für nicht schlüssig dargelegt, da keine ausreichenden Beweise vorgebracht wurden, dass der Beklagten tatsächlich ein anderweitiges Geschäft entgangen sei. Zudem hätte die Beklagte nach Eingang der Anfechtungserklärung den stornierten Fahrradstellplatz wieder freischalten müssen.

Urteil und Konsequenzen für die beteiligten Parteien

Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 4,60 Euro nebst Zinsen an die Klägerin. Zusätzlich wurden der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 76,44 Euro zugesprochen. Ebenfalls fielen die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu.

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des Bereicherungsrechts und der korrekten Handhabung von Anfechtungen im Zivilrecht.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Inwiefern ist der Erklärungsirrtum relevant für die Anfechtung eines Kaufvertrags, speziell beim Zugticketkauf?

Der Erklärungsirrtum ist ein relevanter Faktor für die Anfechtung eines Kaufvertrags, einschließlich des Kaufs von Zugtickets. Gemäß § 119 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann eine Willenserklärung, die unter einem Erklärungsirrtum abgegeben wurde, angefochten werden. Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn die abgegebene Erklärung nicht dem entspricht, was der Erklärende tatsächlich wollte.

Ein Beispiel für einen solchen Fall ist eine Rechtsreferendarin, die versehentlich ein Fahrradticket zusätzlich zu ihrem regulären Zugticket kaufte. Sie konnte erfolgreich ihre Willenserklärung wegen eines Erklärungsirrtums anfechten. Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen der Erklärenden entsprach.

Um einen Kaufvertrag wegen eines Erklärungsirrtums erfolgreich anzufechten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss ein Anfechtungsgrund vorliegen, in diesem Fall der Erklärungsirrtum. Zweitens muss die Anfechtungserklärung innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist abgegeben werden, was in der Regel unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, geschehen muss. Drittens muss der Anfechtende das Vorliegen des Anfechtungsgrundes im Zweifelsfall beweisen können.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Rechtsgeschäft, wie beispielsweise ein Kaufvertrag, durch die Anfechtung als von Anfang an nichtig angesehen. Das bedeutet, dass der Vertrag so behandelt wird, als hätten die Parteien ihn nie abgeschlossen.

Anfechtung von Zugtickets: Teilweise oder vollständig – Was ist der Unterschied?

Die Anfechtung eines Kaufvertrags, wie dem Kauf eines Zugtickets, kann entweder teilweise oder vollständig erfolgen, je nachdem, welcher Teil des Vertrags angefochten wird.

Eine teilweise Anfechtung bezieht sich auf einen bestimmten Teil des Vertrags. Ein Beispiel hierfür ist der Fall einer Rechtsreferendarin, die versehentlich ein Fahrradticket zusätzlich zu ihrem regulären Zugticket kaufte. Sie konnte ihre Willenserklärung bezüglich des Fahrradtickets erfolgreich anfechten, während der Rest des Vertrags (das reguläre Zugticket) unberührt blieb.

Eine vollständige Anfechtung hingegen bezieht sich auf den gesamten Vertrag. Wenn beispielsweise ein Kunde ein Zugticket kauft, aber später feststellt, dass er aufgrund eines Erklärungsirrtums das falsche Ticket gekauft hat, könnte er den gesamten Vertrag anfechten. Wenn die Anfechtung erfolgreich ist, wird der Vertrag als von Anfang an nichtig angesehen.

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Es ist zu beachten, dass die Anfechtung eines Vertrags bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss, um erfolgreich zu sein. Dazu gehören das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes, die Einhaltung der Anfechtungsfrist und die Fähigkeit des Anfechtenden, das Vorliegen des Anfechtungsgrundes beweisen zu können.


Das vorliegende Urteil

AG Frankfurt – Az.: 31 C 236/22 (96) – Urteil vom 04.08.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 30.10.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 76,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 27.01.22 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Absatz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in vollem Umfang Erfolg.

I. Der Klägerin steht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung eines Teilbetrages in Höhe von 4,60 Euro zu.

1. Der Klägerin steht der Rückzählungsanspruch aus Bereicherungsrecht zu, da sie ihre zuvor abgegebene Willenserklärung hinsichtlich des Erwerbs der Fahrradtageskarte wirksam wegen eines Erklärungsirrtums angefochten hat, gemäß §§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Dabei war eine Teilanfechtung bezüglich der Fahrradtageskarte hier ohne weiteres möglich, da es sich insoweit um ein teilbares Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB handelt, weil anzunehmen ist, dass der Beförderungsvertrag auch ohne dieses Fahrradticket weiterhin Bestand hat.

a) Der Klägerin steht ein Grund zur Anfechtung zu. Dieser folgt aus § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Der sog. Irrtum in der Erklärungshandlung liegt vor, wenn der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht, etwa beim Verschreiben oder Vertippen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2003, Az. 8 U 136/03, auch für ein Internetgeschäft). Der Erklärende unterliegt also einem Irrtum in der äußeren (technischen) Erklärungshandlung; es missglückt ihm die praktische Umsetzung seines Erklärungswillens in eine diesen Willen zutreffend kundgebende Äußerung. So liegen die Dinge hier. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft angegeben, dass sie am 06.08.2021 ein Zugticket von Frankfurt am Main nach Oldenburg über die Smartphone App bei der Beklagten gebucht habe. Während der Buchung habe sie sich in Eile und unter Zeitdruck befunden, da sie den ausgewählten Zug noch erreichen wollte, weshalb sie die Buchung noch im Laufen erledigte. An diesem Tag sei sie ohne Fahrrad unterwegs gewesen. Die Klägerin sei auf dem Weg zu einer Geburtstagsfeier gewesen, zu der sie vom Zielbahnhof abgeholt werden sollte. Erst nachdem die Klägerin das Ticket gebucht und eine entsprechende Buchungsbestätigung erhalten habe, sei ihr der Irrtum aufgefallen. Vermutlich sei die Auswahl der Fahrradmitnahme bei ihr vorinstalliert gewesen. Unter Zugrundelegung dieser Angaben der Klägerin, denen das Gericht glaubt, sind die Voraussetzungen eines Irrtums in der Erklärungshandlung erfüllt. Eine Willenserklärung zum Erwerb einer Fahrradtageskarte wollte die Klägerin nicht abgeben und hätte sie bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es insoweit weder darauf an, ob der Irrtum vermeidbar war noch in welcher Art und Weise die Klägerin das Fahrradticket im Buchungsprozess ausgewählt hat. Ein Erklärungsirrtum muss immer nur im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung vorliegen (Armbrüster, in: MüKoBGB, 9. Aufl., 2021, § 119, Rn. 47). Mit der eventuellen vorbereitenden Auswahl einzelner Optionen zur Fahrt hat die Klägerin noch keine rechtserheblichen Willenserklärungen abgegeben. Diese gab die Klägerin erst in dem Moment ab, als sie die Buchung des Tickets mitsamt Fahrradticket durch einen Klick abschließend bestätigte.

b) Die Klägerin hat die Anfechtung auch wirksam gemäß § 143 Abs. 1 BGB mit ihrer E-Mail an die Beklagte am 06.08.2021 um 16:50 Uhr (Anlage K 2, Blatt 3 der Akte) erklärt. Die Teilanfechtung ist ohne jeden Zweifel im Sinne von § 121 Abs. 1 S. 1 BGB unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nur wenige Minuten nach der Buchung erfolgt.

c) Da der Vertrag bezüglich der Fahrradmitnahme damit gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist, kann die Klägerin den Preis hierfür in Höhe von 4,60 Euro zurückfordern. Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus Verzug gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.

2. Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch Aufrechnung erloschen. Dabei hat das Gericht dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 28.01.2022 (Blatt 15 der Akte) den Willen entnommen, eine Aufrechnung zu erklären. Denn die Beklagte hat sich ausdrücklich auf eine Gegenforderung, hier einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach § 122 Abs. 1 BGB, berufen. Zu den als Vertrauensschaden ersatzfähigen Positionen zählt grundsätzlich unter anderem auch der Gewinn, der dem Geschädigten dadurch entgangen ist, dass er den Abschluss eines anderen Geschäfts unterlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.1984, Az. VI ZR 191/82). Dafür, dass die Beklagte im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts bezogen auf das Fahrradtagesticket im Sinne des sogenannten negativen Interesses ein solch anderes Geschäft entgangen ist, trägt sie nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast. Insoweit hat die Beklagte lediglich vorgetragen, dass die Reservierung der Klägerin dazu geführt habe, dass der Fahrradstellplatz im Buchungssystem als „belegt“ vermerkt wurde und nicht mehr verkäuflich gewesen sei. Dies reicht allerdings nicht aus, um einen Vertrauensschaden schlüssig darzulegen. Denn zugunsten des Geschädigten besteht keine Vermutung dahingehend, dass dieser ein anderweitiges Geschäft hätte abschließen können, mit dem er den gleichen Gewinn wie mit dem angefochtenen Geschäft hätte erzielen können, weil damit aus § 122 BGB praktisch eine Haftung auf das Erfüllungsinteresse abgeleitet würde (Arnold in: Erman BGB, 16. Aufl. 2020, § 122, Rn. 5). Vielmehr hätte die Beklagte – worauf die Klägerseite korrekt hingewiesen hat – konkret vortragen müssen, dass ein Fahrgast für die streitgegenständliche Zugverbindung ebenfalls ein Fahrradticket buchen wollte, jedoch die Beklagte sich aufgrund der Buchung durch die Klägerin dagegen entschieden hat. Jedenfalls hätte die Beklagte aber im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht dafür Sorge tragen müssen, dass nach Eingang der Anfechtungserklärung, welche unstreitig erst kurze Zeit nach Reiseantritt erfolgte, im System der stornierte Fahrradstellplatz wieder für Reisende freigeschaltet wird. Aus welchem Grund dies technisch nicht möglich sein soll, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargetan.

3. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht ebenfalls in der geltend gemachten Höhe als Verzugsschaden. Die Beklagte ist dem klägerischen Vortrag zur Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht entgegengetreten. Die Rechtshängigkeitszinsen sind insoweit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 26.01.2022 zugestellt.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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